Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Kinderbetreuungskosten Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei in den Jahren 1999 und 2003 geborene Kinder. Der Kläger ist als Beamter tätig, die Klägerin ist seit dem .2006 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von … Stunden bei … angestellt. Für ihr zweites Kind A, der das 3., aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet hat, haben die Kläger Kindergartengebühren für die Zeit vom 01.09. – 31.12.2006 als Werbungskosten in (voller) Höhe von …€ geltend gemacht. Randnummer 2 Das Finanzamt erkannte bei der Einkommensteuerveranlagung nach § 10 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes–EStG- in der im Streitjahr geltenden Fassung nur zwei Drittel der Aufwendungen ( …€) als Sonderausgaben an. Randnummer 3 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren tragen die Kläger vor, bei berufstätigen Eltern verstoße die Begrenzung gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m § 4f EStG auf zwei Drittel der Aufwendungen gegen das objektive Nettoprinzip. Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.1999 (2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356) bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an der gesetzlichen Regelung. Randnummer 4 Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom …2007 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu ändern und die Kinderbetreuungskosten in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Nach Auffassung des Beklagten wurden die Kinderbetreuungskosten zu Recht mit zwei Dritteln der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten komme nicht in Betracht, da die Klägerin nicht als erwerbstätig i.S. der Vorschrift des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4f EStG anzusehen sei (BMF-Schreiben vom 19.01.2007-IV C 4 – S 2221 – 2/07, BStBl I 2007, 184, Tz. 23). Randnummer 7 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Randnummer 8 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 9 Dem Senat lagen die den Streitfall betreffenden Einkommensteuerakten vor. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 11 1. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4f des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile gilt dies nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Sofern die Kinderbetreuungskosten keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind, können zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, 8 EStG berücksichtigt werden. Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.