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Hessisches Finanzgericht 13. Senat 13 K 367/07 Urteil Der Kläger zu 2), H.K., ist selbstständiger Buchbindermeister. § 24 UmwStG, § 6 Abs 5 EStG, § 15

Obsah (5)§ 233§ 15§ 6§ 8§ 24

Verfahrensgang nachgehend BFH, 18. Juni 2015, IV R 5/12 Tenor 1. Der Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 30. November 2006 wird unter Auf

Verfahrens tragen die Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/

  1. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
  2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger zu 2), H.K., ist selbstständiger Buchbindermeister. Randnummer 2 Sein Unternehmen betrieb er zunächst als Einzelunternehmer. Mit notariellem Vertrag vom 14.12.2000 errichtete er die „X-Y- GmbH“, die zuvor als „V.K- GmbH“ firmierte (Klägerin zu 1). Die GmbH wurde mit einem Stammkapital von 100.000,-- € errichtet. Die Stammeinlage wurde in bar erbracht. Der Kläger zu 2) war alleiniger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer der GmbH. Zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) bestand ab 01.01.2001 eine echte Betriebsaufspaltung. Zu diesem Zwecke übernahm die Klägerin zu 1) zum 01.01.2001 den Warenbestand, die Geschäftsbeziehungen und das Personal

bisherigen Einzelunternehmens. Randnummer 3 Mit Vertrag vom 30.12.2000 verpachtete der Kläger zu 2) das Betriebsgrundstück

bisherigen Einzelunternehmens an die Klägerin zu 1). Der jährliche Pachtzins betrug 144.000,- DM. Der Pachtvertrag begann am 1.1.2001 und wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Randnummer 4 Ebenfalls mit Vertrag vom 30.12.2000 schloss die Klägerin zu 1) mit dem Kläger zu 2) einen „Vertrag über die Errichtung der (typischen) stillen Gesellschaft“. Randnummer 5 Seine Einlage als stiller Gesellschafter erbrachte der Kläger zu 2) durch Nutzungsüberlassung der weiter in seinem Eigentum stehenden Mobilien (bewegliches Anlagevermögen). Ferner überließ der Kläger zu 2) der Klägerin zu 1) zur Erbringung seiner Einlage den Geschäftswert

Einzelunternehmens zur Nutzung. Randnummer 6 § 1

Vertrages über die Errichtung der (typischen) stillen Gesellschaft lautet wie folgt: Randnummer 7 „Die GmbH betreibt in A, eine Buchbinderei. An diesem von der GmbH betriebenen Handelsgewerbe beteiligt sich Herr H.K. als stiller Gesellschafter dadurch, dass er der GmbH die Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Mobilien zur Verfügung stellt. In gleicher Weise stellt er die Nutzung

von ihm geschaffenen Geschäftswerts zur Verfügung. Der Vermögenswert der Einlage ist durch die Einsparung eigener Ausgaben evident. Der stille Gesellschafter ist weder an der Vermögenssubstanz noch am eigenen Geschäftswert

Unternehmens der GmbH beteiligt. Die GmbH besitzt das bewegliche Anlagevermögen und die kaufmännischen Unterlagen vollständig. Sie erhält, pflegt und repariert die Gegenstände auf eigene Kosten, versichert sie und leistet Ersatz bei zufälligem Untergang. Die GmbH und der stille Gesellschafter verständigen sich über die Erweiterung der Ausstattung mit Maschinen und maschinellen Anlagen. Erweiterungen unterfallen den gleichen Regeln. Mit der Übernahme zur Nutzung ist jede weitere Einlage bewirkt. Es bedarf also keiner weiteren Abrede.“ Randnummer 8 Nach § 3

Vertrages steht die Geschäftsführung allein der Inhaberin zu. „Die GmbH bedarf zu folgenden Geschäften der vorherigen der Zustimmung

stillen Gesellschafters: Randnummer 9 Änderung

Gegenstands

Unternehmens und der Unternehmensrechtsform, Aufnahme weiterer Gesellschafter, Aufnahme weiterer stiller Gesellschafter, Aufgabe und Veräußerung

Unternehmens.“ Randnummer 10 Dem stillen Gesellschafter, dem Kläger zu 2), stehen gem. § 4

Vertrages die Kontrollrechte

§ 233

Handelsgesetzbuches–HGB- zu. Nach § 5 Nr. 1 ist der stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt. § 5 regelt weiter die Modalitäten der Gewinnbeteiligung. Danach gilt Folgendes: Randnummer 11 „Grundlage für die Berechnung der Gewinnbeteiligung

stillen Gesellschafters ist der Steuerbilanzgewinn der GmbH vor Abzug der Körperschaftsteuer und der Zuschläge zur Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und

Gewinnanteils

stillen Gesellschafters. Grundlage für die Berechnung

Verlustanteils

stillen Gesellschafters bildet ebenfalls das in der Steuerbilanz ausgewiesene Ergebnis unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 vorzunehmenden Korrekturen. Die Inhaberin behält von der positiven Grundlage 20 v.H., mindestens aber DM 50.000,- als Inhaberin

Geschäfts und für die volle Außenhaftung. Ist die positive Grundlage kleiner als DM 50.000,-- steht das Ergebnis allein der Inhaberin zu. Von der nach der Vorwegzuweisung nach Abs. 4 verbleibenden Grundlage erhält der stille Gesellschafter den Anteil nach Maßgabe seines Beitrags im Verhältnis zum Beitrag der GmbH. Beitrag der GmbH ist das in der Steuerbilanz zu Beginn

Geschäftsjahres ausgewiesene Eigenkapital. Der Beitrag

stillen Gesellschafters wird durch den Nutzen aus dem vorgehaltenen und nutzbaren beweglichen Anlagevermögen

stillen Gesellschafters zu Beginn

Geschäftsjahres bestimmt. Der Nutzen wird aus seinem Teilwert abgeleitet. Daher gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Teilwert dem Buchwert entspricht. Für voll abgeschriebene Wirtschaftsgüter gelten 20 v.H. der historischen Anschaffungskosten als Teilwert. Randnummer 12 Für den Nutzen aus dem Geschäftswert

H.K. werden DM 500.000,--als Teilwert berücksichtigt, wenn und solange die Grundlage nach Abzug

Selbstbehalts nach Abs. 4 DM 500.000,- erreicht.“ Randnummer 13 Nach § 7 Nr. 4

Vertrages ist der stille Gesellschafter an den offenen und stillen Reserven der GmbH sowie an den zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäften nicht beteiligt. Randnummer 14 Für den vorliegenden streitigen Zeitraum 2001 ermittelten die Kläger gemäß diesen Verteilungsmaßstäben eine Verteilungsquote für die Klägerin zu 1) in Höhe von 6,9 v.H. und für den Kläger zu 2) in Höhe von 93,1 v.H. Randnummer 15 Die Kläger gingen ab dem Streitjahr von einer typischen stillen Gesellschaft aus. Entsprechend verbuchten sie in der Steuerbilanz der Klägerin zu 1) die Gewinnanteile

Klägers zu 2) als Betriebsausgaben und erklärten beim Kläger zu 2) diese Einkünfte als Einkünfte

Einzelunternehmens. Randnummer 16 Ab dem 04.04.2005 fand bei der „V.K- GmbH & atypisch Still“ eine Außenprüfung statt. Randnummer 17 Im Rahmen der Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) vorlägen (vgl. Textziffer 13

Betriebsprüfungsberichts vom 13. November 2006). Randnummer 18 Im Betriebsprüfungsbericht (Tz. 13) heißt es hierzu - zusammengefasst - wie folgt: Randnummer 19 „Die Frage, ob eine atypische oder typische stille Gesellschaft vorliegt, ist nach der Rechtsprechung

BFH aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände

Einzelfalles zu entscheiden. Aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung ist daher die Mitunternehmerstellung

Klägers zu 2) nicht nur anhand

Vertrags über die stille Gesellschaft zu beurteilen; vielmehr sind bei der Beurteilung die zwischen dem Kläger zu 2) und der Klägerin zu 1) bestehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zu berücksichtigen, wie z.B. Geschäftsführungsvertrag, Pachtvertrag oder eine direkte Beteiligung am Inhaber

Handelsgeschäfts. Randnummer 20 Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist ein stiller Gesellschafter dann Mitunternehmer, wenn er Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Für die Annahme einer Mitunternehmerschaft müssen grundsätzlich beide Merkmale vorliegen; sie können aber mehr oder weniger ausgeprägt sein. Ein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko kann durch eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden. Dabei ist nach der Rechtsprechung

Bundesfinanzhofs –BFH- die Beteiligung am Verlust, an den stillen Reserven und am Geschäftswert für die Annahme einer Mitunternehmerschaft dann entbehrlich, wenn die Möglichkeit zur Entfaltung der Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Darüber hinaus sprechen neben der alleinigen Geschäftsführertätigkeit

stillen Gesellschafters weitere Gesichtspunkte wie alleinige Gesellschafterstellung in der GmbH, die Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen sowie eine erhebliche Einlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung zusätzlich für die Mitunternehmerstellung

„Stillen“, da der Kläger zu 2) wie ein Unternehmer auf das Schicksal

Unternehmens Einfluss nehmen kann.“ Randnummer 21 Aufgrund dieser Rechtsauffassung behandelte die Außenprüfungsstelle

Beklagten die vom Kläger zu 2) an die Klägerin zu 1) überlassenen Betriebsgrundstücke und die Betriebs- und Geschäftsausstattung als Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft und wies diese in der Sonderbilanz

Klägers zu 2) aus (Textziffer 13 und Anlage 1.1.

Prüfungsberichts). Die Außenprüfung setzte zudem die mit dem Sonderbetriebsvermögen in Zusammenhang stehenden Grundstücksaufwendungen (Abschreibungen, Zinsen, sonstige Aufwendungen) als Sonderbetriebsausgaben an. Die Betriebsprüfungsstelle setzte zudem Erträge aus den Grundstücken, die Gewinnausschüttungen der Klägerin zu 1) an den Kläger zu 2) sowie die anteilige Realisierung der stillen Reserven

Geschäftswerts in Höhe von 140.937 DM (Tz. 9) als Sonderbetriebseinnahmen

Klägers zu 2) an. Dabei ging die Betriebsprüfungsstelle

Beklagten davon aus, dass aufgrund

Regelungsgehaltes

§ 15Abs.

1 Nr. 2

Einkommensteuergesetzes–EStG- (wegen

Vorliegens einer Mitunternehmerschaft) die Rechtsfolgen einer denkbaren Betriebsaufspaltung durch die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft der verpachteten Wirtschaftsgüter überlagert worden sei. Randnummer 22 Hinsichtlich

durch den Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft zur Nutzung überlassenen Geschäftswertes gelangte die Betriebsprüfungsstelle

Beklagten zu dem Ergebnis, dass dieser Geschäftswert

bisherigen Einzelunternehmens

Klägers zu 2) faktisch im Wege der verdeckten Einlage unentgeltlich auf die GmbH übergegangen sei und dieser Vorgang nach allgemeinen Grundsätzen zu einer Gewinnrealisierung führe (Textziffer 14

Betriebsprüfungsberichts). Der Geschäftswert wurde nach den Grundsätzen der sogenannten indirekten Methode auf der Basis der Bewertungsparameter

Einzelunternehmens auf 646.500,- DM festgestellt. Wegen der genauen Berechnung wird auf Anlage 6

Prüfungsberichtes betreffend die GmbH vom 13. November 2006, der den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen. Randnummer 23 In ihrer weiteren rechtlichen Beurteilung geht die Außenprüfung davon aus, dass der faktische Übergang

Geschäftswertes auf die Mitunternehmerschaft grundsätzlich zwar zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG möglich sei, jedoch aufgrund der Beteiligung der Klägerin zu 1) an der Mitunternehmerschaft eine anteilige Aufdeckung der stillen Reserven (21,8 v.H. von 664.500,- DM = 140.937,- DM) gemäß § 6 Abs. 5 S. 5 EStG erfolgen müsse. Die Aufdeckung der anteiligen stillen Reserven berücksichtigte die Betriebsprüfungsstelle

Beklagten in der Sonderbilanz

Klägers zu 2) als Ertrag (vgl. Anlage 1.2

Betriebsprüfungsberichts). Unter Berücksichtigung dieser Geschäftsvorfälle ermittelte die Außenprüfungsstelle

Beklagten für den Kläger zu 2) unter Aufdeckung

anteiligen Firmenwertes einen Sonderbilanzverlust in Höhe von 258.059,- DM. In der Steuerbilanz der GmbH wurde der Firmenwert mit 140.937,- DM aktiviert und nach den für die Abschreibung eines Firmenwertes geltenden Grundsätzen abgeschrieben. Randnummer 24 Den Anteil der GmbH an der Mitunternehmerschaft (21,8 v.H.) ermittelte die Außenprüfungsstelle

Beklagten durch Gegenüberstellung der Nutzungseinlagen

Klägers zu 2) und

Gesamtwertes

Unternehmens der Klägerin zu 1). Die Wertermittlung

Unternehmens ergibt sich insoweit aus Anlage 5

Betriebsprüfungsberichtes. Randnummer 25 Der zugrunde gelegte Wert der Nutzungseinlage (Buchwert

abnutzbaren Anlagevermögens)

stillen Gesellschafters von 1.097.628 DM entsprach der zugrunde gelegten Berechnung der seitens der Kläger ermittelten Teilwerte

Anlagevermögens. Randnummer 26 Hieraus ermittelte die Betriebsprüfungsstelle

Beklagten eine Nutzungseinlage

stillen Gesellschafters in Höhe von 78,2 v.H. und einen Unternehmenswert der Klägerin zu 1) in Höhe von 21,8 v. H. Randnummer 27 Die Neuberechnung der Gewinnanteile wurde seitens der Betriebsprüfungsstelle

Beklagten für die Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) als Maßstab zu Grunde gelegt. Ausgehend von diesen neu ermittelten Gewinnverteilungsquoten errechnete die Außenprüfung einen Gewinnanteil

stillen Gesellschafters in Höhe von 680.039 DM (347.699,-- EUR) gegenüber dem bisherigen Gewinnanteil von 809.612 DM (413.948,-- EUR) sowie einen nicht angemessenen Gewinnanteil

stillen Gesellschafters in Höhe von 129.573 DM (66.249,-- EUR). Hinsichtlich

auf den Kläger zu 2) entfallenden nicht angemessenen Anteils stellte die Betriebsprüfungsstelle

Beklagten eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 129.573 DM (66.249,-- EUR) fest, die gemäß § 3 Nr. 40 S. 1 Buchstabe d EStG mit 50 v.H., somit mit 66.249 DM (33.194,- EUR), der Besteuerung zu unterwerfen sei. Randnummer 28 Ausgehend von den Feststellungen der Außenprüfung und dieser folgend ermittelte der Beklagte insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 910.968,-- DM für

  1. Wegen Einzelheiten dieser Ermittlung wird auf die den Beteiligten bekannte Einspruchsentscheidung vom 8.
  2. 2007, dort Tz. 15 und 16, Bezug genommen. Randnummer 29 Der Beklagte erließ am
  3. November 2006 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr. Randnummer 30 Gegen diese Bescheide legten die Kläger am
  4. Dezember 2006 Einspruch ein. Randnummer 31 Zur Begründung trugen sie vor, dass es sich ihrer Auffassung nach bei der rechtlichen Verbindung zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) um eine echte Betriebsaufspaltung handele. Es fehle an einer Mitunternehmerschaft, da sowohl die Klägerin zu 1) als auch der Kläger zu 2) Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko trügen. Randnummer 32 Die Klägerin zu 1) sei als Bargründung errichtet worden und habe ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich mit den zur Nutzung zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgütern begonnen. Die Klägerin zu 1) sei eine vom Einzelunternehmen abhängige Betriebsgesellschaft. Es bestehe eine enge personelle und sachliche Verflechtung. Der Kläger zu 2) könne der Klägerin zu 1) zu jeder Zeit die Geschäftsgrundlage entziehen und sein Einzelunternehmen mit der Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr wieder aufnehmen. Es sei somit der Tatbestand der klassischen echten Betriebsaufspaltung verwirklicht. Sowohl die Klägerin zu 1) als auch der Kläger zu 2) entfalteten jeweils eigene Unternehmensinitiative und trügen für sich alleine das Unternehmerrisiko aus ihren rechtlich und tatsächlich klar abgegrenzten Geschäftsbereichen ohne übergreifende Verbindungen. Eine isolierte Übertragung eines Geschäftswertes sei ausdrücklich nicht gestattet und ausgeschlossen. Der Geschäftswert gehe nicht ohne die Verschaffung

Eigentums an den wesentlichen Geschäftsgrundlagen – woran es vorliegend fehle -

Klägers zu 2) konkludent isoliert über. Randnummer 33 Die klassische Betriebsaufspaltung sei keine Mitunternehmerschaft zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Der Kläger zu 2) entwickele keine größere Unternehmerinitiative als ein Verpächter

ganzen Betriebs. Seine Mitwirkungsrechte gingen als Folge

Vertrags über die stille Gesellschaft nicht über seine Einblicke und Gestaltungsrechte hinaus, die er als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter bereits besessen habe. Randnummer 34

Weiteren wandten sich die Kläger gegen die Annahme

Beklagten, dass eine Einlage

Geschäftswerts erfolgt sei. Ein Geschäftswert könne nicht isoliert übertragen werden. Die Gewinnaussichten beruhten vielmehr ausschließlich auf den Verträgen zur Betriebsaufspaltung. Die Betriebsaufspaltung umfasse die Nutzungsüberlassung

gesamten Betriebsvermögens

Klägers zu 2). Für eine abweichende Zuordnung

Geschäftswertes sei insoweit kein Raum. Es bedürfe vorliegend keiner Einlage

Geschäftswertes; § 6 Abs. 5 S. 5 EStG sei nicht einschlägig. Randnummer 35 Die Kläger rügten ebenfalls den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Kläger zu 2) habe keine außervertraglichen Einnahmen erhalten. Zudem sei die Ermittlung

Wertes der Einlage (Geschäftswerts) unzutreffend. Randnummer 36 Der seitens

Beklagten angenommene Zeitpunkt

Zuflusses einer etwaigen verdeckten Gewinnausschüttung sei ebenfalls unzutreffend. Randnummer 37 Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 38 Der Beklagte folgte in der Einspruchsentscheidung der Rechtsauffassung der Außenprüfung und ging von dem Vorliegen einer Mitunternehmerschaft aus. Randnummer 39 Er erläuterte in der Einspruchsentscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung

Bundesfinanzhofs –BFH- die Rechtsauffassung, dass vorliegend die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft gegeben seien. Eine solche sei auch dann möglich, wenn es an einer Beteiligung am Verlust, den stillen Reserven und am Geschäftswerte gänzlich fehle. Hiervon sei nach der Rechtsprechung

BFH insbesondere dann auszugehen, wenn der beherrschende Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer an der GmbH auch noch als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Einlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung beteiligt sei. Dies sei vorliegend der Fall. Randnummer 40 Auch hinsichtlich

Überganges

Geschäftswerts auf die Mitunternehmerschaft der atypisch stillen Gesellschaft hielt der Beklagte an seiner Rechtsauffassung fest. Randnummer 41 Nach den Grundsätzen einer Entscheidung

BFH vom 27. März 2001, Bundessteuerblatt –BStBl- II 2001,771, komme es für die Beurteilung der streitentscheidenden Frage darauf an, ob die Klägerin zu 1) mit den von ihr genutzten Wirtschaftsgütern und Rechtsbeziehungen in der Lage sei, den Betrieb

Einzelunternehmens

Klägers zu 2) zu übernehmen und fortzuführen. Hiervon sei auszugehen, wenn die den Geschäftswert bildenden Faktoren auf die Klägerin zu 1) und damit steuerlich auf die Mitunternehmerschaft übergegangen seien. Im Streitfall lägen diese Voraussetzungen vor, da die Wirtschaftsgüter

bisherigen Einzelunternehmens

Klägers zu 2) der Klägerin zu 1) zur Fortführung

Unternehmens zur Verfügung stünden und die Betriebsgrundstücke an die Klägerin zu 1) verpachtet worden seien. Der Klägerin zu 1) seien nicht nur die beweglichen Wirtschaftsgüter

Anlagevermögens auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage im Rahmen

stillen Gesellschaftsverhältnisses zur uneingeschränkten Verwendung zur Nutzung überlassen worden, es seien vielmehr darüber hinaus die Geschäftswert bildenden immateriellen Faktoren übertragen worden. Dazu zählten insbesondere der Ruf

Unternehmens

bisherigen Einzelunternehmens, die gesamten Kundenbeziehungen, die Vertriebswege und die Vertriebsorganisation, die Innovationskraft, das Ansehen und die Marktstellung

bisherigen Einzelunternehmens die gesamte Betriebsorganisation und die bisherigen Arbeitsverhältnisse. Die Klägerin zu 1) sei nur

halb in der Lage gewesen, das bisherige Einzelunternehmen langfristig fortzuführen. Randnummer 42 Der Geschäftswert sei danach nicht zur Nutzung überlassen worden, sondern ungeachtet der vertraglichen Abrede im Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft faktisch auf die Klägerin zu 1) und damit steuerlich auf die Mitunternehmerschaft der GmbH & atypisch Still übergegangen. Randnummer 43 Der Beklagte führte weiter aus, dass seiner Auffassung nach der Übergang

Wirtschaftsgutes „Geschäftswert" wegen der Beteiligung der Klägerin zu 1) an der Mitunternehmerschaft zu einer teilweise Realisierung stiller Reserven führe. Randnummer 44 Gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG sei zwar der Buchwert eines Wirtschaftsguts anzusetzen, wenn ein Wirtschaftsgut

Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich in das Gesamthandvermögen derselben Mitunternehmerschaft übertragen werde. Randnummer 45 Vorliegend komme aber § 6 Abs. 5 S. 5 EStG zur Anwendung. Danach sei als Ausnahme vom Grundsatz der möglichen Buchwertübertragung der Teilwert anzusetzen, soweit in den Fällen

§ 6Abs. 5 S. 3 ESt

G der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet werde oder dieser sich erhöhe. Randnummer 46 Die Vorschrift betreffe den Fall, dass die Wirtschaftsgüter zum Buchwert von einem Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen in eine Mitunternehmerschaft eingebracht würden, an der auch eine Kapitalgesellschaft beteiligt sei, auf die die stillen Reserven ganz oder teilweise übergingen. In diesem Fall sei der Teilwert anzusetzen, soweit durch die Übertragung im Sinne

§ 6Abs. 5 S. 3 ESt

G der Anteil der GmbH an den übertragenen Wirtschaftsgütern begründet oder erhöht werde. Randnummer 47 Vorliegend sei die Klägerin zu 1) an der GmbH & atypisch Still beteiligt mit der Folge, dass die Vorschrift

§ 6Abs. 5 S. 5 ESt

G zur Anwendung komme. Randnummer 48 Auch hinsichtlich der der Besteuerung zu Grunde gelegten verdeckten Gewinnausschüttung hielt der Beklagte an seiner Rechtsauffassung fest. Randnummer 49 Bei Fehlen einer angemessenen Gewinnverteilung seien Gewinnanteile, die stillen Gesellschaftern gewährt würden, in Höhe

unangemessenen Teils verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.

§ 8Abs.

3 S. 2

Körperschaftsteuergesetzes -KStG-. In Höhe

unangemessenen Teils der Gewinnverteilung gewähre die GmbH als Inhaber

Handelsgewerbes dem stillen Gesellschafter einen Vermögensvorteil, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Randnummer 50 Auch die Ermittlung

Unternehmenswertes sei zutreffend. Dieser sei vielmehr nach der anerkannten indirekten Methode ermittelt worden. Randnummer 51 Aufgrund im Einspruchsverfahren nachgewiesener Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass sowohl die Sonderbilanz

Klägers zu 2) als auch die Einkünfte der GmbH & atypisch Still neu zu berechnen seien. Der Beklagte ermittelte nunmehr eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 201.477 DM und Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Mitunternehmerschaft in Höhe von 944.167,63 DM. Hinsichtlich der Berechnungen wird auf die Anlagen 1 bis 6 zur Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2007 verwiesen. Randnummer 52 Da eine diesbezügliche Änderung

Feststellungsbescheides aber zu einer Verböserung führen würde, kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Feststellungsbescheid vom 30. November 2006 nicht zu ändern sei. Er wies somit den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 53 Nach Auffassung

Beklagten sei auch die zeitliche Zuordnung

Zuflusses der verdeckten Gewinnausschüttung als Sonderbetriebseinnahmen zutreffend im Streitjahr erfolgt. Randnummer 54 Insoweit beruft sich der Beklagte auf ein Urteil

BFH vom

  1. August 1975 IV R 30/71, BStBl 1976 II,
  2. Danach seien Anteile am Gewinn einer KG den Gesellschaftern unabhängig davon zuzurechnen, ob sie diese tatsächlich entnommen hätten oder noch hätten entnehmen können. Dieser Grundsatz sei auch bei der Erfassung verdeckter Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen, wenn diese in Form von unmittelbaren (schuldrechtlichen) Leistungen der GmbH an die KG, an der die GmbH Gesellschafter beteiligt seien, gegen unangemessen niedriges Entgelt vorgenommen würden, wie dieses bei einem zu niedrigen Gewinnanteil der Komplementär-GmbH der Fall sei. Die verdeckte Gewinnausschüttung sei somit vorliegend ebenfalls im Wirtschaftsjahr

Feststellungszeitraums zu erfassen. Randnummer 55 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 08.01.2007 Bezug genommen. Randnummer 56 Hiergegen haben die Kläger am

  1. Februar 2007 Klage erhoben. Randnummer 57 Zunächst hielten sie an ihrer außergerichtlich vorgetragenen Rechtsauffassung vollumfänglich fest. Randnummer 58 Sie beantragten zunächst, den Bescheid vom 30.11.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.01.2007 aufzuheben. Randnummer 59 In der mündlichen Verhandlung vom
  2. September 2008 bekundeten sie, dass sie nunmehr wie der Beklagte vom Bestehen einer Mitunternehmerschaft zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) ausgingen. Randnummer 60 Ihrer Auffassung nach komme aber vorliegend § 24

Umwandlungssteuergesetzes–UmwStG- zur Anwendung. Vorliegend seien sämtliche Aktiva

vormaligen Einzelunternehmens

Klägers zu 2) Betriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft geworden. Diese Wirtschaftsgüter hätten – so die Auffassung der Kläger – zum Buchwert fortgeführt werden können. Randnummer 61 Die Kläger beantragen nunmehr, den Bescheid vom 30.11.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.01.2007 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert in Höhe von 729.534,- DM festgestellt werden. Randnummer 62 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 63 Der Beklagte hält an seiner außergerichtlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Randnummer 64 Er bekräftigt und vertieft seinen Vortrag in der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2007. Diesbezüglich wird insbesondere auf den Schriftsatz

Beklagten vom 7. November 2007 Bezug genommen. Randnummer 65 Der Beklagte bekundet auch weiterhin seine Auffassung, dass der faktische Übergang

Geschäftswerts auf die Mitunternehmerschaft zu einer teilweisen Aufdeckung der stillen Reserven gemäß § 6 Abs. 5 S. 5 EStG geführt habe. Randnummer 66 § 24 UmwStG komme hingegen vorliegend nicht zur Anwendung. Randnummer 67 In der Literatur werde zwar vertreten, dass § 24 UmwStG auch anwendbar sei, wenn es sich bei der aufnehmenden Personengesellschaft um eine atypisch stille Gesellschaft handele und zwar auch dann, wenn der atypisch stille Gesellschafter dem Handelsgewerbetreibenden (Inhaber

Handelsgeschäftes) Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlasse, die zu Sonderbetriebsvermögen würden. Insoweit verweist der Beklagte auf die Kommentierung bei Widmann/Mayer, § 24 UmwStG Rz.6.3 und Patt in Dötsch u.a. UmwStG, § 24 UmwStG (SEStEG Rz. 44). Insoweit Randnummer 68 werde auch vertreten, dass § 24 UmwStG dem § 6 Abs. 5 EStG vorgehe (vgl. Widmann/Mayer, § 24 UmwStG Rz.11.3 und 131). Diese Rechtsfragen seien aber bisher nicht durch die Rechtsprechung geklärt. Randnummer 69 Im Streitfall ergebe sich die Besonderheit, dass dem Inhaber

Handelsgeschäfts (Klägerin zu 1) der Geschäftswert

Einzelunternehmens

Klägers zu 2) vertraglich zur Nutzung überlassen worden sei. Dabei sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einer GmbH & atypisch Still als bloßer Innengesellschaft zwar steuerlich „fiktives Gesamthandvermögen“ zuzurechnen sei. Aus der Annahme von fiktivem Gesamthandvermögen ergäben sich jedoch konsequenterweise auch fiktive Vermögensübertragungen. Diese seien der Entstehung fiktiven Gesamthandvermögen denkgesetzlich vorgeschaltet und daher ebenfalls im Lichte

§ 24Umw

StG und § 6 Abs. 5 EStG zu beurteilen. Randnummer 70 Danach stünden im streitgegenständlichen Sachverhalt folgende Gesichtspunkte der Anwendung

§ 24Umw

StG entgegen: Randnummer 71 Hielte man es für möglich, dass es auch bei einer faktisch entstandenen (verdeckten) Mitunternehmerschaft möglich sei, dass der bisherige Einzelunternehmer ohne einen entsprechenden Gestaltungswillen seinen Betrieb nach den Grundsätzen

§ 24Umw

StG in die neu entstehende Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) einbringen könne, sei im Streitfall davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) zwar Mitunternehmer der faktischen Mitunternehmerschaft „GmbH & atypisch Still“ geworden sei, gleichwohl aber der Kläger zu 2) Alleineigentümer

bisherigen Betriebsvermögens geblieben und damit keine Rechtsänderung eingetreten sei. Trete keine Rechtsänderung ein, sei hingegen § 24 UmwStG nach Auffassung

Beklagten nicht anwendbar. Diese Frage sei hingegen finanzgerichtlich bisher nicht entschieden. Randnummer 72 Der Streitfall zeichnet sich ferner durch die Besonderheit aus, dass der streitgegenständliche Geschäftswerts im Rahmen eines stillen Gesellschaftsvertrages dem Inhaber

Handelsgeschäftes (Klägerin zu 1) zur Nutzung überlassen worden sei. Nach den Feststellungen

Beklagten seien sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht die sogenannten geschäftswertbildenden Faktoren und damit der Geschäftswerts auf die Klägerin zu 1) als Wirtschaftsgut übergegangen. Diese persönliche Zuordnung der Wirtschaftsgüter zur GmbH könne nicht außer Acht gelassen werden. Hieraus folge, dass selbst bei einer möglichen Anwendung

§ 24Umw

StG der Geschäftswert

Einzelunternehmens

Klägers zu 2) nicht unmittelbar aus diesem Betrieb

Klägers zu 2) in das faktische Gesamthandsvermögen der GmbH & atypisch Still übergegangen sein könne. Denn die geschäftswertbildenden Faktoren seien zunächst auf die Klägerin zu 1), die ihrerseits Mitunternehmerin der GmbH & atypisch Still geworden sei, übertragen worden. Die Mitunternehmerschaft habe zu diesem Zeitpunkt aber bereits bestanden. Der Vorgang der faktischen Geschäftswertübertragung sei folglich erst nach Entstehung der Mitunternehmerschaft vollzogen worden. Randnummer 73 So sei der Übergang

Wirtschaftsgutes „Geschäftswert“ zunächst aus dem Sonderbetriebsvermögen

Klägers zu 2) in das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerin, der Klägerin zu 1), erfolgt und nicht direkt in das fiktive Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft. Randnummer 74 Umstritten sei schließlich, ob die Regelung

§ 6Abs. 5 S. 4 ESt

G auch in den Fällen

§ 24Umw

StG anzuwenden sei. So werde vertreten, dass angesichts der Neufassung

§ 6Abs. 5 S. 3 ESt

G die Vorschrift

§ 24Umw

StG auch auf die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern anwendbar sei (vgl. Haritz/ Randnummer 75 Wiesniewski, GmbHR 2000, 789, 793). Nach Auffassung

Bundesfinanzhofs -so meint der Beklagte- gelten diese Grundsätze unverändert fort. Somit wäre, folge man dieser Auffassung, für die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Streitfall sowohl der Anwendungsbereich

§ 24Umw

StG als auch derjenige

§ 6Abs. 5 S. 3 ESt

G eröffnet. Danach wäre auch unter diesem Gesichtspunkt die Regelung

§ 6Abs. 5 S. 5 ESt

G weiter anzuwenden. Randnummer 76 Nach Auffassung der Kläger schließe die Regelung

§ 24Umw

StG den Anwendungsbereich

§ 6Abs. 5 ESt

G aus. Die „Einbringung

Betriebs“ könne zu Buchwerten erfolgen. Die Besteuerung der stillen Reserven sei in der Person

Klägers zu 2) sichergestellt. Randnummer 77 Die einschlägigen Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 78 I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Randnummer 79 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) im Streitzeitraum eine Mitunternehmerschaft in Form einer GmbH & atypisch Still bestanden hat (1.), der Geschäftswert

vormaligen Einzelunternehmens

Klägers zu 2) auf die Klägerin zu 1) faktisch übergegangen ist (2.), dem Kläger zu 2) hinsichtlich eines Teiles der Gewinnverteilung eine verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist (3.) und diese im Streitzeitraum zu erfassen war (4.). Zu Unrecht hat der Beklagte hingegen angenommen, dass der auf die Mitunternehmerschaft faktisch übergegangene Geschäftswert mit dem Teilwert anzusetzen ist mit der Folge, dass gemäß § 6 Abs. 5 S. 5 EStG ein Gewinnanteil

Klägers zu 2) als Sonderbetriebseinnahme der Besteuerung zu unterwerfen war (5.). Im Ergebnis sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb hinsichtlich der Mitunternehmerschaft in Höhe von 821.813,95 DM einheitlich und gesondert festzustellen (6.). Randnummer 80 1. Vorliegend sind die Vorraussetzungen einer Mitunternehmerschaft zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) in Form einer atypisch stillen Gesellschaft im Sinne

§ 15Abs. 1 Nr. 2 ESt

G gegeben. Randnummer 81 Der nicht nach außen auftretende Gesellschafter einer Innengesellschaft kann Mitunternehmer im Sinne

§ 15Abs. 1 Nr. 2 ESt

G sein. Voraussetzung einer Mitunternehmerschaft ist, dass der Gesellschafter ein Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Beide Merkmale müssen vorliegen; jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände

Einzelfalles durch eine stärkere Ausprägung

anderen Merkmals ausgeglichen werden (Urteil

BFH vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; ständige Rechtsprechung). Randnummer 82 Insbesondere sind Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko regelmäßig zu bejahen, wenn sich der beherrschende Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH an dieser auch noch als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Vermögenseinlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung beteiligt, insoweit wie ein Unternehmer auf das Schicksal eines Handelsunternehmens Einfluss hat (vgl. Urteil

BFH vom 26. November 2003 VIII R 64/03, BFH/NV 2004, 631). Randnummer 83 Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben. Randnummer 84 Der Kläger zu 2) war als stiller Gesellschafter alleiniger Gesellschafter der Klägerin zu 1) und deren alleiniger Geschäftsführer. Er hatte die Betriebsgrundstücke als alleiniger Pächter an die Klägerin zu 1) verpachtet. Die Einlage

Klägers zu 2) hat 100.000 € sowie die Gewinnbeteiligung 93,1 % betragen. Randnummer 85 Diese Faktoren führen in einer Gesamtschau dazu, dass anzunehmen ist, dass der Kläger zu 2) die Geschicke

Unternehmens bestimmen und beherrschen konnte. Randnummer 86 Die Kläger haben im Laufe

Verfahrens bekundet, dass auch sie inzwischen davon ausgehen, dass zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) eine atypisch stille Gesellschaft zu Stande gekommen sei. Randnummer 87 2. Der Beklagte hat zudem zu Recht angenommen, dass der seitens

Klägers zu 2) der Klägerin zu 1) zur Nutzung überlassene Geschäftswert faktisch auf die Klägerin zu 1) und mithin auf die Mitunternehmerschaft übergegangen ist. Randnummer 88 Der Geschäftswert ist derjenigen Wert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt (vgl. Urteil

BFH vom

  1. März 1996 I R 60/95, BStBl II 1996,576; Schmidt/Weber-Grellet EStG,
  2. Auflage 2011, § 5 Rz. 221 m.w.N.). Er ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert sind, sondern durch den Betrieb eines laufenden Unternehmens gewährleistet erscheinen (vgl. Urteil

BFH vom 14. Januar 1998 X R 57/93, DStR 1998, 887). Angesichts

sen ist er unmittelbar mit dem Betrieb als solchen verwoben, so dass er grundsätzlich nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden kann (vgl. Urteil

BFH vom 27. März 2001 I R 42/00, BStBl II 2001, 771 m.w.N.). Randnummer 89 Von der hiernach unzulässigen isolierten Übertragung

Geschäftswerts ist indessen der Fall zu unterscheiden, in dem ein Unternehmen den Betrieb eines anderen ganz oder teilweise übernimmt und hierbei geschäftswertbildende Faktoren von dem übertragenden Unternehmen auf das übernehmende übergehen (vgl. Urteil

BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771 ). In dieser Situation geht der Geschäftswert

übertragenden Unternehmens weder notwendigerweise unter noch verbleibt er immer bei dem übertragenden Unternehmen. Vielmehr folgt er denjenigen geschäftswertbildenden Faktoren, die durch ihn verkörpert werden (vgl. Urteil

BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771 ). Das gilt nicht nur im Falle der Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils, sondern ebenso im Falle der Realteilung und bei der Aufspaltung und Veräußerung eines für sich lebenswichtigen Betriebsteils (vgl. Urteil

BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771 m.w.N.). Randnummer 90 Im Falle der Begründung einer Betriebsaufspaltung gelten die vorstehend erläuterten Regelungen sinngemäß. Auch hier ist es denkbar, dass geschäftswertbildende Faktoren, z.B. eine besonders qualifizierte Arbeitnehmerschaft oder eine spezielle betriebliche Organisation, nach der Aufspaltung

bislang einheitlichen Betriebs fortan nicht mehr dem fortbestehenden Besitzunternehmen, sondern der neu gegründeten Betriebsgesellschaft zur Verfügung stehen und nur von ihr sinnvoll genutzt werden können. In einer solchen Situation kann der Geschäftswert zumindest dann auf die Betriebsgesellschaft übergehen, wenn diese ihrer Organisation und ihren Strukturen nach eigenständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann und die Nutzungsmöglichkeit der Betriebsgesellschaft auf Dauer angelegt ist und ihr nicht vorzeitig entzogen werden kann (vgl. Urteil

BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771 ). Randnummer 91 Auch im Falle der Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft, bei welcher der stille Beteiligte den Geschäftswert seines vormaligen Einzelunternehmens der Handelsgesellschaft bzw. der Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlässt, ist es nach Auffassung

Senats ebenso wie bei der Betriebsaufspaltung denkbar, dass der Geschäftswert auf die Handelsgesellschaft übergeht. Randnummer 92 Ob und inwieweit Gewinnaussichten

bislang bestehenden auf das neu gegründete Unternehmen übergegangen sind und ob sowie gegebenenfalls in welcher Höhe ein fremder Dritter hierfür ein Entgelt gezahlt hätte, ist anhand der tatsächlichen Umstände festzustellen (vgl. Urteil

BFH vom 27. März 2001, BStBl II 2001, 771 ; Urteil

BFH vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BStBl II 2005, 378). Randnummer 93 Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) in der Lage war, mit den ihr übertragenen Wirtschaftsgütern den vom Kläger zu 2) übernommenen Betrieb fortzuführen. Randnummer 94 Angesichts der Tatsache, dass der Kläger zu 2) das bewegliche Anlagevermögen der Klägerin zu 1) zur Nutzung überlassen hat, das Betriebsgrundstück an diese verpachtet hat sowie vorliegend sämtliche Arbeitnehmer

Einzelunternehmens übernommen worden sind sowie Verträge, Kunden und der gesamte Vertrieb übergingen, konnte die Klägerin zu 1) eigenständig am Geschäftsleben teilnehmen und den vormaligen Betrieb

Einzelunternehmens

Klägers zu 2) fortführen. Randnummer 95 3. Zu Recht hat der Beklagte dem Kläger zu 2) eine verdeckte Gewinnausschüttung insoweit hinsichtlich

Gewinnanteils

Klägers zu 2) an der Klägerin zu 1) zugerechnet, als sich dieser als unangemessen darstellt. Randnummer 96 Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.

§ 8Abs. 3 Satz 2 KSt

G ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe

Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Randnummer 97 Gewinnanteile, die einem am Stammkapital und still beteiligten Gesellschafter gewährt werden, sind verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.

§ 8Abs. 3 Satz 2 KSt

G, soweit sie den Anteil übersteigen, den die GmbH bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch einem Nichtgesellschafter „unter sonst gleichen Umständen" gewährt hätte (Urteil

BFH vom 12. Dezember 1990 IR 85/88, BFH/NV 1992, 59). Randnummer 98 Nach diesen Grundsätzen ist die Angemessenheit der Gewinnverteilung durch eine Gegenüberstellung

Werts der Einlagen der stillen Gesellschafter und

wirklichen Werts

Gesamtunternehmens der GmbH im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Gesellschaft zu ermitteln (Urteil

BFH vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59). Der Wert der Einlagen der stillen Gesellschafter ist dabei mit dem Nennwert anzusetzen. Das Gesamtunternehmen der GmbH ist nach der sog. indirekten Methode zu bewerten (Urteil

BFH vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59). Dies entspricht dem arithmetischen Mittel aus Ertrags- und Substanzwert (vgl. Urteil

BFH vom

  1. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59). Randnummer 99 Die Betriebsprüfungsstelle hat diesen Grundsätzen zufolge zutreffend den Unternehmenswert der Klägerin zu 1) ermittelt. Dabei ist zutreffend die indirekte Methode zur Anwendung gekommen. Es ergibt sich insoweit eine angemessene Gewinnverteilungsquote mit der Folge, dass der Gewinn der Mitunternehmerschaft um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu erhöhen war. Randnummer 100
  2. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist auch zutreffend im Streitjahr dem Gewinn zugerechnet worden. Randnummer 101 Die steuerliche Erfassung

Anteils am Gewinn der GmbH & Still erfolgt in der Abrechnungsperiode, in der der Gewinn von der Gesellschaft erwirtschaftet wird. Ohne Belang ist, ob der Gewinn ausgeschüttet, entnommen oder gutgeschrieben wurde. Nicht nur der Gewinnanteil, sondern alle Einkünfte, die der atypisch Stille als Mitunternehmer erhält, werden zu diesem Zeitpunkt erfasst (vgl. Schoor/Natschke in: Die GmbH & Still im Steuerrecht,

  1. Auflage 2005, Rz. 354). Denn zu den gewerblichen Einkünften eines atypisch stillen Gesellschafters gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehört neben seinem Gewinnanteil alles, was er als Vergütung für seine Tätigkeit im Dienste seines Inhabers oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht (vgl. Blaurock in: Handbuch der stillen Gesellschaft,
  2. Auflage 2010, § 22 Rz. 22.41). Randnummer 102 Mit Vertrag vom
  3. Dezember 2000 ist vereinbart worden, zu welchem Anteil der Kläger zu 2) an der stillen Gesellschaft beteiligt werden sollte. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist somit in diesem Veranlagungszeitraum realisiert. Randnummer 103
  4. Im Feststellungsbescheid vom
  5. November 2006 ist zu Unrecht eine Sonderbetriebseinnahme in Höhe von 140.937 DM der Feststellung zugrunde gelegt worden. Randnummer 104 Entgegen der Auffassung

Beklagten konnte der Geschäftswert gemäß § 24 UmwStG zum Buchwert übernommen werden. Dieses hat zur Folge, dass keine stillen Reserven am Geschäftswert aufzudecken waren und insoweit auch keine Sonderbetriebseinnahmen beim Kläger zu 2) zu erfassen waren. Randnummer 105 1. Gemäß § 24 Abs. 1 UmwStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung gelten für die Bewertung

eingebrachten Betriebsvermögens die Abs. 2-4

§ 24Umw

StG, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und der Einbringende Mitunternehmer dieser Gesellschafter wird. Randnummer 106 Gemäß § 24 Abs. 2 UmwStG darf die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Bilanzen für ihre Gesellschafter mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Einbringung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat. Bei dem Ansatz

eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden. Randnummer 107 Gemäß § 24 Abs. 3 UmwStG gilt der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, für den Einbringenden als Veräußerungspreis. Randnummer 108 Entgegen der Auffassung

Beklagten kommt die Vorschrift

§ 24Abs. 2 Umw

StG auch dann zur Anwendung, wenn aufnehmende Personengesellschaft eine atypisch stille Gesellschaft ist (vgl. Widmann/Mayer in: Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz. 6.3 und 87, m.w.N.; Blaurock in: Handbuch der stillen Gesellschaft,

  1. Auflage 2010, § 22 Rz. 22.3; Patt in: Dötch/Patt/Pung/Möhlenbrock Umwandlungssteuerrecht,
  2. Auflage 2007, § 24 UmwStG Rz. 36; Schmitt in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz Kommentar,
  3. Auflage 2009, § 24 UmwStG Rz. 108; Hunfeld in: Lange Personengesellschaften im Steuerrecht,
  4. Auflage 2008, C. I 4; Schmidt/Wacker, EStG,
  5. Auflage 2011, § 15 Rz. 350; Schulze zur Wiesche in: Die steuerliche Betriebsprüfung 2003, 132 ff.; Pyska, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2003, 857 ff.; Schoor/Natschke in: Die GmbH & Still im Steuerrecht,
  6. Auflage 2005, Rz 124). Randnummer 109 Dabei ist auch nicht Voraussetzung, dass die Personengesellschaft vor der Einbringung bereits eine Mitunternehmerschaft war. Es ist vielmehr ausreichend, wenn erst durch die Einbringung eine Mitunternehmerschaft entsteht (vgl. Widmann/Mayer Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz. 87). Das bedeutet, dass auch die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft eine Einbringung im Sinne

§ 24Umw

StG darstellt (vgl. Hunfeld in: Lange Personengesellschaften im Steuerrecht,

  1. Auflage 2008, C. I 4 Rz. 1926; Schmidt/Wacker, EStG,
  2. Auflage 2011, § 15 Rz. 350; Blaurock in: Handbuch der stillen Gesellschaft,
  3. Auflage 2010, § 22 Rz. 22.3; Schoor/Natschke in: Die GmbH & Still im Steuerrecht,
  4. Auflage 2005, Rz 124). Randnummer 110 Der Kritik

Beklagten, der meint, § 24 UmwStG habe

halb bei der Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft nicht zur Anwendung zu kommen, weil bei deren Gründung keine Änderung der Rechtszuständigkeit eintrete und es insoweit an einer Einlage in ein bilanzrechtlich vom Inhaber

Handelsgeschäfts verschiedenes Gebilde fehle, ist entgegenzuhalten, dass auch nach der Rechtsprechung die atypisch stille Gesellschaft als Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation angesehen wird (vgl. auch: Blaurock in: Handbuch der stillen Gesellschaft,

  1. Auflage 2010, § 22 Rz. 22.5; Schulze zur Wiesche in: Die steuerliche Betriebsprüfung 2003, 132 ff.). Richtig ist zwar, dass im zivilrechtlichen Sinne keine Übertragung vorliegt, denn der Betrieb bleibt Gesellschaftsvermögen der GmbH. Steuerrechtlich sind aber das Gesellschaftsvermögen der GmbH und die Bilanz der GmbH Grundlage für die Gewinnermittlung der GmbH & atypisch Still mit der Folge, dass das Gesellschaftsvermögen der GmbH und allen Mitunternehmern zuzurechnen ist (vgl. Schulze zur Wiesche in: Die steuerliche Betriebsprüfung 2003, 132 ff.; Schoor/Natschke in: Die GmbH & Still im Steuerrecht,
  2. Auflage 2005, Rz 223; Blaurock in: Handbuch der stillen Gesellschaft,
  3. Auflage 2010, § 22 Rz. 22.5 und 22.11 m.w.N.). Die atypisch stille Gesellschaft wird somit bei der steuerlichen Betrachtung einer Außengesellschaft angenähert (vgl. auch: Blaurock in: Handbuch der stillen Gesellschaft,
  4. Auflage 2010, § 22 Rz. 22.5). Randnummer 111 Indem mit Vertrag vom
  5. Dezember 2000 zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) eine atypisch stille Gesellschaft gegründet worden ist, der Kläger zu 2) die in seinem Eigentum stehenden Mobilien der Klägerin zu 1) auf Dauer zur Verfügung gestellt hat, die Nutzung

von ihm geschaffenen Geschäftswerts der Klägerin zu 1) zur Nutzung überlassen worden ist und das betriebliche Grundstück an die Klägerin zu 1) verpachtet worden ist, hat der Kläger zu 2) seinen Betrieb in die Personengesellschaft GmbH atypisch & Still eingebracht. Randnummer 112 Ein Betrieb im Sinne

UmwStG ist eine Sachgesamtheit in der sie verbindenden Organisation. Daher müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang eingebracht werden. Dabei ist es im Rahmen

§ 24Umw

StG unschädlich, wenn einige wesentliche Betriebsgrundlagen in das Sonderbetriebsvermögen eingebracht werden (vgl. Umwandlungssteuererlass vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Rn. 24.06; Urteil

BFH vom

  1. Januar 1994 III R 39/91, BStBl II 1994, 458; Hunfeld in: Lange Personengesellschaften im Steuerrecht,
  2. Auflage 2008, C. I 4 Rz. 1929; Schulze zur Wiesche in: Die steuerliche Betriebsprüfung 2003, 132 ff). Randnummer 113 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 114 Hinsichtlich der an die Klägerin zu 1) zur Nutzung überlassenen Mobilien ist Sonderbetriebsvermögen II

Klägers zu 2) an der GmbH atypisch & Still begründet worden. Hinsichtlich

an die Klägerin zu 1) verpachteten Betriebsgrundstückes ist Sonderbetriebsvermögen I

Klägers an der GmbH atypisch & Still entstanden. Da der Geschäftswert auf das Vermögen der Klägerin zu 1) übergegangen ist (s.o. unter II.), stellt der Geschäftswert Betriebsvermögen der Klägerin zu 1) dar. Da das Betriebsvermögen

Geschäftsinhabers einer GmbH atypisch & Still die Stellung

Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft mit Gesamthandsvermögen einnimmt (vgl. Schoor/Natschke in: Die GmbH & Still im Steuerrecht,

  1. Auflage 2005, Rz 223; Blaurock in: Handbuch der stillen Gesellschaft,
  2. Auflage 2010, § 22 Rz. 22.38; Schmidt/Wacker EStG
  3. Aufl. 2011, § 15 Rz. 348; Urteil

BFH vom 03. Februar 1994 III R 23/89, BStBl II 1994, 709), sind die Voraussetzungen einer Einbringung in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft auch hinsichtlich

Geschäftswertes erfüllt. Randnummer 115 Dieses hat zur Folge, dass alle wesentlichen Wirtschaftsgüter

vormaligen Einzelunternehmens

Klägers zu 2) nach erfolgter Gründung der GmbH atypisch & Still in diese eingebracht worden sind und mit dem Buchwert angesetzt werden konnten. Randnummer 116 Der Auffassung

Beklagten, dass als Bewertungsvorschrift vorliegend § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG hinsichtlich

Geschäftswerts zur Anwendung kommt mit der Folge, dass der Übergang

Geschäftswertes auf die Klägerin zu 1) nur insoweit mit dem Buchwert erfolgen könne, als dieser nicht dem Wert der Anteile

Klägers zu 2) an der Klägerin zu 1) entspricht, ist nicht zu folgen. Randnummer 117 Gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 EStG ist bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsgutes von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen

selben Steuerpflichtigen bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Abs. 1 S. 4 EStG gilt entsprechend. Gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 EStG gilt entsprechendes, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, übertragen wird. Gemäß § 6 Abs. 5 S. 5 EStG ist der Teilwert anzusetzen, soweit in den Fällen

Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. Randnummer 118 Diese Vorschrift kommt bereits

halb nicht zur Anwendung, da § 24 Abs. 1 UmwStG die Übertragung qualifzierter Sachgesamtheiten begünstigt, während § 6 Abs. 5 S. 3 EStG die Übertragung eines oder einer Vielzahl von Einzelwirtschaftsgütern ohne (Teil-) Betriebsqualität regelt (vgl. Patt in: Dötch/Patt/Pung/Möhlenbrock Umwandlungssteuerrecht, 6. Auflage 2007, § 24 UmwStG Rz. 82). Die Regelung

§ 24Umw

StG geht insoweit der in § 6 Abs. 5 EStG vor (vgl. Widmann/Mayer Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz. 11.3). Randnummer 119 6. Die vorgenannten Ausführungen und die sich daraus ergebenden Besteuerungsgrundlagen führen dazu, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 821.813,95 DM einheitlich und gesondert festzustellen waren. Randnummer 120 Für die Berechnung, der sich das Gericht anschließt, wird auf die Anlagen 1-6 zum Schriftsatz

Beklagten vom 17. Oktober 2008 Bezug genommen. Randnummer 121 Insbesondere waren bei dieser Berechnung die im Einspruchsverfahren nachgewiesenen Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben

Klägers zu 2) zu berücksichtigen.

Weiteren ergibt sich aufgrund der zu berücksichtigenden Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben

Klägers zu 2) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die stillen Reserven hinsichtlich

Geschäftswertes nicht aufzudecken waren, eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 184.561 DM, die aufgrund

Halbeinkünfteverfahrens mit 92.280,56 DM zugrunde zu legen war. Randnummer 122 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung– FGO -. Randnummer 123 III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 124 IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001482

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