Leitsatz Die erfolgswirksame Ausbuchung einer ursprünglich als Körperschaftsteuererstattungsanspruch gebuchten Bilanzposition führt nicht zwingend zu einer Hinzurechnung nach § 10 Nr.2 KStG. Verfahrensgang nachgehend BFH, 21. Dezember 2011, I R 54/11 nachgehend BFH, 30. Januar 2013, I R 54/11 Tenor 1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1995 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1995, beide Bescheide vom 17.09.2003, und die Einspruchsentscheidung vom 14.02.2005 werden dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen hinsichtlich des Jahres 1995 um 593.750,-- DM niedriger angesetzt wird. 2. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Wege der Bilanzberichtigung erfolgte Ausbuchung einer Forderung auf der Grundlage des § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) zu einer entsprechenden außerbilanziellen Hinzurechnung führt. Randnummer 2 Nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt beschloss die Klägerin im Jahre 1993 eine Gewinnausschüttung für das Jahr 1991. Hierdurch ergab sich für 1991 eine Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 593.750,-- DM. Den hieraus resultierenden Körperschaftsteuererstattungsanspruch aktivierte die Klägerin in der Steuerbilanz zum 31.12.1992, zog einen Betrag in entsprechender Höhe aber in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1992 bei der Ermittlung des Einkommens wieder ab. Im Rahmen einer die Jahre 1990-1994 betreffenden Außenprüfung korrigierte der Prüfer diese bilanzielle Behandlung und aktivierte den auf der Ausschüttung beruhenden Erstattungsanspruch unter Hinweis auf § 27 Abs. 3 KStG bereits zum 31.12.1991. Hieraus folgte eine entsprechende Erhöhung des Steuerbilanzergebnisses für das Jahr 1991. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für das Jahr 1991 zog der Prüfer dann auf der Grundlage des § 10 Nr. 2 KStG wieder einen dem gewinnerhöhend gebuchten Körperschaftsteuererstattungsanspruch entsprechenden Betrag ab. Randnummer 3 Den von der Klägerin in der Steuerbilanz zum 31.12.1992 aktivierten Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe, der im Jahre 1992 ebenfalls zu einem entsprechenden Ertrag geführt hatte, korrigierte der Prüfer jedoch nicht. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für das Jahr 1992 berücksichtigt er abweichend von der Steuererklärung der Klägerin auch keinen Korrekturbetrag. In der Prüferbilanz zum 31.12.1992 war insgesamt eine Körperschaftsteuerforderung in Höhe von 3.026.647,-- DM aktiviert, bei der Einkommensermittlung wurde jedoch lediglich ein Betrag in Höhe von 2.432.893,-DM in Abzug gebracht. Das zu versteuernde Einkommen 1992 wurde somit per Saldo sowohl in den Berechnungen des Prüfers als auch in den nachfolgenden Steuerbescheiden um 593.751,-- DM zu hoch angesetzt. Randnummer 4 Diesen Fehler stellte die Klägerin bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 1995 fest und berücksichtigte dies bei der Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz zum 31.12.1995. Sie stellte die sich aus der steuerlichen Vorprüfung (Prüfungszeitraum 1990-1994) ergebenden Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden in die Bilanz ein. Hierbei wurde das Steuerbilanzergebnis per Saldo um den Betrag von 593.750,-- DM gemindert. Diese Minderung erfolgte, um die fehlerhafte Darstellung des Bilanzgewinns 1992 zu korrigieren. Randnummer 5 Im Rahmen einer die Jahre 1995-2000 betreffenden Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Klägerin zu Recht die Doppelerfassung des Körperschaftsteuererstattungsanspruchs bei Aufstellung des Jahresabschlusses 1995 korrigiert hatte, weil eine Korrektur des Steuerbescheides 1992 und der die Folgejahre betreffenden Steuerbescheide aus verfahrensrechtlichen Gründen auch wegen Einritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich gewesen sei. Die Fehler beseitigende Bilanzberichtigung sei zulässig gewesen. Der Prüfer vertrat jedoch darüber hinaus die Ansicht, die Klägerin habe das zu versteuernde Einkommen 1995 insoweit unzutreffend ermittelt, als hinsichtlich der Fehler beseitigenden Bilanzberichtigung keine (gegenläufige) korrigierende Hinzurechnung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt sei. Die zum 31.12.1995 im Rahmen der Bilanzberichtigung vorgenommene Minderung sei auf der Grundlage des § 10 Nr. 2 KStG zu korrigieren. Randnummer 6 Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und änderte auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO durch Bescheide vom 17.09.2003 u.a. den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1995 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1995. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 14.02.2005 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung der Einspruchsentscheidung im Einzelnen wird auf die schriftliche Einspruchsentscheidung vom 14.02.2005, Bl. … verwiesen. Randnummer 7 Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage bringt die Klägerin vor, die bilanzielle Korrektur im Jahre 1995 sei rechtmäßig erfolgt, da die Aktivierung eines Körperschaftsteuererstattungsanspruchs in der Steuerbilanz für das Jahr 1992 falsch gewesen sei. Die erfolgswirksame Ausbuchung des Körperschaftsteuererstattungsanspruchs in der Bilanz des Jahres 1995 sei jedoch nicht durch eine Hinzurechnung gemäß § 10 Nr. 2 KStG zu korrigieren, da eine solche Hinzurechnung nur dann vorgenommen werden müsse, wenn es sich buchhalterisch materiell-rechtlich um Körperschaftsteuer gehandelt habe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 10 Nr. 2 KStG, der bestimme, dass lediglich Buchungen betreffend Steuern vom Einkommen außerbilanziell wieder zu korrigieren seien. Bei dem in 1995 buchhalterisch erfassten Aufwand in Höhe von 593.750,-- DM handle es sich jedoch nicht um einen Körperschaftsteueraufwand. Randnummer 8 Vielmehr könne es im vorliegenden Falle nur einen zu bilanzierenden und gem. § 10 Nr. 2 KStG außenbilanziell zu neutralisierenden Körperschaftsteuererstattungsanspruch geben, und dieser sei unstreitig bereits im Rahmen der Veranlagung des Jahres 1991 richtig erfasst worden. Daher stelle der in 1992 bilanzierte Anspruch materiell-rechtlich keinen Erstattungsanspruch dar. Vielmehr könnten sich aus diesem zu Unrecht aktivierten „Anspruch“ gerade keine Forderungsrechte ergeben, sodass sich dieser rechtlich als Nullum („Luftposten“) darstelle, welcher nicht zu einer Hinzurechnung/Kürzung im Rahmen des § 10 Nr. 2 KStG führen könne. Hieraus folge ferner, dass die Kürzung des gebuchten Ertrages in der Veranlagung des Jahres 1992 vor dem Hintergrund des § 10 Nr. 2 KStG analog zu Recht unterblieben sei, da auch dieser Ertrag nicht auf einen rechtswirksamen Körperschaftsteueranspruch zurückzuführen sei. Randnummer 9 Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Fehlerquelle in der Prüferbilanz des Betriebsprüfers zu finden gewesen sei, die Klägerin lediglich die Feststellung der Prüferbilanz übernommen habe und somit durch den Fehler infiziert worden sei. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn das Finanzamt nur die steuerneutrale Korrektur eines Fehlers, welcher dem Vorantwortungsbereich der Finanzverwaltung zuzurechnen sei, verweigere. Die Prüferbilanz habe ein Vertrauenstatbestand geschaffen, auf deren Richtigkeit sich die Klägerin habe verlassen dürfen. Die Finanzverwaltung sei daher gehalten, eine steuerneutrale Berichtigung des Vorgangs im Jahre 1995 nicht im Wege zu stehen. Durch die Übernahme der Prüferbilanz habe sich die Klägerin den Fehler des Finanzamtes auch nicht zu Eigen gemacht. Die Klägerin habe insoweit auf die Richtigkeit der Prüferbilanz vertrauen können. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 1995 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1995 vom 17.03.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 14.02.2005 dahingehend zu ändern, dass dem Einkommen der Klägerin außerbilanziell kein Betrag in Höhe von 593.750,-- DM hinzugerechnet wird. Randnummer 11 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Finanzamt bringt zur Begründung seines Antrags vor, die Anwendung des § 10 Nr. 2 KStG setzte lediglich voraus, dass das Jahresergebnis durch Aufwendungen für nichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen vermindert worden sei. Hierbei sei es gleichgültig, ob die Gewinnminderung durch Zahlung oder durch Bildung einer Rückstellung zu Lasten des Jahresergebnisses eingetreten sei. Die rechtliche Würdigung der Klägerin unterstelle, dass nur der gewinnmindernd berücksichtige Körperschaftsteueraufwand im Rahmen des § 10 Nr. 2 KStG korrigiert werden könne, der sich durch die spätere Steuerfestsetzung tatsächlich ergebe. Soweit, beispielsweise im Rahmen einer Rückstellung bilanziell höhere Beträge als Betriebsausgaben erfasst worden seien, bestehe für das Unternehmen keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fiskus. Folge man der Auffassung der Klägerin, so müsse in Höhe der zu hoch passivierten Rückstellung eine außerbilanzielle Hinzurechnung unterbleiben. Eine derartige Handhabung führe jedoch zu unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen, da die Einkommensneutralität der Körperschaftsteuer nicht gewährleistet sei. Randnummer 13 Der in 1995 gewinnmindernd ausgebuchte Körperschaftsteuererstattungsanspruch resultiere aus der offenen Gewinnausschüttung in 1993 und bilde die hieraus resultierende Körperschaftsteuerminderung ab. Es handle sich somit um einen von der Klägerin gebuchten Körperschaftsteuerertrag. Der Anspruch sei dementsprechend auch in der Bilanz zum 31.12.1992 als „Steuererstattungsanspruch 1991 aufgrund Ausschüttung“ deklariert und in der Steuererklärung 1992 bei der Ermittlung des zu hoch versteuernden Einkommens als nichtabzugsfähige Steuer vom Bilanzergebnis in Abzug gebracht worden. Die gewinnmindernde Ausbuchung des Anspruchs in 1995 zum Zwecke einer zutreffenden Darstellung der Steuerschuld des Unternehmens führe zwangsläufig zu Körperschaftsteueraufwand, der steuerlich gemäß § 10 Nr. 2 KStG nicht abzugsfähig sei. Randnummer 14 Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung gelte der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Das Finanzamt habe in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Die doppelte Erfassung des Körperschaftsteuererstattungsanspruchs durch das Finanzamt in der Prüferbilanz führe nicht zu einem entsprechenden Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Klägerin, da die Klägerin den für sie ungünstigen Änderungsbescheid 1992 nicht angefochten habe. Es könne kein Vertrauenstatbestand dahingehend geben, dass das fälschlicherweise zu hoch ausgewiesene zu versteuernde Einkommen durch einen Folgefehler korrigiert werde, welcher eindeutig einen Verstoß gegen gesetzliche Grundlagen, nämlich § 10 Nr. 2 KStG, darstelle. Randnummer 15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21.06.2005 und 05.08.2005 sowie auf die Schriftsätze des Finanzamtes vom 22.07.2005, 20.09.2005 und 30.06.211 verwiesen. Randnummer 16 Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 25.08.2008 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Sie hat durch Beschluss vom 20.03.2009 das Verfahren auf Anregung der Beteiligten und im Hinblick auf das bei dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren I R 43/08 zum Ruhen gebracht und das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 4 K 664/05 anhängige Verfahren durch Beschluss vom 09.06.2010 unter dem Aktenzeichen 4 K 1358/10 wieder aufgenommen. Durch Beschluss vom 25.05.2011 hat der nunmehr zuständige Einzelrichter den Rechtsstreit auf den Senat zurück übertragen. Randnummer 17 Dem Gericht haben vier Bände Steuerakten sowie in u.a. die Jahresabschlüsse der Klägerin auf den 31.12.1990 bis 31.12.1995 vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 1. Die Klage ist begründet. Randnummer 19 Die Klägerin hat zu Recht in der Bilanz auf den 31.12.1995 eine in der Vorjahresbilanz noch enthaltene Forderung in Höhe von 593.750,-- DM erfolgswirksam ausgebucht. Die Forderung war zwar ursprünglich wegen eines Körperschaftsteuererstattungsanspruchs aufgrund einer das Jahres 1991 betreffenden Gewinnausschüttung aktiviert worden, gleichwohl führt ihre erfolgswirksame Ausbuchung aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zu einer Hinzurechnung zu dem Einkommen der Klägerin gem. § 10 Nr. 2 KStG in entsprechender Höhe. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.