(Abziehbarkeit von Schuldzinsen: Zusammenhang eines Zusatzdarlehens mit den Vermietungseinkünften Leitsatz Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht allein aufgrund einer rechnerischen Zuordnung abziehbar. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Schuldzinsen, die der Kläger für verschiedene Darlehen bzw. für Kontokorrentverbindlichkeiten aufgewandt hat, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Randnummer 2 Die Kläger wurden vom Beklagten (dem Finanzamt) für das Streitjahr 2002 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Während dieses Zeitraums erzielten sie im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, und zwar der Kläger als … (Bruttoarbeitslohn …€) und die Klägerin als … (Bruttoarbeitslohn …€). Daneben hatte der Kläger (in geringem Umfang) Einkünfte aus der Beteiligung an einem Gewerbebetrieb sowie (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Randnummer 3 Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen sich auf die Eigentumswohnung X-Straße .. in N. Der Kläger hatte diese Wohnung im Jahre 1997 zu einem Kaufpreis von … DM erworben. Im Zusammenhang mit diesem Erwerb hatte er drei Darlehensverträge über einen Gesamtbetrag von … DM (im Folgenden: Ursprungsdarlehen) abgeschlossen. Die für die Darlehen angefallenen Schuldzinsen hatte er für das Jahr 1997 und für die Folgejahre als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Das Finanzamt war dem jeweils gefolgt. Für die Jahre 1999 bis 2001 hatte er zusätzlich Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht mit der Begründung, die „Investitionsausgabe“ von … DM habe sich durch die laufenden Verluste erhöht. Das Finanzamt hatte die zusätzlich geltend gemachten Schuldzinsen jeweils unberücksichtigt gelassen. Randnummer 4 Für das Streitjahr 2002 machte der Kläger bei den Vermietungseinkünften wiederum die Schuldzinsen steuermindernd geltend, die im Zusammenhang mit den Ursprungsdarlehen angefallen waren (insgesamt …€, Zinsbetrag 1 ). Außerdem beantragte er, für weitere Darlehen (im Folgenden: Zusatzdarlehen) einen Teil der angefallenen Schuldzinsen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt ließ bei der Einkommensteuerfestsetzung von den Schuldzinsen nur einen Betrag von …€ ( Zinsbetrag 1 ) zum Abzug zu. Zur Begründung führte es (wie bereits in den Vorjahren) aus, nur in Höhe des genannten Betrages sei ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Mietobjekt nachgewiesen worden (Bescheid vom ...03.2004). Randnummer 5 Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie zunächst vor, zur Finanzierung der aufgelaufenen Verluste hätten die Darlehen eingesetzt werden müssen mit der Folge, dass die darauf entfallenden Zinsaufwendungen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzuordnen seien. Nachdem das Finanzamt seine gegenteilige Rechtsauffassung nochmals verdeutlicht hatte, trugen die Kläger nunmehr – sinngemäß – folgendes vor: In Ermangelung einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit sei der bisherige Kreditrahmen ausgeweitet worden, und zwar zunächst über einen Kontokorrentkredit und später (im Wege der Umschuldung) über ein zusätzliches Darlehen. Der Umfang der abziehbaren Schuldzinsen sei daher entsprechend dem zusätzlichen Kreditbedarf zu berechnen. Dazu seien die ursprünglichen Anschaffungskosten (einschließlich Nebenkosten) in Höhe von ca. … DM jährlich um die jeweils aufgelaufenen Schuldzinsen zu erhöhen. Dies ergebe (bei einem Zinssatz von rd. 6 %) eine Kreditbemessungsgrundlage zum Stichtag 31.12.2001 in Höhe von rd. … DM (= …€) und für das Streitjahr 2002 einen Zinsaufwand in Höhe von rd. …€ ( Zinsbetrag 2 ) (= … DM). Randnummer 6 Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass zwischen den zusätzlich geltend gemachten Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe (Einspruchsentscheidung vom ...09.2004). Randnummer 7 Gegen die Einspruchsentscheidung richtet sich die vorliegende Klage. Zu deren Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Neben den Ursprungsdarlehen seien weitere Finanzierungsmittel notwendig geworden, um das Vermietungsobjekt Randnummer 8 X-Straße in N zu sichern. Sie, die Kläger, hätten den Umfang des zusätzlichen Finanzierungsaufwandes im Einspruchsverfahren eindeutig nachgewiesen. Deshalb seien sie auch berechtigt gewesen, den entsprechenden Zinsaufwand im Wege der Schätzung zu ermitteln. Die Zulässigkeit einer solchen Aufteilung ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum so genannten Zweikontenmodell. Die Auffassung des Finanzamts, zwischen den Zusatzzinsen und den Vermietungseinkünften bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang, sei unzutreffend. Ein solcher Zusammenhang ergebe sich vielmehr aus dem bereits dargelegten Finanzierungsengpass. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei es bei Immobilien für die Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten nicht erforderlich, im einzelnen einen Nachweis darüber zu führen, in welcher Weise die entsprechenden Darlehensvaluta tatsächlich verwendet worden seien. Weiter könne es entgegen der Auffassung des Finanzamts bei der steuerrechtlichen Zuordnung von Schuldzinsen nicht nur auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie, sondern auch auf die damit im Zusammenhang stehenden Umstände ankommen. Randnummer 9 Nach Klageerhebung hat das Finanzamt die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung geändert (Bescheid vom ...10.2004). Randnummer 10 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid über Einkommensteuer 2002 vom ...03.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...09.2004 sowie in Gestalt des Änderungsbescheids vom ...10.2004 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Verlust in Höhe von …€ (statt bisher in Höhe von …€) angesetzt wird. Randnummer 11 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Es hält an seiner bisherigen Auffassung fest. Weiter trägt es u.a. vor: Denkgesetzlich könne nicht nachvollzogen werden, dass die für die Zusatzdarlehen angefallenen Schuldzinsen durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst gewesen sein sollen. Die Kläger zögen aus der Rechtsprechung zum so genannten Zweikontenmodell die falschen Schlüsse, wenn sie meinten, auf dieser Grundlage könne ein anteiliger Zinsbetrag im Wege der Schätzung ermittelt werden. Randnummer 13 Die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts waren Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.