G vom 09.01.2004 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02.02.2005 wird mit der Maßgabe geändert, dass für den Grund und Boden ein Wert von 12.005,00 DM, für die Altbausubstanz ein Wert von 50.325,00 DM und für die Modernisierungskosten ein Anteil von 177.570,00 DM festgestellt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach §§ 3, 4 des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (Fördergebietsgesetz -FördG-). Randnummer 2 Mit notariellem Vertrag vom 13.08.1998 erwarb die A GmbH (nachfolgend: GmbH) zum Zwecke der Sanierung, Teilung und Veräußerung von Wohneinheiten das im Jahre 1906 errichtete Gebäude nebst Freifläche (gesamt: 444 qm) in B zu einem Kaufpreis von 690.000,00 DM. Nach einer Mitteilung des Finanzamts B vom 12.08.2002 betrugen die Bodenrichtwerte für das Anwesen zum 31.12.1998 300,00 DM/qm und zum 31.12.1999 280,00 DM/qm. Am 14.06.1999 wurde die Teilungserklärung in 11 Eigentumswohnungen beurkundet. Randnummer 3 In der Zeit vom 21.10.1998 bis zum 23.12.1998 wurden die Kaufverträge mit den Erwerbern der Eigentumswohnungen geschlossen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.11.1998 erwarb der Kläger von der GmbH die im 3. Obergeschoss rechts belegene Wohnung Nr. 8 (3 ZKB) nebst Balkon und Kellerraum (Wohnfläche 74,22 qm, Nutzfläche 7,14 qm, Miteigentumsanteil 93/1000). Nach Ziffer III. des Vertrages wird der Kläger als Käufer das von ihm erworbene Sondereigentum und mit den übrigen Eigentümern zusammen das Gemeinschaftseigentum sanieren und modernisieren. Den Auftrag hierzu erteilte der Kläger als Käufer im Kaufvertrag dem Geschäftsführer der GmbH als Generalunternehmer. Dieser verpflichtete sich zur Durchführung aller erforderlichen Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten gemäß der in der Bezugsurkunde vom 30.09.1998 vorgetragenen Leistungsbeschreibung. Die Sanierung wurde Anfang 1999 begonnen und im August 1999 beendet. Randnummer 4 Unter IV. des notariellen Kaufvertrages vom 21.11.1998 heißt es weiter wie folgt: Auf den käuflichen Erwerb der Altbausubstanz einschließlich Grund und Boden vor Sanierung und Modernisierung der Baulichkeit entfallen folgende Werte: Bodenwert 12.440,00 DM Altgebäudewert 52.150,00 DM Der Werklohn für die Sanierung und Modernisierung der Baulichkeit (Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum) beläuft sich auf 184.010,00 DM der Gesamtaufwand beträgt somit 248.600,00 DM Randnummer 5 Nach dem notariellen Vertrag vom 21.11.1998 war der Kaufpreis für die Altsubstanz (Grund und Boden, Gebäudewert) des Kaufobjekts in Höhe von 64.590,00 DM bis zum 23.12.1998 zu zahlen. Ausweislich weiterer vertraglicher Regelungen handelte es sich bei dem Werklohn für die Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten um einen Festpreis, der in Abschlägen je nach Leistungsstand zu entrichten war und der die Kosten für die schlüsselfertige Herstellung des Kaufobjekts samt Außenanlagen gemäß der Baubeschreibung und alle Baunebenkosten inklusive Genehmigungsgebühren sowie die Grundstückskosten, Erschließungskosten, Anschlussgebühren für die Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Vermessungs- und Vermarktungskosten enthielt. Der vereinbarte Werklohn war dabei wie folgt fällig: 58% nach Entkernung des Altbestands des Kaufobjekts, 17,5 % nach Fertigstellung der Rohinstallation einschließlich Innenputz ausgenommen Beiputzarbeiten, 10,5 % nach Fertigstellung der Schreiner- und Glaserarbeiten ausgenommen Türblätter, 10,5 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe sowie 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung. Dem Käufer war es auch gestattet, Kaufpreis und Werklohn in voller Höhe schon vorzeitig und ohne Einhaltung der vorgesehenen Bautenstandsraten zu zahlen; hiervon machte der Kläger Gebrauch, was zu einer Kaufpreisminderung von 8.700,00 DM führte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 21.11.1998 Bezug genommen. Randnummer 6 Aufgrund der von der GmbH am 19.07.2001 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger und den übrigen Erwerbern der Eigentumswohnungen nach § 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m.
2 AO am 04.10.2001 jeweils im Wege der Einzelbekanntgabe einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1998, in dem jeweils die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG gesondert festgestellt wurden. Randnummer 7 Danach hat das Finanzamt den Kaufpreis entsprechend der Steuerklärung für den Kläger wie folgt aufgeteilt: Anteil Grund und Boden 12.440,00 DM Anteil Altbausubstanz 52.150,00 DM Anteil Modernisierungskosten 184.010,00 DM Gesamt: 248.600,00 DM Randnummer 8 Aufgrund einer in der Zeit vom 24.09.2002 bis zum 15.10.2003 mit Unterbrechungen bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung der Amtsbetriebsprüfungsstelle (Prüfungsbericht vom 10.12.2003) ergingen am 09.01.2004 gegenüber der GmbH und den Eigentümern der Wohnungen nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Feststellungsbescheide. Hierdurch wurde gegenüber dem Kläger im Rahmen einer analogen Anwendung der Tz. 3.2.2 des Bauherrenerlasses vom 31.08.1990 (BStBl. I 1990, 366) und im Wege der Einzelbekanntgabe nach § 6
G wie folgt festgestellt: Anteil Grund und Boden 12.387,60 DM Anteil Altbausubstanz 84.648,29 DM Anteil Modernisierungskosten 142.864,11 DM Gesamt: 239.900,00 DM Randnummer 9 Die Änderung der Aufteilung des Kaupreises beruhte auf der veränderten Zurechnung des Rohgewinnaufschlages. Während der Rohgewinnaufschlag nach der ursprünglichen Feststellungserklärung in Gänze den Sanierungskosten zugerechnet worden war, wurde dieser nunmehr im Verhältnis der Anschaffungskosten für den Grund und Boden, für den Altbau und der Aufwendungen für die Sanierung verteilt. Randnummer 10 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.01.2004 mit dem Begehren Einspruch ein, den geänderten Feststellungsbescheid vom 09.01.2004 aufzuheben, so dass die im notariellen Kaufvertrag vom 21.11.1998 erfolgte Aufteilung der Anschaffungskosten hinsichtlich des Anteils für die Sanierungskosten (Modernisierung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 FördG) beibehalten wird. Ferner begehrte er die Aussetzung der Vollziehung, die der Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2004 gewährte und mit weiterem Bescheid vom 06.10.2004 widerrief. Randnummer 11 Zur Begründung des Einspruchs machte der Kläger geltend, dass nach der BFH-Rechtsprechung bei der Aufteilung von Anschaffungskosten für den Erwerb eines bebauten Grundstücks in solche für Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits grundsätzlich von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber auszugehen sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - dagegen keine nennenswerten Zweifel bestünden. Auch liege eine den Anforderungen des BFH entsprechende Vereinbarung über die Aufteilung der Anschaffungskosten vor. So werde zwischen Bodenwert, Altgebäudewert und Werklohn für die Sanierung und Modernisierung klar getrennt. Diese Trennung sei Ausdruck des wechselseitigen Interesses, da sich aus der Trennung unterschiedliche Fälligkeiten für die Zahlung des Kaufpreises ergäben. Die Werte seien das Ergebnis vertraglicher Auseinandersetzungen gewesen. Zudem liege das streitige Objekt nicht im Geltungsbereich des Bauherrenerlasses, dessen Anwendung weder zu einer sachgerechten Besteuerung noch zu einer einheitlichen Rechtsanwendung führe. Unberücksichtigt bleibe insbesondere, dass umfangreiche Teile der Altsubstanz im Rahmen der Sanierung entfernt und vernichtet worden seien. So seien unter anderem Innentüren, Fenster, Sanitäreinrichtung und Leitungen entfernt worden, so dass lediglich Altsubstanz in Art eines Rohbaus verblieben sei. Der Beklagte übersehe schließlich auch, dass er - der Kläger - als Käufer eine vorfristige Zahlung geleistet habe und demgemäß nach dem Kaufvertrag vom 21.11.1998 einen Ermäßigungsanspruch in Höhe von 3,5 % gehabt habe. Dieser Ausgleich für seinen Zinsnachteil sei gleichmäßig auf Bodenwert, Altgebäudewert und Werklohn anzuwenden. Randnummer 12 Im Einzelnen machte der Kläger weiter geltend, dass der vom Außenprüfer ermittelte Wert für den Grund und Boden nahezu identisch mit dem von den Vertragsparteien vereinbarten Bodenwert sei. Dieser Wert sei nach seiner Ansicht zum Zeitpunkt des Kaufes infolge der Verschlechterung der Bewertungslage des Grundstückes zu hoch gewesen sei. Denn die Neueinrichtung einer Ausbildungswerkstatt auf einem Nachbargrundstück habe zu einer Lärmentwicklung geführt, die wertmindernd gewirkt habe. Allerdings sei der Verkäufer nicht bereit gewesen, den Preis weiter zu senken, so dass er diesen Bodenwert hingenommen habe. Es sei auch nicht die Restwertmethode angewandt worden, sondern es seien die Werte für den Grund und Boden sowie das Altgebäude entsprechend der Verhältnisse im Zeitpunkt der Anschaffung der Eigentumswohnung zu Grunde gelegt worden. Für die Altsubstanz sei kein höherer Erlös zu erzielen gewesen. Wenn der Beklagte die Aufteilung des Gesamtkaufpreises nach dem Verhältnis der Verkehrswerte vornehmen wolle, dann müsse er auch eine Verkehrswertberechnung für die unsanierte Altbauwohnung vorweisen. Der damalige Verkehrswert habe angesichts der Immobiliensituation in B im Jahre 1998 nicht dem vom Beklagten angesetzten Wert für die Altsubstanz i.H.v. 84.648,29 DM entsprochen. Es sei nicht erklärlich, warum die Vorbesitzer das Objekt zu einem weit unterhalb des von der Finanzverwaltung geschätzten Verkehrswertes hätten verkaufen sollen. Randnummer 13 Mithin sei die im angegriffenen Bescheid vorgenommene Aufteilung zwischen Altgebäudewert und Werklohn unzutreffend. Die vom Beklagten unterstellte steuerrelevante Manipulation liege nicht vor. Randnummer 14 Zwar sei habe ein anspruchsloser Eigennutzer die Wohnung mit nur geringem Sanierungsaufwand nutzen können, weil Rohrleitungen, Fenster und Innentüren noch einen ortsüblichen, nutzungsfähigen Zustand aufgewiesen hätten. Jedoch seien aus seiner Sicht als Käufer die Innentüren, die Fenster, die Leitungsinstallationen und der Fußboden wertlos gewesen. So hätte sich vermutlich auch kein Mieter finden lassen, der die Wohnung ohne Sanierung weiter bewohnt hätte. Werthaltig sei lediglich der Rohbauumfang (Mauerwerk und Treppe) gewesen; dessen Wert sei seines Erachtens mit 500,00 DM/qm anzusetzen. Der Verkäufer habe sich in den mehrstündigen, beim Notar geführten Verkaufsverhandlungen nicht bereit erklärt, auf diesen Preis herunterzugehen, was dieser mit dem von ihm nicht konkret offen gelegten Anschaffungspreis des Gebäudes begründet habe. Unberücksichtigt geblieben sei auch der Umstand, dass sich der Immobilienmarkt in B wegen zunehmenden Wohnungsleerstands in einer preislichen Abwärtsentwicklung befunden habe. Sein Ziel sei es gewesen, durch die umfangreiche Sanierung einen ordentlichen, höherwertigen Wohnungszustand herzustellen, der langfristig Gewinn bringende Mieteinnahmen gewährleisten sollte. Dem hätten auch die konkreten Vereinbarungen im Kaufvertrag zum Altgebäudewert und Sanierungsaufwand entsprochen. Randnummer 15 Mit Einspruchsentscheidung vom 02.02.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises sei nach dem Verhältnis der Verkehrswerte vorzunehmen. Nach dem in § 6 Einkommensteuergesetz (EStG) statuierten Grundsatz der Einzelbewertung sei sowohl der Bodenwert- als auch der Gebäudewertanteil gesondert zu bewerten und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Bodenanteil und Gebäudeanteil aufzuteilen. Für die Aufteilung des Rohgewinns gelte nichts anderes. Der Verkehrswert des Grund und Bodens sei anhand des amtlichen Bodenrichtwerts bezogen auf den Miteigentumsanteil des Erwerbers berechnet worden. Zur Ermittlung des Verkehrswertes für die Altbausubstanz seien die dem Bauträger entstandenen Kosten für die Anschaffung des Grund und Bodens und für die Altbausubstanz sowie die Sanierungskosten ins Verhältnis gesetzt worden. Dieser Aufteilungsmaßstab sei dann auf den Gesamtkaufpreis des Erwerbers angewandt worden, wobei für den Grund und Boden maximal der Bodenrichtwert angesetzt worden sei. Der durch die Betriebsprüfung ermittelte Rohgewinnaufschlag sei mithin rechnerisch sowohl auf die Altbausubstanz als auch auf die Sanierungskosten aufgeteilt worden. Eine solche Verteilung des Rohgewinnaufschlags sei auch gerechtfertigt, selbst wenn ein Gebäude nur unter Wert verkäuflich gewesen sei. Denn mit der Veräußerung der modernisierten Immobilie nutze der Bauträger auch die Möglichkeit, den vorhandenen Verkehrswert des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz zu realisieren. Das BMF-Schreiben vom 31.08.1990 (Bauherrenerlass) sei auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des FördG im Wege der Analogie anwendbar. Randnummer 16 Hiergegen richtet sich die Klage. Randnummer 17 Der Kläger trägt vor, dass die Sachverhalte, die zu den Regelungen des Bauherrenerlasses geführt hätten, mit den Sachverhalten des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nicht vergleichbar seien. Dem Bauherrenerlass hätten die Verhältnisse der alten Bundesländer zugrunde gelegen, die nicht auf die Verhältnisse in den neuen Bundesländern übertragen werden könnten. Für die Altbausubstanz habe aufgrund des Zustands des Gebäudes kein höherer Wert als der von den Parteien vereinbarte Wert erzielt werden können, so dass es sich hierbei um den Verkehrswert gehandelt habe. Ein Wert für die Altbausubstanz sei nur erzielbar gewesen, wenn zugleich eine Modernisierung des Gebäudes vorgenommen worden sei. Ferner habe der Beklagte die Kalkulation des Bauträgers nicht offen gelegt, so dass der von der Finanzverwaltung angesprochene Rohgewinnaufschlag der GmbH nicht nachvollzogen werden könne. Zudem sei nicht bekannt, von welchen Werten die GmbH ausgegangen sei. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, inwieweit ein höherer Verkehrswert für die Altbausubstanz erzielbar gewesen sei und inwieweit Zweifel an der vom Kläger und der GmbH vereinbarten Aufteilung des Kaufpreises vorgelegen hätten, d.h. wirtschaftlich nicht vernünftig seien, und habe daher gemäß der BFH-Rechtsprechung auch nicht von der vertraglich vereinbarten Aufteilung der Anschaffungskosten abweichen dürfen. Das Aufteilungsverhältnis der Anteile für Grund und Boden, Altbausubstanz und Modernisierungskosten im Streitfall entspreche schließlich auch in etwa dem Aufteilungsverhältnis, welches im BFH-Verfahren IX R 42/07 zu einem Erfolg der Klage geführt habe. Dies sei ein Indiz dafür, dass im Streitfall ein Aufteilungsmaßstab im Kaufvertrag nicht willkürlich festgelegt, sondern dass eine Aufteilung nach marktgerechten Verkehrswerten vorgenommen worden sei. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1998 gemäß § 180 Abs. 2 AO i.V.m.
G und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02.02.2005 mit der Maßgabe zu ändern, dass für den Grund und Boden ein Wert von 12.005,00 DM, für den Altbau ein Wert von 50.325,00 DM und für die Sanierungskosten ein Wert von 177.570,00 DM als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG berücksichtigt wird. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er verweist zur näheren Begründung auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass infolge der Vergleichbarkeit der Begünstigungstatbestände im Sinne der §§ 7h und 7i EStG diese Regelungen auch auf Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG entsprechend anzuwenden seien. Da nur für das Gebäude sowie die angefallenen Modernisierungsmaßnahmen Abschreibungen möglich seien, müsse der Kaufpreis aufgeteilt werden. Die Aufteilung habe in erster Linie nach dem Verhältnis der Verkehrswerte im Privatbereich zu erfolgen. Dem Willen der Vertragsparteien seien insoweit Grenzen gesetzt, als der ausgewiesene Gesamtkaufpreis nicht in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufgeteilt werde. Dabei komme es nicht auf die subjektive Einschätzung des Erwerbers bzw. Veräußerers an. In der vom Finanzamt vorgenommenen Aufteilung des Gesamtkaufpreises würden die tatsächlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der im Rahmen der Betriebsprüfung bei dem Bauträger festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse wiedergegeben. Randnummer 21 Das vorliegende Verfahren ruhte zwischenzeitlich bis zu einer Entscheidung des BFH in dem Revisionsverfahren IX R 42/07 (vgl. hierzu den Ruhensbeschluss vom 19.11.2007). Randnummer 22 Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung zwei Bände Feststellungsakten betreffend den Kläger und A GmbH, zwei Sonderbände Betriebsprüfungsberichte betreffend den Kläger und die A GmbH sowie ein Fallheft vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist begründet. Randnummer 24 Der mit der Klage angegriffene Änderungsbescheid ist insofern rechtswidrig, als der Beklagte dort eine von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der GmbH vom 21.11.1998 abweichende Feststellung vorgenommen und darüber hinaus die vertragsgemäße Kaufpreisreduktion von 3,5 % nicht berücksichtigt hat. Der Kläger ist hierdurch in seinen Rechten verletzt (§§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Demgemäß waren der Änderungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1998 gemäß § 180 Abs. 2 AO i.V.m.
G und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02.02.2005 mit der Maßgabe zu ändern, dass für den Grund und Boden ein Wert von 12.005,00 DM, für den Altbau ein Wert von 50.325,00 DM und für die Modernisierungskosten ein Wert von 177.570,00 DM als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG berücksichtigt werden. Randnummer 25 1. Welche Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind und wie diese aufgeteilt werden müssen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, deretwegen die Aufteilung erfolgt. Dies sind vorliegend §§ 3, 4 FördG. Randnummer 26
G vom 09.01.2004 im Wege der Einzelbekanntgabe nach § 6
2 AO bekanntgegeben. Nach § 180 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
2 AO können Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkünfteerzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartiger Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt). Die Bekanntgabe eines solchen Feststellungsbescheides richtet sich nach § 6
2 AO, wobei nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über zu § 180 Abs. 2 AO im Falle der Einzelbekanntgabe den Beteiligten nur die sie betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekanntzugeben sind. Die vom Beklagten vorgenommene Einzelbekanntgabe eröffnet die Rücksichtnahme auf das Steuergeheimnis und ist auch in der Hinsicht gerechtfertigt, dass (eigentlich) gemeinschaftliche Besteuerungsgrundlagen nicht vorhanden sind, die Feststellung sich vielmehr jedenfalls bei der hier einschlägigen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2
2 AO nur als Summe von Einzelposten darstellt, die jeweils unterschiedliche Beteiligte betreffen. Zumindest in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
2 AO erfolgt die Feststellung wegen der getrennten Zurechnung der Wirtschaftsgüter usw. lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen einheitlich, so dass jederzeit auch eine getrennte Darstellung der zusammengefassten Einzelposten erfolgen kann (vgl. Tipke/Kruse-Brandis Kommentar zur AO, § 180 Anm. 95 sowie Pahlke/Koenig Kommentar zur AO, § 180 Anm. 69). Randnummer 50 Nach dieser Maßgabe sind weder die GmbH noch die anderen Feststellungsbeteiligten hinsichtlich des ausschließlich den Kläger betreffenden Feststellungsbescheides in der Fassung der Einspruchsentscheidung nach § 48 FGO klagebefugt. Der Regelungsinhalt bezieht sich ausschließlich auf die Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung der dem Kläger zuzurechnenden Wohnung nach §§ 3, 4 FördG. Die Entscheidung hierüber gestaltet nach Maßgabe des oben im Einzelnen dargestellten materiellen Steuerrechts nicht notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen der GmbH und der übrigen Feststellungsbeteiligten (vgl. Gräber-Levedag, Kommentar zur FGO (§ 60 Anm. 23), was einer notwendigen Beiladung i.S.d § 60 Abs. 3 entgegensteht. Randnummer 51 Ferner war von einer einfachen Beiladung abzusehen. Nach § 60 Abs. 1 FGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden. Zum einen hat keiner der Beteiligten eine Beiladung der GmbH oder der anderen Feststellungsbeteiligten beantragt. Zum anderen ist im Streitfall durch die Entscheidung im Klageverfahren deren rechtliche Interessen nicht berührt (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 22.12.2005 VII B 115/05, BFHE 211, 417, BStBl. II 2006, 331 m.w.N.).Auch eine einfache Beiladung kommt nur in Betracht, wenn sich die zu erwartende Entscheidung des FG nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten (Beizuladenden) gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, mithin sich konkret und individuell auf steuerrechtliche Interessen des Beizuladenden auswirken kann (vgl. Gräber-Levedag, Kommentar zur FGO, § 60 Anm. 60 m.w.N.). Dies ist nach den vorstehenden materiell rechtlichen Ausführungen, nach denen es im jeweiligen Einzelfall auf die jeweils konkrete Vereinbarung der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter oder bestimmte Leistungen ankommt, solange im jeweiligen Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein getroffen wurde oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. § 42 AO gegeben sind, nicht der Fall. Randnummer 52 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 53 4. Eine Zulassung der Revision hält der erkennende Senat nicht für geboten, da der BFH bereits grundsätzlich zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises Stellung bezogen hat und da es nach dessen Rechtsprechung auf den Einzelfall ankommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001474
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