Umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer bankmäßigen Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit und Steuerfreiheit von Leistungen im Rahmen der bankmäßigen Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung). Die Klägerin ist ein Kreditinstitut sowie umsatzsteuerliche Organträgerin mehrerer Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Sie selbst und die mit ihr verbundenen Organgesellschaften erbrachten im streitigen Zeitraum Leistungen an ihre Kunden, denen jeweils ein „Auftrag zur Vermögensverwaltung“ nebst Anlage (Anlagerichtlinien und Vergütungsvereinbarung) zu Grunde lag. Wegen des Inhalts dieser Vertragsdokumente wird auf den von der Klägerin vorgelegten Mustervertrag (Bl. 51 bis 55 der Klageakte) Bezug genommen. Randnummer 2 Danach beauftragte der Kunde die Klägerin bzw. die jeweilige Organgesellschaft, bestimmte Vermögenswerte unter Berücksichtigung der vom Kunden ausgewählten Strategievariante nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung einer Weisung des Kunden zu verwalten und alle Maßnahmen zu treffen, die bei der Verwaltung des Vermögens zweckmäßig erscheinen und hierzu über die Vermögenswerte zu verfügen. Als Vergütung hatte der Kunde pro Jahr einen Prozentsatz des positiven verwalteten Vermögenswertes zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen („Teilpauschalvergütung“). Es war vereinbart, dass sich die Teilpauschalvergütung aus einem Anteil für die Vermögensverwaltung und einem Anteil für den An- und Verkauf von Wertpapieren zusammensetzt. Randnummer 3 In dem von der Klägerin vorgelegten Standardvertrag wurde eine Teilpauschalvergütung von 1,8 % des Vermögenswertes vereinbart, die i. H. v. 1,2 % auf die Vermögensverwaltung und i. H. v. 0,6 % auf den An- und Verkauf von Wertpapieren (einschließlich Investmentanteilen) der Unternehmensgruppe der Klägerin entfiel. Die Vergütung beinhaltete auch die Konto- und Depotführung. Auslagen bei Wertpapiergeschäften und Transaktionsentgelte für die Durchführung von Termingeschäften waren dagegen gesondert in Rechnung zu stellen. Die Preise für den An- und Verkauf von Wertpapieren gemäß dem gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis der Klägerin sowie die Ausgabeaufschläge für den Erwerb von Investmentanteilen aus deren Unternehmensgruppe waren dagegen durch die Teilpauschalvergütung abgegolten. Jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres sowie zum Jahresende erhielt der Kunde einen Bericht über den Verlauf der Vermögensverwaltung. Der Kunde hatte das Recht, den Auftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung zu beenden. Randnummer 4 In ihrer am 10.07.2008 übermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Mai 2008 gab die Klägerin nach § 4 Nr. 8 UStG steuerbefreite Umsätze in Höhe von … Euro, nach § 3a Abs. 4 Nr. 6 lit. a UStG im Inland nicht steuerbare Umsätze in Höhe von … Euro und eine selbst errechnete Umsatzsteuervorauszahlung von … Euro an. Der Beklagte (im Folgenden: das Finanzamt, "FA") folgte dem nicht und erließ am 29.04.2009 einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Mai 2008, in dem er die streitigen Umsätze als steuerbar und steuerpflichtig behandelte und eine Umsatzsteuervorauszahlung von … Euro festsetzte. Hiergegen legte die Klägerin am 27.05.2009 Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 02.07.2009 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die am 03.08.2009 erhobene Klage. Randnummer 5 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die streitigen Umsätze seien als Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und Geldforderungen nach § 4 Nr. 8 lit. e und lit. c UStG steuerfrei. Außerdem seien die Umsätze jedenfalls insoweit nach § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 6 lit. a UStG nicht steuerbar, als die Leistungen gegenüber im EU-Ausland und im Drittlandsgebiet ansässigen Kunden erbracht worden seien, da die streitgegenständlichen Leistungen als typische Bank- und Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fielen. Zur Begründung ihrer Auffassung stützt sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.10.2007 (V R 22/04, BStBl. II 2008, 993). Im Übrigen handele es sich bei den gegenüber den Kunden erbrachten Leistungen um einheitlich zu beurteilende Umsätze, bei denen das nach § 4 Nr. 8 UStG steuerbefreite Leistungselement überwiege. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2008 unter Abänderung des Bescheides über die Festsetzung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai 2008 vom 29.04.2009 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2009 um …Euro auf … Euro herabzusetzen. Randnummer 7 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen sowie hilfsweise im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. Randnummer 8 Das FA ist auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 09.12.2008 (BStBl. I 2008, 1086) der Ansicht, bei den streitgegenständlichen Leistungen handele es sich um Leistungen eigener Art, die weder unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 lit. e bzw. lit. c UStG noch unter den Anwendungsbereich der Vorschriften des § 3a Abs. 4 Nr. 6 lit. a UStG fielen. Die Leistungen seien nach § 3a Abs. 1 UStG in Deutschland steuerbar und (– mangels Einschlägigkeit eines Befreiungstatbestandes –) auch steuerpflichtig. Der BFH verkenne in seiner Entscheidung vom 11.10.2007 die Eigenart der streitgegenständlichen Leistungen. Den Kunden gehe es weniger um eine bloße Umschichtung ihres Vermögens als vielmehr um dessen Mehrung. Prägend seien die hierzu seitens der Klägerin bzw. der jeweiligen Organgesellschaft unternommenen Bemühungen (z. B. durch laufende Analyse des Marktes). Es sei davon auszugehen, dass gegenüber den Kunden eine einheitliche, steuerpflichtige Leistung eigener Art erbracht werde. Eine Aufteilung in einen steuerfreien (bzw. nicht steuerbaren) und einen steuerbaren und steuerpflichtigen Teil sei nicht möglich. Die Teilpauschalvergütung müsse von den Kunden auch dann bezahlt werden, wenn das Portfolio nicht umgeschichtet wird. Randnummer 9 Mit Schriftsätzen vom 17.11.2009 (Klägerin) und 03.02.2010 (FA) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Auf die vorgelegten Steuerakten (1 Band Umsatzsteuerakten Mai 2008 mit Rechtsbehelfsvorgängen) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht hat ferner die Akten des Verfahrens 6 V 1932/09 wegen Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Mai 2008 beigezogen, in dem der Senat mit Beschluss vom 09.11.2009 die Aussetzung der Vollziehung gewährt hat. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Klage ist begründet. Der Bescheid über die Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2008 vom 29.04.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da das FA die streitigen Umsätze aus bankmäßiger Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) zu Unrecht der Umsatzbesteuerung unterworfen hat. Randnummer 11 1. In seinem Urteil vom 11.10.2007 (V R 22/04, BStBl. II 2008, 993) hat der BFH unter Gliederungsnummer II. 1. d. bb. und cc. ausgeführt, dass die über eine depotmäßige Verwahrung hinausgehende aktive Verwaltung eines Anlageportfolios (d. h. das laufende, unter Ausnutzung von relevanten Informationen und Fachkenntnissen gesteuerte Umschichten des Portfolios zum Zwecke der Wert- und Ertragsteigerung) einen Umsatz „im Geschäft mit Wertpapieren“ (§ 4 Nr. 8 lit. e UStG) bzw. „im Geschäft mit Forderungen“ (§ 4 Nr. 8 lit. c UStG) darstellt. Dabei hat der BFH maßgeblich auf den Umstand abgestellt, dass das verwaltende Institut im Namen und für Rechnung der Anleger An- und Verkäufe tätigt, was über den Rahmen einer rein materiellen, technischen oder administrativen Tätigkeit hinausgehe. Nach Einschätzung eines Teils der Literatur ( de Weerth DB 2008, 550 ; Lamprecht WuB I G 9.08, August 2008, S. 4) hielt der BFH die Frage, ob die an den Anleger erbrachten Leistungen teilbar sind oder ein untrennbares Ganzes bilden, nicht für entscheidungserheblich und hat sie daher nicht beantwortet. Die Entscheidung des BFH ist auch für die Lösung des vorliegenden Streitfalls einschlägig. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die dort enthaltenen Ausführungen nur für Leistungen an institutionelle Anleger einschlägig sein sollen (so offenbar für möglich gehalten von Hahne DStR 2009, 94 [95]). Randnummer 12 2. Der Senat schließt sich der im Urteil des BFH vom 11.10.2007 niedergelegten Auffassung insoweit an, als die erbrachten Leistungen insgesamt entweder nach § 4 Nr. 8 lit. c bzw. lit. e UStG steuerbefreit oder nach § 3a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 6 lit. a UStG im Inland bereits nicht steuerbar sind. Eine entsprechende Differenzierung ist im Streitfall nicht erforderlich, da die Klägerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Ausgangsleistungen keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht hat. Randnummer 13 Es kann dahinstehen, ob die in der Literatur zum Teil geäußerte Kritik an den im Urteil vom 11.10.2007 unter Gliederungsnummer II. 1. d. bb. und cc. gemachten Ausführungen zutrifft und insoweit zu hinterfragen ist, ob das verwaltende Institut im Rahmen der aktiven Portfolioverwaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt Umsätze „im Geschäft mit“ Wertpapieren und Geldforderungen ausführt (vgl. Englisch UR 2008, 219 [220]; Lamprecht WuB I G 9.08, August 2008, S. 3; Philipowski UR 2008, 225 [226]). Denn nach der Überzeugung des Senats handelt es sich bei der von der Klägerin gegenüber ihren Kunden erbrachten Dienstleistung jedenfalls um eine einheitliche Leistung, die aus der „Vermittlung“ von Geschäften mit Wertpapieren und Geldforderungen i. S. d. § 4 Nr. 8 lit. e und c UStG einerseits und einer sonstigen – vom Kunden ebenfalls bezahlten und daher i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an ihn erbrachten – Dienstleistung andererseits besteht, bei der die letztere Leistungskomponente als unselbständige Nebenleistung an der Steuerfreiheit der ersten Leistungskomponente teilnimmt. Randnummer 14
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