(110); Haisch/Danz, DStR 2005, 2108, 2113). Randnummer 43 Dieses Verständnis geht auf die zivilrechtlichen Begriffsbestimmungen zurück. Denn nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/443, S. 28 f.) soll der bereits zivilrechtlich problematische Begriff des Differenzgeschäftes durch den in § 2 (Abs. 2) WpHG sowie § 1 (Abs. 11 Satz 4) Kreditwesengesetz (KWG), jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998, definierten Begriff des Termingeschäftes ersetzt werden. Randnummer 44 Zivilrechtlich sind Zertifikate Schuldverschreibungen, die den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbriefen, dessen Höhe vom Stand des zugrunde gelegten Basiswertes am Ende der Laufzeit bzw. Bewertungstag abhängt. Hier hat der Leistungsaustausch durch Übertragung der Schuldverschreibung mit der darin wertpapiermäßig verbrieften Forderung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen zu erfolgen. Durch die spätere Rückzahlung der Emittentin an den Erwerber wird nicht (mehr) der Vertrag über den Erwerb des Zertifikates, sondern die durch die Schuldverschreibung begründete Forderung erfüllt (Bundesgerichtshof -BGH-, Urteile vom 13.07.2004 XI R 178/03, BGHZ 160, 58, und vom 12.03.2002 XI R 258/01, BGHZ 150, 164). Randnummer 45 Hingegen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in Zivilsachen Börsentermingeschäfte, welche mit dem
- Finanzmarktförderungsgesetz in § 2 Abs. 2a WpHG durch den Begriff der Finanztermingeschäfte ersetzt wurden, als standardisierte Verträge definiert, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGH-Urteil vom 13.07.2004 XI R 178/03, BGHZ 160, 58). Randnummer 46 Diese zivilrechtlichen Definitionen beruhen darauf, dass die Börsen- bzw. Finanztermingeschäfte aufgrund ihrer spezifischen Gefährlichkeit einer stärkeren Reglementierung unterliegen. Die besondere Gefährlichkeit der Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger geschützt werden sollen, besteht darin, dass sie – anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muss – durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll. Typischerweise sind mit Börsen- bzw. Finanztermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung und des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden. Demgegenüber fehlt dem Geschäft mit Zertifikaten die für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit und damit das für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers. Dieser wird nicht dazu verleitet, ohne oder mit verhältnismäßig geringem Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits auf Gewinn zu spekulieren. Sein Verlustrisiko ist vielmehr auf den Kaufpreis für die Schuldverschreibung begrenzt, den er sofort bei Vertragsschluss in voller Höhe bezahlen muss. Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an der Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen (BGH-Urteil vom 13.07.2004 XI R 178/03, BGHZ 160, 58). Randnummer 47 (2.) Die vorstehende Unterscheidung führt systematisch dazu, dass – nach Satz 1 – alle Geschäfte erfasst würden, bei denen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zeitlich auseinander fallen. Darüber hinaus würden – nach dem dann als Erweiterung des Anwendungsbereiches zu begreifenden Satz 2 – als zivilrechtliche Kassageschäfte nur die beiden dort genannten Fälle erfasst. Randnummer 48 Diesem Verständnis kann nicht gefolgt werden. Die begriffliche Anknüpfung an § 2 Abs. 2 WpHG sowie § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG erscheint bereits im Ansatz bedenklich, da der zivilrechtliche Begriff des Termingeschäftes dort – entgegen der Gesetzesbegründung! – ebenfalls nicht definiert, sondern seinerseits lediglich im Rahmen der Derivatedefinition als Oberbegriff vorausgesetzt wird. Darüber hinaus verfolgen diese Gesetze, wie dargestellt, mit der Reglementierung des Wertpapierhandels bzw. Kreditwesens den Anlegerschutz, was mit der – historischen wie auch in der Gesetzesbegründung selbst genannten – Zielsetzung der möglichst weitreichenden Erfassung privater Beendigungsgeschäfte nichts zu tun hat. Randnummer 49 Vielmehr widerspricht dem steuerrechtlichen Gesetzeszweck der umfassenden Abschöpfung des Spekulationsgewinns (innerhalb bestimmter Fristen) eine an den zivilrechtlichen Begrifflichkeiten orientierte einschränkende systematische Auslegung, nach der von den Zertifikaten nur die aktienvertretenden besteuert werden sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit Satz 2 der Norm der Anwendungsbereich der Spekulationsgewinnbesteuerung im Bereich der Beendigungsgeschäfte bei neuartigen Finanzprodukten wohl nur klargestellt werden. Dies ergibt sich entscheidend aus der Gesetzesbegründung, welche (BT-Drs. 14/443, Seite 29) zunächst davon spricht, dass von der neuen Formulierung nicht nur Waren- und Devisentermingeschäfte erfasst werden, sondern darüber hinaus auch – also wohl exemplarisch – Indexzertifikate und Optionsscheine zu den Termingeschäften i.S.d. Nr. 4 gehören sollen. Erst danach werden die ins Auge gefassten Geschäfte allgemein umschrieben. Hätte der Gesetzgeber mit Satz 2 der Norm hingegen nur bestimmte Produkte zusätzlich erfassen wollen, also eine Erweiterung des Anwendungsbereiches beabsichtigt, hätte es nahegelegen, diese anderen Finanzprodukte erst nach der allgemeinen Umschreibung des Termingeschäftes des Satzes 1 zu benennen. Randnummer 50 Darüber hinaus erscheint die von der Literatur vorgenommene Unterscheidung auch in sich widersprüchlich. Als Beispiel für ein (bedingtes) Termingeschäft wird von allen Seiten das Optionsgeschäft genannt, weil dieses erst später mit der Lieferung des Basiswertes bzw. dem Geldausgleich zu erfüllen ist. Insoweit wird nach der Ansicht des Senats jedoch verkannt, dass das Optionsgeschäft im Eröffnungsgeschäft - wie ein Zertifikat - sofort erfüllt wird. Denn für die erworbene Stillhalterverpflichtung hat der Optionserwerber sofort die Optionsprämie zu zahlen. Bei der späteren Ausübung des erworbenen Gestaltungsrechtes wird nicht der Vertrag über den Erwerb der Option, sondern jene durch die Einräumung des Optionsrechtes begründete neue Forderung erfüllt. Damit aber liegt zivilrechtlich im Eröffnungsgeschäft ein Kassa- und kein Termingeschäft vor, denn der Optionserwerber wird nicht dazu verleitet, ohne oder mit verhältnismäßig geringem Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits auf Gewinn zu spekulieren. Sein Verlustrisiko ist vielmehr auf die gezahlte Optionsprämie begrenzt, die er sofort bei Vertragsschluss in voller Höhe bezahlen muss. Darüber hinaus fehlt es für den Optionserwerber ebenfalls an der Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen. Für den Senat ist ein steuerlich relevanter Unterschied erworbener Optionen zu den vom Ast. erworbenen Zertifikaten nicht ersichtlich. Denn auch bei diesen hängt es – wie bei der Ausübung eines erworbenen Optionsrechtes – von der Entwicklung des Basiswertes ab, ob das Zertifikat eingelöst wird oder verfällt. Eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung dieser Finanzprodukte ist damit nicht angezeigt. Randnummer 51 Die endgültige Gesetzesfassung erscheint somit in mehrfacher Hinsicht missglückt, so dass es bei der unter aa.) gegebenen steuerrechtlichen Begriffsbestimmung verbleibt. Dieses Misslingen mag dem Umstand geschuldet sein, dass erst im bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren der ursprünglich vorgesehene Begriff des Differenzgeschäftes durch eine Bezugnahme auf Gesetze mit anderen Zielrichtungen mit dem zivilrechtlichen Begriff des Termingeschäftes ersetzt wurde. Auch ist eine steuerrechtliche Regelung dieser Materie mit dem besonderen Problem konfrontiert, dass auf den Kapitalmärkten in rasanter Geschwindigkeit immer neue Finanzprodukte entwickelt werden, die trotz ihrer eindeutigen Bezeichnung, z.B. als Option oder Zertifikat, zunehmend Elemente verschiedenartiger Instrumente in sich vereinen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass eine strenge Anknüpfung an bankrechtliche Begriffe keine sachgerechte steuerrechtliche Einordnung erlaubt. Randnummer 52 Satz 2 erscheint angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten Zweckes vielmehr überflüssig. Die in der Gesetzesbegründung gegebene Definition erfasst auch die dort genannten Indexzertifikate und Optionsscheine. Hingegen werden Indexzertifikate nach Satz 2 des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gerade nicht erfasst. Die Formulierung „Zertifikate, die Aktien vertreten“ geht auf Art. 1 Abs. 2 der EG-Transparenz-Richtlinie vom 12.12.1988 (AblEG Nr. L 348/62) zurück, welcher in § 2 Abs. 1 Nr. 1 WpHG seinen Niederschlag gefunden hat, an den wiederum die steuerrechtliche Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/443, S. 28f.) angeknüpft hat. Damit werden hiervon nur solche Instrumente erfasst, die zumindest mittelbar Beteiligungsrechte an einer börsennotierten Aktiengesellschaft vermitteln (Bordewin/Brandt, EStG, Stand
- Akt. September 2010, § 20 Rn. 613; Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand
- Lfg. August 2010, § 23 Rn. 200; Harenberg, FR 2002, 109, 110; Haisch/Danz, DStR 2005, 2108, 2113). Daran fehlt es bei Indexzertifikaten, weil sie nur auf das synthetische Produkt des Index bezogen sind, in dem Anteile an Aktiengesellschaften nur rechnerisch zusammengefasst sind. Eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Formulierung ist nach der Ansicht des Senats nicht möglich, da der Wortlaut die äußerste Grenze der möglichen Auslegung bildet. Randnummer 53 Andererseits hätte es einer gesonderten Nennung der Optionsscheine nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bedurft. Der Optionsschein verbrieft das eigenständige Optionsrecht, nicht aber die Verpflichtung, eine bestimmte Menge eines Basiswertes zu kaufen oder verkaufen (Basisinformationen über Termingeschäfte, Bank-Verlag Medien, Juli 2007, S. 58). Wird der Optionsschein veräußert, liegt ein normales Veräußerungsgeschäft i.S.d. Nr. 2 vor. Wird die verbriefte Option nicht wahrgenommen, verfällt der Schein. Wird sie ausgeübt, kommt es zu einem Rechtsgeschäft, das als solches den herkömmlichen Tatbestand des Satzes 1 auslöst, denn die Ausübung hängt von der Entwicklung des Basiswertes ab. Bei Verfall und Ausübung ist also ein Unterschied und damit zusätzlicher Regelungsbedarf zum unverbrieften Optionsrecht nicht gegeben; die gesonderte Nennung in Satz 2 damit überflüssig (Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand
- Lfg. August 2010, § 23 Rn. 201; Bordewin/Brandt, EStG, Stand
- Akt. September 2010, § 23 Rn. 146). Auch dies spricht jeweils letztlich dafür, dass Satz 2 nur erläuternden Charakter haben soll. Randnummer 54 c. Die Anschaffungskosten der Zertifikate sind im Streitjahr gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG in Form vergeblicher Werbungskosten als Verlust bei einem Termingeschäft zu berücksichtigen. Randnummer 55 Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten. Randnummer 56 Der Senat folgt insoweit der in den Urteilen des Finanzgerichts (FG) Münster vom 07.12.2005 10 K 5715 F, EFG 2006, 669 sowie des Niedersächsischen FG vom 12.09.2007 2 K 252/05, EFG 2008, 299 sowie in Teilen der Literatur (Blümich, EStG, Stand Stand
- Lfg. Mai 2010, § 23 Rn. 81; Helios/Philipp, BB 2010, 95, 97 f., allerdings zur neuen Rechtslage unter der Abgeltungssteuer) vertretenen Argumentation. Entgegen der Ansicht des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 19.12.2007 IX R 11/06, BStBl. II 2008, 519 und vom 09.10.2008 IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152 sowie Beschluss vom 13.01.2010 IX B 110/09, BFH/NV 2010, 869) ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erst dann erfüllt, wenn der Options- oder Zertifikatsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechtes tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, also das Basisgeschäft tatsächlich durchgeführt wird. Randnummer 57 Nicht nur das System des Einkommensteuerechtes gebietet es, dass dort, wo aus einer Tätigkeit Gewinne besteuert werden dürfen, auch Verluste steuerliche Anerkennung finden müssen. Hier erscheint, jedenfalls auf Seiten des Rechteinhabers, die strikte Trennung des Bundesfinanzhofes in Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft (Urteil vom 17.04.2007 IX R 40/06, BStBl. II 2007, 608) als zu formal. Sie lässt bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise außer Acht, dass auf Seiten des Rechteerwerbers das Eröffnungsgeschäft wirtschaftlich immer wegen des Basisgeschäfts bzw. des durch dieses Geschäft zu vermittelnden Vorteils abgeschlossen wird. Randnummer 58 Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verletzt den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – hunderte gleichartiger Geschäfte tätigt und die daraus resultierenden Gewinne versteuern muss, ihm jedoch die Anerkennung eines Verlustes versagt wird, weil es – wenn auch infolge des hochriskanten Charakters des Geschäftes – durch den Eintritt des Knock-Out-Ereignisses nicht mehr zur Ausführung des Basisgeschäftes kam (und die Wertpapiere auch nicht mehr veräußerbar waren). Der Senat verkennt nicht, dass § 23 EStG den Überschusseinkünften nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zugeordnet ist, die grundsätzlich auf die Besteuerung der Erträge des für die Einkünfteerzielung eingesetzten Vermögens beschränkt sind und Veränderungen des Vermögens grundsätzlich steuerlich neutral stellen. Mit § 23 EStG (a.F.) sollten jedoch Wertsteigerungen auch privaten Vermögens steuerlich erfasst werden, die als Erfolg einer gerade auf Wertsteigerung und nicht auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit anzusehen waren. In der Sache geht es damit um die Besteuerung des Gewinns, nämlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt des Erwerbs und seiner Veräußerung (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2010 2 BvL 14/02-2/04-13/05, juris). Diese vom Bundesverfassungsgericht für die Nr. 1 des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG gemachte Aussage gilt in gleichem Maße für die Nr. 4 der Norm, mit der Maßgabe, dass nicht auf die Veräußerung, sondern die Beendigung des Rechtes abzustellen ist. Denn auch die Tätigkeit bei Termingeschäften ist nicht auf Fruchtziehung, sondern über die Entwicklung des Basiswertes auf die Erzielung von Wertsteigerungen des eingesetzten Vermögens gerichtet. In diesen Fällen ist der Gewinn oder Verlust als Unterschiedsbetrag des den gesamten Behaltenszeitraum zwischen Erwerb und Beendigung umfassenden Vergleichs zu ermitteln. Dies bedeutet aufgrund des bei den Gewinneinkunftsarten geltenden Realisationsprinzips, dass der Verlust im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG in dem Zeitpunkt realisiert wird, in dem der Eintritt des Knock-Out-Ereignisses am . .2006 zum Totalverlust des vom Ast. eingesetzten Kapitals führte. Insoweit gebührt der Besteuerung nach der Systematik des Einkommensteuerrechtes sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Vorrang vor einem etwa entgegenstehenden Wortlaut im
- Halbsatz der Nr. 4, der – isoliert betrachtet – auf das tatsächliche Erlangen eines Vorteils aus dem Basisgeschäft abstellt (BFH-Urteil vom 19.12.2007 IX R 11/06, BStBl. II 2008, 519). Hinzu kommt, dass es - wie die beiden Urteile des FG Münster vom 07.12.2005 10 K 5715 F, EFG 2006, 669 und des Niedersächsischen FG vom 12.09.2007 2 K 252/05, EFG 2008, 299 aufgezeigt haben – nach dem Wortlaut des
- Halbsatzes und damit im Rahmen einer gebotenen Gesamtauslegung des Wortlauts ausreicht, dass das Eröffnungsgeschäft nur auf die Erlangung eines Differenzausgleiches gerichtet war und es im Folgenden auf irgendeine Weise – sei es durch Ausübung, Barausgleich, Glattstellung an der EUREX oder bloßem Verfall – zur Beendigung des Geschäftes kommt. Randnummer 59
- Auf das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 69 FGO kommt es nach dem Gesagten nicht mehr an. Randnummer 60
- Die Aussetzung war ermessensgerecht bis zum Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu begrenzen (siehe hierzu Gräber, FGO,
- Aufl. 2010, § 69 Rn. 151). Randnummer 61
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 62
- Die Beschwerde war gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO im Hinblick auf die wortlautgleiche Nachfolgeregelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a EStG zuzulassen; und zwar sowohl zur Klärung des steuerrechtlichen Bedeutung des Termingeschäftes als auch der Erheblichkeit der Anschaffungskosten endgültig verfallener Zertifikate. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001411