G und andererseits der Anteilseigner in den Genuss der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG komme, entgegen dem entsprechenden Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 KStG nicht neutralisiert. Randnummer 11 Auf die dem Gericht vorgelegten Steuerakten wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 19.12.2008 sind in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010 insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, als das FA unter Berufung auf § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags für 2006 eine Nachsteuer in Höhe von 90.017,- Euro zu Grunde gelegt und das zum 30.06.2006 festgestellte Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag von 90.017,- Euro auf 1.078.704,- Euro erhöht hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen der vom FA angewandten Vorschriften des § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG sind im Streitfall erfüllt. Randnummer 13 Erhält eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehören, Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben und die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer nach § 37 Abs. 2 Satz 3 KStG geführt haben, so erhöhen sich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben i.S.d. § 37 Abs. 1 KStG um den Betrag der Minderung der Körperschaftsteuer bei der leistenden Körperschaft. Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG bei der Ermittlung des Einkommens der nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG (in der vom 09.12.2004 bis zum 12.12.2006 geltenden Fassung, vgl. § 8b Abs. 1 Satz 5 KStG in der aktuellen Fassung) sind Bezüge in diesem Sinne auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und aus sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (in der vom 22.12.2005 bis zum 30.11.2006 geltenden Fassung) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden (Satz 1), wobei die Besteuerung an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1 tritt (Satz 2). Dies gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG sinngemäß für Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. Randnummer 14 Dies berücksichtigend hat die Y-eG am 20.06.2006 eine Dividende ausgeschüttet, die nicht der als Anteilseignerin bezugsberechtigten Klägerin, sondern der B-GmbH zugeflossen ist, die insoweit Einnahmen i.H.v. 540.105,28 Euro aus der Einziehung einer abgetretenen Forderung erzielt hat. Anhaltspunkte dafür, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem zukünftigen Auszahlungsanspruch nicht auf die B-GmbH übergegangen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die B-GmbH hat das wirtschaftliche Risiko der Realisierung der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung übernommen. Eine Garantie bestand seitens der Klägerin nur in Bezug auf deren Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung. Das FA hat nicht dargetan und auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass zwischen der Klägerin und der B-GmbH z.B. eine Zusatzvereinbarung („side letter“) dahingehend bestand, dass die Klägerin die Höhe der beabsichtigten Ausschüttung garantierte und das Geschäfts rückabgewickelt wird, wenn die Generalversammlung dem Vorschlag des Vorstands nicht zustimmt. Mithin hat die Klägerin mit der Vereinnahmung des Kaufpreises am 18.05.2006 keine Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern Einnahmen i.S.v. §§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 20 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG (jeweils in der Fassung des Streitjahres) i.H.v. 537.984,96 Euro erzielt. Die auf die Anteile der Klägerin entfallende und der B-GmbH zugeflossene Ausschüttung hat bei der Y-eG gleichwohl zutreffend zu einer
G i.H.v. 90.017,- Euro geführt. Randnummer 15 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war bei der Klägerin aus Anlass der bei der Y-eG eingetretenen Körperschaftsteuerminderung eine Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG vorzunehmen. In der Literatur ist die Behandlung der hier streitigen Konstellation umstritten. Während vereinzelt auf die vom FA zu Grunde gelegte (abgestimmte, aber nicht allgemein veröffentlichte) Verwaltungsauffassung Bezug genommen wird ( Dötsch in Dötsch / Jost / Pung / Witt, KStG, Stand 03/2010, § 37 Rn. 75), vertritt ein größerer Teil der Literatur die Auffassung, dass eine Nachsteuer nach § 37 Abs. 3 KStG nicht ausgelöst wird, weil die Veräußerung von Dividendenansprüchen selbst keine Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens auslöse, sondern dies erst durch die zeitlich nachfolgende Ausschüttung bewirkt werde ( Frotscher in Frotscher / Maas, KStG, Stand 05/2006, § 37 Rn. 30c; Bauschatz in Gosch, KStG,
G grundsätzlich in Bezug auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum anzusetzen sind und es damit auf den konkreten Zeitpunkt des die Minderung auslösenden Ereignisses nur für die Zuordnung zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum ankommt. Das zeitliche Auseinanderfallen ist damit jedenfalls dann unschädlich, wenn (wie im Streitfall) die Vereinnahmung des Kaufpreises und die Auslösung der Körperschaftsteuerminderung in denselben Veranlagungszeitraum fallen. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die streitige Rechtsfrage betrifft trotz der zwischenzeitlichen Abschaffung der einschlägigen Regelung eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001496
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