6 AO als auch wegen der nicht fristgerechten Vorlage von Unterlagen / Erteilung von Auskünften im Sinne des § 200 Abs. 1 AO– ein Verzögerungsgeld von jeweils 2.500,-- EUR, zusammen also 5.000,-- EUR, das sodann mit Verfügung vom .2010 entsprechend festgesetzt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk vom .2010 sowie auf den Bescheid vom .2010, Bl. 8 bis 10 und 16 bis 17 des Sonderbandes „Verzögerungsgeld“ Bezug genommen. Randnummer 8 Mit Einspruchsschriftsatz vom .2010 trug der Ast. vor, wegen eigener Erkrankung und Krankheit des ehemaligen Sachbearbeiters (A) seines früheren Steuerberaters B sei er nicht in der Lage gewesen, die geforderten Unterlagen zur Amtsbetriebsprüfungsstelle zeitnah einzureichen. Weiterhin sei es auch schwierig, einige Unterlagen vom Steuerbüro zu bekommen, weil das Büro des Steuerberaters B aus Alters- und Krankheitsgründen aufgelöst worden sei. Gleichzeitig wurde der Erlass des Verzögerungsgeldes und – bis zur Entscheidung über diesen Antrag – Stundung der fälligen Beträge beantragt. Randnummer 9 In der Verfügung vom .2010 erläuterte das Finanzamt die Rechtslage und beanstandete, dass der Ast. trotz des festgesetzten Verzögerungsgeldes noch immer nicht alle mit Prüfungsanfrage vom .2010 angeforderten Unterlagen eingereicht habe. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom .2011 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 11 Zur Begründung wurde angeführt, dem Ast. seien mehrfach fernmündlich ausreichende Fristen zur Beantwortung der Prüfungsanfrage eingeräumt worden. Mit der schriftlichen Erinnerung vom .2010 sei zudem eine weitere Frist bis .2010 gewährt worden. Auf die vorgetragene Krankheit des Ast. und dessen steuerlichen Beraters sei ausreichend Rücksicht genommen worden, denn zwischen der Prüfungsanfrage vom .2010 und der Festsetzung des Verzögerungsgeldes mit Bescheid vom .2010 hätten nahezu vier Monate gelegen. Bereits mit Prüfungsanordnung vom .2010 sei der Ast. auf die Vorlagepflicht von Aufzeichnungen, Büchern und Geschäftspapieren sowie auf die Pflicht zur Verschaffung eines Datenzugriffs hingewiesen worden. Dennoch seien bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung noch immer nicht die angeforderten Unterlagen vollständig vorgelegt worden. Randnummer 12 Das Ermessen sei rechtmäßig ausgeübt worden. Dabei sei das Entschließungsermessen durch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 Abs. 2b AO bereits vorgeprägt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Steuerpflichtige durch die Verhängung eines Verzögerungsgeldes zur zeitnahen Mitwirkung angehalten werden. Zur Erfüllung der dem Ast. obliegenden Pflichten habe ausreichend Gelegenheit bestanden. Die weiteren Einzelheiten folgen aus der Einspruchsentscheidung vom .2011, Bl. 38 bis 41 Sonderband „Verzögerungsgeld“, auf die hiermit verwiesen wird. Randnummer 13 Über die unter dem Aktenzeichen 8 K 1046/11 registrierte Klage, die noch immer nicht begründet worden ist, hat der Senat noch nicht entschieden. Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom .2011 hat der Ast. vorgetragen, das Finanzamt habe ihm – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – unter dem .2011 eine Vollstreckungsankündigung zum Verzögerungsgeld zugestellt. Gleichzeitig hat er bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Randnummer 15 Der Ast. beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung von Verzögerungsgeld vom .2010 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom .2011 – längstens bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung im Hauptsache-Klageverfahren 8 K 1046/11 – auszusetzen. Randnummer 16 Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Zur Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen. Randnummer 18 Dem Senat hat ein Sonderband „Verzögerungsgeld“ vorgelegen. Randnummer 19 II. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom .2010 über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe von zusammen 5.000,-- EUR. Randnummer 20 1.) Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umstände nicht zu überwiegen. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (Bundesfinanzhof –BFH–, Beschluss vom 28.05.2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284 mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; ständige Rechtsprechung). Hinsichtlich des Prozessstoffs findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie auf die sogenannten präsenten Beweismittel statt. Es ist Sache der Beteiligten, die entsprechenden entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§§ 155, 294 der Zivilprozessordnung–ZPO–), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (Koch in Gräber, FGO, 7. Auflage 2010, § 69 Randnr. 121 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Randnummer 21 Nach § 146 Abs. 2b AO– eingeführt durch Artikel 10 Nr. 8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, 2794 ff., 2828) – kann ein Verzögerungsgeld von 2.500,-- EUR bis 250.000,-- EUR festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO, zur
6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert hat. Randnummer 22 Sind die Voraussetzungen für eine Festsetzung erfüllt, kann die Behörde ein Verzögerungsgeld festsetzen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Diese hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Verzögerungsgeld festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und in welcher Höhe (sog. Auswahlermessen; Dißars in Schwarz, AO, Stand: 6/2011, § 146 Randnr. 49, 50). Da die Vorschrift des § 146 Abs. 2b AO– im Unterschied zu den in § 152 Abs. 2 AO enthaltenen Regelungen zum Verspätungszuschlag – keine ausdrücklichen Ermessensleitlinien oder -grenzen vorsieht, hat die Behörde die anzustellenden Ermessenserwägungen nach den in § 5 AO geregelten allgemeinen Grundsätzen auszurichten (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
6 AO als auch wegen der nicht fristgerechten Vorlage von Unterlagen / Erteilung von Auskünften im Sinne des § 200 Abs. 1 AO ein Verzögerungsgeld mit dem Mindestsatz von jeweils 2.500,-- EUR bemessen und der Festsetzung in Höhe von 5.000,-- EUR zu Grunde gelegt. Diese – auf die einzelne Pflichtverletzung bezogene – eigenständige Bewertung und die damit verbundene tatbestandliche Vervielfältigung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Randnummer 26 Der Gesetzgeber hat durch die Aufzählung diverser Pflichtverletzungen in Verbindung mit der Umschreibung „oder“ im Tatbestand der Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass die Finanzbehörde ein Verzögerungsgeld festsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige zumindest eine der genannten Pflichten verletzt. Selbstverständlich kann die Finanzbehörde auch dann ein Verzögerungsgeld festsetzen, wenn der Steuerpflichtige gleich mehrere Pflichten oder eine bestimmte Pflicht mehrfach (fortdauernd) verletzt. Gerade in den zuletzt genannten Fällen sind Verstöße des Steuerpflichtigen im Rahmen des Auswahlermessens zu gewichten und zu bewerten. Eine tatbestandliche Vervielfältigung des Mindestsatzes pro Pflichtverletzung – wie sie im Bescheid vom .2010 und dem zu Grunde liegenden Vermerk vom .2010 durch die Auflistung der beiden Verstöße und die jeweils gesonderte Berechnung und zusammengefasste Festsetzung zum Ausdruck kommt – begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln (auch der ähnlich gelagerte Fall der wiederholten Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen derselben fortdauernden Pflichtverletzung ist ernstlich zweifelhaft: Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2010 3 V 1296/10, EFG 2011, Seite 298 f. mit Anmerkung; bestätigt durch: BFH, Beschluss vom 16. Juni 2011 IV B 120/10, SIS Steuer Mail, www.sis-verlag.de unter 3., Randnr. 49 ff.). Dies gilt im Streitfall umso mehr, als ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Pflicht zur fristgerechten Einräumung des Datenzugriffs und zur fristgerechten Vorlage von Unterlagen besteht. Der Prüfer soll zeitnah sämtliche prüfungsrelevanten Geschäftsunterlagen – sei es in elektronischer Form oder in Papierform – zur Verfügung gestellt bekommen, um möglichst wirtschaftlich eine steuerliche Außenprüfung durchzuführen. Randnummer 27 Im Zwangsmittelrecht der Abgabenordnung hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit mehrerer Androhungen von Zwangsmitteln in § 332 Abs. 3 Satz 1 AO ausdrücklich dahingehend geregelt, dass eine neue Androhung wegen der selben Verpflichtung erst dann zulässig ist, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden, § 332 Abs. 3 Satz 2 AO. Eine ähnliche gesetzliche Regelung ist in der hier zu beurteilenden Vorschrift gerade nicht enthalten. Der Gesetzgeber hat auch nicht auf § 332 Abs. 3 AO verwiesen. Randnummer 28 Eine analoge Anwendung des § 332 Abs. 3 AO kommt nach Ansicht des beschließenden Senats nicht in Betracht, weil nicht zu erkennen ist, dass das Fehlen einer entsprechenden Regelung auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Danach fehlt es an der für eine analoge Gesetzesanwendung erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke (ebenso: BFH, Beschluss vom 16. Juni 2011, a.a.O., Randnr. 51 für den dort entschiedenen Fall einer mehrfachen Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlage). Randnummer 29 Die teilweise im Schrifttum ohne nähere Begründung vertretene Ansicht, es könnten für jede einzelne Pflichtverletzung gesonderte Verzögerungsgelder festgesetzt werden (so: Gebbers, Das Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2 b (n.F.) AO in der Außenprüfung, Teil I, die steuerliche Betriebsprüfung, 2009, Seite 130 ff., Seite 134 unter 7; ebenso: OFD-Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 19. Mai 2009 S 0315 A-10-St 33 zu § 146, Karte 2 N unter Ziffer 7.1.) findet im Gesetz keine Stütze. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.