(2008)geltenden Fassung (KStG) nicht zwangsläufig zu einer Schadensersatzpflicht der X-S.A. gegenüber den Anlegern führen. Vor diesem Hintergrund kann allein die hypothetische Möglichkeit einer möglichen Schadensersatzpflicht nicht dazu führen, dass die Möglichkeit einer Einflussnahme i.S.d. § 1 Abs 2 Nr. 3 AStG ausgeschlossen ist, zumal gerade die von den Anlegern eingeräumte Einflussnahme das gegebenenfalls schädigende Verhalten ermöglichen würde. Randnummer 42
- bb)Das Gericht kann es dahingestellt bleiben lassen, ob die X-AG der Klägerin auch bereits deswegen nahe steht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG verwirklicht sein könnten. Dafür spricht, dass die X-Holding als „dritte Person“ sowohl an der X-AG (unmittelbar) als auch an der Klägerin (mittelbar) wesentlich beteiligt ist i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG bzw. i.S.d. der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG und dass die X-Holding auf die Klägerin (über die X-S.A.) mittelbar und auf die X-AG unmittelbar jeweils beherrschenden Einfluss nehmen kann. Insofern stellt sich jedoch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG trotz des zwischen der X-S.A. („Treuhänder“) und des X-Fonds („Treugeber“) bestehenden investmentrechtlichen Treuhandverhältnisses erfüllt werden können. Randnummer 43
- b)Soweit sich die Klägerin auf eine mögliche Europarechtswidrigkeit des § 1 AStG (im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 21.01.2010, C-311/08 SGI IStR 2010 S. 144 ff. und die danach einsetzende Diskussion im Schrifttum) beruft, führt dieser Einwand nach Auffassung des Senats nicht zur Rechts- oder Europarechtswidrigkeit der Aufzeichnungspflichten gem. § 90 Abs. 3 S. 1 AO bzw. zur Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Vorlage dieser Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 S. 6 AO. § 90 Abs. 3 S. 1 AO verweist nur hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „nahestehenden Personen“ auf § 1 Abs. 2 AStG. Er knüpft jedoch nicht an die Rechtsfolgen dieser Vorschrift an. Darüber hinaus sind die erweiterten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO nicht ausschließlich im Hinblick auf den Tatbestand des § 1 AStG in das Gesetz eingefügt worden, sondern die fraglichen Aufzeichnungen können auch für die Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG von Bedeutung sein. Dass § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ggf. neben oder anstatt einer Berichtigung von Einkünften nach § 1 AStG anwendbar ist, folgt sowohl aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG enthaltenen Passus „unbeschadet anderer Vorschriften“ als auch (mittelbar) aus § 1 Abs. 1 Satz 3 AStG, wonach die ggf. weitergehenden Berichtigungen nach § 1 Abs. 1 AStG neben den Rechtsfolgen „der anderen Vorschriften“ durchzuführen sind. Randnummer 44
- c)Die Regelung des § 90 Abs. 3 AO selbst ist mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Dokumentationspflicht berührt zwar bei grenzüberschreitend tätigen Steuerpflichtigen das Diskriminierungsverbot und die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EGV), diese Beeinträchtigungen sind aber zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht gerechtfertigt (so auch Brockmeyer in Koch, AO, Rz. 12 zu § 90 AO; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler; Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Rz. 191 zu § 90 AO; Hahn/Suhrbier-Hahn IStR 2003, 84; wohl auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Rz. 57 zu § 90 AO m.w.N. für die Körperschaftsteuer und für die Einkommensteuer; a.A. u.a. Joeks/Kaminski IStR 2004, 65 und Schnorberger DB 2003, 1241 jeweils m.w.N.). Randnummer 45 Der EuGH hat insoweit wiederholt entschieden, dass die Wirksamkeit der Steueraufsicht ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, der eine Beschränkung der von dem EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen kann. Die zur steuerlichen Beurteilung von Verrechnungspreisen erforderliche Sachverhaltsermittlung gestaltet sich bei grenzüberschreitenden Konzernverhältnissen erheblich schwieriger als bei Entgeltvereinbarungen zwischen zwei inländischen Konzerngesellschaften. Die im Inland bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten ermöglichen es bei beiden beteiligten Unternehmen Ermittlungen durchzuführen (insbesondere durch Anordnung einer Außenprüfung) und darüber hinaus ggf. auch die Entwicklung des inländischen Marktes bzw. die Entwicklung inländischer Preise zu verfolgen. Diese Möglichkeiten bestehen für die inländische Finanzverwaltung bei grenzüberschreitenden Preisvereinbarungen nicht in vergleichbarem Maße, weil lediglich Ermittlungsmöglichkeiten für den Bereich der beteiligten inländischen Konzerngesellschaft bestehen. Auch die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (Abl. EG Nr. L 336 S. 15) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20.11.2006 (Abl. EU Nr. L 363 S. 129) gewährleistet hinsichtlich der beteiligten ausländischen Konzerngesellschaft und hinsichtlich des ggf. im Ausland bestehenden Preisniveaus keine vergleichbare Ermittlungsmöglichkeit, weil sie nur auf die Erteilung von Einzelauskünften gerichtet ist. Die EG-Amtshilfe-Möglichkeiten beschränken sich auf einen lediglich passiven Informationsaustausch (vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Rz. 37 zu § 90 AO m.w.N.). Darüber hinaus unterliegt die Amtshilfe nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der EG-Amtshilferichtlinie dem Subsidiaritätsgrundsatz. Dafür, dass ein Bedürfnis für eine Dokumentationspflicht i.S.d. § 90 Abs. 3 AO besteht, spricht auch , dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Einführung des § 90 Abs. 3 AO einer internationalen Entwicklung folgte und eine Vielzahl anderer OECD- und EU-Staaten entsprechende gesetzliche Dokumentationspflichten eingeführt haben (vgl. Bundesrats-Drucksache 866/02 S. 83 und Roser in Beermann/Gosch, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Rz. 82ff. zu § 90 AO sowie Uterhark in Schwarz, Abgabenordnung, Rz. 30 zu § 90 AO). Randnummer 46 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 47 3. Die Revision war auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001433