Leitsatz Verkehrsfähig i.S. des § 73 Abs.3 S.1 AMG sind nur solche Produkte, die im Versenderstaat als Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden dürfen. Verfahrensgang nachgehend BFH, 29. Juni 2011, VII R 13/11, Beschluss Tenor Im Umfang des unter der oben angegebenen Geschäftsnummer verbliebenen Verfahrensgegenstands wird die Klage abgewiesen. Insoweit werden die Kosten beider Instanzen dem Kläger auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang über die Rechtmäßigkeit der Ungültigerklärung der Zollanmeldung, mit der der Kläger eingeführte Arzneimittel zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte, und darüber, ob die Waren dem Kläger zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen sind. Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf die Tatbestände in dem aufgehobenen Urteil des Senats vom 17.09.2007 7 K 3132/05 und im Revisionsurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.07.2009 VII R 2/08 verwiesen. Randnummer 2 In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat der BFH dem Finanzgericht (FG) aufgegeben zu klären, ob die Voraussetzungen einer sog. Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG), unter denen ausnahmsweise Arzneimittel trotz Fehlens einer Einfuhrerlaubnis aus Drittländern in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden dürfen, im Streitfall gegeben sind. Der BFH wies dabei darauf hin, dass allein zweifelhaft sei, ob die Arzneimittel in den USA, von wo sie stammten, in Verkehr gebracht werden dürften. Für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen und der Einfuhr der Arzneimittel somit Verbote und Beschränkungen (VuB) entgegenstünden, sei vom FG weiter zu prüfen, ob die Ungültigerklärung der Zollanmeldung gemäß Art. 8 des Zollkodex (ZK) in eine Rücknahme der Annahme der Zollanmeldung umzudeuten sei, insbesondere, ob dem Kläger bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen, dass die Einfuhrvoraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 AMG für die angemeldeten Arzneimittel nicht vorliegen. Randnummer 3 Der Kläger trägt vor, dass alle streitgegenständlichen Produkte in den USA verkehrsfähig gewesen und noch immer verkehrsfähig seien. Bei A, B und C handle es sich nach amerikanischem Recht um Nahrungsergänzungsmittel, während D und E rezeptfreie Medikamente seien. Randnummer 4 Auf den Beschriftungen der Verpackung des Produkts C befinden sich die Angaben „Dietary Supplement“ und „Supplement Facts“. Auch die Produkte A und B werden auf den jeweiligen Verpackungen als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet, wohingegen E Migraine und E Extra Strength auf den Beschriftungen als Arzneimittel („Drug Facts“) gekennzeichnet sind. Lediglich auf den Schachteln der D-Tuben lässt sich der Beschreibung des Produkts die Einstufung als Arzneimittel nicht entnehmen. Randnummer 5 Wegen der Einstufung der Produkte als Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel in den USA wandte sich das Gericht sowohl an das Regierungspräsidium (RP) X als auch an das für die Überwachung der klägerischen Apotheke zuständige RP Y, erhielt von beiden Behörden jedoch keine Antwort auf seine Frage. Das RP X teilte mit, dass es die Verkehrsfähigkeit der Produkte in den USA im Januar 2005 nicht beurteilen könne. Dem RP Y gab das Gericht schließlich zu verstehen, dass es seiner Antwort nicht mehr bedürfe, nachdem das Gericht zum einen aufgrund eines Hinweises des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte auf der umfangreichen Homepage der U.S. Food and Drug Administration (FDA) einschließlich der Datenbank „Approved Drug Products“ (Drugs@FDA) die Qualifizierung von A, B und diversen C-Produkten als „dietary supplements“ (Nahrungsergänzungsmittel) und von E Migraine als zugelassenem Arzneimittel hatte ermitteln können und zum anderen eine detaillierte Darstellung der Verfahren in den USA von der FDA erhalten hatte, aus der sich auch die Einstufung der D Rheumacreme und von E Extra Strength als „Drugs“ (Arzneimittel) ergibt. Randnummer 6 Wegen der Rechtsfrage, ob die Verkehrsfähigkeit i.S.d. § 73 Abs. 3 Satz 1 AMG voraussetzt, dass das betreffende Produkt auch in dem Versenderstaat ein Arzneimittel ist, holte das Gericht eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ein. Danach ist die Position der Bundesregierung zu dieser Frage, wie sich aus einer Antwort der seinerzeit zuständigen Parlamentarischen Staatssekretärin vom 31.03.2004 auf die schriftliche Frage eines Abgeordneten ergibt, dass die Durchführung des Arzneimittelgesetzes insoweit allein den Ländern obliege. Eine verbindliche Antwort könne daher nur von der jeweils zuständigen Landesbehörde gegeben werden. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 20.12.2010 trennte der Senat das Verfahren hinsichtlich der Produkte, die auch in den USA Arzneimittel sind, ab (7 K 3310/10). Unter der bisherigen Geschäftsnummer 7 K 2459/09 verblieben die Produkte, die in den USA Nahrungsergänzungsmittel sind, also A, B und C. Randnummer 8 Der Kläger begehrt weiterhin, wie bereits im ersten Rechtsgang, die Aufhebung der Ungültigerklärung der Zollanmeldung vom 27.01.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2005 sowie die Verpflichtung des Beklagten, ihm die mit der Zollanmeldung vom 19.01.2005 angemeldeten und noch nicht überlassenen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Randnummer 9 Der Beklagte stellte keinen neuerlichen Antrag. Beide Beteiligten haben sich im zweiten Rechtsgang mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Klage ist hinsichtlich der Produkte A, B und C unbegründet. Insoweit ist die in eine Rücknahme der Annahme der Zollanmeldung umzudeutende Ungültigerklärung der Zollanmeldung rechtmäßig und hat der Kläger keinen Anspruch auf Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Randnummer 11 1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 ZK wird eine begünstigende Entscheidung zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist, dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der Produkte A, B und C erfüllt. Die begünstigende Entscheidung war die Annahme der Zollanmeldung vom 19.01.2005. Randnummer 12 Die Zollstelle hätte die Zollanmeldung insoweit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) nicht annehmen dürfen, weil der Einfuhr des A, des B und des C VuB entgegenstanden. Diese Produkte unterlagen dem Verbringungsverbot nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG. Die Voraussetzungen einer Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 Satz 1 AMG lagen insoweit nicht vor. Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.