Kindergeld für ein Kind, das von seinem Ehegatten keinen Trennungsunterhalt erhält Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind auch dann entfällt, wenn dieses von dem Ehegatten getrennt lebt und der Ehegatte keinen Trennungsunterhalt leistet. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine Tochter Z (geboren am ….1982). Diese befand sich in der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 14.09.2003 in Ausbildung zur … . Im Hinblick auf diese Ausbildung gewährte die Beklagte (Familienkasse) dem Kläger Kindergeld. Randnummer 3 Am … 2001 hatte die Tochter des Klägers die Ehe mit Herrn M geschlossen. Die Ehe wurde am ....2005 geschieden. Seit ...08.2002 lebten die Ehegatten von einander getrennt. Randnummer 4 Nach der Trennung machte die Tochter des Klägers gegenüber Herrn M Ansprüche auf Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt geltend. Weil Herr M den Unterhaltsforderungen nicht nachkam, wurde er vom Amtsgericht … durch Urteil vom ...06.2004 dazu verpflichtet, an die Tochter des Klägers u. a. in folgendem Umfang Getrenntlebendenunterhalt zu zahlen: rückständiger Unterhalt für die Zeit von September 2002 bis Juli 2003 in Höhe von 5.019 €, laufenden Unterhalt für den Monat August 2003 in Höhe von 429 € sowie für die Zeit von September 2003 bis Januar 2004 in Höhe von monatlich 545 €. Das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig. Gleichwohl kam Herr M seinen Unterhaltspflichten zunächst nicht nach. Deshalb beauftragte die Tochter des Klägers den Gerichtsvollzieher, ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzuwenden, erklärte sich Herr M schließlich bereit, an die Tochter des Klägers „zur Erledigung sämtlicher Ansprüche, die der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegen“, einmalig einen Betrag von 4.500,00 € zu zahlen. Die entsprechende Zahlung erfolgte zum Ende des Jahres 2005 (s. Schreiben der Rechtsanwältin … vom 21.12.2005 und vom 30.12.2005). Randnummer 5 Im Oktober 2003 wurde der Familienkasse bekannt, dass die Tochter des Klägers in der Zwischenzeit geheiratet hatte. Daraufhin nahm sie Ermittlungen auf hinsichtlich der Frage, inwieweit die Tochter des Klägers während der Jahre 2001 bis 2003 von ihrem Ehemann Unterhaltsleistungen erhalten hat mit der Folge, dass diese als Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzen waren. In ihren abschließenden Berechnungen erfasste sie die Beträge, die der Tochter des Klägers in dem Urteil des Amtsgerichts als Trennungsunterhalt zugesprochen worden waren, für die dort genannten Zeiträume als Bezüge und rechnete sie den entsprechenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzu. Dabei gelangte sie zu folgenden Ergebnissen: Für die Jahre 2001 und 2002 sei der jeweilige Grenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) nicht überschritten. Für das Jahr 2003 sei der hier maßgebende Grenzbetrag (9/12 von 7.188 € = 5.391 €, § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG) hingegen überschritten. Daraufhin erließ sie am 28.06.2005 einen Bescheid, in dem sie die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem Monat Januar 2003 aufhob und das für die Monate Januar bis Juli 2003 ausgezahlte Kindergeld zurückforderte. Randnummer 6 Den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch wies die Familienkasse als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus: Zu den Bezügen, aufgrund derer ein Kindergeldanspruch ausgeschlossen sein könnte, gehörten auch Unterhaltsleistungen, die ein verheiratetes Kind von seinem Ehegatten beanspruchen könne. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Ehegatte zum vollständigen Unterhalt des Kindes aufgrund niedrigen Einkommens nicht in der Lage sei, das Kind selbst nicht über ausreichende Einkünfte und Bezüge verfüge und die Eltern deshalb für das Kind aufkommen müssten (sog. Mangelfall). Ein derartiger Fall liege hier nicht vor. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der damalige Ehemann seiner Tochter nicht leistungsfähig gewesen sei (Einspruchsentscheidung vom 22.09.2005). Randnummer 7 Mit der Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Tochter habe von Herrn M, ihrem damaligen Ehemann, ab dem Zeitpunkt der Trennung keinerlei Unterhaltsleistungen mehr erhalten. Er habe sie deshalb in seinen Haushalt aufnehmen und versorgen müssen. Die Tatsache, dass das Amtsgericht … Herrn M zur Unterhaltszahlung verurteilt habe, sei als solche in dem vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebend. Denn Herr M habe die in dem Urteil ausgesprochenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Er habe lediglich im Jahr 2005 eine Einmalzahlung geleistet, „damit die bisherigen Forderungen erledigt wurden“. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von Kindergeld vom 28.06.2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.09.2005 aufzuheben. Randnummer 9 Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen: Die Unterhaltsansprüche, die die Tochter des Klägers für den hier streitigen Zeitraum gegenüber ihrem damaligen Ehemann gehabt habe, seien in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Ansprüche verwirklicht worden seien. Randnummer 11 Auf einen entsprechenden Hinweis durch den Berichterstatter des Senats trägt die Familienkasse nunmehr weiter vor: Die bisher vertretene Rechtsauffassung ergebe sich aus DA 63.4.2.5 Abs. 6 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG). Danach sei sie, die Familienkasse, gehalten, bei verheirateten oder geschiedenen Kindern den zivilrechtlichen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem geschiedenen oder getrennt lebenden Partner des Kindes zu berücksichtigen und den Berechtigten auf dessen Realisierung zu verweisen. Aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich nichts anderes. Danach komme es nicht auf den tatsächlichen Zufluss von Einkommen an. Vielmehr sei eine „fiktive“ Berechnung des Einkommens zulässig. So sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung davon auszugehen, dass dem nicht verdienenden Ehegatten ungefähr die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließe (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.06.2006 11 K 174/05 Kg, EFG 2006, 1530; sowie auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 07.03.2002 VIII B 180/01, BFH/NV 2002, 1289). Randnummer 12 Die den Streitfall betreffenden Akten der Familienkasse waren Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist begründet. Randnummer 14 1. Der Kläger hat betreffend die Tochter Z Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum Januar bis September 2003. Die Familienkasse hat in dem angefochtenen Bescheid die Kindergeldfestsetzung zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben, die Tochter des Klägers habe in dem vorgenannten Zeitraum Einkünfte und Bezüge gehabt, die den gesetzlich festgelegten Grenzbetrag überschritten hätten. Randnummer 15 Entgegen der Auffassung der Familienkasse sind die Unterhaltsansprüche, die der Tochter des Klägers für die Monate Januar bis September 2003 gegenüber ihrem früheren Ehemann zugestanden haben, nicht als Bezüge zu erfassen. Es fehlt an einem entsprechenden Zufluss. Zudem liegt kein Verzicht im Sinne des Kindergeldrechts vor. Randnummer 16 Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind nur dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG gegeben sind. Wird das Kind – wie hier unstreitig die Tochter des Klägers in der Zeit bis September 2003 – für einen Beruf ausgebildet, ergibt sich der Kindergeldanspruch aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. In diesem Fall hängt der Anspruch gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2 bis 10 EStG jedoch von der weiteren Voraussetzung ab, dass das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nur unterhalb eines bestimmten Grenzbetrages hat. Dieser Grenzbetrag bemisst sich nach Satz 2 der Vorschrift grundsätzlich nach dem Kalenderjahr. Für das Jahr 2003 beträgt er 7.188 €. Liegen – wie hier unstreitig im Streitfall – die Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift nur für einen Teil des Kalenderjahres (hier die Monate Januar bis September 2003) vor, sind nach Satz 6 der Vorschrift die Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift nicht vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag von 7.188 € um ein Zwölftel (Satz 7 der Vorschrift; hier: 9/12 von 7.188 € = 5.391 €). Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge bleibt nach Satz 9 der Vorschrift bei der Anwendung der vorstehenden Regeln unberücksichtigt. Randnummer 17 In dem Fall, dass das (volljährige) Kind verheiratet ist, hat der BFH den Anspruch auf Kindergeld von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht, dass für die Eltern eine „typische Unterhaltssituation“ gegeben ist. In seinem grundlegenden Urteil vom 02.03.2000 VI R 13/99 (BStBl II 2000, 522) hat er hierzu ausgeführt: Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung sei gemäß § 1608 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in erster Linie der Ehegatte dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Es bestehe nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern. Aufgrund der Statusänderung durch Heirat und der dadurch wechselnden Pflichtenstellung zum Kind bestehe nach dessen Heirat grundsätzlich kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Wege des Familienleistungsausgleichs. Anders liege der Fall, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering sei, dass dieser zum Unterhalt nicht in der Lage sei (z. B. Studentenehe) und die Eltern deshalb für das Kind aufkommen müssten (sog. Mangelfall). Randnummer 18 Was unter einem Mangelfall in dem vorgenannten Sinne zu verstehen ist, hat der BFH in einer Entscheidung aus jüngerer Zeit näher erläutert. In dem Urteil vom 19.04.2007 III R 65/06 (BFH/NV 2007, 1753, auch zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) hat er dargelegt: Ein Mangelfall sei bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der „Unterhaltsleistungen“ des Ehepartners unterhalb des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als des steuerlichen Existenzminimums lägen. Dabei seien die „Unterhaltsleistungen“ des Ehegatten zu schätzen, weil sie im Allgemeinen sowohl in Geld- als auch in Sachleistungen bestünden. Nach der Rechtsprechung des BFH entspreche es der „Lebenserfahrung“, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdiene und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erziele, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Einkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließe (Hinweis auf das Urteil vom 07.03.1986 III R 177/80, BStBl II 1986, 554, betr. den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG). Verfüge das Kind auch über eigene Mittel, sei (regelmäßig) zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilten. Randnummer 19 Noch nicht ausdrücklich geäußert hat sich der BFH zu der – im Streitfall relevanten – Frage, ob die vorstehend dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze auch dann gelten, wenn das (verheiratete) Kind von seinem Ehegatten getrennt lebt und von diesem keinen (Trennungs-) Unterhalt bekommt. Allerdings hat er in dem – eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden – Beschluss in BFH/NV 2002, 1289 bereits gewisse Unterscheidungsmerkmale hinsichtlich des Familienunterhaltsanspruchs einerseits und des Trennungsunterhalts andererseits anklingen lassen. Er hat u. a. ausgeführt: Die (in der Nichtzulassungsbeschwerde) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Kindergeldberechtigung der Eltern für ihre verheirateten Kinder hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten des Kindes auf den in einer „intakten Ehe“ bestehenden Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360a BGB oder auf den Ehegattenunterhalt bei Trennung abzustellen sei, habe der BFH durch das Urteil in BStBl II 1986, 554 bereits beantwortet. Dabei gehe er zwar nicht ausdrücklich, doch zumindest unausgesprochen vom „Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360 ff. BGB“ und nicht vom sog. „Trennungsunterhalt“ aus. Randnummer 20 Die Finanzverwaltung wendet die vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze im Allgemeinen an. In DA 63.4.2.5 Abs. 1 bis 5 DA-FamEStG ist geregelt, dass ein verheiratetes Kind nur in einem sog. Mangelfall berücksichtigt werden kann und dass das Vorliegen eines Mangelfalls in bestimmter Weise festzustellen ist. In DA 63.4.2.5 Abs. 6 DA-FamEStG heißt es sodann u. a.: Die vorstehenden Regeln seien grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn das Kind von seinem Partner getrennt lebe. Werde geltend gemacht, dass der getrennt lebende Partner dem Kind den ihm zivilrechtlich zustehenden Unterhalt nicht leiste, sei der entsprechende „Anspruch“ zu berücksichtigen und der Berechtigte auf dessen Realisierung zu verweisen. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.