Tenor Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2008, jeweils vom ...06.2009, wird ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt bis zu deren Bestandskraft, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung eines Urteils in dem unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 1 K 2519/10 anhängigen Hauptsacheverfahren. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Antragstellerin in den Streitjahren unter Einschaltung eines Konsignationslagers erbrachte Lieferungen umsatzsteuerbare Inlandslieferungen oder nur in Spanien steuerbare innergemeinschaftliche Lieferungen sind. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft nach spanischem Recht, die in Spanien die Herstellung und den Handel mit … für die …industrie betreibt und über keine Betriebstätte in Deutschland verfügt. Randnummer 3 Im Rahmen einer gegen zwei Verantwortliche der Antragstellerin von der Steuerfahndung des Antragsgegners (Finanzamt - FA-) wegen Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer ab 2003 bzw. ab 2005 durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 4 Die Antragstellerin unterhält seit dem Jahr 199… Lieferbeziehungen zu dem deutschen …zulieferer E in … (im Folgenden: Fa. E). Randnummer 5 Seit dem 01.05.2001 werden die Lieferungen über ein in … bei …( in Deutschland ) belegenes sog. Call-Off-Lager abgewickelt. Das Lager hat die Fa. E von der Fa. L (im Folgenden: Fa. L) angemietet; die Lagerung erfolgt nach den Vorgaben und Weisungen der Fa. E. Diese ist nach den vertraglichen Vereinbarungen berechtigt, die von der Antragstellerin in Behältern der Fa. E von Spanien in das Lager verbrachten Waren jederzeit zu entnehmen. Für die (vorübergehende) Einlagerung der Waren zahlt die Antragstellerin als Eigentümerin der Waren direkt an die Fa. L eine Vergütung. Nach Entnahme der Waren hat die Fa. E die Lieferungen der Antragstellerin im Gutschriftsverfahren abgerechnet, ohne deutsche Umsatzsteuer auszuweisen. Randnummer 6 Den Lieferungen liegen umfangreiche vertragliche Vereinbarungen zwischen der Antragstellerin und der Fa. E zugrunde. Zunächst wurden zwischen der Fa. E und der Antragstellerin zentrale Lieferverträge geschlossen. Diese regeln die Produkte der Lieferungen, die Zahlungsmodalitäten, die Lieferungsbedingungen und die Preise. Die konkreten Liefermengen und Lieferdaten werden nicht durch diese Verträge bestimmt, sondern durch die von der Fa. E täglich oder in Abständen von wenigen Tagen an die Antragstellerin übersandten Lieferabrufpläne. In den Verträgen ist bestimmt, dass allein die Lieferanforderungen eine juristisch bindende Wirkung haben und eine Kaufübereinkunft bilden. In den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Fa. E, die Vertragsbestandteil sind, wird ausgeführt, dass Mengen und Liefertermine ausschließlich in Bestellungen oder Lieferabrufen festgelegt werden. Der Lieferant habe die erforderliche Kapazität sicherzustellen, um die Mengen inklusive Vorschaumengen aus Bestellungen oder Lieferabrufen erfüllen zu können. Randnummer 7 Zu den Zahlungsbedingungen ist vereinbart, dass eine Zahlung jeweils zum 25. des auf die Lieferung folgenden Monats fällig ist. Die Fa. E erteilt der Antragstellerin zunächst die Freigabe für die Beschaffung von für die Produktion benötigtem Material und von Vorprodukten (Materialfreigabe) und schließlich für die Produktion der Teile (Produktionsfreigabe). Mit dem Lieferabruf und dem zeitlich anschließend konkretisierten Feinabruf wird der Antragstellerin in der Folgezeit verbindlich mitgeteilt, welche Mengen zu welchem Datum angeliefert sein müssen. Die Freigaben oder Abrufe erfolgen dabei in der Form, dass der Antragstellerin zeitraumbezogene kumulierte Mengen vorgegeben werden, die sie durch die Lieferung erfüllen muss. Randnummer 8 Durch die vertraglichen Bestimmungen ist geregelt, dass das Eigentum sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs erst mit Entnahme aus dem Lager von der Antragstellerin auf die Fa. E übergeht; die Fa. E aber verpflichtet ist, für durch den Lagerhalter verursachte Schäden gegenüber der Antragstellerin einzustehen. Randnummer 9 Für den Fall einer Kündigung des Lieferabrufs ist die Fa. E verpflichtet, aufgrund des Abrufs bereits eingelagerte Waren zu bezahlen. Randnummer 10 Die fast täglich von der Fa. E erfolgten Lieferabrufe enthalten stets Freigaben für die nächsten zwölf Wochen und bestimmen für diesen Zeitraum Liefertermine in Abständen von regelmäßig ein bis zwei Wochen. Randnummer 11 Die in das Lager in … versandten Waren sind Mengen, die zur Deckung des Bedarfs der Fa. E in den nächsten Wochen benötigt werden. Randnummer 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bevollmächtigten vom 17.08.2009 (Bl. 60 des Sonderbands Rechtsbehelfe) Bezug genommen. Randnummer 13 Der Aufforderung der Fa. E, sich umsatzsteuerlich in Deutschland registrieren zu lassen, ist die Antragstellerin mit der Begründung nicht nachgekommen, die nur temporäre Lagerung in den von der Fa. E angemietetem Räumlichkeiten führe nicht zu einem Inlandsumsatz, vielmehr liege eine nur in Spanien steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Randnummer 14 Nach einem steuerlichem Zwischenbericht der Steuerfahndung vom 02.06.2009 (Bl. 21 ff. des Sonderbands Fahndungsberichte) wurden laut MIAS – Abfragen bzw. nach Auskünften der Fa. E unter Einschaltung des genannten Lagers in den Streitjahren folgende Bruttoumsätze erzielt (in EUR): 2001 … 2002 … 2003 … 2004 … 2005 … 2006 … 2007 … 2008 … Randnummer 15 Das FA erließ daraufhin am ...06.2009 die dem Streitfall zugrunde liegenden Steuerbescheide, in denen es die Verbringung der Waren in das Konsignationslager als steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe der Antragstellerin bei Gewährung des Vorsteuerabzugs in gleicher Höhe behandelte und die in den Streitjahren erfolgten Entnahmen durch die Fa. E als Lieferungen - unter Herausrechnung der Umsatzsteuer - als steuerpflichtige Umsätze im Randnummer 16 Inland der Umsatzbesteuerung unterwarf. Randnummer 17 Dies führte für die Streitjahre zur Festsetzung folgender Beträge (in EUR): Jahr Umsatzsteuer Zinsen 2001 … … 2002 … … 2003 … … 2004 … … 2005 … … 2006 … … 2007 … … 2008 … ----- Randnummer 18 Die Antragstellerin hat gegen diese Bescheide mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24.06.2009 Einspruch eingelegt und deren Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Randnummer 19 Das FA hat mit Schreiben vom 23.07.2009 (Bl. 6 f. des Sonderbands Rechtsbehelfe) die AdV von der Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Steuer von … EUR bis zum 28.08.2009 abhängig gemacht. Nachdem die Antragstellerin hiergegen Einspruch eingelegt hatte und Uneinigkeit darüber bestand, ob das Schreiben einen rechtmittelfähigen Verwaltungsakt darstelle, erließ das FA am 17.11.2009 einen Bescheid (Bl. 34 ff. des Sonderbands Rechtsbehelfe), mit dem es unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Vollziehung der Umsatzsteuer- und Zinsbescheide vom Fälligkeitstag an unter der aufschiebenden Bedingung aussetzte, dass bis zum 16.12.2009 Sicherheit durch Hinterlegung von Bargeld oder eine Bankbürgschaft in Höhe von … EUR geleistet werde. Randnummer 20 Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der allgemeinen Krise in der …industrie nicht in der Lage zu sein, die geforderte Sicherheitsleistung zu erbringen. Im Übrigen sei zu erwarten, dass die Bescheide spätestens in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben würden. Zugleich legte die Antragstellerin ein Schreiben einer spanischen Bank vor, die dem Antrag auf eine Bankbürgschaft in Höhe des vom FA geforderten Betrages ablehnte. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 47 f. des Sonderbands Rechtsbehelfe Bezug genommen. Randnummer 21 Das FA wies mit Einspruchsentscheidungen vom 07.09.2010 die Einsprüche im Hauptsacheverfahren (Bl. 339 des Sonderbands Rechtsbehelfe) und wegen der Ablehnung der beantragten AdV ohne Sicherheitsleistung (Bl. 350 ff. des Sonderbands Rechtsbehelfe) als unbegründet ab. Randnummer 22 Zur Begründung führte das FA im Wesentlichen aus, aufgrund der zwischen der Antragstellerin und der Fa. E abgeschlossenen Verträge sei die Antragstellerin auch nach Einlagerung in dem Lager in … zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Waren geblieben. Hieran ändere der Umstand, dass die Fa. E berechtigt gewesen sei, benötigte Waren jederzeit aus dem Lager zu entnehmen, nichts. Randnummer 23 Die Sicherstellung der Kundenversorgung habe allein der Antragstellerin oblegen, die das Lager auch in eigener Verantwortung beplant habe. Sinn eines Konsignationslagers sei es gerade, dass die Verfügungsmacht einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs erst mit der Entnahme aus dem Lager auf den Kunden übergehe. Dieser Beurteilung stehe weder entgegen, dass die Fa. E nach den vertraglichen Vereinbarungen für von der von ihr beauftragten Fa. L beschädigte Waren zahlungsverpflichtet gewesen sei, noch dass die Fa. E im Falle einer Kündigung des Lieferabrufs verpflichtet gewesen sei, die bestellten Waren abzunehmen bzw. zu bezahlen. Die Zahlungsverpflichtungen stellten lediglich Schadensersatzklauseln dar, die nicht zur Annahme einer Lieferung führten. Randnummer 24 Schließlich erfordere auch das von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene BFH-Urteil vom 30. Juli 2007 XI R 67/07 (BFHE 222, 138; BStBl II 2009, 552 ff.) keine andere Beurteilung. Denn im Gegensatz zu dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die Beteiligten schon im Zeitpunkt des Beginns der Versendung die Verfügungsmacht hätten übertragen wollen, habe die Fa. E im Streitfall im Zeitpunkt der Warenbewegung von Spanien nach Deutschland bewusst aus betriebswirtschaftlichen Gründen noch keine Verfügungsmacht erhalten wollen. Da somit die Warenbewegung nicht auf die Verschaffung der Verfügungsmacht gerichtet gewesen sei, stelle die (bewegte) Lieferung von Spanien in das Konsignationslager ein innergemeinschaftliches Verbringen der Waren zur Verfügung der Antragstellerin im Sinne des § 1a Abs. 2 UStG dar und erst durch die Entnahme durch die Fa. E erfolge eine Lieferung im Inland gemäß § 3 Abs. 1 UStG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einspruchsentscheidung wird auf Bl. 350 ff. des Sonderbands Rechtsbehelfe Bezug genommen. Randnummer 25 Die Antragstellerin hat gegen die Einspruchsentscheidung in der Hauptsache Klage erhoben ( 1 K 2519/10 ) und verfolgt mit dem vorliegenden Antrag ihr auf Gewährung einer AdV ohne Sicherheitsleistung gerichtetes Begehren weiter. Randnummer 26 Zur Begründung macht sie geltend, die vom FA vorgenommene Beurteilung verkenne, dass bereits die Verbringung von Spanien in das Lager in … Randnummer 27 ( Deutschland ), auf das nur die Fa. E Zugriff gehabt habe, zu dem Zweck erfolgt sei, der Fa. E die rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht zu verschaffen. Regelmäßig sei diese bereits bei Beginn der Versendung in Spanien aufgrund verbindlicher Lieferabrufe verpflichtet gewesen, die bestellten Waren zu einem festgelegten Preis abzunehmen. Die Lieferungen hätten zum weitaus überwiegenden Teil der Deckung des von der Fa. E mitgeteilten Bedarfs gedient, nur geringe Mengen hätten als Reserve für einen möglichen Ausfall von ein oder zwei, fast täglich stattfindenden Lieferungen gedient. Durch die in Behältern der Fa. E erfolgte Anlieferung und Einlagerung der Waren in das von der Fa. E angemietete Lager in … habe diese bereits die Befugnis erhalten, über die Waren nach eigenem Belieben zu verfügen. Randnummer 28 Die Antragstellerin macht geltend, für eine vom FA geforderte Sicherheitsleistung bestehe bei Abwägung der betroffenen Interessen bereits kein Bedürfnis, da selbst bei unterstellter Steuerbarkeit der Lieferungen dem Fiskus kein Schaden entstehe, da der Fa. E bisher aus diesen Lieferungen mangels Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis kein Vorsteuerabzug gewährt worden sei. Berücksichtige man weiterhin, dass sie, die Antragstellerin, auf Kredite angewiesen sei und Bilanzen zu erstellen habe und ohne Gefährdung ihrer Existenz nicht in der Lage sei, eine Sicherheitsleistung in der geforderten Höhe zu erbringen, sei die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht gerechtfertigt. Randnummer 29 Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2010 nebst Anlagen und vom 08.11.2010 (Bl. 1 ff. u. 22 f. der Gerichtsakte sowie Sonderband Anlagen zur Antragsschrift) Bezug genommen. Randnummer 30 Die Antragstellerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2008, jeweils vom ...06.2009 ohne Sicherheitsleistung ab Fälligkeit auszusetzen. Randnummer 31 Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 32 Zur Begründung verweist es auf die in der Einspruchsentscheidung vom ...09.2010 enthaltenen Ausführungen. Randnummer 33 Dem Senat lagen ein Band Umsatzsteuerakten, ein Sonderband IV Verträge, ein Sonderband Fahndungsberichte und ein Sonderband Rechtsbehelfe vor. Randnummer 34 II. Der Antrag ist begründet. Randnummer 35 Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2008. Randnummer 36 1. Das Gericht der Hauptsache soll auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Für das Vorliegen einer unbilligen Härte bestehen hier keine Anhaltspunkte, so dass eine Aussetzung der Vollziehung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides in Betracht kommt. Randnummer 37 Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 1982 IX B 69/92, BFHE 100, 106, BStBl II 1993, 263). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren. Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Randnummer 38 Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. November 1989 VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279 und vom 06. September 1989 Randnummer 39 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670 ). Randnummer 40 Die Aussetzung der Vollziehung kann gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Randnummer 41 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Umsatzsteuerbescheide, da zweifelhaft ist, ob die in den Streitjahren an die Fa. E erfolgten Lieferungen im Inland steuerbar sind. Randnummer 42 Nach der Überzeugung des Senats kommt vielmehr ernsthaft in Betracht, dass diese Lieferungen gemäß § 3 Abs. 6 UStG ausschließlich in Spanien steuerbar sind. Randnummer 43 Dass zumindest eine derartige Möglichkeit besteht, wird offensichtlich auch vom FA vertreten, denn andernfalls wäre eine vom FA gewährte Aussetzung der Vollziehung, wenn auch nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung, von vornherein nicht in Betracht gekommen. Randnummer 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.