(Änderung der Verhältnisse gem. § 15a UStG nach Berufung auf günstigeres Europarechts) Leitsatz Berufung auf eine Vorschrift des sekundären Europarechts als Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 15a UStG. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um den Ansatz von Vorsteuerkorrekturbeträgen nach § 15a UStG im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur Steuerfreiheit von Glücksspielumsätzen. Die Klägerin firmierte bis Mitte 1998 unter dem Namen A GmbH und ist Rechtsnachfolgerin der mit Vertrag vom 28.07.1998 auf sie verschmolzenen B GmbH und des Einzelunternehmens C Spielhalle : Firma D. Randnummer 2 In ihren für die Besteuerungszeiträume 1994 bis 1998 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ‚FA’) abgegebenen Umsatzsteuererklärungen mach- Randnummer 3 ten die Klägerin, die B GmbH und die Firma D Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung von Geldspielautomaten und anderen Wirtschaftsgütern geltend. Die Umsatzsteuerjahreserklärungen der Jahre 1994 bis 1998 gingen allesamt jeweils im Laufe des auf den jeweiligen Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres beim FA ein. In diesen sowie in den für die Jahre 1999 bis 2003 (d.h. für die Streitjahre) abgegebenen Umsatzsteuererklärungen setzte die Klägerin die mit den Geldspielautomaten erzielten Umsätze als zum Regelsteuersatz steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen an. Randnummer 4 Am 06.10.2005 reichte die Klägerin beim FA für die Streitjahre berichtigte Umsatzsteuerjahreserklärungen ein, in denen sie die mit den Geldspielautomaten erzielten Umsätze als steuerfrei behandelte und die für die Streitjahre geltend gemachten Vorsteuerbeträge entsprechend kürzte. Dabei berief sie sich auf die Urteile des EuGH vom 17.02.2005 (C-453/02 u.a. –„Linneweber“– Slg. 2005, I-1131) und des BFH vom 12.05.2005 (V R 7/02, BStBl. II 2005, 617). Wegen des Inhalts der berichtigten Steuererklärungen wird auf Bl. 7 f., 22 f., 37 f., 50 f. und 62 f. der Umsatzsteuerakten der Klägerin 1999 bis 2003 Bezug genommen. Randnummer 5 Das FA führte daraufhin für die Streitjahre eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, die es mit Bericht vom 21.02.2006 abschloss. Darin kam die Betriebsprüfung (im Folgenden: ‚Bp’) zu dem Ergebnis, dass die in früheren Jahren geltend gemachten Vorsteuerbeträge wegen der für die Streitjahre beanspruchten Umsatzsteuerfreiheit der Glücksspielumsätze nach § 15a UStG zu korrigieren seien. Hinsichtlich der aus der Anschaffung der Geldspielautomaten geltend gemachten Vorsteuerbeträge legte die Bp einen vierjährigen Berichtigungszeitraum zu Grunde. Wegen der Berechnung der für die Streitjahre jeweils in Betracht kommenden Vorsteuerkorrekturbeträge wird auf Bl. 501 bis 524 des Fallheftes der Betriebsprüfung Bezug genommen. Im Einzelnen errechnete die Bp für die Streitjahre zum Zwecke der Vorsteuerkorrektur die folgenden negativen Vorsteuerbeträge, deren Höhe zwischen den Beteiligten unstreitig ist: Jahr Korrekturbetrag sonstige Wirtschaftsgüter (Euro) Korrekturbetrag Geldspielgeräte (Euro) Korrekturbetrag insgesamt (Euro) 1999 ./. 10.053,24 ./. 5.865,18 ./. 15.918,42 2000 ./. 8.303,76 ./. 3.795,76 ./. 12.099,52 2001 ./. 7.031,26 ./. 2.089,27 ./. 9.120,53 2002 ./. 6.805,55 ./. 505,51 ./. 7.311,06 2003 ./. 5.251,44 0,00 ./. 5.251,44 Randnummer 6 Das FA schloss sich den berichtigten Jahressteuererklärungen der Klägerin unter Berücksichtigung der von der Bp errechneten Vorsteuerkorrekturbeträge an und erließ am 20.03.2006 für die Streitjahre Änderungsbescheide, mit denen sie die Umsatzsteuer abweichend festsetzte. Hiergegen legte die Klägerin am 24.03.2006 Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 09.10.2006 als unbegründet zurückwies. Randnummer 7 Mit ihrer am 23.10.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsbegehren weiter. Am 23.12.2008 hat das FA für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen. Zusammenfassend ergeben sich aus den Steuerakten sowie den Änderungsbescheiden vom 23.12.2008 die folgenden Umsatzsteuerbeträge (sämtliche Beträge in Euro): Jahr Ursprüngliche Erklärung Berichtigte Erklärung Festsetzung FA vom 20.03.2006 Festsetzung FA vom 23.12.2008 1999 102.744,05 ./. 10.992,17 18.211,19 17.854,31 2000 97.248,18 6.903,38 18.829,35 18.448,43 2001 85.496,03 ./. 17.384,25 ./. 8.060,01 ./. 8.416,89 2002 121.861,38 8.962,75 21.405,52 21.408,38 2003 113.589,12 1.821,69 16.276,24 16.075,45 Randnummer 8 Die Klägerin ist der Ansicht, eine Korrektur der in den Zeiträumen vor 1999 geltend gemachten Vorsteuerbeträge nach § 15a UStG sei nicht zulässig, da hinsichtlich dieser Besteuerungszeiträume bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Dies habe zur Folge, dass eine Berichtigung auch in den nachfolgenden Besteuerungszeiträumen nicht mehr möglich sei. Das FA sei an die unzutreffende Behandlung gebunden. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Umsatzsteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 09.10.2006 für 1999 auf 2.292,77 Euro, für 2000 auf 7.780,71 Euro, für 2001 auf ./. 16.230,87 Euro, für 2002 auf 16.723,80 und für 2003 auf 13.952,40 Euro herabzusetzen. Randnummer 10 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Das FA vertritt die Auffassung, dass der Ansatz der Korrekturbeträge nach § 15a UStG zulässig und geboten sei. Denn eine „Änderung der Verhältnisse“ im Sinne dieser Vorschrift liege nach der Rechtsprechung des BFH (vom 12.06.1997 – V R 36/95, BStBl. II 1997, 589) auch dann vor, wenn sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung des fraglichen Wirtschaftsgutes in den auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nachfolgenden Jahren als unzutreffend erweise, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die für die Jahre 1994 bis 1998 bestehenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis seien festsetzungsverjährt. Eine Änderung der entsprechenden Festsetzungen komme daher nicht mehr in Betracht. Soweit jedoch der hinsichtlich der in diesen Jahren geltend gemachten Vorsteuerbeträge anwendbare Berichtigungszeitraum bis in die Streitjahre fortdaure, sei eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG durchzuführen. Randnummer 12 Auf die vorgelegten Steuerakten (1 Band Umsatzsteuerakten der Firma A GmbH 1994 bis 1997, 1 Band Umsatzsteuerakten der Firma B GmbH 1994 bis 1998, 1 Band Umsatzsteuerakten der Firma C Spielhalle „D“ 1994 bis 1998, 1 Band Umsatzsteuerakten der Klägerin 1998, 1 Band Umsatzsteuerakten der Klägerin 1999 bis 2003, 1 Band Rechtsbehelfvorgänge Umsatzsteuer 1999 bis 2003, 1 Sonderband Betriebsprüfungsberichte, 2 Bände Fallheft der Betriebsprüfung) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist unbegründet. Die Umsatzsteuerfestsetzungen vom 23.12.2008, die nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da das FA die streitgegenständlichen Vorsteuerkorrekturbeträge nach § 15a UStG zu Recht angesetzt hat. Randnummer 14
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