Verfahrensgang nachgehend BFH, 10. April 2013, I R 50/12 Tenor Der geänderte Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16.01.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2009 wird aufgehoben. Der Bescheid über die Festsetzung von nachzufordernder Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie von nachzuforderndem Solidaritätszuschlag für die Jahre 2003-2006 vom 16.01.2008, geändert durch Bescheid vom 18.09.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitzeitraum in Deutschland einen Wohnsitz hatte und damit unbeschränkt steuerpflichtig war. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Randnummer 2 Der Kläger, ein … Staatsbürger ( = Nicht EU-Europäer ), ist seit … 2001 als Pilot bei der Fluggesellschaft X mit Einsatzflughafen A beschäftigt. Seinen Hauptwohnsitz hatte er im Streitzeitraum in … (Heimatland), wo er seit November 2001 mit seiner Partnerin zusammen lebte. In der Zeit von Juli 2001 bis Oktober 2002 mietete er im Haus der Familie S, in … zusammen mit zwei anderen Piloten - den Zeugen Z1 und Z2 - eine sog. „Standby-Wohnung“ an. Das geschah vor dem Hintergrund, dass die Fluggesellschaft X von ihren Besatzungsmitgliedern verlangt, den Flugdienst pünktlich und ausgeruht anzutreten. Zu diesem Zweck müssen die Besatzungsmitglieder im Einzugsbereich ihrer Einsatzorte, das heißt in einer maximalen Entfernung von 50 km zum Flughafen, über eine Unterkunft verfügen, wobei hierfür auch ein Hotel ausreichen würde. Im vorgenannten Zeitraum hatte der Kläger in … ( Raum A ) einen Wohnsitz gemeldet und seine Einkünfte vollständig beim Beklagten (das Finanzamt) versteuert. Randnummer 3 Da im Herbst 2002 absehbar war, dass der Kläger seltener in A sein würde, zog er – ebenso wie die Zeugen Z1 und Z2 - innerhalb des Hauses der Familie S in ein ca. 12-15 m² großes „Standby-Zimmer“ in der Keller-Etage um, welches er bei dienstlichen Aufenthalten in Deutschland aufsuchte. Das Bad (mit Dusche, Toilette und Waschbecken ausgestattet) befindet sich gleichfalls in der Keller-Etage und wurde neben den drei Piloten auch von den Angehörigen der Familie S genutzt. Darüber hinaus sind im Keller-Geschoss Werkstatt, Bastelraum, Bügelzimmer, Lagerraum und Heizungsraum der Familie S angesiedelt. Der Kellerbereich ist in sich nicht räumlich abgeschlossen, sondern mündet in das Treppenhaus, von dem aus drei weitere Wohnungen erreichbar sind. Das „Standby-Zimmer“ ist mit einem doppelstöckigen Bett, einer Couch, einem Regal, einem Schrank und einem kleinen Tisch möbliert. Diese Einrichtungsgegenstände sind vom Kläger und den oben genannten Zeugen angeschafft worden und nach deren Auszug in dem Zimmer verblieben. Das Zimmer war mit einem Fernseher ausgestattet. Eine Kochgelegenheit sowie ein Kühlschrank waren nicht vorhanden. Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht. Der Kläger und die Zeugen Z1 und Z2 verfügten jeweils über einen Haustürschlüssel; einen Schlüssel für das „Standby-Zimmer“ besaß lediglich der Zeuge Z1. Sowohl die Tür zwischen Kellerbereich und Treppenhaus als auch die des „Standby-Zimmers“ waren stets unverschlossen. Das Zimmer wurde gelegentlich auch für Familien- und Gästebesuche der Familie S genutzt. Als Miete zahlten der Kläger und die anderen beiden Piloten jeweils 50,00 € im Monat; wobei die Heiz- und sonstigen Nebenkosten vom Vermieter getragen wurden. Eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung gab es nicht. Randnummer 4 Der Kläger verwahrte in dem Zimmer keine persönlichen Gegenstände. Die Reinigung des Zimmers erfolgt durch die Vermieter. Der Kläger hatte das Zimmer gegenüber seinem Arbeitgeber angegeben („… Vorname Name c/o Familie S“) und verbrachte dort monatlich im Durchschnitt bis zu drei Nächte. Aufgrund der Tatsache, dass für drei Personen nur zwei Betten zur Verfügung standen, mussten sich die Piloten vor der Nutzung des „Standby-Zimmers“, um mögliche Überschneidungen zu vermeiden, untereinander abstimmen. Randnummer 5 Für das Jahr 2002 wurde der Kläger aufgrund seines bis Oktober unbestrittenen Wohnsitzes in … vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt. Randnummer 6 Der Kläger erhielt auf seinen Antrag für die Jahre 2003 bis 2006 vom Finanzamt für Großunternehmen in … (Lohnsteuerarbeitgeberstelle) Bescheinigungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gem. § 39 d Einkommensteuergesetz (EStG). Die Fluggesellschaft X behandelte ihn in der Konsequenz als beschränkt steuerpflichtig; es wurde nur der so genannte Inlandsanteil seines Lohns der Besteuerung in Deutschland unterworfen. Randnummer 7 Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … führte gegen den Kläger Ermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) durch. In ihrem Bericht vom 05.12.2007 kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit dem „Standby-Zimmer“ einen Wohnsitz gemäß § 8 AO begründet habe und daher in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Randnummer 8 Die im Bericht getroffenen Feststellungen machte sich das Finanzamt zu Eigen und erließ am 16.01.2008 Nachforderungsbescheide hinsichtlich Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2003-2006 und änderte den Einkommensteuerbescheid 2002 entsprechend. Gegen die Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 22.01.2008 Einspruch ein. Randnummer 9 Nachdem er im Einspruchsverfahren weitere Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte, half das Finanzamt dem Einspruch durch Änderungsbescheid vom 18.09.2008 insoweit teilweise ab. Der Änderungsbescheid wurde Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Mit Bescheid vom 16.03.2009 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 20.04.2009 vor dem Hessischen Finanzgericht Klage erhoben. Randnummer 10 Der Kläger ist der Auffassung, durch die Nutzung des „Standby-Zimmers“ habe er keinen Wohnsitz in Deutschland begründet. Es handele sich lediglich um eine neben dem im Ausland belegenen Wohnsitz bestehende Schlafgelegenheit im Inland. Außer zum Zwecke der gelegentlichen Übernachtungen vor bzw. nach dem Dienst oder während des Bereitschaftsdienstes werde das Zimmer von den Mietern nicht zu Wohnzwecken genutzt und hätte sich aufgrund seiner Größe auch nicht für sämtliche Mieter als Wohngelegenheit geeignet. Eine darüber hinausgehende Wohnnutzung werde durch die Mieter weder angestrebt, noch tatsächlich praktiziert. Dies komme ferner darin zum Ausdruck, dass der Kläger und die anderen beiden Nutzer für das Zimmer im Monat nur 50,00 € zu zahlen hatten, wobei die Reinigung von der Familie S übernommen worden sei. Der Raum sei mit einem Hotelzimmer vergleichbar, das ebenfalls keinen Wohnsitz begründe. Dies werde auch daran deutlich, dass der Kläger in dem Zimmer keine persönlichen Gegenstände aufbewahrt habe. Randnummer 11 Es sei auch deshalb keine „Wohnung“ im Sinne von § 8 AO gegeben, weil dafür ein gewisser Mindeststandard hinsichtlich der Ausstattung erforderlich sei, an dem es im Streitfall fehle. Insofern sei als Auslegungshilfe auf das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz vom 04.09.1974 (GVBl. I, S. 395) abzustellen. Dieses statuiere als Mindestanforderungen an eine Wohnung in § 4, dass dort zumindest die Möglichkeit des Anschlusses eines Herdes (§ 4 Nr. 1) sowie Wasserversorgung und Ausguss (§ 4 Nr. 2) gegeben sein müssten, die hier nicht vorlägen. In diesem Kontext sei auch zu berücksichtigen, dass das „Standby-Zimmer“ von seiner Art her weit unter dem Niveau liege, das ein …-Pilot als Wohnung wählen würde. Das spräche ebenfalls gegen eine dauerhafte Benutzung zu Wohnzwecken. Randnummer 12 Weiter fehle es im Streitfall an einer tatsächlichen beliebigen Verfügungsmöglichkeit des Klägers über die Räumlichkeiten und somit an einer Grundvoraussetzung für das Innehaben einer Wohnung. Das Zimmer stehe dem Kläger gerade nicht jederzeit nach seinem Belieben zum Aufenthalt zur Verfügung. Die Unterkunft wurde von drei Personen im selben Zeitraum genutzt, so dass es vorkommen konnte, dass die zwei vorhandenen Schlafgelegenheiten bereits belegt waren. Dann habe der dritte Pilot auf ein Hotel ausweichen oder bei Freunden übernachten müssen. Überdies werde das Zimmer auch von den Eigentümern des Hauses gelegentlich als Übernachtungsmöglichkeit für eigene Gäste genutzt. Eine Nutzung des Zimmers durch den Kläger sei somit nur nach Absprache mit seinen Kollegen und den Hauseigentümern möglich gewesen. Randnummer 13 Auch die Dauer des Aufenthalts spräche gegen eine Wohnsitznahme. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf die zu Besuchs- und Erholungszwecken ergangene Rechtsprechung. Danach reiche es zur Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland einer im Ausland lebenden Person nicht aus, wenn die inländische Wohnung lediglich wenige Wochen im Jahr genutzt werde. Randnummer 14 Schließlich seien auch der Familienstand und die Intensität der persönlichen Bindung an den Ort der Belegenheit der Wohnung zu berücksichtigen. Wenn ein Steuerpflichtiger, der bereits einen festen Familienwohnsitz habe, neben diesem an einem anderen Ort berufsbedingt eine Wohnung bzw. ein Zimmer nehme, in der/ dem er sich nur wenige Tage aufhalte, müssten zur Begründung eines weiteren Wohnsitzes strenge Anforderungen gelten. Zur Annahme eines Wohnsitzes müsse ein zweiter Lebensmittelpunkt geschaffen werden, was im Streitfall nicht gegeben sei. Randnummer 15 Der Kläger beantragt: Die Bescheide vom 16.01.2008 über die Änderung von Einkommensteuer, Quellensteuer und Solidaritätszuschlag jeweils für 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2009 werden aufgehoben. Randnummer 16 Die Bescheide vom 16.01.2008 über nachzufordernde Lohnsteuer, Kirchensteuer und nachzufordernden Solidaritätszuschlag jeweils für die Jahre 2003-2006, geändert durch Bescheid vom 18.09.2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2009 werden aufgehoben. Randnummer 17 Hilfsweise:die Zulassung der Revision. Randnummer 18 Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Randnummer 19 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Das Finanzamt ist der Ansicht, durch die Anmietung und Nutzung des „Standby-Zimmers“ habe der Kläger einen inländischen Wohnsitz begründet. Unter einer Wohnung seien alle Räumlichkeiten zu verstehen, die objektiv zum dauerhaften Wohnen geeignet seien. Insbesondere eine Zweitwohnung müsse nicht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen angemessen sein; insoweit genüge eine Mindestausstattung mit einfachsten Mitteln. Diese Voraussetzungen würden von der streitgegenständlichen Wohnung erfüllt. Randnummer 21 Das Gericht hat die mündliche Verhandlung vom 20.03.2012 unterbrochen und diese am 12.04.2012 fortgesetzt. Zu der Frage, ob der Kläger in der Zeit von Oktober 2002 bis einschließlich Dezember 2006 im Hause „… der Fam. S“ eine Wohnung unter Umständen inne hatte, die darauf schließen lassen, das er diese beibehalten und benutzen wird, hat das Gericht durch Vernehmung der Zeugen Z3, Z1, Z2, Frau S und Herrn S Beweis erhoben. Wegen der Aussagen der Zeugen wird auf die Niederschriften vom 20.03.2012 (Bl. 203 ff. d. GA) und 12.04.2012 (Bl. 241 ff. d. GA) verwiesen. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten sowie ein Aktenordner mit den Dienstplänen des Klägers und der Zeugen Z1 und Z2 vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 I. Die Klage ist begründet. Randnummer 23 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger war im Streitzeitraum in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 EStG, denn er unterhielt in dem Zimmer in … keinen inländischen Wohnsitz. Randnummer 24 1. Der Wohnsitzbegriff wird in § 8 AO legaldefiniert. Danach besteht ein Wohnsitz dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen dadurch, dass er nicht auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf die tatsächliche Gestaltung abstellt und damit an äußere Merkmale anknüpft. Subjektive Momente sind dabei unbeachtlich. Maßgebend sind der objektive Zustand, das Innehaben einer Wohnung und die Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Ist dieser Zustand objektiv gegeben, so ist ein entgegenstehender Wille des Steuerpflichtigen unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs- BFH-, vgl. Urteil vom 24.04.1964 VI 236/62 U, BStBl. III 1964, 462; vom 23.11.1988 II R 139/87, BStBl. II 1989, 182; Beschluss vom 05.11.2001 VI B 219/00, BFH/NV 2002, 311). Das Anknüpfen an objektive Merkmale ist im Hinblick auf § 38 AO geboten. Nach dieser Vorschrift entsteht der Steueranspruch allein dadurch, dass der gesetzliche Tatbestand verwirklicht wird ohne Rücksicht auf subjektive Momente (vgl. Kruse in Tipke/ Kruse, AO-Kommentar, § 8 Rz. 2). Der Steueranspruch entsteht ohne einen darauf gerichteten Willen des Steuerpflichtigen. Damit sind auch bei Begründung, Beibehaltung oder Aufhebung des Wohnsitzes subjektive Momente unbeachtlich. Soweit in tatsächlicher Hinsicht Zweifel am Vorliegen bestimmter wohnsitzbegründender Umstände bestehen, trägt die Feststellungslast für alle wohnsitzbegründenden Umstände derjenige, der sich auf das Vorhandensein des Wohnsitzes beruft (Buciek in Beermann/Gosch, AO-Kommentar, § 8 Rz. 11 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -). Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.