Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger war zusammen mit 6 weiteren Personen Kommanditist der AB GmbH + Co. KG und auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die 7 Kommanditisten der AB GmbH +Co.KG Randnummer 2 beschlossen im Jahr 2005 den Börsengang von AB . Randnummer 3 Als geeignetes Rechtskleid für den geplanten Börsengang wurde die Rechtsform einer englischen PLC (Kapitalgesellschaft) identifiziert. Zur Herstellung der Kapitalmarktfähigkeit der AB GmbH +Co.KG sollten daher folgende Reorganisationsschritte vorgenommen werden: Randnummer 4 Schritt 1: Gründung einer Aktiengesellschaft englischen Rechts (AB PLC), welche in Deutschland eine Zweigniederlassung und den Ort ihrer Geschäftsleitung begründen sollte. Randnummer 5 Schritt 2: Einbringung der Kommanditanteile an der AB GmbH +Co.KG sowie der Beteiligungen an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten und gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 20
UmwStG in jeweils gesonderte (eigene) GmbHs mit Wirkung zum 31.12.2005. Randnummer 6 Schritt 3: Einbringung der vorgenannten GmbH-Anteile zu Buchwerten und gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 23 Abs. 4
UmwStG in die AB PLC ebenfalls mit Wirkung zum 31.12.2005. Randnummer 7
Weiteren wurden im Vorfeld
Börsenganges zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um den Börsengang von AB überhaupt erst zu ermöglichen und den angestrebten Kapitalzufluss zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehörten nach Vorstellung der den Börsengang begleitenden Banken zum einen die Verbesserung der Eigenkapitalsituation der AB GmbH +Co.KG und zum anderen der anteilige Verbleib von Altgesellschaftern der AB GmbH +Co.KG in dem notierten Unternehmen innerhalb eines bei Börsengängen üblichen Zeitraums (sogenannte „Lock-up-Periode"). Randnummer 8 Die Gesellschafterversammlung der AB GmbH +Co.KG beschloss am 18.10.2005, das Eigenkapital der GmbH und Co. KG vor dem Börsengang um 130.000.000 € zu erhöhen. Nach Empfehlung der den Börsengang begleitenden Banken sollten die Gesellschafter der AB GmbH +Co.KG jeweils persönlich Darlehen bei der D-Bank aufnehmen und diese Mittel als Eigenkapital in die GmbH und Co. KG einlegen. Hierbei sollte es sich um eine übliche Brückenfinanzierung bis zum Börsengang handeln, d.h. die Rückzahlung der Darlehen sollten die Gesellschafter aus den Erlösen aus der teilweisen Veräußerung ihrer Aktien an der AB PLC leisten. Randnummer 9 Für den Zweck der Eigenkapitalerhöhung wurden am 7.12.2005 Darlehensverträge zwischen den Gesellschaftern der AB GmbH +Co.KG und der D-Bank über insgesamt 130.000.000 € unterzeichnet. Randnummer 10 Der Kläger persönlich nahm für die Finanzierung seines Beitrags im Rahmen der Eigenkapitalerhöhung ein Darlehen in Höhe von 32.500.000 € auf. Randnummer 11 Ebenfalls am 7.12.2005 verpflichtete sich der Kläger (wie auch die übrigen Gesellschafter) dazu, an die D-Bank neben den vereinbarten Zinsen und Gebühren eine Strafgebühr (drop dead fee) in Höhe von 3 % der netto Darlehenssumme zu entrichten, falls es aus einem von den Gesellschaftern zu vertretenden Grund nicht zu einem Börsengang komme. Randnummer 12 Darüber hinaus wurde von den Gesellschaftern eine Erklärung unterzeichnet, nach der jeder Gesellschafter verpflichtet sei, alle Maßnahmen für einen Börsengang der AB zu unterstützen, bis zu 50 % seiner Beteiligung an der AB PLC zum Verkauf im Rahmen
Börsengangs anzubieten und Entnahmen aus der AB KG zu begrenzen. Randnummer 13 Nach der Eigenkapitalerhöhung bei der AB KG brachten die 7 Altgesellschafter mit Wirkung zum 31.12.2005 (steuerlicher Übertragungsstichtag) ihre jeweiligen Kommanditanteile an der AB GmbH +Co.KG und ihre jeweiligen Anteile an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten und gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in 7 GmbHs ein. Der Kläger brachte seinen Mitunternehmeranteil zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die C-GmbH ein. Diese GmbH-Anteile wurden ebenfalls mit Wirkung zum 31.12.2005 zu Buchwerten und Randnummer 14 gegen Gewährung von neuen Anteilen in die AB PLC eingebracht. Der Kläger erwarb auf diesem Weg 10 Millionen Aktien (einbringungsgeborene Anteile) an der AB PLC mit einem Stückwert von 0,25 €. Randnummer 15 Im weiteren Verlauf der Vorbereitungen
Börsengangs erklärten Vertreter der D-Bank und von E. in ihrer Eigenschaft als Konsortialführer und Koordinatoren
Börsengangs, dass es für eine erfolgreiche Durchführung
Börsengangs unabdingbar sei, dass einer der Altgesellschafter, Herr F., während einer Lock up-Periode von 18 Monaten keine Aktien an der AB PLC veräußert. Dagegen mussten die übrigen Altgesellschafter eine Lock up-Periode von 6 Monaten in Bezug auf den nach dem Börsengang verbleibenden Aktienbestand beachten. Randnummer 16 Hintergrund dieser Forderung war, dass Herr F. in seiner Funktion als Mitbegründer und CEO (Geschäftsführer) der AB sowie aufgrund seiner dominanten und kulturbildenden Rollen in der Führung
Unternehmens für die potentiellen Investoren ein zentrales Argument war, in AB zu investieren. Aufgrund
sen sollte jedwedes Signal, dass das Vertrauen auf Kontinuität und Bekenntnis zu AB gefährdet hätte, vermieden werden. Randnummer 17 Am 7.3.2006 wurde in einer Gesellschafterversammlung der AB PLC eingehend der geplante Börsengang beraten. Dabei erläuterte Herr F., dass er aufgrund der Petition der begleitenden Banken, beim Börsengang keine Aktien zu veräußern, einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde, da er auch ohne Liquiditätszufluss zur Tilgung
von ihm bei D-Bank aufgenommenen Darlehens zur Finanzierung der Eigenkapitalerhöhung der AB GmbH +Co.KG zuzüglich Zinsen verpflichtet sei. Aufgrund
wirtschaftlichen Drucks, dem auch die übrigen Altgesellschafter im Fall eines Scheiterns
Börsengangs ausgesetzt worden wären (Verpflichtung zur Rückzahlung
Darlehens zuzüglich Zinsen, Gebühren und drop dead fee) wurde vereinbart, Herrn F. so zu stellen, als hätte er im gleichen Maße wie die anderen Gesellschafter die Möglichkeit besessen, Aktien an der AB PLC im Rahmen
Börsengangs zu veräußern und hieraus das Bankdarlehen zurückzuführen. Randnummer 18 Zu diesem Zweck beschlossen die Gesellschafter, anlässlich
Börsengangs an Herrn F. eine Zahlung in Höhe von ca. 13.000.000 € zu leisten. Randnummer 19 Mit Vertrag vom 18.4.2006 verpflichteten sich die Gesellschafter zur Leistung einer Zahlung in Höhe von insgesamt 12.338.000 € an Herrn F.. Der Kläger wurde verpflichtet, einen Anteil von ca. 26,32 % = 3.246.842 € zu entrichten. Randnummer 20 Mit weiterem Vertrag vom 20.4.2006 verpflichtete sich nunmehr Herr F. gegenüber den begleitenden Banken zur Beachtung einer 18 monatigen Lock up-Periode. Randnummer 21 Am 15.5.2006 veräußerte der Kläger im Rahmen
Börsengangs 4.576.659 seiner Aktien an der AB PLC. Der Veräußerungserlös in Höhe von 54.919.908 € (12 € je Aktie) abzüglich der Platzierungprovision in Höhe von 1.510.297 € wurde am 15.5.2006 auf seinem Konto bei der D-Bank gutgeschrieben. Randnummer 22 Der Veräußerungserlös wurde zum einen unmittelbar zur vollständigen Tilgung
von ihm aufgenommenen Darlehens bei der D-Bank in Höhe von 32.500.000 € zuzüglich 1.848.284 € Zinsen verwendet. Hierzu war der Kläger gem. Klausel 5
Darlehensvertrages verpflichtet. Zum anderen wurde der erzielte Veräußerungserlös verwendet, um die Zahlungsverpflichtung
Klägers gegenüber Herrn F. in Höhe von 3.246.842 € zu erfüllen. Randnummer 23 Weitere Aktien (Aktienpakete) an der AB PLC hat der Kläger nach seinem Vortrag in der Folgezeit bis zum heutigen Tag nicht veräußert. Randnummer 24 Der Kläger hat in seiner Einkommensteuererklärung für 2006 die Zahlung an Herrn F. in Höhe von 3.246.842 € bei der Ermittlung
Gewinns aus den im Rahmen
Börsengangs veräußerten einbringungsgeborenen Anteilen vollumfänglich als Veräußerungskosten zum Abzug gebracht. Randnummer 25 Darüber hinaus wurde von dem Gesamtbetrag der Zinsen in Höhe von 1.848.284,01 € ein Betrag von 1.664.742 € bei der Ermittlung
Randnummer 26 Veräußerungsgewinns zum Abzug gebracht. Der Differenzbetrag in Höhe Randnummer 27 von 183.562 € wurde als Sonderbetriebsausgaben in Zusammenhang mit den Beteiligungseinkünften
Klägers aus der AB KG im Veranlagungszeitraum 2005 steuerlich deklariert. Randnummer 28 Demgegenüber vertrat der Beklagte im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass es sich bei der Zahlung an Herrn F. zwar um Veräußerungskosten handele, diese jedoch nur anteilig im Verhältnis der veräußerten zu den zurückbehaltenen Aktien (45,766 %) abzuziehen seien. Randnummer 29 Darüber hinaus vertrat der Beklagte die Auffassung, dass es sich bei den Zinszahlungen auf das Darlehen um Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne
1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes handele, soweit sie auf den Zeitraum nach der Einbringung
Mitunternehmeranteils entfielen (= 1.664.722 €). Aus diesem Grund seien die Zinsen nur hälftig als vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften i.S.
1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Randnummer 30 Der Beklagte hat am 22.3.2010 einen geänderten Bescheid für 2006 über Einkommensteuer sowie einen geänderten Bescheid zum 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer gegen den Kläger ergehen lassen. Randnummer 31 Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Randnummer 32 Dabei vertritt der Kläger folgende Ansicht: Randnummer 33 1. Zahlung an Herrn F. in Höhe von 3.246.842 € (Stillhalteprämie) Randnummer 34 Bei der Zahlung an Herrn F. handele es sich um Veräußerungskosten im Sinn
1
UmwStG, die vollständig bei der Ermittlung
Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile im Rahmen
Börsengangs im Mai 2006 vom Veräußerungserlös abzuziehen seien. Randnummer 35 Maßgebender Bestimmungsgrund für die an Herrn F. geleistete Zahlung sei ausschließlich die Veräußerung der Aktien im Rahmen
Börsengangs der AB PLC gewesen. Randnummer 36 Zweck der Zahlung sei es gewesen, die Veräußerung der Aktien im Rahmen
Börsengangs überhaupt erst zu ermöglichen. Ohne diese Zahlung wäre eine erfolgreiche Durchführung
Börsengangs nicht möglich gewesen, da Herr F. zur Rückführung
Darlehens ansonsten einen Teil seines Aktienbestandes hätte veräußern müssen. Randnummer 37 Eine solche Anteilsveräußerung hätte die Durchführung
Börsengangs nach Einschätzung der begleitenden Banken insgesamt gefährdet, da Herr F. aufgrund seiner dominanten Rolle in der Führung der Gesellschaft in der Öffentlichkeit als zentrale Figur
Unternehmens angesehen wurde und der Randnummer 38 Erfolg der AB in der Öffentlichkeit in untrennbaren Zusammenhang mit seiner Person gestanden habe. Randnummer 39 Wie die den Börsengangs begleitenden Banken bestätigt haben, hätte ein Verkauf von Aktien durch Herrn F. die falschen Signale an die Investoren gesendet und bei diesen zu einem Vertrauensverlust geführt. Dies hätte unweigerlich zu bedeutenden Bewertungsabschlägen geführt und den Erfolg
Börsengangs insgesamt gefährdet. Randnummer 40 Die Motivation
Klägers zur Entrichtung der Stillhalteprämie habe u.a. Randnummer 41 darin gelegen, größeren wirtschaftlichen Schaden von sich zu weisen, indem er sicherstellte, die erforderlichen Mittel für die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen aus seinem eigenen Darlehensvertrag zu generieren und den weiteren eingegangenen Verpflichtungen durch die Veräußerung von Aktien beim Börsengang gerecht werden zu können. Randnummer 42 Die Zahlung der Stillhalteprämie habe dagegen keiner dauerhaften Wertsteigerung oder Wertsicherung aller Anteile an der AB gedient. Randnummer 43 Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung einer Lock-up-Periode lediglich als ein den Emissionspreis bestimmender Faktor gesehen werden müsse. In jedem Fall habe sich ein womöglich aus der Zahlung ergebender Vorteil spätestens mit Ablauf der Lock-up-Periode von 18 Monaten erschöpft. Randnummer 44 Eine greifbare effektive Kursabsicherung für alle Anteile
Klägers, der ein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden könnte, sei nicht gegeben gewesen. Randnummer 45 Die Zahlung der Stillhalteprämie habe daher zu keinem dauerhaften Anstieg
inneren Werts der einbringungsgeborenen Anteile, weder der veräußerten noch der verbliebenen Anteile, geführt. Randnummer 46 2. Schuldzinsen Randnummer 47 Die Klägerseite verweist zunächst darauf, es bestehe Einigkeit zwischen den Streitparteien darüber, dass das vom Kläger im Rahmen der Kapitalerhöhung aufgenommene Darlehen in Höhe von 32.500.000 € bis zur Einbringung
Mitunternehmeranteils in die C-GmbH als passives Sonderbetriebsvermögen II
Klägers bei der AB GmbH +Co.KG zu qualifizieren gewesen sei, da die Darlehensmittel in vollem Umfang zur Erhöhung der Kommanditeinlage
Klägers bei der AB GmbH +Co.KG verwendet worden seien und somit der Stärkung der Beteiligung an der GmbH und Co. KG gedient hätten. Randnummer 48 Zinszahlungen auf dieses Darlehen hätten Sonderbetriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4
Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes dargestellt. Randnummer 49 Nicht zutreffend sei jedoch die Auffassung
Beklagten, dass die Darlehensverbindlichkeit infolge der Einbringung
Mitunternehmeranteils an der AB GmbH +Co.KG in die C-GmbH und den anschließenden Anteilstausch mit der AB PLC automatisch als in das Privatvermögen überführt gelte und aufgrund
sen die nach der Einbringung aufgelaufenen Zinsen nur als Werbungskosten bei den Einkünften i.S.
1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (Kapitalvermögen) geltend gemacht werden könnten. Randnummer 50 Diese Auffassung verkenne, dass sich der Veranlassungszusammenhang der Darlehensaufnahme, nämlich die Ermöglichung
Börsengangs und somit die Erzielung eines gewerblichen Veräußerungsgewinns, durch die Einbringung der Anteile in die C-GmbH und die weitere Einbringung in die AB PLC nicht geändert habe.
Weiteren bleibe unberücksichtigt, dass vom Einbringenden zurückbehaltene Betriebsschulden als sogenanntes „Restbetriebsvermögen“ anzusehen und die hierauf bis zur Tilgung anfallenden Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben im Sinn
2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes zu werten seien. Randnummer 51 Im vorliegenden Fall begründe der wirtschaftliche Gehalt der Transaktionen einen unmittelbaren Zusammenhang
Darlehens mit der Erzielung gewerblicher Einkünfte, so dass die Voraussetzungen der Behandlung als Restbetriebsvermögen erfüllt seien. Zudem sei die Darlehensaufnahme durch die Erzielung
gewerblichen Veräußerungsgewinns unmittelbar bedingt gewesen. Insbesondere sei der bei der Aufnahme
Darlehens eindeutig vorhandene betriebliche Veranlassungszusammenhang durch die Einbringung nicht zu einem privaten Veranlassungszusammenhang geworden. Randnummer 52 Hilfsweise weist die Klägerseite darauf hin, dass das hälftige Abzugsverbot nach § 3 c Abs. 2
Einkommensteuergesetzes im vorliegenden Fall selbst dann nicht greifen würde, wenn die infrage stehenden Zinsen -entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung- nicht als Veräußerungskosten, sondern als Werbungskosten im Zusammenhang mit Dividendeneinkünften i.S.
1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes qualifiziert würden. Randnummer 53 Die Abzugsbeschränkung nach § 3 c Abs. 2
Einkommensteuergesetzes Randnummer 54 setze voraus, dass nach § 3 Nr. 40
Einkommensteuergesetzes begünstigte Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen tatsächlich anfallen müssten. Nach dem Gesetzeszweck
c
Einkommensteuergesetzes solle vermieden werden, dass bei zur Hälfte steuerfreien Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen durch den zusätzlichen Abzug von in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben ein doppelter steuerlicher Vorteil erzielt werde. Fallen jedoch keine nach § 3 Nr. 40
Einkommensteuergesetzes Randnummer 55 steuerbefreiten Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, komme Randnummer 56 § 3 c Abs. 2 S. 1
Einkommensteuergesetzes nicht zur Anwendung, mithin seien dann mit einer nach § 3 Nr. 40
Einkommensteuergesetzes begünstigten Beteiligung im Zusammenhang stehende Ausgaben in vollem Umfang abziehbar. Randnummer 57 Der vorgenannte Grundsatz sei in letzter Zeit wiederholt durch den Bundes-finanzhof in Bezug auf Erwerbsaufwendungen in Zusammenhang mit den Einkünften aus § 17
Einkommensteuergesetzes bestätigt worden. Randnummer 58 Vor diesem Hintergrund sei im vorliegenden Fall dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger bis dato keine nach § 3 Nr. 40
Einkommensteuergesetzes steuerbefreiten Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus seiner Beteiligung im Sinn
1
Einkommensteuergesetzes an der AB PLC erzielt habe. Randnummer 59 Hierbei sei wiederum zu betonen, dass die Zinsen ausschließlich mit den im Rahmen
Börsengangs veräußerten Aktien, und nicht mit sämtlichen Aktien an der AB PLC, in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden hätten. Randnummer 60 Aber selbst dann, wenn man dieser Auffassung nicht folgte, würde § 3 c Abs. 2
Einkommensteuergesetzes nur anteilig im Verhältnis der nicht veräußerten Aktien zu sämtlichen erworbenen Aktien Anwendung finden. Randnummer 61 Denn nur hinsichtlich dieses Teils der Aktien könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger zukünftig nach § 3 Nr. 40
Einkommensteuergesetzes begünstigte Einnahmen zufließen. Hinsichtlich der veräußerten Aktien sei dagegen die Erzielung begünstigter Einnahmen ausgeschlossen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze
Klägers vom
verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2006 vom 22.3.2010 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3.11.2010 dahingehend abzuändern, dass die streitbefangene Stillhalteprämie in vollem Umfang in Höhe von 3.246.842 € im Veranlagungsjahre 2006 zum Abzug gebracht wird, ferner, dass die streitbefangenen Schuldzinsen ebenfalls in vollem Umfang in Höhe von 1.664.742 € bei der Einkommensteuerveranlagung für 2006 abgezogen werden und die Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2006 entsprechend den Veränderungen im Einkommensteuerbescheid 2006 angepasst wird. Hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 63 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 64 Zu der an den Altgesellschafter Herr F. gezahlten Stillhalteprämie führt der Beklagte aus, sie stelle Veräußerungskosten dar, weil sie aufgewendet worden sei, um die negativen Wirkungen auf den Aktienkurs durch etwaige Anteilsveräußerungen eines namhaften Gesellschafters zu vermeiden. Randnummer 65 Jedoch sei die Stillhalteprämie zur Werterhaltung aller Aktien aufgewendet worden, so dass diese anteilig auf jede erhaltene Aktie aufzuteilen sei. Randnummer 66 Die Argumentation der Klägerseite, die Stillhalteprämie wäre nur zur Erlangung eines höheren Veräußerungserlöses der tatsächlich verkauften Aktien geleistet worden, sei nicht stichhaltig, da der Werterhalt aller Aktien durch die Zahlung erreicht worden sei. Randnummer 67 Auch das Vorbringen
Klägers, dass er selbst sowie alle anderen Altgesellschafter (außer Herrn F.) eine eigene sogen. Lock-up-Periode von 6 Monaten einzuhalten hatten, in der er den verbleibenden Aktienbestand von mindestens 50 % nicht habe veräußern dürfen, ändere die rechtliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit die Stillhalteprämie nicht. Auch diese Regelung diente letztlich dem Werterhalt aller Aktien. Randnummer 68 Dass die Altgesellschafter im Rahmen eines Börsengangs einer Kapitalgesellschaft ihre Aktien nicht sogleich zu 100 % veräußern sollten, ergebe sich schon aus der Überlegung, dass in einem solchen Fall die Neuanleger kein Vertrauen in den Wert und den Werterhalt der Gesellschaft aufbauen könnten, weil sie den Eindruck vermittelt bekämen, dass die Altgesellschafter nicht mit anhaltenden Gewinnen bzw. Dividenden rechneten. Randnummer 69 Die Vereinbarung einer bestimmten Zeitspanne, während der die Altgesellschafter Anteile in festgelegter Höhe nicht veräußern, ergebe sich im Rahmen eines Börsengangs daher aus wirtschaftlichen Überlegungen im eigenen Interesse der Altgesellschafter. Randnummer 70 Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Altgesellschafter -außer Herrn F.- für das Einhalten der sogenannten Lock-up-Periode von 6 Monaten keinerlei Rückvergütung seitens der Gesellschaft erhalten hätten. Randnummer 71 Hätte der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der mit Herrn F. vereinbarten Lock-up-Periode von 18 Monaten weitere Aktien veräußert, wäre der Veräußerungspreis dieser Aktien ebenfalls zumindest nach der Intention der Altgesellschafter durch den Veräußerungsverzicht
Herrn F. höher ausgefallen. Die Stillhalteprämie habe somit Auswirkungen auf den möglichen Veräußerungspreis aller Aktien, nicht nur der tatsächlich veräußerten Anteile gehabt. Randnummer 72 Zudem führe der Kläger selbst aus, dass ohne die Zahlung einer Stillhalteprämie ein Börsengang der AB nicht möglich gewesen wäre. Daraus folge, dass die Aufwendungen der Stillhalteprämie zum Erhalt aller Aktien getätigt worden seien und demnach auch auf alle Aktien entfielen. Randnummer 73 Hinsichtlich der streitgegenständlichen Schuldzinsen ist der Beklagte der Ansicht, dass die vom Kläger aufgenommene Darlehensverbindlichkeit (32.500.000 €) ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anteile an der KG in die AB PLC (über den Zwischenschritt einer C-GmbH ) kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen
Klägers darstellten, weil sie zur Finanzierung der Aktien gedient hätten, die im Privatvermögen
Klägers gehalten werden. Randnummer 74 Im Fall der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit blieben nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs zurückbehaltene, von der Veräußerung ausgenommene Betriebsschulden nur dann „Restbetriebsvermögen" und dementsprechend könnten die fortan anfallenden Zinsen auf diese Schulden nur dann nachträgliche Betriebsausgaben sein, wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung der zurückbehaltenen Schulden nicht ausreiche. Der Kläger müsse sich hier so behandeln lassen, als ob er die erhaltenen Gegenwerte zunächst zur Schuldentilgung verwandt hätte und in der Folge keine Schuldzinsen mehr angefallen wären. Randnummer 75 Das vom Kläger aufgenommene Darlehen in Höhe von 32.500.000 € habe im Ergebnis der Finanzierung der Anteile an der AB PLC gedient, aus denen dem Grunde nach laufende Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes erzielt würden. Randnummer 76 Diese Einnahmen unterliegen gem. § 3 Nr. 40 Buchst. d
Einkommensteuergesetzes dem Halbeinkünfteverfahren, so dass die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden laufenden Werbungskosten gemäß § 3 c Abs. 2
Einkommensteuergesetzes ebenfalls nur entsprechend anteilig berücksichtigt werden könnten. Randnummer 77 Abweichend von diesen Grundsätzen komme nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs eine volle Abzugsfähigkeit von Werbungskosten nur in Randnummer 78 Betracht, wenn keinerlei durch die Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt würden; dies sei hier nicht der Fall. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz
Beklagten vom 1.12.2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 79 Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 80 Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22.3.2010 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2006 sind rechtmäßig. Randnummer 81 1. Der Beklagte hat in dem Einkommensteuerbescheid 2006 zu Recht die an den Altgesellschafter Herr F. gezahlte Stillhalteprämie als Veräußerungskosten im Sinn von § 21 Abs. 1 S. 1
UmwStG behandelt und diese Prämie anteilig auf jede erhaltene Aktie aufgeteilt. Demzufolge war die Stillhalteprämie nur im Verhältnis der veräußerten zu den zurückbehaltenen Aktien Randnummer 82 (45,766 %) steuerlich abzugsfähig. Randnummer 83 Wie sich aus dem Vortrag der Klägerseite ergibt, hatte Herr F. als Mitgründer und Geschäftsführer von der ersten Stunde an eine dominante und kulturbildende Rolle in der Führung der vormaligen AB Gmbh + Co.KG (und nachfolgend der AB PLC) inne. Von den den Börsengang begleitenden Banken wurde dies als zentrales Argument für Investoren gewertet, beim Börsengang und nachfolgend in das Unternehmen zu investieren. Der Verkauf der an die Börse gebrachten Aktien und damit der Erfolg
Börsengangs insgesamt hing in einem wesentlichen Umfang vom Verhalten
Herrn F. als zentraler Unternehmensfigur vor, während und nach dem Börsengang ab. Randnummer 84 Dabei hätte der Verkauf von eigenen Aktien durch Herrn F. ein Signal an die potentiellen Investoren gesandt, das -nach dem Vortrag der Klägerseite- den Börsengang insgesamt gefährdet hätte, mindestens jedoch zu signifikanten Bewertungsabschlägen geführt hätte. Randnummer 85 Die vor diesem Hintergrund mit Herrn F. vereinbarte Stillhalteprämie stand nach alledem in einem kausalen Veranlassungszusammenhang nicht nur Randnummer 86 mit den vom Kläger anlässlich
Börsengangs veräußerten Aktien (45,766 %), Randnummer 87 sondern hatte einen kausalen Bezug zu sämtlichen dem Kläger zugeteilten Aktien. Randnummer 88 Dieses Ergebnis wird allein schon durch die Tatsache verdeutlicht, dass die Randnummer 89 beteiligten Anwälte in einem Schriftwechsel vor dem Börsengang ausdrücklich betont hatten, dass der Börsengang nicht würde durchgeführt werden können, wenn Herr F. nicht einer 18 monatigen Lock-up-Periode gegen Zahlung einer Stillhalteprämie zustimmen würde (Bl. 100 der Gerichtsakten). Randnummer 90 Ein Fehlschlag bzw. Abbruch
geplanten Börsengangs hätte dabei nicht nur bedeutet, dass dem Kläger die Veräußerung eines Aktienteilpakets anlässlich
Börsengangs unmöglich wird, sondern die Umwandlung der vormaligen AB GmbH +Co.KG in eine Aktiengesellschaft wäre obsolet geworden mit der Folge, dass das gesamte dem Kläger zugeteilte Aktienpaket einen wesentlichen Teil seines Werts eingebüßt hätte oder aber der gesamte Umwandlungsvorgang in eine Kapitalgesellschaft rückabgewickelt worden wäre. Mithin wäre von dieser negativen Entwicklung das gesamte dem Kläger zugeteilte Aktienpaket betroffen gewesen. Randnummer 91 Dieses Ergebnis wird im Übrigen bestätigt durch die Tatsache, dass der Kläger die Möglichkeit besaß, nach Ablauf der ihn betreffenden Lock-up-Periode von 6 Monaten, aber vor Ablauf der Herrn F. betreffenden Lock-up-Periode von 18 Monaten, weitere Teile seines Aktienpakets zu veräußern. In diesem Fall hätte sich der Veräußerungsverzicht von Herrn F. auch auf den Veräußerungspreis dieser Aktien positiv ausgewirkt. Randnummer 92 Nach alledem hatte die an Herrn F. gezahlte Stillhalteprämie kausale Bezugspunkte zu sämtlichen dem Kläger zugeteilten Aktien. Randnummer 93 2. Der Beklagte hat zu Recht die Schuldzinsen in Höhe von 1.664.742 € im Randnummer 94 Zusammenhang mit dem vom Kläger aufgenommenen Darlehen nur hälftig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit Randnummer 95 § 3 Nr. 40 S. 3, § 3 c Abs. 2
Einkommensteuergesetzes). Randnummer 96 Der Kläger hatte auf Empfehlung der den Börsengang begleitenden Banken und zum Zwecke der Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der vormaligen GmbH und Co. KG um 130.000.000 € persönliches Darlehen in Höhe von 32.500.000 DM aufgenommen. Dieses im Rahmen der Kapitalerhöhung aufgenommene Darlehen war bis zur Einbringung
Mitunternehmeranteils
Klägers in die C-GmbH als passives Sonderbetriebsvermögen II
Klägers zu qualifizieren (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs vom 20.9.2007 IV R 68/05, BStBl II 2008, 483, Textziffer 19, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Ludwig Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 30. Auflage, § 15, Textziffer 522). Randnummer 97 Nach der Einbringung der Gesellschaftsanteile an der GmbH und Co. KG in die verschiedenen C-Gmbhs unterhielt die Gesamthand jedoch keinen gewerblichen Betrieb mehr. Dies hatte zur Folge, dass das vom Kläger aufgenommene Darlehen in Höhe von 32.500.000 € zwangsläufig ab diesem Zeitpunkt fortlaufend dem Privatvermögen
Klägers zuzuordnen war (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs vom 11.9.1991 XI R 15/90, BStBl II 1992,404). Randnummer 98 Dabei steht der Tatsache, dass die vom Kläger erlangten einbringungsgeborenen Anteile (zunächst GmbH-Anteile, später Aktien) zu seinem Privatvermögen gehörten, nicht entgegen, dass bei ihrer Veräußerung gem. § 21 Abs. 1
UmwStG ein zu den gewerblichen Einkünften aus Gewerbebetrieb zählender Veräußerungsgewinn entstehen konnte (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs vom 11.9.1991 XI R 15/90, a.a.O.). Randnummer 99 Aus diesen dem Privatvermögen zuzuordnenden einbringungsgeborenen Randnummer 100 Anteilen konnte der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn von § 20 Abs. 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes erzielen, die gem. § 3 Nr. 40
Einkommensteuergesetzes dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen. Folglich konnten die damit im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen steuerlich auch nur hälftig berücksichtigt werden (§ 3 c Abs. 2
Einkommensteuergesetzes). Randnummer 101 Die Loslösung
vom Kläger aufgenommenen Darlehens aus dem betrieblichen Veranlassungszusammenhang und
sen Zuordnung zu den im Privatbereich angesiedelten Einkünften aus Privatvermögen ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass die Darlehensaufnahme auf Anraten der beratenden Banken allein im Hinblick auf den beabsichtigten Börsengang erfolgte und die durch die Darlehensgewährung bewirkte verbesserte Eigenkapitalsituation überhaupt erst die Börsenmarktfähigkeit
bis dahin schlecht kapitalisierten Unternehmens herstellen sollte. Randnummer 102 Wäre die Gesellschaftsstruktur der AB unverändert geblieben, d.h. ohne die beabsichtigte Umwandlung der GmbH und Co. KG in eine börsenmarktfähige Aktiengesellschaft, wäre es zu einer Erhöhung
Eigenkapitals um 130.000.000 € durch eine entsprechende Darlehensaufnahme der Gesellschafter nicht gekommen. Randnummer 103 Im Übrigen ergibt sich eine Verknüpfung zwischen der Darlehensaufnahme einerseits und dem nachfolgend geplanten Börsengangs andererseits aus dem Inhalt
zwischen dem Kläger und der den Börsengang begleitenden D-Bank geschlossenen Darlehensvertrags inklusive der Nebenabreden. So hätte der Kläger eine Strafgebühr in Höhe von 3 % der Nettodarlehenssumme zu entrichten gehabt, falls es aus einem von den Gesellschaftern zu vertretenden Grund nicht zu einem Börsengang gekommen wäre. Darüber hinaus wurde der Kläger verpflichtet, alle Maßnahmen für einen Börsengang der AB zu unterstützen, bis zu 50 % seiner Beteiligung an der AB PLC zum Verkauf im Rahmen
Börsengangs anzubieten und Entnahmen aus der GmbH und Co. KG zu begrenzen. Randnummer 104
Weiteren wurde der Kläger zur vorzeitigen Rückzahlung
Darlehens im Fall der Durchführung
Börsengangs verpflichtet sowie den im Rahmen
Börsengangs erlangten Nettoerlös zur Tilgung
Darlehens einzusetzen (§ 5 Abs. 5
Darlehensvertrags vom 7.12.2005). Randnummer 105 Dieser Wertung kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er bis dato aus dem ihm verbliebenen Aktienbestand keine Dividenden bezogen hat und aufgrund der wirtschaftlichen Lage der AB auch in absehbarer Zeit nicht beziehen wird. Für die Begründung eines Veranlassungszusammenhangs zwischen der Darlehensaufnahme und den Einkünften aus Kapitalvermögen reicht es aus, dass der Kläger potenziell in die Lage versetzt wurde, aus den von ihm durch die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung erlangten Aktien Dividendenerlöse zu erzielen. Randnummer 106 Im Übrigen ist der aktuellen Wirtschaftspresse zu entnehmen, dass für die AB PLC -ungeachtet ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Verfassung- durch die Eröffnung
neuen Flughafens eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Ertragskraft zu erwarten ist und zudem ausländische Investoren ihr Interesse an diesem Unternehmen bekundet haben. Randnummer 107 Angesichts
sen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger auf Dauer keine Dividendenerträge aus seinem Aktienpaket würde erzielen können. Randnummer 108 Eine fortbestehende Zuordnung
vom Kläger aufgenommenen Darlehens zu einem Betriebsvermögen wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs zum sogenannten „Restbetriebsvermögen" im Streitfall Anwendung finden könnte; dies ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht der Fall. Randnummer 109 Im Fall der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit (hier: Der AB GmbH +Co.KG) können zurückgehaltene Betriebsschulden nur insoweit Restbetriebsvermögen bleiben und dementsprechend die fortan anfallenden Zinsen auf diese Schulden nachträgliche Betriebsausgaben sein, als die den Schuldzinsen zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs vom 7.7.1998 VIII R 5/96, BStBl II 1999,209; Urteil
Bundesfinanzhofs vom 19. August 1998 X R 96/95, BStBl II 1999,353; Urteil
Bundesfinanzhofs vom 28.3.2007 X R 15/04, BStBl II 2007,642). Randnummer 110 Im Streitfall war die bei der AB GmbH +Co.KG durchgeführte Kapitalerhöhung und damit auch das vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgenommene Darlehen in Höhe von 32.500.000 € ein notwendiger Zwischenschritt zur Durchführung
geplanten Börsengangs. Ebenso war die Umwandlung der GmbH und Co. KG in eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts unabdingbare Vorraussetzung für die angestrebte Platzierung von Unternehmensanteilen (Aktien) an der Börse. Randnummer 111 Da der Kläger aus der Veräußerung seines (Teil-) Aktienpakets im Rahmen
nachfolgend realisierten Börsengangs einen Veräußerungserlös von ca. 50.000.000 € realisierte, waren durch diesen Einnahmenzufluss die vom Kläger zuvor aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig abgedeckt. Aus diesem Grund scheidet eine Zuordnung
Darlehens zum sogenannten „Restbetriebsvermögen" der AB GmbH +Co.KG aus. Randnummer 112 Soweit die Klägerseite im Übrigen die Auffassung vertritt, dem hälftigen Abzugsverbot der Schuldzinsen nach § 3 c Abs. 2
Einkommensteuergesetzes stehe vorliegend entgegen, dass der Kläger bis dato keine nach § 3 Nr. 40
Einkommensteuergesetzes steuerbefreiten Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus seiner Beteiligung an der AB PLC erzielt habe, geht dies fehl. Randnummer 113 Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs ist Erwerbsaufwand (Werbungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4
Einkommensteuergesetzes nicht nach § 3 c Abs. 2
Einkommensteuergesetzes nur begrenzt, sondern in vollem Umfang abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen. Randnummer 114 Dies ist hier angesichts
vom Kläger im Streitjahr erzielten Gewinns aus der Veräußerung eines Teils seiner Beteiligung nicht der Fall. Zudem ist völlig ungewiss, ob der Kläger nicht auch aus dem ihm verbliebenen Aktienpaket in Zukunft Dividendeneinkünfte erzielen wird. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass § 3 c Abs. 2
Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 3 Randnummer 115 Nr. 40
Einkommensteuergesetzes für Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen unabhängig davon gilt, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen (Anmerkung der Bundesrichterin Prof. Dr. Monika Jachmann zum Urteil
Bundesfinanzhofs vom 6.4.2011 IX R 40/10, juris Dokumentation). Randnummer 116 Nach alledem war der Klage der Erfolg zu versagen. Randnummer 117 Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten
Verfahrens zu tragen Randnummer 118 (§ 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Randnummer 119 Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001479
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