Tauschähnlicher Umsatz bei Bauleistungen - Einräumung eines " Kipprechtes " als Gegenleistung einer Werklieferung Leitsatz Tauschähnlicher Umsatz bei Bauleistungen ; Einräumung eines " Kipprechtes " als Gegenleistung einer Werklieferung Tenor 1. Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides vom 13.12.2004 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2006 wird die Umsatzsteuer für 2003 auf ./. 65.987,13 Euro herabgesetzt. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Erbringung von Bauleistungen zur endgültigen Abdichtung, Abdeckung und Begrünung einer Abfalldeponie. Die Klägerin ist eine aus der A und der B zum Zwecke der gemeinschaftlichen Ausführung von Bauleistungen gebildete Arbeitsgemeinschaft. Mit Schreiben der im Namen der Stadt C als Bauherrin handelnden D vom 12.10.2000 erhielt die Klägerin den Zuschlag, die zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossene Deponie „E“ nach dem Stand der Technik abzudichten, abzudecken und zu begrünen sowie verschiedene zusätzlich erforderliche Nebenarbeiten auszuführen (Straßenanbindung, Neueinrichtung der Deponiezufahrt, Entgasung des Deponiekörpers, Anlegen einer Ringdrainage mit Versickerung und eines Setzungspegels mit Setzungsbeobachtung). Randnummer 2 Dem Zuschlag war eine förmliche Ausschreibung vorangegangen, bei der die im Einzelnen zu erbringenden Bauleistungen detailliert beschrieben wurden. Danach hatte der Auftragnehmer die zum Abdichten, Abdecken und Begrünen zu verwendenden Stoffe zu besorgen und anzuliefern. Laut Leistungsverzeichnis handelte es sich hierbei um 150.000 m 3 Lehmmaterial (Position 5.2.10 des Leistungsverzeichnisses), 35.000 m 3 geeignetes Abdichtungsmaterial (Position 5.3.30), 15.000 m 3 bedingt geeignetes Abdichtungsmaterial (Position 5.3.40) und 200.000 m 3 Wurzelbodenabdeckmaterial (Position 5.4.20). Um eine nach dem Stand der Technik fachgerechte Abdichtung und Abdeckung der Deponie zu gewährleisten und (zusätzliche) Schadstoffeinträge zu verhindern, mussten die zu verwenden Materialen bestimmte chemische und physikalische Mindesteigenschaften aufweisen. Zur Oberflächenabdichtung und -abdeckung durften Aushubmaterialien verwendet werden, die die Zuordnungswerte Z0 („uneingeschränkter Einbau“) bis Z2 („eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen“) der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen und Abfällen“ vom 06.11.1997 erfüllen. Die Klägerin war verpflichtet, die Erfüllung der Kriterien im Einzelnen durch fachkundliche Untersuchungen auf eigene Kosten nachzuweisen und die Herkunft der Materialien durch Lieferscheine zu belegen. Beim Verbauen der Materialien waren ferner bestimmte Geländeprofile, Mächtigkeiten und Dichtigkeitswerte einzuhalten, was von der D kontrolliert wurde. Zudem waren bestimmte Arbeitsschritte verbindlich vorgegeben (z.B. die Anzahl der Rüttelwalzen-Übergänge). Randnummer 3 Die Klägerin bot die ausgeschriebenen Leistungen in ihrem detaillierten Hauptangebot vom 14.06.2000 zum Gesamtpreis von netto 538.505,18 DM an. Diesen im Vergleich zu den Mitbewerbern äußerst günstigen Ausführungspreis kalkulierte sie unter Zugrundelegung negativer Einheitspreise für die Anlieferung des Lehmmaterials (./. 1.500.000,- DM), des geeigneten Abdichtungsmaterials (./. 140.000,- DM), des bedingt geeigneten Abdichtungsmaterials (./. 105.000,- DM) und des Wurzelbodenabdeckmaterials (./. 2.200.000,- DM). Hierbei setzte sie (anders als die Mehrzahl ihrer Mitbewerber) voraus, dass sie für die Annahme von Bodenmaterial von anderen (Bau-) Unternehmern ein Entsorgungs- bzw. Verwertungsentgelt erhalten würde und diesen finanziellen Vorteil an die Auftraggeberin werde weitergeben können. Ferner gab die Klägerin Nebenangebote ab, in denen sie unter anderem für die Verwendung von Lehm mit geringeren Anforderungen eine weitere Einsparung in Höhe von 399.400,- DM kalkulierte. Den Zuschlag erhielt die Klägerin unter Berücksichtigung des Hauptangebotes und sämtlicher Nebenangebote unter Vereinbarung eines Gesamtpreises von netto 82.236,13 DM. Randnummer 4 Am 27.03.2001 / 04.04.2001 schloss die Klägerin einen Nachunternehmervertrag mit der Fa. A, in dem vereinbart wurde, dass die Fa. A insgesamt Randnummer 5 389.000 m 3 Boden mit den Mindestanforderungen nach Maßgabe des Hauptauftrags der Stadt C anzuliefern hatte und der Klägerin für die Annahme des Materials ein (mengenabhängiges) Entgelt von voraussichtlich 6.060.620,- DM zahlte. Die Fa. A selbst nahm in der Folgezeit entsprechendes Bodenmaterial von verschiedenen Drittunternehmen (unter anderem von der F GmbH) an und erhielt hierfür ihrerseits ein Entgelt. Zum Teil musste sie die anzuliefernden Bodenmaterialien jedoch auch auf eigene Rechnung zukaufen. Die Klägerin erhielt von der Fa. A im Streitjahr Nettoentgelte von insgesamt 79.138,02 Euro für die Annahme von Bodenmaterial. Da die Fa. A insbesondere aufgrund des notwendigen Zukaufs in Zahlungsschwierigkeiten geriet, schloss die Klägerin in der Folgezeit mit verschiedenen Bauunternehmern selbst Verträge über die Abnahme von Bodenaushub, nach denen die Klägerin näher beschriebene Bodenmaterialien annahm und hierfür eine „Kippgebühr“ erhielt. Zusammen mit den von der Fa. A gezahlten Entgelten erhielt die Klägerin im Streitjahr Nettoentgelte für die Annahme von Bodenaushub i.H.v. insgesamt 704.434,63 Euro. Der zum Abdichten, Abdecken und Begrünen der Deponie tatsächlich verwendete Boden stammte aus eigenen und fremden Baustellen sowie zum Teil aus Abbaubetrieben (z.B. aus einer Tongrube). Randnummer 6 Am 31.10.2003 erstellte die Klägerin eine „13. Abschlagsrechnung“ in der sie der Stadt C für erbrachte (Teil-) Leistungen einen Nettobetrag von 427.072,23 Euro in Rechnung stellte. Aus der Aufschlüsselung der Einzelleistungen ergibt sich, dass die Klägerin dabei einen Betrag von ./. 639.658,88 Euro (1.251.064,03 DM) für die Erstellung der Lehm- und Tonschürze und der Abdeckung von der Rechnungssumme abgesetzt hatte. Am 11.03.2004 ordnete der Beklagte (im Folgenden: das Finanzamt, ‚FA’) für den Sachverhalt „Steuerpflichtige Umsätze 1. bis 4 Quartal 2003“ eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an. Im Verlauf der Prüfung gab die Klägerin am 02.11.2004 ihre Jahresumsatzsteuererklärung für 2003 ab, in der sie steuerpflichtige Leistungen von 713.264,- Euro und Vorsteuerbeträge in Höhe von 180.109,31 Euro erklärte. Randnummer 7 Das FA schloss die Umsatzsteuer-Sonderprüfung mit Bericht vom 29.11.2004 ab und kam zu dem Ergebnis, dass die für das 4. Quartal 2003 erklärten Entgelte für Leistungen um den in der 13. Abschlagsrechnung abgesetzten Betrag von 639.658,88 Euro zu erhöhen waren, weil hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Leistungen ein tauschähnlicher Umsatz vorliege. Die Gegenleistung bestehe in der Einräumung eines Kipprechts durch die Stadt C. Der Wert dieses Kipprechts sei mit den von der Klägerin ermittelten negativen Einheitspreisen anzusetzen. Am 13.12.2004 erließ das FA einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2003, in dem es – abweichend von der Steuererklärung – steuerpflichtige Leistungen zu 1.352.921,- Euro zu Grunde legte und die Umsatzsteuer mit 36.358,08 Euro festsetzte. Zur Erläuterung verwies es auf die Feststellungen der Betriebsprüfung. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es an, die Klägerin habe von der Stadt C eine Gegenleistung in Form eines „Kipprechts“ im Wert von DM 4.413,000,- und einer Baraufgabe von 139.105,15 DM erhalten. Die Fa. B selbst sei hiervon in ihrem Schriftverkehr mit der D ausgegangen. Der am 02.04.2001 gestellte Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, mit dem die Stadt C die Bestätigung des gegenteiligen Rechtsstandpunkt gesucht habe, sei aus formalen Gründen nicht beschieden worden. Das FA sei daher auch nicht nach Treu und Glauben an eine bestimmte Rechtsauffassung gebunden. Randnummer 8 Der Einschätzung des FA tritt die Klägerin mit ihrer am 06.04.2006 erhobenen Klage entgegen. Sie ist der Ansicht, sie habe gegenüber der Stadt C eine einheitliche Werklieferung erbracht. Die ursprüngliche Einschätzung der Fa. B sei rechtsfehlerhaft gewesen. Die Stadt C habe der Klägerin als Gegenleistung kein besonders zu bewertendes „Kipprecht“ eingeräumt. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Deponie zum Zeitpunkt der Arbeiten bereits geschlossen war. Dass die Klägerin für die Annahme der verwendeten Bodenmaterialien selbst ein Entgelt erhalten habe, sei als günstiger Umstand zu werten und habe keinen Einfluss auf die Leistungsbeziehungen mit der Stadt C. Im Übrigen sei die bei Abgabe des Angebots vorausgesetzte günstige Situation nicht wie erwartet in vollem Umfang eingetreten, da der Bodenaushub zum Teil habe zugekauft werden müssen. Bei dem verbauten Bodenaushub habe es sich aus der Perspektive der Vertragsbeteiligten nicht um zu entsorgenden Abfall gehandelt, da der Bodenaushub mit der Nutzbarmachung im Rahmen der ausgeführten Arbeiten einer sinnvollen Verwertung zugeführt worden sei. Auch nach den Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen vom 09.09.2002 (veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 41 vom 14.10.2002, S. 3884 ff.) gelte der Grundsatz, dass die ordnungsgemäße und schadlose „Verwertung“ von Abfällen in Form von Bodenmaterial Vorrang vor dessen „Beseitigung“ habe. Im vorliegenden Fall sei das Material in diesem Sinne nicht beseitigt, sondern verwertet worden. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuer für 2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2006 und unter Berücksichtigung von Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 16% in Höhe von lediglich 713.264,- Euro auf ./. 65.987,13 Euro herabzusetzen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er ist der Ansicht, die Klägerin und die Stadt C hätten von Anfang an nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass die Leistungen der Klägerin zu einem Gesamtpreis von lediglich netto 82.236,13 DM erbracht werden könnten. Die Klägerin habe von der Stadt C vielmehr eine weitere Gegenleistung in Form eines Kipprechts erhalten. Eine andere Sichtweise verzerre die wirtschaftliche Realität. Daher sei nicht von einer einheitlichen Werklieferung, sondern von einem tauschähnlichen Umsatz auszugehen. Bei den verwendeten Bodenmaterialien habe es sich wirtschaftlich um gebührenpflichtig zu entsorgenden Abfall gehandelt. Randnummer 12 Auf die von der Klägerin im Klageverfahren beigebrachten Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten zur Abdeckung, Abdichtung und Begrünung der Altdeponie „E“ (Bl. 27 bis 136 und Bl. 209 bis 320 der Klageakten) sowie auf die vorgelegten Steuerakten (1 Band Umsatzsteuerakten und 1 Sonderband Betriebsprüfungsberichte) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist begründet. Die seitens des FA vorgenommene Erhöhung der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen um den in der Rechnung vom 31.10.2003 abgesetzten Betrag von 639.658,88 Euro (1.251.064,03 DM) im Bescheid vom 13.12.2004 verstößt gegen § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG. Zwischen der Klägerin und der Stadt C kam es nicht zu einem tauschähnlichen Umsatz i.S.d. §§ 3 Abs. 12 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 2 UStG. Randnummer 14 1. Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Wegen der Umkehrbarkeit der in dieser Vorschrift enthaltenen Regelung gilt dies entsprechend, wenn als Gegenleistung für eine Lieferung eine sonstige Leistung erbracht wird (BFH vom 21.05.1992 – V R 66/86, BFH/NV 1995, 343). Randnummer 15
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