gehend BFH,
G steuerfrei vereinnahmt wurde. Der Vertrag über die Aktienverkäufe der als gewillkürtes Betriebsvermögen erfassten AG-Anteile datiert auf den 27.05.
dem der Kläger für die Vorabausschüttung 2002 zum 28.10.2002 eine Kapitalertragsteueranmeldung vorgelegt hatte, meldete er mit geänderter Kapitalertragsteueranmeldung vom 20.12.2002 1.627.024,60 EUR Kapitalertragsteuer zuzüglich 89.486,35 EUR Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer an. Die Herabsetzung des Stammkapitals in Höhe von 2.761.282,93 EUR wurde dabei nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer einbezogen. Da das Finanzamt der Ansicht ist, dass Kapitalertragsteuer auch für die Rückzahlung des Stammkapitals gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 44 Abs. 6 EStG anfällt, setzte es mit
forderungsbescheid vom 24.02.2006 Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.935.700 EUR sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 106.464 EUR fest und änderte damit die bisherigen Kapitalertragsteueranmeldungen. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch, mit dem er die Freistellung der Kapitalherabsetzung von der Kapitalertragsteuer begehrt. Das Finanzamt wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 04.10.2006 zurück. Es ist der Ansicht, für die Rückzahlung des Eigenkapitals falle
G Kapitalertragsteuer an. Randnummer 7 Insoweit werde die hälftige Besteuerung auf der Ebene natürlicher Personen durch die Fiktion der Ausschüttung verwendbarer Gewinne
dieser Vorschrift und die Kapitalertragsteuerpflicht bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ersetzt. Der Kläger habe durch die Herabsetzung des Stammkapitals, die nicht auf wirtschaftlichen Gründen, sondern ausschließlich auf steuerrechtlichen Gründen beruhte, die Steuerpflicht des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
1 Satz 1 AO umgangen. Mit der Herabsetzung des Stammkapitals habe der A nicht die Haushaltslage konsolidieren wollen, sondern es sollten die steuerlichen Folgen einer Ausschüttung an die juristische Person des öffentlichen Rechts vermieden werden. Einem wirtschaftlich vernünftigen Vorgehen hätte es entsprochen, die erzielten Gewinne aus dem Verkauf der AG-Beteiligung bis auf das erforderliche Stammkapital dem Haushalt des Kreises zuzuführen. Als Rechtsfolge des § 42 AO sei die Kapitalertragsteuer so zu erheben, als habe keine Herabsetzung des Stammkapitals stattgefunden und als sei stattdessen eine weitere Vorabschüttung auf den Jahresgewinn 2002 erfolgt. Randnummer 8 Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Randnummer 9 Der Kläger ist der Ansicht, die Norm des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG sei bereits wegen deren zeitlichen Anwendungsbereichs nicht anwendbar. Darüber hinaus lägen weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG noch die Voraussetzungen des § 42 AO vor. Randnummer 10 Gemäß § 52 Abs. 37a Satz 2 EStG sei § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG erstmals auf Gewinne anzuwenden, die
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres des BgA ohne eigenen Rechtspersönlichkeit oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt würden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikel 3 des Gesetzes vom 23.10.2000 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I Seite 1433) erstmals anzuwenden sei. Da Artikel 3 Nr. 20 2a) des Steuersenkungsgesetzes erstmals für das Jahr 2001 anzuwenden sei, könnten bei wörtlicher Auslegung des § 52 Abs. 37a Satz 2 EStG erstmals Zahlungen eines BgA, die auf Gewinnen beruhten, die erst
Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001 entstünden, der Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Dabei komme es ausgehend vom Wortlaut nicht darauf an, ob die erzielten Gewinne zunächst thesauriert und hiernach ausgeschüttet würden oder nicht. Ausschlaggebend sei allein der Umstand, zu welchem Zeitpunkt ein Gewinn erzielt worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des BFH in seinem Urteil vom 11.7.2007. Mangels Anwendbarkeit der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG auf den Gewinn 2001 wäre eine Rücklagenbildung im Sinne dieser Vorschrift nicht möglich, so dass ein im Jahr 2001 entstehender Gewinn in jedem Fall im steuerlichen Einlagenkonto als laufende Einlage des Jahres 2001 (§ 27 Abs. 1 Satz 2 KStG) erfasst werden müsste. Randnummer 11 Selbst wenn der zeitliche Anwendungsbereich der Norm gegeben wäre, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG nicht vor. Da es sich bei dem BgA um eine unselbständige nur mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einrichtung des Kreises als juristische Person des öffentlichen Rechts handele, die Teil des Vermögens der Trägerkörperschaft bleibe, liege ein Gewinn im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG nur vor, soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts Gelder für Zwecke außerhalb des BgA verwende. Auf dieser Grundlage führe die Rückzahlung des Stammkapitals nicht zu einem Vorgang, der der Kapitalertragsteuerpflicht unterliege.
der gesetzlichen Systematik sei eine Herabsetzung des Stammkapitals gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG zunächst dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital geleistet sei, was bei dem Stammkapital der Kläger der Fall wäre. Die Rückzahlung des Nennkapitals gelte nur dann als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG führe, soweit der Sonderausweis, d.h. der Bestand des steuerlichen Einlagekontos, der aus „Gesellschaftsmitteln in Form von Gewinnen des BgA stamme, zu mindern sei. Ein übersteigender Betrag aus der Rückzahlung des Nennkapitals sei vom Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen (§ 28 Abs. 2 Satz 2
dieser Vorschrift minderten Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG das steuerliche Einlagekonto nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den
dem Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteige. Als ausschüttbarer Gewinn gelte gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos. Vorliegend ergebe sich demnach im Jahr 2002 ein ausschüttbarer Gewinn auf Basis des Eigenkapitals des BgA zum 31.12.2001 im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG von 6.904.734,04 EUR. Da somit der tatsächliche Jahresgewinn 2001 auch der maximal ausschüttbare Gewinn im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG gewesen sei, hätte die Vorabausschüttung in Höhe von 12.012.995,18 EUR erst im Jahr 2003 der Kapitalerstragbesteuerung unterworfen werden dürfen. Eine Versteuerung der Rückzahlung des Stammkapitals (2.761.282,93 EUR) sei ebenfalls unzulässig. Randnummer 13 Darüber hinaus sei – selbst wenn angenommen würde, dass das Stammkapital auch der Kapitalertragsbesteuerung zu unterwerfen wäre – der
forderungsbescheid insoweit unzulässig, als er von einem Bruttostammkapital in Höhe von 3.086.956,89 EUR ausgehe, da lediglich ein Stammkapital 2.761.282,93 EUR zur Verfügung gestanden habe, so dass der übersteigende Betrag in Höhe von 325.673,96 EUR wiederum nur als Vorabausschüttung für den Gewinn 2003 hätte behandelt werden dürfen. Da eine Vorabausschüttung in 2002 auf den Gewinn 2003
der Berechnungssystematik des § 27 KStG jedoch nicht zu einer Kapitalertragsbesteuerung führe, hätte diese erst in 2003 der Besteuerung unterworfen werden können. Randnummer 14 Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 AO liege ebenfalls nicht vor. Eine unangemessene Gestaltung im Sinne der Norm sei nur gegeben, wenn die gewählte Gestaltung ausschließlich der Steuerminderung diene und durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei, also jeglicher vernünftige wirtschaftliche Grund für die Gestaltung fehle. Eine solche Gestaltung liege im vorliegenden Fall nicht vor. Vielmehr sei durch die defizitäre Entwicklung des Kreishaushaltes ein kumuliertes Altdefizit in Höhe von rund 9 Mio. EUR aufgebaut worden. Aufgrund der Vorgaben des Regierungspräsidenten habe der Abbau der bestehenden Altdefizite für den Kreis oberste Priorität gehabt. Darüber hinaus habe der Kreis zur Zukunftssicherung der Krankenhausversorgung im Kreisgebiet der A-Kliniken GmbH noch im Jahr 2002 Finanzierungsmittel von mindestens 20 Mio. EUR bereitstellen müssen, um den Krankenhausbetrieb verlustfrei führen zu können. Der restliche Teil der Mittelabführung sei haushaltsstützend zur Finanzierung geplanter Darlehensaufnahmen eingesetzt worden. Demzufolge sei der Kreis gezwungen gewesen, unverzüglich auf die Mittel des Eigenbetriebes zurückzugreifen, da ein Zuwarten mit Rücksicht auf die Vorgaben der Aufsichtsbehörde nicht möglich gewesen sei. Diese wirtschaftliche Situation des A-Kreises und die damit einhergehenden weiteren Einschränkungen seitens der Aufsichtsbehörde hätten die Handlungsfähigkeit des Kreises immer weiter eingeschränkt und zum sofortigen Handeln gezwungen, so dass die Rückzahlung des Stammkapitals nicht primär aus steuerlichen Gründen, sondern aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Situation des Kreises erforderlich gewesen sei. Soweit das Finanzamt diese Gründe als außerbetriebliche Gründe ansehe, da sie sich nicht direkt aus dem Eigenbetrieb des Klägers ergäben und diese im Rahmen des § 42 AO nicht als wirtschaftliche Gründe berücksichtige, verkenne es, dass die sich aus der Hessischen Landkreisordnung ergebenden Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nicht nur der allgemeine Kreishaushalt, sondern alle Sonderhaushalte des Kreises, mithin auch die der Eigenbetriebe verpflichtet seien. Demzufolge sei der Kläger bereits aus gesetzlichen Gründen verpflichtet gewesen, das Stammkapital herabzusetzen und an den Kreishaushalt zurückzuzahlen. Da es sich dabei um eine rechtlich zulässige Gestaltung handele, müsse es dem Landkreis freistehen, die Gestaltungsmöglichkeit zu wählen, die mit den geringsten steuerlichen Folgen behaftet sei. Ein Steuerpflichtiger könne sein wirtschaftliches Verhalten im Rahmen der Rechtsordnung frei wählen und gestalten. Das Steuerrecht schränke die wirtschaftliche Freiheit nicht ein, es respektiere sie und knüpfe an sie an. Insbesondere hätte der Kreis
dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, dem der Landkreis verpflichtet sei, gar nicht anders handeln können und dürfen, als das Stammkapital zurückzuführen statt auf eine Vorabausschüttung zurückzugreifen. Die rechtliche Situation eines Eigenbetriebs als BgA mit seiner Trägerkörperschaft sei nicht vergleichbar mit dem Verhältnis eines Gesellschafters zu einer Kapitalgesellschaft, da bei letzterem weder eine Pflicht zur angemessenen Eigenkapitalsverzinsung ( § 11 Abs. 2 EigBGes ) noch eine Verlustausgleichsverpflichtung durch die Anteilseigner ( § 11 Abs. 6 EigBGes ) bestehe. Zwar bestimme § 10 Abs. 2 EigBGes , dass der Eigenbetrieb mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten sei, ein fester Mindestbetrag des Stammkapitals bestehe jedoch anders als bei Kapitalgesellschaften nicht. Dies beruhe im Wesentlichen darauf, dass dem Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit innewohne und der Kreis stets Schuldner aller Verbindlichkeiten sei, so dass es aus Gläubigergesichtspunkten keines Stammkapitals bedürfe. Allerdings müsse das Eigenkapital, zu dem auch ein vorhandenes Stammkapital und vorhandene Rücklagen zählten, gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 EigBGes auf einer angemessenen Höhe gehalten werden. § 11 Abs. 4 EigBGes schränke die Rückzahlung von Eigenkapital an die Trägerschaft ausschließlich im Interesse der Erhaltung des Sondervermögens des Eigenbetriebes ein. Soweit – wie im Streitfall – ein angemessenes Eigenkapital vorhanden sei, könne
Stellungnahme von Betriebsleitung und Betriebskommission ( § 11 Abs. 4 EigBGes ) durch Beschluss des Kreistages eine Herabsetzung des Stammkapitals erfolgen. Eine allgemein gültige Aussage zur absoluten Höhe eines angemessenen Stammkapitals hänge vom jeweiligen Eigenkapital ab, zumindest sei eine Stammkapitalherabsetzung dann nicht unangemessen, wenn zugleich ein Gesamteigenkapital in weit mehr als angemessener Höhe vorhanden sei. Randnummer 15 Im Streitfall sei durch den Verkauf der Anteile an der AG ausreichend Kapital vorhanden gewesen, so dass eine Herabsetzung des Stammkapitals auf 0 EUR durchaus als angemessen anzusehen sei.
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei bei einem BgA eine Kapitalherabsetzung des Widmungskapitals zulässig, solange zwischen dem Widmungskapital und den offenen Rücklagen als Eigenkapital einerseits und der Aktivseite der Bilanz andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehe, das wenigstens 40 % der Aktivseite der Bilanz betrage. Dies sei im Streitfall gewährleistet, die Kapitalausstattung erfülle auch noch
Herabsetzung des Stammkapitals mit 77,6 % der Aktiva diese Grundsätze. Entgegen der Darstellung des Finanzamts könne auch dem BMF-Schreiben vom 08.08.2005 Bundessteuerblatt -BStBl- I 2005, 831, nicht entnommen werden, dass in der Herabsetzung des Stammkapitals und seiner anschließenden Neubildung ein Beweisanzeichen für die Unzulässigkeit der vorübergehenden Umqualifizierung des angemessenen Stammkapitals zu sehen sei. Randnummer 16 Selbst wenn das Gericht entgegen der vertretenen Auffassung zu dem Ergebnis komme, dass noch ein angemessenes Stammkapital erforderlich sei, sei es konsequent, hierfür mangels anderweitiger Festlegung im Gesetz, sich an den gesetzlichen Mindestforderungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu orientieren und die Angemessenheit des Stammkapitals mit 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG) zu beziffern. Randnummer 17 Anders als bei Regiebetrieben könne auch kein automatischer Zufluss von Gewinnen bei der Trägerkörperschaft angenommen werden, da die Einnahmen der Eigenbetriebe nicht unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft flössen und Ausgaben nicht unmittelbar aus deren Haushalt bestritten würden. Vielmehr seien die Eigenbetriebe
dem Eigenbetriebsgesetz (EigBG) Sondervermögen, mit der Folge, dass die Vermögenssphären der Trägerkörperschaft und des BgA gegeneinander abzugrenzen seien – entsprechend den Grundsätzen, die im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Alleingesellschafter gälten. Hinsichtlich der Einkünfteerfassung des BgA enthalte § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG zwar eine Ausschüttungsfiktion, die Norm treffe jedoch keine Aussage über den Zeitpunkt in dem die Einkünfte erzielt würden. Aus der gesetzlichen Trennung der Vermögenssphären ließen sich jedoch Folgerungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Einkünfteerzielung ziehen, die die Ausschüttungsfiktion des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG außer Kraft setzten. Solange keine Rückzahlung von Eigenkapital erfolge (§ 5 Nr. 8 i.V.m. § 11 Abs. 4 EigBG) oder die Verwendung von Jahresgewinn (§ 5 Nr. 11 i.V.m. § 27 Abs. 3 EigBG) vorliege, liege Sondervermögen des BgA vor, so dass eine organisationsformimmanente gesetzliche Rücklagenfunktion des Eigenbetriebs gelte. Solange Gewinne stehen gelassen würden und im Sondervermögen des BaA als Eigenkapital verblieben, handele es sich um Rücklagen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG, unabhängig davon, ob sie als solche bezeichnet würden. Ein automatischer und zeitgleicher Mittelabfluss wie bei Regiebetrieben mit der Folge einer Kapitalertragsbesteuerung des Gewinns eines Veranlagungsjahres könne daher nicht angenommen werden. Randnummer 18 Der Kläger führt weiter aus, dass zu den kapitalertragssteuerpflichtigen Gewinnanteilen
G Gewinne jedenfalls nicht als Gewinn zählten, soweit sie einer Rücklage zugeführt würden. Dabei seien alle im Eigenbetrieb verbliebenen Gewinne, unabhängig davon, wie sie bezeichnet würden, ob ausdrücklich als Rücklage oder als Gewinnvortrag stets als Zuführung zu den Rücklagen anzusehen. Dies gelte auch für den Ausschüttungsbetrag von 4.363.890,44 € der zur Absicherung der höchstmöglich anfallenden Kapitalertragsteuerschuld diente und der
dem Kreistagsbeschluss vom 24.2.2003 dem Eigenbetrieb zu belassen sei, soweit er nicht an das Finanzamt abgeführt werden müsse. Da von dem diesem Ausschüttungsbetrag in Höhe von 2.647.380,10 € tatsächlich keine Tilgung von Steuerverbindlichkeiten erfolgt und der Betrag bis auf Weiteres im Eigenbetrieb zurückbehalten worden sei, liege insoweit keine kapitalertragssteuerpflichtige Gewinnausschüttung vor. Aufgrund der Beschlussbegründung vom 24.2.2009 bestehe ein Leistungs-verweigerungsrecht des Eigenbetriebs gegenüber dem Landkreis, so dass es an einem Zufluss der Mittel fehle. Die Ausschüttungsfiktion des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG beziehe sich daher nur auf den verwendeten Teil des Gewinns 2002 von insgesamt 7.649.001,74 €. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, den
forderungsbescheid über Kapitalertragsteuer vom 24.02.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2006 dahingehend abzuändern, dass die im
forderungsbescheid festgesetzte Kapital-ertragsteuer auf 855.114 EUR herabgesetzt wird. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er meint, die Ausschüttungsfiktion des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG sei nur auf Regiebetriebe, nicht jedoch auf Eigenbetriebe anwendbar, da wegen der unterschiedlichen Vermögenssphären von Trägerkörperschaft und Eigenbetrieb kein sofortiger Zufluss der vom Eigenbetrieb eingenommenen Mittel in den Haushalt der Trägerkörperschaft vorliege. Ein die Kapitalertragsteuerpflicht auslösender Zufluss bei der Trägerkörperschaft liege erst vor, wenn der Eigenbetrieb eine Ausschüttung beschließe. Randnummer 22 Dabei unterliege auch der im Kalenderjahr 2001 erzielte Gewinn der Kapitalertragssteuer, soweit er zunächst in die Rückstellung eingestellt und anschließend ausgeschüttet worden sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 10b Satz 2 EStG. Eine andere Würdigung des Besteuerungsbestandes und dessen Zwecks, nämlich der steuerlichen Gleichbehandlung von Anteilseigner (natürliche Person/Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren) und der Trägerkörperschaft eines BgA (Kapitalsteuerbelastung mit 10 %) würde dem Zweck der Vorschrift, nämlich der steuerlichen Gleichbehandlung nicht gerecht. Randnummer 23 Die von dem Kläger vorgenommene Stammkapitalherabsetzung sei unzulässig. Die Herabsetzung des Stammkapitals sei an die im Eigenbetriebsgesetz festgelegten Bedingungen geknüpft. Danach sei gemäß § 11 Abs. 4 EigBGes eine Rückzahlung von Eigenkapital nur ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch die Erfüllung der Auflagen und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes gewährleistet würden. Wegen der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit dürfe eine Rückzahlung von Stammkapital nicht zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfs der Trägerkörperschaft erfolgen. Die von dem Kläger vorgebrachten außersteuerlichen Gründe für die Herabsetzung des Stammkapitals überzeugten nicht. Selbst wenn ein Bedarf an finanziellen Mitteln für den Haushalt des Kreises unbestritten sei, hätte es angesichts der vorhandenen Rücklagen aus Vorjahren und den zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits seit vier Monaten feststehenden außerordentlichen Erträgen aus dem Verkauf der AG Anteile und der Möglichkeit einer Vorabausschüttung keines Rückgriffs auf das Stammkapital bedurft. Zudem sei der organisatorische und verwaltungstechnische Aufwand aus den Beschlüssen zur Kapitalherabsetzung (und anschließenden –heraufsetzung) wesentlich höher als ein Gewinnausschüttungsbeschluss in Form einer zulässigen Vorabausschüttung. Randnummer 24 Ausgehend von der Unzulässigkeit des Kapitalherabsetzungsbeschlusses sei eine Forderung in Höhe des ursprünglichen Stammkapitals an die Trägerkörperschaft in die Bilanz des Klägers einzustellen, mit der Folge, dass in Höhe der Auskehrung des Stammkapitals eine kapitalertragsteuerpflichtige Vorabausschüttung auf den Gewinn 2002 vorliege. Randnummer 25 Die hier vorgenommene Gestaltung in Form der Herabsetzung des Stammkapitals stelle des Weiteren einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO dar, der zur gleichen Rechtsfolge führe. Der aus Sicht des Kreises erforderliche schnellstmögliche Zugriff auf die verfügbaren Mittel des Klägers sei gerade durch einen Beschluss zur Vorabausschüttung organisatorisch am einfachsten zu erreichen gewesen. Die Herabsetzung und spätere Wiederzuführung des Stammkapitals sei nur erfolgt, um die entsprechende Kapitalertragsteuerbelastung zu vermeiden. Eine Doppelerfassung bzw. –belastung mit Kapitalertragsteuer bei Kapitalaufstockung und anschließender nochmaliger Auskehrung würde nicht eintreten. Randnummer 26 Was den Zeitpunkt der Kapitalertragsteuerbelastung auf die Vorabausschüttung betreffe, so entstehe die Kapitalertragsteuer – auch bei Vorabausschüttungen –
G am Tag
der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung und somit bereits in 2002 und nicht erst in
der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 05.09.2001, BFH/NV 2002, 222) gälten diese Bestimmungen über die Entstehung der Kapitalertragsteuer sogar für den Fall, in dem die Vorabausschüttung den später festgestellten Bilanzgewinn bei weitem übersteige. Die Auffassung des Klägers, dass für den Zeitpunkt der Kapitalertragsteuerbelastung der sich maximal ergebende ausschüttbare Gewinn zugrunde zu legen sei, der sich auf Basis des § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG in Höhe von brutto 6.904.734 EUR ergebe, sei unzutreffend. Randnummer 27 Bei der Ermittlung der Höhe der zutreffenden Kapitalertragsteuer sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner der Kapitalertragssteuer den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen habe. Da die geleistete Nettozahlung durch die Beschlüsse mit 37 Mio. EUR festgelegt gewesen sei, ermittelten sich die dazu benötigten Eigenkapitalteile durch Umrechnung von Nennkapital (89,45 %) auf einen Bruttobetrag. Da die Altrücklagen und der Gewinn bis 2000 nicht kapitalertragsteuerpflichtig seien, ergebe sich eine zutreffende Kapitalertragsteuerbelastung von 728.449,44 EUR auf den Gewinn 2001 sowie von 1.313.735,55 EUR auf die Vorabschüttung 2002, so dass sich entsprechend dem
forderungsbescheid vom 24.02.2006 insgesamt ein Betrag von 2.042.184,99 EUR ergebe. Randnummer 28 Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer: vorgelegen, sie waren Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe Randnummer 29 I. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Randnummer 30 1.
G wird von Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 10b EStG die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Als Gläubiger der Kapitalerträge und damit als Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 EStG) gilt in diesen Fällen gemäß § 44 Abs. 6 EStG die juristische Person des öffentlichen Rechts als Trägerkörperschaft. Die Kapitalertragsteuer ist gemäß § 44 Abs. 6 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle einzubehalten, hier von dem Kläger als Eigenbetrieb des Kreises. Randnummer 31 a.
G gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen bei nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnsausschüttungen. Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1. Randnummer 32 Im Streitfall handelt es sich bei dem Kläger um einen Eigenbetrieb als organisatorisch und haushaltsmäßig verselbständigte Einrichtung des Kreises als juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Verfassung und eigenem Rechnungswesen, der als wirtschaftlicher Unternehmer auftritt. Er ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der juristischen Person des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verwalten. Die Vermögenssphären der Trägerkörperschaft und des Eigenbetriebs sind gegeneinander abzugrenzen. Im Gegensatz zu Regiebetrieben fließen Einnahmen der Eigenbetriebe nicht unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft und Ausgaben werden nicht unmittelbar aus deren Haushalt bestritten. Nur das vom Eigenbetrieb erwirtschaftete Ergebnis ist im Haushaltsplan der Trägerkörperschaft – hier des Kreises – auszuweisen. Rechtsgrundlage für die Gründung eines Eigenbetriebs sind die §§ 82 ff. Hessische Gemeindeordnung . Weitere Regelungen insbesondere hinsichtlich der finanzwirtschaftlichen Ausgestaltung enthält die Eigenbetriebsverordnung. Randnummer 33 Als rechtlich unselbständiger Betrieb erzielt der Kläger Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG. Dabei handelt es sich um eine Ausschüttungsfiktion, denn - anders als bei Betrieben gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit z.B.: rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, Zweckverbände usw., die selbständige Personen des öffentlichen Rechts sind (§ 4 Abs. 2 KStG) und bei denen es zur Erzielung von Einkünften
G auf den tatsächlichen Zufluss oder die Verwendung des Gewinns ankommt - kann aufgrund der fehlenden rechtlichen Selbständigkeit eine tatsächliche Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft nicht erfolgen (vgl. Bundestags-Drucksache –BT-Drs.– 14/2683, Seite 114, 115). Gleichwohl soll
dem Zweck der Vorschrift die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung am rechtlich unselbständigen BgA im Ergebnis derselben Steuerbelastung zu unterziehen sein wie andere Steuersubjekte (BT-Drs 14/2683, Seite 114). Randnummer 34
G dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Randnummer 42 c. Nicht zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG gehören darüber hinaus, Altrücklagen (allgemeine Rücklagen) des Eigenbetriebs (hier: 16.068.652,18 EUR) sowie ausgezahlte Altgewinne aus den Jahren vor 2002 (hier: 10.521.063,15 EUR) (BFH-Urteil vom 11.07.2007, I R 105/05, BStBl II 2007, 841; ebenso BMF-Schreiben vom 11.09.2002, Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, BStBl I 2002, 935, Rn. 8, 13). Diese Altrücklagen und Altgewinne sind
G in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. § 27 KStG, der über § 27 Abs. 7 KStG sinngemäß für andere Körperschaften gilt, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9, 10 EStG gewähren können, gilt somit auch für BgA mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Er regelt im Anschluss daran die Einführung des steuerlichen Einlagekontos. Auskehrungen aus dem Einlagekonto bleiben auch bei ihnen steuerfrei und unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer
G mindern Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG das steuerliche Einlagekonto nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestandes des steuerlichen Einlagekontos (§ 28 Abs. 2 Satz 4 KStG). Randnummer 44
G ist § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG nämlich erstmals auf Gewinne anzuwenden, die
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres des BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Art. 3 des Steuersenkungsgesetzes erstmals anzuwenden ist. Hieraus folgt, dass Gewinne eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts erzielt wurden, nicht zu den Einkünften
G führen. Randnummer 45 Das neue Körperschaftsteuerrecht gilt in den Fällen, in denen -wie hier das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, so dass § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG demnach noch nicht auf Gewinne anzuwenden ist, die im Jahr 2001 erzielt wurden. Randnummer 46 Entgegen der Ansicht des Beklagten gilt dies auch für die Gewinne aus 2001, die zunächst in die Rücklage eingestellt werden. Die Norm des § 52 Abs. 37a Satz 2 EStG regelt
ihrem Wortlaut den zeitlichen Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG. Sie differenziert nicht
der Art der Gewinnverwendung. Randnummer 47 Im Ergebnis folgt daraus, dass der Bilanzgewinn 2002 nur insoweit zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG fällt, als er nicht in die Rücklage eingestellt wurde. Dieser Gewinn gilt in 2002 als zugeflossen. Darüber hinaus vorgenommene Ausschüttungen in Form von Vermögensabfluss an die Trägerkörperschaft, führen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu einer nicht kapitalertragsteuerpflichtigen Minderung des Einlagekontos. Randnummer 48 Davon ausgehend ergibt sich im Streitfall ein kapitalertragsteuerpflichtiger Ertrag in Form eines nicht in die Rücklagen eingestellten Gewinns in Höhe von 12.012.892,19 EUR. Die einzubehaltende Kapitalertragsteuer beträgt gemäß § 43a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b EStG 10 % des auf den Bilanzgewinn 2002 ausgezahlten Betrages, mithin 1.201.289 EUR. Sie entsteht zum 31.12.2002. Fällig ist die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt der Bilanzerstellung (§ 44 Abs. 6 Satz 2 EStG), mithin zum 01.04.2003. Randnummer 49 2. Die für 2002 festzusetzende Kapitalertragsteuer führt damit zu einem von der angemeldeten Kapitalertragsteuer (1.627.024 EUR) abweichenden Betrag, so dass es gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 AO einer geänderten Kapitalertragsteuerfestsetzung bedarf. Die mit
forderungsbescheid vom 24.02.2006 festgesetzte Kapitalertragsteuer 2002 ist dabei auf 1.201.289 EUR zu vermindern, was im Ergebnis unter Anrechnung der angemeldeten und abgeführten Kapitalertragsteuer zu einer Steuererstattung führt. Soweit das Finanzamt zur Berechnung der festgesetzten Kapitalertragsteuer 2002 in dem Bescheid aus dem Gewinn 2002 lediglich eine Vorabausschüttung und ansonsten den Gewinnvortrag aus 2001 berücksichtigt hat, handelt es sich dabei lediglich um Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Begründung, was einer Änderung des festgesetzten Betrages nicht entgegen steht. Maßgebend ist, dass der durch das Finanzamt festgesetzte Steuerbetrag für 2002 durch die gerichtliche Änderung nicht überschritten wird. Randnummer 50 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Randnummer 51 III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 711 ZPO. Randnummer 52 IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Randnummer 53 V. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorfahren erging gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001356
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