gehend BFH,
der DIN-Norm 45643 erlauben
der sog. „Zeitfenstermethode“ die konkrete Zuordnung eines bestimmten Lärmereignisses zu einem bestimmten Flugereignis. An der Messstation selbst ist kein dauerhaftes Personal eingesetzt. Randnummer 4 Mit der gesamten Einrichtung erfüllt die Stpfl. ihre gesetzliche Verpflichtung
VG). Darüber hinaus stützt die Stpfl. seit dem 1. Januar 2001 die Lärmdifferenzierung in ihrer - in der Regel jährlich aktualisierten - Entgeltordnung auf die mit der Fluglärmmessanlage ermittelten Lärmdaten. Mit den lärmabhängigen Lande- und Startentgelten in Abhängigkeit von der Tageszeit, die auf der Einteilung der Flugzeugtypen in sieben Lärmklassen beruht, will die Stpfl. den Fluggesellschaften einen Anreiz zum Einsatz des modernsten und lärmärmsten Fluggerätes bieten. Schließlich dienen die gewonnenen Messdaten zur Kontrolle der mit dem Sommerflugplan 2002 eingeführten Lärmkontingentierung für geplante Flüge in der Zeit von 23 bis 5 Uhr über sog. Lärmpunktekonten. Randnummer 5 Für die sämtlich vor dem 01.01.1989 in Betrieb genommenen 25 Lärmmessstationen hat die Stpfl. durchschnittlich Anschaffungskosten i. H. v. ... € aufgewendet und diese - noch vor dem Streitzeitraum -
der amtlichen Afa-Tabelle über zehn Jahre auf jeweils 0,-- € abgeschrieben. Randnummer 6 Auf den Gemeindegebieten der Kl. sowie der Beigeladenen zu 2. befinden sich keine anderen Einrichtungen oder Anlagen der Stpfl.. Randnummer 7
dem die Kl. in den beiden ersten unter dem Vorbehalt der
prüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Zerlegungsbescheiden überhaupt nicht (bzw. die Kl.’in zu 7. nur mit 0,-- €) beteiligt waren, erließ der Beklagte (Bekl.) auf die Anträge der Kl. -
dem der Versuch einer Einigung zwischen allen betroffenen Gemeinden und der Stpfl. am ... gescheitert war - am ...
2 AO geänderte Zerlegungsbescheide. Hiermit zerlegte er den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag des Streitjahres auf der ersten Stufe entsprechend dem Verhältnis der Arbeitslöhne gemäß § 29 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zwischen den selbständigen Betriebsstätten O (Flughafen 1) und L, was zwischen den Beteiligten dem Grunde und der Höhe
unstreitig ist. Auf der zweiten Stufe zerlegte er den für L verbleibenden Zerlegungsanteil i. H. v. ... € unter Einbeziehung aller Gemeinden mit Lärmmessstationen und der Annahme einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte gemäß § 30 GewStG. Mit seinem Zerlegungsmaßstab stellte der Bekl. zu jeweils 50 % auf die Personalkosten und den Wert des Sachanlagevermögens in der jeweiligen Lärmmessstation ab. Da die Kl. wie die Beigeladene zu 2. danach nur mit 0,-- € zu beteiligen waren, verteilte er den vorstehend genannten verbleibenden Zerlegungsanteil zu ... %, ... % und ... % auf rechnerisch unstreitige ... €, ... € und ... € zugunsten der Städte L, M und N. Auf dem Gebiet dieser Städte liegen die dem Flughafen dienenden Gebäude sowie die Start- und Landebahnen. Der Verteilung liegt eine Vereinbarung zwischen der Stpfl. und den genannten Städten aus dem Januar 1987 zugrunde, die durch mehrere
träge bis in das Streitjahr verlängert wurde. Maßstäbe für diese Verteilung waren - mit unterschiedlicher Gewichtung - sowohl die ... . Randnummer 8 Mit ihren beim Bekl. am … 2006 eingegangenen Einsprüchen begehrten die Kl. übereinstimmend die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages auf der zweiten Stufe anhand der Intensität des Eingriffs in ihre kommunale Selbstverwaltung durch die infolge des Flughafens bestehenden Bau- und Siedlungsbeschränkungen. Danach sei zu gleichen Teilen auf das Verhältnis der jeweiligen Anzahl der in den von diesen Beschränkungen betroffenen Gebieten wohnhaften Einwohner zur Gesamtzahl der insoweit betroffenen Einwohner sowie auf das entsprechende Flächenverhältnis abzustellen. Andere, herkömmlicherweise im Rahmen von § 30 GewStG angewendete Zerlegungsmaßstäbe wie auch die vom Bekl. gewählten seien demgegenüber vorliegend nicht sachgerecht. Randnummer 9 Mit Schreiben vom .2006 wurden die Einsprüche für das Streitjahr zu einem einheitlichen Einspruchsverfahren verbunden sowie die Stpfl. und die ... (Beigeladene zu 2. und 5.)
3 AO zum Verfahren hinzugezogen. Die Hinzuziehung der ... (Beigeladene zu
der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesfinanzhof - BFH-Urteil vom 28. Oktober 1987 I R 275/83, BStBl. II 1988, 292) sei jedoch innerhalb des von § 30 GewStG vorgegebenen groben Maßstabes nur auf die Belastungen abzustellen, die von der (einzelnen) Anlage auf dem jeweiligen Gemeindegebiet ausgingen. Den klägerischen Gemeinden entstünden jedoch durch die Messstationen keine Kosten. Bei den Bau- und Siedlungsbeschränkungen handele es sich ebenso wie bei den erlittenen Umweltbelastungen durch Lärm und Schadstoffausstoß um nicht berücksichtigungsfähige „weiche“ Belastungen, die nicht quantifizierbar seien. Eine Zerlegung
StG wegen eines offenbar unbilligen Ergebnisses komme neben dem hier einschlägigen § 30 GewStG nicht mehr in Betracht. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der von den Kl. befürwortete Maßstab selbst zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führen würde. Denn danach würde z. B. der ... (Kl.’in zu 1.) ein Anteil von xxx % am streitigen Zerlegungsanteil zugewiesen, während der Anteil der ... (Beigeladene zu 3.), welche die aus dem Betrieb des Flughafens resultierenden Hauptlasten trage, nur (noch) ... % betrüge. Randnummer 11 Mit ihrer am .2007 erhobenen Klage meinen die Kl.,
der grundlegenden Entscheidung des BFH vom 18. April 1951 I B 34/50 U (BStBl. III 1951, 124) sei der Steuermessbetrag bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten unter Berücksichtigung der gesamten Lasten zu zerlegen, die sich für die einzelne Gemeinde aus der Betriebsstätte (insgesamt) ergäben. Auch die Gewerbesteuerrichtlinien verwiesen in Abschnitt 78 noch auf diese Entscheidung. Aus dem vom Bekl. zitierten Urteil in BStBl. II 1988, 292 ergebe sich keine Änderung der Rechtsprechung. Randnummer 12 Als Zerlegungsmaßstab seien sowohl das vom Bekl. gewählte Wertverhältnis der - bereits auf 0,-- € abgeschriebenen - Lärmmessstationen zu den übrigen Flughafenanlagen als auch das Verhältnis der den einzelnen Lärmmessstationen als Betriebsstättenteilen zuzuordnenden Personalkosten (ebenfalls 0,-- €) zu den gesamten Personalkosten gänzlich ungeeignet, um die tatsächliche Beanspruchung der klägerischen Gemeinden durch die vom Flughafen ausgehenden Belastungen angemessen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zerlegungsmaßstabes „Personalkosten“ sei schon zweifelhaft, ob dieser
dem Wortlaut des § 30 GewStG wie der Gesetzessystematik zu § 29 GewStG überhaupt auf den Fall der Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte anwendbar sei. Jedenfalls aber führe eine Zerlegung
diesem Faktor sowie den Wertverhältnissen des Sachanlagevermögens zu keinem sachgerechten Ergebnis, weil hierdurch die auf die Kl. einwirkenden Umweltbelastungen durch Flug-, Roll- und Bodenlärm, flughafeninduziertem Verkehrslärm, Luftschadstoffbelastung, Beeinflussung des Lokalklimas und von Naherholungsräumen, erhöhtes Absturzrisiko sowie Boden- und Gewässerbeeinträchtigungen und die dadurch hervorgerufenen Beschränkungen der kommunalen Selbstverwaltung völlig unberücksichtigt blieben. Randnummer 13 Die Kl. sind übereinstimmend der Auffassung, dass die durch den Flughafenbetrieb in den jeweiligen Gemeinden ausgelösten Umweltbelastungen und die kausal damit verbundenen Siedlungs- und Baubeschränkungen innerhalb geografisch genau abgrenzbarer Bereiche sachgerechte Faktoren zur Ausfüllung der von § 30 GewStG vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffe seien. Insoweit werde auf …, …, die Festlegung der Bauschutzbereiche für den Flughafen 1 ... und die diesbezüglichen Vorschriften der §§ 12 ff. LuftVG sowie die aufgrund des § 27a Abs. 2 LuftVO im Verordnungswege festgelegten Endanflug- und Abflugrouten verwiesen. Für die Ansicht der Kl. spreche, dass die An- und Abflugrouten für den Betrieb des Flughafens unverzichtbar seien, sodass die darauf beruhenden Belastungen der Stpfl. als Betreiberin zuzurechnen seien. Weil die Belastungen in den Flugschneisen besonders intensiv seien, würden die Lärmmessstationen typischerweise gerade in den Gemeinden errichtet, die in den Flugsektoren lägen. Damit einhergehend ergäben sich gerade für die umliegenden Gemeinden, über deren Gebiete sich die Flugsektoren erstreckten, aufgrund der §§ 12 ff. LuftVG einschneidende Baubeschränkungen. Diese stellten einen Eingriff in die Planungshoheit der betroffenen Gemeinde und damit einen Eingriff in die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Selbstverwaltung dar. Dadurch würden die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinden mit der Chance zur Generierung eines zusätzlichen Steueraufkommens deutlich gemindert. Entsprechendes gelte für die den Gemeinden aufgrund ihrer Nähe zum Flughafen auferlegten Siedlungsbeschränkungen. Dass die genannten Faktoren im Rahmen der Zerlegung prinzipiell berücksichtigungsfähig seien, ergebe sich aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom
einem anderen Verteilungsschlüssel auf die Klägerinnen und die Beigeladenen zu
den Arbeitslöhnen vorzunehmen. Randnummer 20 Der Bekl. verweist zur Begründung seiner Auffassung auf die Einspruchsentscheidung. Von dem ihm gesetzlich eingeräumten Spielraum habe er in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht, denn das Vorhandensein der Betriebsstätte „Lärmmessstation“ sei unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt worden. Randnummer 21 Das von den Kl. zitierte Urteil des BFH in BStBl. III 1951, 124,
dem die Zerlegung unter Berücksichtigung der gesamten Lasten zu erfolgen habe, die sich für die einzelne Gemeinde aus der Betriebsstätte ergäben, lasse in den Entscheidungsgründen einen konkreten Zerlegungsmaßstab vermissen, da allein die Frage der mehrgemeindlichen Betriebsstätte streitig gewesen sei. Der BFH habe allerdings als Zerlegungskriterien das „Wohnen der Arbeitnehmer“ und den „Wert der Betriebsanlagen“ in Erwägung gezogen. Diese Zerlegungskriterien seien durch die spätere höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt worden. Im Rahmen des groben Maßstabes des § 30 GewStG sei es
dem Beschluss des BFH vom 28. Oktober 1964 I B 403/61 U, BStBl. III 1965, 113 in der Regel nicht zu beanstanden, wenn auf beide Faktoren je zur Hälfte abgestellt werde. Hier sei jedoch die genaue Zuordnung der Löhne zu den jeweiligen Teilen der mehrgemeindlichen Betriebsstätte entsprechend dem Maßstab des § 29 GewStG möglich gewesen, so dass es insofern eines Rückgriffs auf das (bloße) Wohnen der Arbeitnehmer nicht bedurft habe. Der zur Hälfte an der Regelung des § 29 GewStG und zur Hälfte an dem Wert der Betriebsanlagen angelehnte Zerlegungsmaßstab komme den entstandenen Gemeindelasten der Kl. im Rahmen der gebotenen Schätzung am nächsten. Randnummer 22 Der von den Kl. beantragte Zerlegungsmaßstab führe demgegenüber zu einem offenbar unbilligen Ergebnis; insbesondere sei zweifelhaft, wie der Faktor „Einwohner im Siedlungsbeschränkungsgebiet“ zu einem sachgerechten Ergebnis führen könne. Positive Effekte, die sich aus der Nähe zum Flughafen auf die Einwohnerzahl wie das Gewerbesteueraufkommen ergäben, seien von den Kl. nicht berücksichtigt worden. Schließlich stelle auch der zweite gewählte Faktor „Fläche der Bau- und Siedlungsbeschränkungen“ keinen sachgerechten Zerlegungsmaßstab dar. Gerade der Vergleich mit Gemeinden, die über keine Lärmmessstation verfügten, aber gleichwohl Bau- und Siedlungsbeschränkungen unterlägen, zeige, dass die von den Kl. geltend gemachten Lasten nicht durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte bedingt seien, sondern vielmehr durch die örtliche Belegenheit der Gemeinde im Nahbereich des Flughafens. Randnummer 23 Auch eine hilfsweise beantragte Zerlegung
- der eng auszulegenden - Ausnahmevorschrift des § 33 GewStG scheide aus. Alleine die Umstände, dass in den auf dem Gebiet der Kl. belegenen Betriebsstätten keine Arbeitslöhne angefallen sind und das Sachanlagevermögen
Steuerbilanzwerten bereits auf 0,-- € abgeschrieben ist, führten nicht zur offenbaren Unbilligkeit des angewendeten Aufteilungsmaßstabes. Randnummer 24 Die Beigeladene zu
StG vorzunehmenden Zerlegung betragsmäßig nicht zu beteiligen. Randnummer 29 Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Zerlegungsmaßstab ist gemäß § 29 Abs. 1 GewStG das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Dabei sind gemäß § 29 Abs. 2 GewStG die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden während des betreffenden Erhebungszeitraumes erzielt oder gezahlt worden sind. Randnummer 30 a. Bei den auf den verschiedenen Gemeindegebieten befindlichen Lärmmessstationen handelt es sich jeweils um eine Betriebsstätte der Stpfl.. Deshalb war vorliegend eine Zerlegung
StG vorzunehmen, an der die Kl. dem Grunde
zu beteiligen waren. Randnummer 31 Was unter einer Betriebsstätte zu verstehen ist, ergibt sich auch für gewerbesteuerliche Zwecke aus § 12 Abgabenordnung (AO), weil das GewStG und insbesondere die §§ 28, 30 GewStG keine eigene Definition enthalten (einhellige Auffassung: vgl. BFH-Urteil vom
der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt dies eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Stpfl. eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (BFH-Urteile vom
den Bedürfnissen des Unternehmens zu nutzen und die dafür erforderlichen Entscheidungen zu treffen (Frotscher in Schwarz, AO,
nicht nur das Recht eingeräumt, die Messstelle zu errichten, sondern diese auch unbefristet zu unterhalten und zu betreiben. Hierfür steht ihr
des Vertrages ein jederzeitiges Betretungs- und Befahrungsrecht für das Grundstück zu. Die in § 9 zugunsten der jeweiligen Gemeinde vereinbarte Kündigungsmöglichkeit begründet schon deshalb keine kurzfristige Entzugsmöglichkeit, die der Verfügungsmacht der Stpfl. entgegenstünde, weil die Kündigungsfrist mit sechs Monaten zum Ende des Kalendermonats ausreichend weit bemessen ist. Ferner war der Vertrag für eine Laufzeit von vier Jahren fest vereinbart. Für die nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht spricht ergänzend, dass die Stpfl. die Lärmmessstationen tatsächlich bereits seit mehr als einem Jahrzehnt zu ihren unternehmerischen Zwecken nutzt. Neben der Stpfl. (im Schriftsatz ihrer steuerlichen Berater vom .2001 gegenüber dem Bekl.) und dem Bekl. (Seite 6 der Einspruchsentscheidung) gehen auch die in ihren Eigentumsrechten eingeschränkten Kl. auf Seite 6 des zur Klagebegründung vorgelegten Gutachtens des Prof. ... von der jederzeitigen Verfügungsmacht der Stpfl. aus. Randnummer 35 bb. Die Lärmmessstationen dienen dem Betrieb des Flughafens ... und damit der Tätigkeit des Unternehmens. Randnummer 36 Eine feste Geschäftseinrichtung dient der Tätigkeit eines Unternehmens, wenn der Unternehmer diese für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt. Benutzung zu unternehmerischen Zwecken bedeutet ein unternehmensbezogenes Tätigwerden in, an oder mit der Geschäftseinrichtung (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 12/92, BStBl. II 1997, 12). Erforderlich ist jedoch aufgrund des Wortlautes „zur Ausübung des Gewerbes“ des § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG zusätzlich, dass die in oder mit der Einrichtung ausgeübte Tätigkeit unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient; ob die Tätigkeit für den Gewerbebetrieb wesentlich oder unwesentlich ist, spielt dagegen keine Rolle (BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 168/72, BStBl. II 1976, 365 und vom 10. Februar 1988 VIII R 159/84, BStBl. II 1988, 653; Glanegger/ Güroff, GewStG, 6. Aufl. 2006, § 28 Rn. 4; Lenski/Steinberg, GewStG, 94. Lfg. Dezember 2007, § 28 Rn. 13 f.; andere Ansicht: Hofmeister in Blümich, GewStG, 96. Lfg. September 2007, § 28 Rn. 12, der bei einem weiteren Verständnis lediglich fordert, dass mit der Einrichtung eine ihrer Art
gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, die dazu dient, den Unternehmenszweck zu fördern). Als dem Gewerbebetrieb nur mittelbar dienend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur den sozialen Bedürfnissen der Arbeitnehmer dienende Einrichtungen wie etwa Wohngebäude und Sportstätten aus dem Betriebsstättenbegriff ausgeschieden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
der Überzeugung des Senats über ein bloß mittelbares Dienen hinaus. Randnummer 38 b. Jedoch sind die Kl. im Rahmen der Zerlegung betragsmäßig nur mit einem Anteil von jeweils 0,-- € zu beteiligen, da in den auf ihren Gemeindegebieten befindlichen Stationen mangels der Beschäftigung von Arbeitnehmern keine Arbeitslöhne gezahlt wurden. Randnummer 39 2. Entgegen der Ansicht der Kl. und des Bekl. ist der Steuermessbetrag nicht „
der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten“ zu zerlegen. Denn die Betriebsstätte erstreckt sich im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Satz 2 1. Alt., 30 GewStG nicht auf mehrere Gemeinden (sog. mehrgemeindliche Betriebsstätte). Randnummer 40 Welche Merkmale eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Einzelnen begründen, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.
den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen liegt eine - einheitliche - mehrgemeindliche Betriebsstätte dann vor, wenn zwischen den Betriebsanlagen, Geschäftseinrichtungen oder Teilen von ihnen ein räumlicher und betrieblicher, d. h. wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Zusammenhang besteht (vgl. z. B. BFH-Urteil vom
ihrer Entgeltordnung in Abhängigkeit von der Qualität des jeweiligen Lärmereignisses erhebt. Gerade auch zu diesem Zweck erlaubt das angewandte Messverfahren die konkrete Zuordnung eines bestimmten Lärmereignisses zu einer bestimmten Flugbewegung. Randnummer 46 bb. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang. Randnummer 47 aaa. Der räumliche Zusammenhang zwischen den Teilbetriebsstätten wird grundsätzlich durch die Erdoberfläche vermittelt (BFH-Beschluss vom
der Auffassung des Senats begründet diese Rechtsprechung - entgegen der Ansicht der Kl., des Bekl. sowie auch Teilen der Literatur (Glanegger/ Güroff, GewStG,
der Überzeugung des Senats nur dort in Betracht, wo das Unternehmen mit dieser technischen Verbindung direkt seinen eigentlichen Betriebszweck erfüllt. Denn der BFH hat in den genannten Entscheidungen entscheidend darauf abgestellt, dass das Elektrizitätsunternehmen „seine Aufgabe“„der Versorgung mit elektrischem Strom“ (Beschluss vom
einhelliger Meinung ein - auch in den Hintergrund tretender - räumlicher Zusammenhang keinesfalls durch Telefonleitungen oder andere allgemeine Kommunikationsleitungen begründet werden (BFH-Urteil vom
Ansicht des Senats nicht zutreffend. Sie suggeriert, es bestünde eine feste körperliche Leitung zwischen der jeweiligen Messstation und dem Flughafen, über die in ihrer gesamten Länge nur die gewonnenen Messergebnisse übermittelt werden. Jedoch ist Datex-P tatsächlich ein seit 1980 bestehender Datendienst, bei dem die zu übermittelnden Daten zu Datenpaketen von 128 Zeichen zusammengefasst werden und mit Adress-, Steuer- und Verwaltungsdaten versehen sind. Ihre Übertragung erfolgt jeweils über freie Leitungen, die durch die Adresse des Datenpaketes, gesteuert von Mikroprozessoren, ausgesucht werden. Datex-P ist Teil der von der Y-AG angebotenen verschiedenen Datenübermittlungsdienste in speziellen öffentlichen Wählnetzen (vgl. Brockhaus-Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl. 2006, „Datex-Dienste“, „Datex-P“; ergänzend: Wikipedia „Datex-P“ und www.elektronik-kompendium.de „Datex-P“). Randnummer 57 Die physikalischen Leitungen in diesem öffentlichen Kommunikationsnetz werden durch die zeitliche Verschachtelung der Datenpakete mehrfach genutzt, denn die Datenübertragungseinrichtungen werden nur während des Übertragungszeitraumes eines Datenpaketes belegt. Es handelt sich dabei (nur) um eine virtuelle Verbindung. Das oben genannte Verständnis von einer Datenstandleitung beruht möglicherweise auf der Annahme einer permanenten virtuellen Verbindung, über die nur ein Anschluss erreicht werden kann. Damit entfallen aber nur die Datenpakete für den Verbindungsauf- und -abbau; an der Eigenschaft des genutzten öffentlichen Kommunikationsnetzes ändert sich hierdurch jedoch nichts. Randnummer 58 (2.) Ein räumlicher Zusammenhang scheidet - unabhängig von der Übertragung der Daten über ein öffentliches Kommunikationsnetz - aber auch deshalb aus, weil mit den Datex-P-Leitungen nicht direkt der eigentliche Betriebszweck der Stpfl., die Ermöglichung von Start- und Landevorgängen durch Verkehrsflugzeuge, erfüllt wird. Randnummer 59 Der Senat verkennt nicht, dass die Stpfl.
VG zur Einrichtung und dem Betrieb der Lärmmessstationen verpflichtet ist und die gewonnenen Ergebnisse
Satz 2 fortlaufend sowohl der Genehmigungsbehörde als auch der Fluglärmkommission
VG mitzuteilen und sie darüber hinaus auch regelmäßig zu veröffentlichen hat. Damit ist den Kl. zwar zuzugestehen, dass die Einrichtung und der Betrieb der Stationen zwingende Voraussetzung für die Erteilung bzw. den Fortbestand des Verkehrsflughafens der Stpfl. ist. Im Gegensatz zu der bereits zitierten Rechtsprechung wird hiermit jedoch nicht die „Aufgabe“ der Stpfl. erfüllt. Vielmehr handelt es sich bei der Lärmmessung nur um eine - wenn auch gesetzlich vorgeschriebene - Hilfstätigkeit für den Betrieb des Verkehrsflughafens. Randnummer 60 ccc. Nichts anderes ergibt sich zugunsten der Kl. aus dem in dem Gutachten des Prof. ...) sowie in dem Aufsatz von Offerhaus (FR 2006, 623) zur Begründung einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte für maßgeblich gehaltenen Urteil des BFH vom 20. April 1999 VIII R 13/97, BStBl. II 1999, 542. Randnummer 61 Aus diesem Urteil (Orientierungssatz Nr. 1 sowie unter B.) ergibt sich lediglich, dass es bei funktionsnotwendigen Teilen der Betriebsstätte auf einem anderen Gemeindegebiet - ausnahmsweise - nicht erforderlich ist, dass dieser Teil für sich betrachtet alle Merkmale einer Betriebsstätte erfüllt. Dies ist jedoch vorliegend nicht problematisch, da den Lärmmessstationen
den vorstehenden Ausführungen unter
2 Nr. 3 Bewertungsgesetz nicht vorzunehmen ist (unter
StG ist entgegen der Ansicht der Kl. nicht vorzunehmen. Randnummer 65 Die Gewerbesteuer ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG unter der Voraussetzung, dass die Zerlegung
StG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt,
einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. Allerdings rechtfertigt
ständiger Rechtsprechung nicht jede offenbare Unbilligkeit, die sich aus dem Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 GewStG ergibt, eine Zerlegung
einem abweichenden Maßstab, sondern nur eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht (BFH-Urteil vom
StG typisierend über die Arbeitslöhne berücksichtigt werden. Damit konnte der Senat von einer Ermittlung dieser Zahlen absehen. Randnummer 68 b. Auch die in der Klagebegründung sowie in der mündlichen Verhandlung - hier insbesondere durch den Bürgermeister der Stadt F - vorgetragenen Einschränkungen und Belastungen, die der Senat zum Teil auch als besonders gravierend
vollziehen konnte, begründen keine offenbare Unbilligkeit im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Randnummer 69 Der Senat folgt zwar im Ansatz der klägerischen Argumentation,
der nicht nur die gesetzlichen Bau- und Siedlungsbeschränkungen, sondern auch die auf die Kl. einwirkenden Emissionen der den einzelnen Fluggesellschaften gehörenden Flugzeuge für Zwecke der Zerlegung der Stpfl. zuzurechnen sind, weil alle diese Belastungen durch den Betrieb des Flughafens bedingt sind. Der Senat stimmt auch der Sichtweise zu, dass die klägerischen Gemeinden neben den Gemeinden, in denen sich das Flughafengelände selbst befindet, in besonderem Maße von den Auswirkungen des Großflughafens betroffen sind. Denn die Lärmmessstationen sind gerade in den An- und Abflugrouten aufgestellt worden, wo die Einschränkungen und Belastungen am intensivsten sind. Randnummer 70 Indes können die durch den Flughafen hervorgerufenen Belastungen zum weit überwiegenden Teil im Rahmen des geltenden Zerlegungsrechtes nicht berücksichtigt werden. Soweit sie im Übrigen
dem Zweck der Zerlegung grundsätzlich beachtlich sind, kommt den Belastungen der Kl. aber jedenfalls keine derartige Bedeutung zu, dass sie eine eindeutige Unbilligkeit der Zerlegung
StG von erheblichem Gewicht begründen. Randnummer 71 Der Zweck der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages auf die Betriebsstättengemeinden besteht darin, sicherzustellen, dass gewerbesteuerpflichtige Unternehmen in allen Gemeinden, in denen sie sich betrieblich betätigen, zur Tragung der Kosten herangezogen werden, die den Gemeinden durch ihre betriebliche Tätigkeit entstehen. Die Zerlegung entspricht damit dem der Gewerbesteuer zugrunde liegenden Äquivalenzprinzip,
dem die Unternehmen durch die Zahlung der Gewerbesteuer einen Beitrag dafür leisten, dass sie durch ihr Bestehen und Tätigwerden der Gemeinde besondere Lasten verursachen (Lenski/Steinberg, GewStG,
dem Sinn und Zweck des Äquivalenzprinzips können effektive Belastungen der gemeindlichen Haushalte durch vorhandene Gewerbebetriebe nicht gleichgesetzt werden mit entgehenden Einnahmen aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit, weitere Gewerbebetriebe im Gemeindegebiet neu anzusiedeln. Denn diese eingeschränkte Möglichkeit hat, was die Kl. - und auch Offerhaus (FR 2006, 623, 627) - verkennen, nicht nur den Verzicht auf Einnahmen, sondern auch die Ersparung entsprechender Lasten zur Folge (vgl. hierzu bereits BFH-Urteil vom 9. Oktober 1975 IV R 114/73, BStBl. II 1976, 123). Erst recht ist dann die eingeschränkte Möglichkeit zur Ausweisung neuer Wohngebiete unbeachtlich. Randnummer 73 Gleiches gilt für die Einschränkungen der gemeindlichen Weiterentwicklung aufgrund der in den An- und Abflugrouten ausgewiesenen Bauschutzbereiche. Randnummer 74 Der hierdurch jeweils bedingte Eingriff in die
2 Grundgesetz verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung vermag aus dem genannten Grund ebenfalls keine Beteiligung an der Zerlegung zu rechtfertigen. Randnummer 75 Auch soweit in den Siedlungsbeschränkungsbereichen bereits Bürger der Kl. wohnen, werden hierdurch keine Kosten für die gemeindlichen Haushalte ausgelöst. Die Lärmschutzmaßnahmen erfolgen durch die Privateigentümer selbst und werden allenfalls durch die Stpfl. gefördert. Randnummer 76 Die geltend gemachten Wertverluste an Privatgrundstücken sind von vornherein irrelevant. Aber auch die Wertverluste an Grundstücken im Eigentum der Kl. sind mangels Lasten, die sich direkt auf die gemeindlichen Haushalte auswirken, nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2007 I R 23/06, BStBl. II 2007, 836). Im Übrigen befinden sich
dem von den Kl. vorgelegten Gutachten des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität ... über Immobilien und Fluglärm (Bl. 31/32) im unmittelbaren Umfeld des Flughafens sowohl Ortschaften mit sehr hohen als auch relativ niedrigen Preisabschlägen, so dass sich zudem die - nicht mehr entscheidungserhebliche - Frage der zutreffenden Gewichtung der Betroffenheit der jeweiligen Gemeinde stellen würde. Randnummer 77 Ferner sind durch die zweifellos in stark erhöhtem Maße auf die Kl. einwirkenden Umweltbelastungen konkrete Folgelasten für die Gemeinden in Form von Ausgaben nicht veranlasst. Möglicherweise erhöhte Aufwendungen für die Gesundheitsvorsorge sowie die Behandlung von Krankheiten tragen die Bürger bzw. deren Krankenversicherungen. Ausgaben, gar überproportionale, der Kl. zur Wiederherstellung durch Emissionen beschädigter Umwelt sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit kann sich der erkennende Senat auch dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1997 12 K 60/97, EFG 1998, 503, welches sich gerade unter dem Aspekt des Umweltschutzes für die Einbeziehung von Emissionen in die Zerlegung ausspricht, vor dem Hintergrund des Äquivalenzprinzips nicht anschließen. Randnummer 78 Letztlich ist auch das bereits im Einspruchsverfahren vorgelegte Gutachten der Universität ... über die Ermittlung externer Kosten des Flugverkehrs am Flughafen L mittels betriebswirtschaftlicher Methoden für das klägerische Begehren nicht hilfreich, da dieses zu effektiven Belastungen der Haushalte der umliegenden Gemeinden keine Aussage trifft. Randnummer 79 bb. Eine effektive (Mehr-) Belastung der klägerischen Haushalte durch den Betrieb der Stpfl. kann
Ansicht des Senats hier allenfalls in den (erhöhten) Aufwendungen für die Lärmdämmung gemeindlicher Einrichtungen, wie z. B. der Städtischen Klinik in A, liegen. Insoweit bleibt allerdings schon unklar, inwieweit diese Maßnahmen gerade durch den Betrieb der Stpfl. oder aber auch durch den dichten Straßenverkehr im ... Gebiet bedingt sind, so dass sich bereits die Frage der Quantifizierbarkeit und Gewichtung dieser Aufwendungen stellt. Randnummer 80 Dies kann jedoch dahinstehen, weil diese Mehraufwendungen an nur einzelnen Gebäuden der Kl. - unabhängig von der Frage, ob jene nicht auch den bisher bereits an der Zerlegung beteiligten Gemeinden in ebensolchem Maße erwachsen - alleine jedenfalls keine offensichtliche und gravierende Unbilligkeit zu begründen vermögen. Das Gesetz sieht mit dem Verhältnis der Arbeitslöhne in § 29 GewStG vielmehr einen einfachen und dadurch nur verhältnismäßig groben Maßstab vor, um das Zerlegungsverfahren praktikabel zu gestalten. Er berücksichtigt bewusst nicht die Besonderheiten des Einzelfalles und nimmt die sich hierdurch fast immer ergebenden Ungerechtigkeiten grundsätzlich in Kauf (Hofmeister in Blümich, GewStG,
StG auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar
der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten. Randnummer 84 § 30 GewStG nennt keinen festen, sondern lediglich einen mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschriebenen groben Maßstab (BFH-Urteil vom
prüfung unterliegt (BFH-Beschluss vom
Art einer groben Schätzung im Wege der Abwägung aller Interessen (BFH-Beschluss vom
und dem anzuwendenden Maßstab). Randnummer 87 b. Der BFH hat bei der gebotenen schematischen Berücksichtigung von Lasten in ständiger Rechtsprechung - bis auf wenige, hier nicht relevante Sonderfälle - innerhalb von § 30 GewStG stets die Faktoren des Wertes der Betriebsanlagen und des Wohnens der Arbeitnehmer berücksichtigt (BFH-Urteile vom
) beschäftigt. Diese Aussage ist
der Überzeugung des Senats aber auf den Streitfall nicht übertragbar. Denn sie betrifft nur die typische Fallkonstellation, in der sich die Betriebsstätte räumlich über die Erdoberfläche auf mehrere Gemeinden erstreckt. In diesen Fällen ist es von Zufälligkeiten abhängig, auf welchem Gemeindegebiet sich die verschiedenen Teile des Betriebes (Verwaltung, Produktion, Lager, Zufahrten, etc.) befinden. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Vielmehr besteht hier nur eine Verbindung der Stationen als technische Hilfseinrichtungen über Kabel zu dem Gelände, auf dem sich die eigentliche betriebliche Tätigkeit insgesamt vollzieht. Ein Grund dafür, die Arbeitnehmer der Hauptbetriebsstätte als auch in den Teilbetriebsstätten „Lärmmessstation“ und damit in der Betriebsstätte in ihrem ganzen räumlichen Umfang
beschäftigt anzusehen, besteht also nicht. Randnummer 94 Im vorliegenden Fall ist im Gegensatz zu der genannten Entscheidung eine konkrete Zuordnung der Löhne mit den in den Messstationen beschäftigten Arbeitnehmern (keine) und den wenigen in der Hauptbetriebsstätte für alle 25 Lärmmessstationen verantwortlich tätigen Lärmcontrollern möglich. Letztere rechtfertigen jedoch auch keine nur anteilmäßige Berücksichtigung der Kl. bei der Zerlegung, da ihr Lohnaufwand gegenüber dem gesamten Lohnaufwand für über ... Mitarbeiter i. H. v. ... € (ohne Sozialabgaben, Bilanzheft Bl. 8/9) überhaupt nicht ins Gewicht fällt. Randnummer 95 Für diese Sichtweise spricht, dass sich bei fehlendem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang über die Erdoberfläche - neben dem Wert der Betriebsanlagen - vor allem in den Arbeitslöhnen der in den Teilbetriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer ablesen lässt, welche Bedeutung die Teilbetriebsstätte innerhalb des Unternehmens hat und welcher Anteil an der von dem Unternehmen zu zahlenden Gewerbesteuer der Teilbetriebsstättengemeinde zukommen muss (vgl. hierzu auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. August 1999 4 K 3182/97, EFG 1999, 1149, welches sich allerdings mit der o. g. BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 1956 nicht auseinandersetzt). Randnummer 96 cc. Da beide Faktoren auf 0,-- € lauten, kann ihre Gewichtung im Streitfall dahinstehen. Randnummer 97 5. Der Hauptantrag der Beigeladenen zu 3., die Kl. wie die Beigeladene zu 2. überhaupt nicht an der Zerlegung zu beteiligen, war bereits deshalb abzulehnen, weil er unzulässig ist. Denn er würde für die Kl. und die Beigeladene zu 2. gegenüber der vom Bekl. dem Grunde
vorgenommenen Berücksichtigung in der Zerlegung eine Verböserung bedeuten. Der Beigeladene darf jedoch nur innerhalb der Anträge der Hauptbeteiligten handeln, da er über den Streitgegenstand nicht verfügen kann (Gräber, Finanzgerichtsordnung (FGO),
an der Zerlegung zu beteiligen (vgl. unter
1 Satz 3 FGO keine Kosten aufzuerlegen, weil sie im Verhältnis zum gesamten Streitwert nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Randnummer 101
4 FGO aus Billigkeit den Kl. oder der Staatskasse aufzuerlegen. Denn es entspricht im Allgemeinen nur dann der Billigkeit, einem Beigeladenen Aufwendungsersatz zuzugestehen, wenn er selbst Sachanträge gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 139 Rn. 136 und 138). Daran fehlt es bei den übrigen Beigeladenen. Randnummer 102 8. Die Revision war
2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache schon deshalb zuzulassen, weil der Senat von der Verwaltungsauffassung (Hinweis zu Abschnitt 78 der GewStR) abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001280
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