Verfahrensgang nachgehend BFH, 27. Januar 2012, V R 4/12 Tenor Der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom ... Mai 2003 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ... November 2005 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf … EUR (= … DM) herabgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA -) der Klägerin im Streitjahr zu Recht einen im Veranlagungszeitraum 1994 gewährten Vorsteuerabzug aufgrund einer im Streitjahr vom Leistenden erteilten berichtigten Rechnung, die nunmehr keinen Umsatzsteuerausweis enthält, rückgängig gemacht hat. Randnummer 2 Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung der Klägerin für das Jahr 1994 berücksichtigte das FA erklärungsgemäß unter anderem Vorsteuern in Höhe von … DM (= … EUR) aus einer der Klägerin von einer Firma X GmbH (im Folgenden: X GmbH) mit Datum vom 19.08.1994 erteilten Rechnung über Warenlieferungen (Bl. 31 der Rechtsbehelfsakte). Die X GmbH war eine umsatzsteuerlich unselbständige Organgesellschaft der Y Genossenschaft e.G. (im Folgenden: Y e.G.). Randnummer 3 Der Rechnungserteilung vorausgegangen war die folgende, durch ein Schreiben des Geschäftsführers T dargelegte und von den Vertragspartnern bestätigte Vereinbarung zwischen der Fa. T GmbH & Co. (im Folgenden: T KG), der B GmbH, die alleinige Kommanditistin der T KG und zu 50 % an der Klägerin beteiligt war und der X GmbH sowie der Y e.G. vom 5./11. 05.1994 (Bl. 29 ff. der Rechtsbehelfsakte): Randnummer 4 „1. Unser Gesellschafter – die B GmbH – wird eine …-Fachgroßhandel GmbH gründen, im Folgenden X GmbH neu genannt. Randnummer 5 2. Solange diese Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, werden wir und die B GmbH gemeinsam die X GmbH neu vertreten. Randnummer 6 2.1 X GmbH alt wird die Gründung der X GmbH neu sowie deren Tätigkeit dulden. Randnummer 7 2.2 Nach dem Übernahmetag wird die X GmbH alt den werbenden Geschäftsbetrieb auf Dauer einstellen. Randnummer 8 3. Herr E wird kurzfristig – spätestens bis zum 1.6.1994 – als Geschäftsführer der X GmbH alt und Vorstand der Genossenschaft abgelöst und steht aber bis zum 1.7.1994 bzw. Übernahmetag für sein bisheriges Aufgabengebiet den beiden Gesellschaften zur Verfügung. Randnummer 9 4. Das Lager der X GmbH alt wird nach einer Inventur zu den Einkaufspreisen von T GmbH & Co. von der X GmbH neu gekauft unter Berücksichtigung aller Nachlässe einschließlich Skonti. Artikel, die ein Jahr keine Bewegung hatten, werden mit zusätzlich 15 % Abschlag bewertet. Artikel, die in keiner aktuellen Preisliste eines Lieferanten aufgeführt sind, werden nicht übernommen. Randnummer 10 5. X GmbH neu wird darüber hinaus noch einen Betrag von DM …,-- plus Mwst. in Rechnung gestellt, deren Leistungen im Detail genauer bezeichnet werden. Dieser Betrag reduziert sich um 1/35 für jeden Mitarbeiter, der in den nächsten 2 Jahren von sich aus kündigt. Randnummer 11 6. Die X GmbH neu wird einen Mietvertrag mit der Genossenschaft abschließen. Randnummer 12 6.1 Gegenstand: … qm Nutzfläche mit den dazugehörigen Parkplätzen Randnummer 13 6.2 Mietbeginn: 2 Wochen nach dem Übernahmetag Randnummer 14 6.3 Miete: DM …,-- pro qm = DM …,-- pro Monat plus Mwst. … Randnummer 15 7. Die Verbindlichkeiten der Lieferanten werden von der X GmbH neu mit dem Stand per Übernahmetag übernommen. … Randnummer 16 8. Das Anlagevermögen wird unter Berücksichtigung der Abschreibung bis zum Übernahmetag zum Buchwert von der X GmbH neu gekauft (Schema vom 1.5.94). … Randnummer 17 12. Übernahmetag soll der 1.7.1994 sein. Er kann sich auf Wunsch der X GmbH neu um 4 Wochen verschieben, wenn die organisatorischen Umstellungen bis dahin nicht bewältigt worden sind, insbesondere die Artikelnummernänderung nicht durchgeführt ist.“ Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 29 ff. des Rechtsbehelfsbands Bezug genommen. Randnummer 19 Zu der vereinbarten Neugründung der … Fachgroßhandel GmbH ist es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen. Vielmehr wurden der Warenbestand an die Klägerin und die Geschäftsausstattung an die T KG veräußert. Randnummer 20 Die X GmbH erteilte am 19.08.1994 der „ K “ in H für die Übernahme des Warenlagers eine Rechnung über „Warenlieferung laut beigefügter Aufstellung“ über … DM zuzüglich Mwst von xxx DM und räumte Skonto in Höhe von 3 % ein (Bl. 5 des Rechtbehelfsbands). Randnummer 21 Mit Rechnung vom 25.08.1994 stellte die Klägerin der T KG für die Übernahme des Lagers denselben Betrag in Rechnung (Bl. 68. des Rechtbehelfsbands). Randnummer 22 Am 13.12.1994 erteilte die X GmbH der „Fa. T …“ in A eine Rechnung für die Übernahme von Grundmitteln (Geschäftsausstattung) mit Buchwert zum 30.06.1994 über …,-- DM zuzüglich …,-- DM Umsatzsteuer. Einen Liefertermin enthält die Rechnung (Bl. 53 des Rechtsbehelfsbands) nicht. Randnummer 23 Diese Rechnung wurde mit einer weiteren Rechnung vom 13.02.1995 (Bl. 50 des Rechtsbehelfsbands) auf …,--DM zuzüglich …,-- DM Umsatzsteuer herabgesetzt. Randnummer 24 Vom 1. bis 3. 7. 1994 hatten Mitarbeiter der T KG bereits eine Inventur durchgeführt und in der Folgezeit hatte die T KG ab Juli 1994 Waren aus dem Lager in … verkauft. Randnummer 25 Nachdem die X GmbH nach Rücksprache mit ihrem Steuerberater zu der Auffassung gelangt war, die Veräußerung des Warenbestandes und der Geschäftsausstattung stelle eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, erteilte sie der Klägerin und der T KG am 27.04.1998 jeweils berichtigte Rechnungen, in denen der jeweilige Nettokaufpreis ohne Umsatzsteuer ausgewiesen ist (Bl. 33 und 36 des Rechtsbehelfsbands). Randnummer 26 In der Folgezeit fand bei der Y-Genossenschaft durch das Finanzamt … eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, in dessen Rahmen die Prüferin zu der Auffassung gelangte, eine Geschäftsveräußerung im Ganzen scheitere daran, dass Geschäftsausstattung und Warenlager nicht in einem Akt übertragen worden seien. Randnummer 27 Das Finanzamt … schloss sich zunächst dieser Auffassung an und teilte dies dem für die Besteuerung der Klägerin damals zuständigen Finanzamt H mit Schreiben vom 01.10.1998 mit (Bl. 20 der Umsatzsteuerakte). Randnummer 28 Im Rahmen des gegen die Steuerfestsetzung der X GmbH gerichteten Einspruchsverfahrens gelangte es dann zu der Auffassung, die Veräußerung des Warenlagers und der Geschäftsausstattung stellten eine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar. Das Finanzamt … half daraufhin dem Einspruch ab. Eine Hinzuziehung der Klägerin zu diesem Verfahren ist trotz einer entsprechenden Absichtserklärung (Bl. 43 des Rechtsbehelfsbands) nicht erfolgt. Randnummer 29 Das FA … unterrichtete das Finanzamt H hierüber mit Schreiben vom 20.08.1999 (Bl. 79 des Rechtsbehelfsbands). Randnummer 30 Das Finanzamt H forderte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 25.08.1999 (Bl. 27 der Umsatzsteuerakte) auf, die Vorsteuer zu berichtigen. Randnummer 31 Nachdem die Klägerin dem mit der Begründung nicht gefolgt war, nur Waren erworben zu haben, erließ das Finanzamt H am ...08.2000 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1998, mit dem es die bisher berücksichtigten Vorsteuerbeträge um xxx DM (= … EUR) verminderte. Randnummer 32 Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, mit dem sie ihr Begehren weiterverfolgte. Randnummer 33 Nachdem eine bei der Klägerin vom Finanzamt … durchgeführte Betriebsprüfung festgestellt hatte, dass aufgrund des von der Klägerin vorgenommenen Skontoabzugs der für das Jahr 1994 vorgenommene Vorsteuerabzug nur yyy DM (=… EUR) betragen habe, änderte das zwischenzeitlich zuständig gewordene beklagte FA die Steuerfestsetzung des Streitjahres mit Bescheid vom 02.05.2003 dahingehend, dass es die erklärten Vorsteuerbeträge nur um diesen Betrag kürzte. Randnummer 34 Den weitergehenden Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom ...11. 2005 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 131 ff. des Rechtsbehelfsbands Bezug genommen. Randnummer 35 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Randnummer 36 Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Veräußerung des Warenbestandes an sie erfülle nicht die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, den Geschäftsbetrieb der X GmbH fortzuführen. Da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen die Übergabe an einen Erwerber erfordere, erfülle der Verkauf des Warenlagers an sie und der Verkauf der Geschäftsausstattung an die T KG selbst bei Vorliegen eines vom FA angenommenen Gesamtplans diese Voraussetzung nicht. Die vom Finanzamt … vorgenommene fehlerhafte Beurteilung habe keinerlei Bindungswirkung. Randnummer 37 Im Übrigen habe - was eidesstattlich versichert werde – die X GmbH trotz entsprechender Aufforderung der Klägerin den von ihr an die X GmbH entrichteten Steuerbetrag nicht erstattet. Randnummer 38 Soweit das FA die Ansicht vertrete, auf das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen komme es nicht an, da allein die vom Rechnungsaussteller vorgenommene Rechnungsberichtigung zwingend eine Vorsteuerberichtigung zur Folge habe, sei dies unzutreffend. Vielmehr ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 2007 V R 3/06 (BFHE 221,67, BStBl II 2009, 203 ), dass eine Vorsteuerberichtigung im Streitfalle selbst dann nicht zulässig sei, wenn die Rechnungsberichtigung – was von ihr ausdrücklich bestritten werde – zu Recht erfolgt sei. Randnummer 39 Wegen des umfangreichen weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2006, 05.05.2006, 28.05.2008, 04.08.2008, 19.11.2008, 27.02.2009 und 23.02.2011 verwiesen. Randnummer 40 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die mit Bescheid vom ...05.2003 festgesetzte Umsatzsteuer für 1998 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ...11.2005 um yyy DM (= … EUR) herabzusetzen. Randnummer 41 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen. Randnummer 42 Es macht geltend, entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung sei die vom FA vorgenommene Vorsteuerberichtigung zu Recht erfolgt. Da im Streitfall eine wirksame Rechnungsberichtigung erfolgt sei, löse diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Rechtsfolgen des § 17 Abs. 1 UStG aus und zwar unabhängig davon, ob die Rechnungsberichtigung zu Recht erfolgt sei und ob der Rechnungsaussteller den vom Leistenden aufgrund der ursprünglichen Rechnung gezahlten Steuerbetrag dem Leistungsempfänger erstattet habe. Randnummer 43 Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn das FA - wie im Streitfall - allein aufgrund des in § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO normierten Vertrauensschutzes gehindert sei, die Vorsteuer für 1994 rückwirkend zu versagen. Randnummer 44 Hiervon unabhängig sei die Rechnungsberichtigung im Streitfall aber auch zu Recht erfolgt, da die X GmbH ihren Betrieb aufgegeben habe und die Veräußerung des Warenbestandes an die Klägerin im Rahmen eines Gesamtplanes mit dem alleinigen Ziel erfolgt sei, der T KG die Fortführung des Geschäftsbetriebs der X GmbH zu ermöglichen. So sei der von der Klägerin gekaufte Warenbestand innerhalb weniger Tage an die T KG weiterberechnet worden und dieser bereits zuvor unmittelbar von der X GmbH die Verfügungsmacht an den Waren verschafft worden, sodass diese bereits im Juli 1994 in der Lage gewesen sei, Teile des übernommenen Warenbestandes zu veräußern. Dieser Gesamtplan könne nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 6. Mai 2010 V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873) nicht unberücksichtigt bleiben. Auch die Tatsache, dass die Klägerin und die T KG schon im Jahr des Erwerbs des Warenbestandes und der Geschäftseinrichtung dadurch rechtlich und wirtschaftlich eng verflochten gewesen seien, dass die B GmbH sowohl zu 50 % an der Klägerin als auch zu 100 % als Kommanditistin der T KG beteiligt gewesen ist, mache deutlich, dass nur eine Gesamtbetrachtung zu sachgerechten Ergebnissen führen könne. Randnummer 45 Im Übrigen sei nach Verwaltungsauffassung für die Frage des Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen die Auffassung des Finanzamts des Veräußerers maßgebend. Nur auf diese Weise könne dem Neutralitätsgrundsatz auch verfahrensökonomisch Rechnung getragen werden und eine unterschiedliche Beurteilung auf Veräußerer- und Erwerberseite entgegengewirkt werden. Randnummer 46 Wegen des umfangreichen weiteren Vorbringens des FA wird auf dessen Schriftsätze vom 13.02.2006, 26.03.2008, 09.06.2008, 28.10.2008, 19.01.2009 und 06.12.2010 Bezug genommen. Randnummer 47 Dem Senat lagen ein Band Umsatzsteuerakten und ein Rechtsbehelfsband vor. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Da im Streitfall ausschließlich Rechtsfragen streitig sind und die Beteiligten ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen umfangreich und abschließend dargelegt haben, hielt es der Senat für ermessensgerecht, den Rechstreit gemäß § 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten wurden hierüber durch Verfügung des Berichterstatters vom 17.12.2010 unterrichtet und haben hiergegen keine Einwendungen erhoben. Randnummer 49 Die Klage ist begründet. Randnummer 50 Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als damit der der Klägerin im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1994 für den Kauf des Warenlagers gewährte Vorsteuerabzug rückgängig gemacht worden ist. Randnummer 51 Die Umsatzsteuer für das Streitjahr war deshalb gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO antragsgemäß um … EUR (= yyy DM) auf … EUR (= … DM) herabzusetzen. Randnummer 52 I. Die Voraussetzungen für die vom FA vorgenommene Vorsteuerberichtigung liegen im Streitfall nicht vor. Randnummer 53 1. Berichtigt ein Unternehmer einen in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag, der höher ist, als nach dem Gesetz für den Umsatz geschuldet, gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) § 17 Abs. 1 entsprechend anwendbar. Randnummer 54 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Unternehmer der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG sind diese Berichtigungen für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Randnummer 55 Hierbei begründet eine Rechnungskorrektur in den Fällen des § 14 Abs. 2 UStG über § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG grundsätzlich eine eigenständige Berichtigungsregelung (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438 ). Randnummer 56
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