Leitsatz Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf die Entfernungspauschale für eine arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist verfassungsgemäß Verfahrensgang nachgehend BFH, 486/12 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen für eine zweite Fahrt zur Arbeitsstätte des Klägers an einem Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen sind und ob die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz (GG), insbesondere Artikel 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist. Randnummer 2 Die Kläger sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus seiner Tätigkeit als Chorsänger am Theater in A. Randnummer 3 Der Kläger ist arbeitsvertraglich verpflichtet, sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen an dem Theater in A teilzunehmen. Er fuhr deshalb im Jahr 2003 an 173 Tagen, im Jahr 2004 an 156 Tagen und im Jahre 2005 an 171 Tagen zweimal zu seiner Arbeitsstätte. Nach dem Sachvortrag des Klägers betrug die Unterbrechung der Arbeitszeit zwischen Proben und Aufführung jeweils mindestens 4 Stunden (wegen der Ermittlung der Tage, an denen er zweimal die Arbeitsstätte aufsuchen musste, wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.05.2010 verwiesen). Randnummer 4 Im Rahmen ihrer Steuererklärung für die Streitjahre machten die Kläger bei arbeitstäglich zweifachen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jeweils zweimal die Entfernungspauschale pro Kilometer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers geltend. Das Finanzamt folgte dem in seinen Einkommensteuerbescheiden vom 29.04.2005, 23.06.2006 und 12.02.2008 nicht und erkannte Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale für lediglich eine Fahrt pro Arbeitstag an. Die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidungen vom 20.11.2009 (Aufgabe zur Post am 03.12.2009) als unbegründet zurück. Randnummer 5 Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage bringen die Kläger vor, Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet seien, zweimal am Tag ihre regelmäßige Arbeitsstätte aufzusuchen, hätten einen höheren zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand als Steuerpflichtige, die nur einmal am Tag ihre regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen müssten. Dementsprechend sei auch früher in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt gewesen, dass dann, wenn der Arbeitnehmer an einem Tag mehrmals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hin- und herfahre, die zusätzlichen Fahrten zu berücksichtigen seien, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 4 Stunden veranlasst seien. Die Nichtgeltung dieses Satzes in den Streitjahren 2003 bis 2005 führe dazu, dass die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Normen würden von dem nach dem Netto-Prinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip abweichen. Die Überwindung einer Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sei regelmäßig notwendige berufliche Betätigung. Randnummer 6 Zwar sei der Gesetzgeber berechtigt, im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzuges mit generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen die „typische“ private Mitveranlassung von Wegekosten bei der Bestimmung des abzugsfähigen Aufwands zu berücksichtigen. Die in den Streitjahren geltende Regelung hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genüge indes den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine typisierende Regelung nicht, da die Begrenzung der Entfernungspauschale auf eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Nichtberücksichtigung von mehrfachen Fahrten an einem Arbeitstag mit einer typisierenden Bewertung und Gewichtung beruflicher wie privater Veranlassungsmomente nichts zu tun habe. Sowohl die erste Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als auch die zweite Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien beruflich veranlasst. Randnummer 7 Ebenso wie sich nicht begründen lasse, warum Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten ab 21 km zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abgezogen werden könnten, während Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahren bis 21 km nicht abzugsfähig seien, lasse sich auch nicht begründen, warum Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Fahrt pro Arbeitstag zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig seien, während Aufwendungen des Arbeitnehmers für zwei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nicht abzugsfähig seien. Randnummer 8 Bei dieser Differenzierung handele es sich um eine verfassungsrechtlich nicht hinreichend sachlich begründete, sondern allein fiskalisch motivierte und gestaltete, quantitativ abgegrenzte Herausnahme nur eines Teils einer bestimmten Aufwendungsart aus dem System differenzierender einkommensteuerlicher Belastungen des Einkommens nach Grundregeln des objektiven Nettoprinzips. Randnummer 9 Die Kläger verweisen zur Begründung ihrer Klage insbesondere auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07 u.a. (BFH/NV 2009, 338 ) und vertreten die Ansicht, ebenso wie § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine folgerichtige Umsetzung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht gerecht geworden sei, werde die Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf eine Fahrt pro Arbeitstag den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine folgerichtige Umsetzung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht gerecht, da auch dies von dem nach dem Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip abweiche. Wenn sich schon bei der Pendlerpauschale, die erst ab dem 21 km gewährt worden sei, im Rahmen gesetzgeberischer Typisierungsbefugnisse unter dem Aspekt gemischt veranlasster Aufwendungen keine verfassungsrechtlich hinreichenden Gründe für die Abweichung ergäben, ergäben sich für die Beschränkung auf eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Arbeitstag erst Recht keine verfassungsrechtlichen hinreichenden sachlichen Gründe für die Abweichung von dem nach dem Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip. Während bei einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine private Mitveranlassung gegeben sei, weil die Höhe der Wegekosten in erheblichen Maße auch durch individuelle Entscheidungen des Steuerpflichtigen beeinflusst seien, wozu die private Wahl des Wohnortes gehöre, fehle es bei der zweiten Fahrt an einer privaten Mitveranlassung, da die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle einmal oder zweimal am Tag aufsuchen müsse, nicht seiner individuellen Entscheidungsfreiheit unterliege und somit nicht seiner privaten Wahl. Die zweite Fahrt sei also sogar im Gegensatz zur ersten Fahrt nicht privat mit veranlasst, sondern ausschließlich beruflich veranlasst. Randnummer 10 Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 29.04.2005, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 23.06.2006 und den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 12.12.2008 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 20.11.2009 dahingehend zu ändern, dass in 2003 173 zweite Fahrten zur Arbeitsstätte, in 2004 156 zweite Fahrten zur Arbeitsstätte und in 2005 171 zweite Fahrten zur Arbeitsstätte an einem Arbeitstag bei den für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzenden Werbungskosten berücksichtigt würden, hilfsweise, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 11 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Es vertritt die Ansicht, es sei lediglich eine arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzuerkennen. Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidungen verweist das Finanzamt auf den BFH-Beschluss vom 11.09.2003 VI B 101/03 (BStBl II 2003, 893) und die darin enthaltenen Feststellungen, dass die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auch dann eingreife, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen müssten. Mit Beschluss vom 26.10.2005 2 BvR 2085/03 habe das Bundesverfassungsgericht die sich an den BFH-Beschluss anschließende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 29.04.2010, 21.11.2011 und 22.12.2011 sowie auf den Schriftsatz des Finanzamts vom 24.06.2010 verwiesen. Randnummer 14 Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 03.11.2011 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 15 Die Beteiligten haben sich durch Schriftsätze vom 29.11.2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 16 Dem Gericht haben zwei Bände Steuerakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 1. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 18
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