Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) auch dann gemäß § 3 Nr. 2b des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) steuerfrei sind, wenn sie Arbeitgebern gewährt werden bzw. ob die von dem Finanzamt erlangte Kenntnis über solche Leistungen und andere Zahlungen im vorliegenden Falle einem Verwertungsverbot unterliegen. Randnummer 2 Der Kläger ist Bilanzbuchhalter und betreibt ein Buchhaltungsbüro, die daraus erzielten Einkünfte werden von den Beteiligten als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit behandelt. Er ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Die Kläger wurden für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 zunächst erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 3 Aufgrund eines Prüfungsvorschlags des Innendienstes des Finanzamts wurde bei dem Kläger am 10.02.2010 um 8.30 Uhr mit einer die Jahre 2006 bis 2008 betreffenden Außenprüfung für sein Buchhaltungsbüro begonnen. Mit Prüfungsanfrage vom selben Tag bat der Prüfer u.a. um die Vorlage der Kontoauszüge eines Kontos bei der Bank 1 mit der Nummer xx1 für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2008. Grund für die Anforderung war, dass diese Bankverbindung insbesondere auf Ausgangsrechnungen an die Firma A-AG angegeben, aber nicht in den Unterlagen des Buchhaltungsbüros erfasst war. Anschließend setzte er die Außenprüfung in der Zeit vom 11.02.2010 bis 15.02.2010 fort. Am 12.02.2010 und 15.02.2010 richtete er weitere, nicht die im gerichtlichen Verfahren streitigen Prüfungsfeststellungen betreffende, schriftliche Prüfungsanfragen an den Kläger. Randnummer 4 Im Verlauf der weiteren Prüfung stellte der Prüfer dann fest, dass von dem Konto mit der Nummer xx2 bei der Bank2. im kompletten Prüfungszeitraum, insbesondere aber in den Jahren 2007 und 2008, hohe Privateinlagen getätigt worden waren. Daraufhin, und weil ihm die erbetnen Kontoauszüge des Kontos bei der Bank 1 nicht ausgehändigt worden waren, besprach der Prüfer seine weitere Vorgehensweise am 17.02.2010 mit dem zuständigen Sachgebietsleiter. Das Ergebnis der Unterredung sei nach Angabe des Prüfers gewesen, dass im Hinblick auf die Weigerung der Vorlage der Kontoauszüge und der ungeklärten Einlagen davon habe ausgegangen werden müssen, dass weitere steuerrelevante Zahlungsvorgänge vorlägen, die nicht in den Unterlagen des Klägers erfasst worden seien. Er übersandte am 19.02.2010 einen „Aktenvermerk über den Verdacht einer Steuerstraftat“ an die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A, in dem die bisher festgestellten Sachverhalte geschildert worden waren. Randnummer 5 Daraufhin leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A mit Schreiben vom 22.02.2010 ein Strafverfahren ein, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2010 eine „Gegenvorstellung“ erhob. In dem Schreiben vom 22.02.2010 forderte die Bußgeld- und Strafsachenstelle den Kläger auf, die Kontoauszüge für die Jahre 2006 bis 2008 hinsichtlich der bei der Bank2. und bei der Bank 1 unterhaltenen Konten vorzulegen. Da der Kläger dem nicht nachkam, richtete die Bußgeld- und Strafsachenstelle am 12.04.2010 u.a. an die Bank 1 und an die Bank 2. Auskunftsersuchen gemäß § 161a der Strafprozessordnung (StPO), in denen sie auch diese Kontoauszüge anforderte. Die ersuchten Banken legten im April des Jahres 2010 die angeforderten Kontoauszüge vor. Gegen die Anforderung der Kontoauszüge bei den Kreditinstituten legte der Kläger bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A mit Schreiben vom 06.12.2010 Einspruch ein. Randnummer 6 Zwischenzeitlich war der Prüfer unter Einbeziehung der von den Kreditinstituten vorgelegten Kontounterlagen zu folgenden nunmehr noch streitigen Prüfungsfeststellungen gelangt: Es waren in den Jahren 2006 bis 2008 einzelne Zahlungen auf Ausgangrechnungen an die A-AG nicht im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt worden (2006: 7120,--EUR, 2007: 1472,62 EUR und 2008: 133,88 EUR; Tz. 12, 22 und 24 des Prüfungsberichts vom 29.09.2010). Diese rechnete er dem Gewinn des Klägers ebenso hinzu, wie einzelne dem Kläger in den Jahren 2007 und 2008 im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit bezahlte, aber bisher nicht als Betriebeinnahmen berücksichtigte, Versicherungsprovisionen (2007: 2.3841,48 und 2008: 388,97 EUR; Tz. 22 und 26 des Prüfungsberichts vom 29.09.2010). Randnummer 7 Darüber hinaus stellte der Prüfer fest, dass in den Jahren 2007 und 2008 dem Kläger Eingliederungszuschüsse für zwei Arbeitnehmerinnen gezahlt worden waren, die nicht als Betriebseinnahmen berücksichtigt bzw. einem privaten Konto des Klägers gutgeschrieben worden waren. Für die Arbeitnehmerin AN1 betrugen die Eingliederungszuschüsse in 2007: 2.880,00 € und in 2008: 360 €. Der Kläger seinerseits hatte Frau AN1 Bruttolöhne in Höhe von 6.241,50 Euro (in 2007) und 6.018,75 Euro (in 2008) gezahlt. Die Eingliederungszuschüsse für die Arbeitnehmerin AN2 beliefen sich in 2007 auf 9.072 € und in 2008 auf 16.848 €. Frau AN2 waren von dem Kläger Bruttolöhne in Höhe von 11.986,45 Euro (in 2007) und 21.470,55 Euro (in 2008) gezahlt worden. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass der Gewinn um sämtliche in den Jahren 2007 und 2008 erhaltenen Eingliederungszuschüsse zu erhöhen sei, weil diese Zuschüsse bei Gewährung an den Arbeitgeber nicht nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei seien (Tz. 22 und 23 des Prüfungsberichts vom 29.09.2010). Im Anschluss an die Schlussbesprechung und den Prüfungsbericht vom 29.09.2010 machte der Kläger durch Schreiben vom 11.10.2010 diverse Einwendungen gegen die Prüfungsfeststellungen geltend. Er vertrat insbesondere die Ansicht, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen Kontenunterlagen aufzubewahren. Auch seien Eingliederungszuschüsse gemäß § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei. Randnummer 8 Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ am 26.10.2010 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008, in denen es die Prüfungsfeststellungen berücksichtigte. Die Änderung der Einkommensteuerbescheide stützte es für die Jahre 2006 und 2007 auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und für das Jahr 2008 auf § 164 Abs. 2 AO. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 13.05.2011 als unbegründet zurück (Bl. 7 ff. der Finanzgerichtsakte). Randnummer 9 Zur Begründung ihrer Klage bringen die Kläger vor, die Betriebsprüfung habe ergeben, dass keine weiteren Einnahmen von der Firma A-AG erzielt worden seien, als die, die zu Beginn der Betriebsprüfung am 10.02.2010 in den vorgelegten Ausgangsrechnungen an die Firma A-AG ersichtlich gewesen seien. Drei Rechnungen an diese Firma über insgesamt 6.130 € seien im Jahre 2006 versehentlich nicht gebucht worden, weil wegen Zahlungsschwierigkeiten der Firma A-AG diese Rechnungen erst weit nach Erteilung der Ausgangsrechnungen bezahlt worden seien und die angestellte Buchhalterin, Frau AN2, davon ausgegangen sei, dass sie schon früher gebucht worden waren. Die Rechnung mit der Nummer 2007/06/05 über netto 1.237,50 € sei in 2007 nicht gebucht worden, obwohl sie den handschriftlichen Vermerk mit dem „Buchungssatz“ und dem Zusatz „geb“ mit Namenszeichen der Buchhalterin enthalten habe. Eine Erklärung für diesen Fehler könne selbst die Buchhalterin nicht geben. Randnummer 10 Die auf dem Bankkonto bei der Bank 1 eingegangenen Provisionseinnahmen seien regelmäßig auf das betriebliche Bankkonto überwiesen und als Betriebseinnahmen gebucht worden. Dabei seien Beträge von 2.381,47 € in 2007 und von 388,97 € in 2008 übersehen worden. Diese Fehler seien aber ebenso entschuldbar wie der Fehler des Betriebsprüfers, der in Textziffer 3 seiner Prüfungsfeststellungen zu Unrecht die Rechnung Nr. 2007/06/04 in Höhe von 737,56 € netto zweimal als Betriebseinnahmen erfasst habe. Randnummer 11 Die von dem Prüfer entdeckten Einlagen hätten leicht erklärt werden können, wenn der Prüfer dem Kläger gegenüber diese überhaupt erwähnt hätte. Denn diese Einnahmen hätten nur Versicherungsprämien von der Firma B-GmbH, die auf das betriebliche Bankkonto umgebucht worden seien, betroffen. Eine Bestätigung über sämtliche Provisionsansprüche im Prüfungszeitraum wäre leicht und vor allem kostenfrei durch eine Anfrage bei der Firma B-GmbH zu beschaffen gewesen. Es träfe auch nicht zu, dass der Kläger auf die Aufforderung zur Vorlage der Bankkontoauszüge hinsichtlich des Kontos bei der Bank 1 nicht reagiert habe. Der Kläger habe dem Prüfer vielmehr bedeutet, dass er die Bankkontenauszüge wegen fehlender Aufbewahrungspflicht nicht mehr vorliegen habe. Randnummer 12 Die Eingliederungszuschüsse für die Arbeitnehmerin AN1 seien gebucht und wegen Steuerfreiheit durch außerbilanzielle Abrechnung erfolgsneutral behandelt worden. Der Eingliederungszuschuss für die Buchhalterin Frau AN2 sei gleich privat auf dem Konto Nr. xx2 der Bank 2 vereinnahmt worden, weil die Buchhalterin nicht die Höhe des Zuschusses im Rahmen der Buchführung habe erfahren sollen. Randnummer 13 Hinsichtlich der Kontoauszüge sei darauf hinzuweisen, dass es bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keine Bestandkonten gäbe. Die Bankbewegungen müssten nicht verbucht werden. Somit handele es sich um Privatkonten, für die keine Aufbewahrungspflicht bestehe. Darüber hinaus dürfe eine Mitwirkung auch nur verlangt werden, wenn sie zur Feststellung des steuererheblichen Sachverhalts notwendig, verhältnismäßig und zumutbar sei. Das Finanzamt habe in seiner Ermessensentscheidung den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht ausreichend Rechnung getragen. So hätten die Ausgangsrechnungen der Firma A-AG vollständig vorgelegen. Darüber hinaus sollten andere Personen (z.B. Banken) als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspreche (unter Hinweis auf § 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Randnummer 14 Der Betriebsprüfer habe dem Kläger nicht mitgeteilt, warum er die Kontoauszüge der Bank 1 hätte vorgelegt haben wollen. Eine in einem solch verdeckten Verfahren durchgeführte Betriebsprüfung verletzte § 199 Abs. 2 AO. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass Auskunftsverlangen im Rahmen von Rasterfahndungen und ähnlichen Ermittlungen unzulässig seien. Ins Blaue hinein dürfe die Finanzbehörde Auskunftsverlangen nicht stellen. Die an beide Banken im April 2010 gerichteten Auskunftsersuchen des Finanzamts Stadt A seien deshalb nicht zulässig. Deshalb sei auch gegen diese Maßnahme mit Schreiben vom 06.12.2010 bei dem Finanzamt Stadt A Einspruch eingelegt worden. Randnummer 15 Die Kläger sind darüber hinaus der Ansicht, es bestünde ein Verwertungsverbot wegen einer Prüfung im verdeckten Strafverfahren. Im Streitfall liege ein schwerwiegender Verstoß gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen vor, weil ohne Belehrung über die Mitwirkungspflicht die Mitwirkung der Steuerpflichtigen trotz des Verdachts des Betriebsprüfers auf Steuerhinterziehung mehrfach gefordert worden sei und eine Mitwirkung deshalb auch erfolgt sei. Den Verdacht auf Steuerhinterziehung habe der Betriebsprüfer wohl bereits am ersten Prüfungstag wegen der nicht vollständigen Verbuchung der Ausgangsrechnungen an die Firma A-AG und den erheblichen Einlagen von dem Konto Nr. xx2 bei der Bank 2 gehabt. In der Anforderung der Kontoauszüge durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A liege eine Instrumentalisierung des Steuerpflichtigen. Dies habe ein Verwertungsverbot zur Folge, weil zuerst der Betriebsprüfer durch gezielte Nichtbenennung des Verdachts auf Steuerhinterziehung und daran anschließend auch die Strafsachenstelle den Grund für das Verlangen auf Vorlage der Bankkontoauszüge nicht benannt hätten. Der Vorwand der Strafsachenstelle, vom Prüfer hätten nicht alle Rechnungs- und Erlösbuchungen nachvollzogen werden können, stelle angesichts des geschilderten Geschehensablaufs bei der Betriebsprüfung eine untaugliche Schutzbehauptung dar. Schwerwiegende Verstöße wie z.B. grundgesetzwidrige Aufklärungsmethoden i.S.d. § 199 Abs. 2 AO würden zu einem endgültigen materiell-rechtlichen Verwertungsverbot hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse führen. Eine geeignete Rechtsgrundlage für ein Verwertungsverbot stelle auch der § 136a StPO dar. Trotz des seit Prüfungsbeginn bestehenden Verdachts auf Steuerhinterziehung habe der Prüfer weder die Bankkontoauszüge betreffend das Konto Nr. xx2 bei der Bank 2 verlangt noch eine Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO im Besteuerungsverfahren ausgesprochen, obwohl er die Kontoauszüge der Bank 1 wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung verlangt habe. Randnummer 16 § 10 Abs. 1 der Betriebsprüfungsanordnung (BpO) verpflichte den Prüfer im Falle tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Straftat (sog. strafrechtlicher Anfangsverdacht) die Prüfung abzubrechen und die zuständige Straf- und Bußgeldstelle unverzüglich zu unterrichten. Darüber hinaus sei der Steuerpflichtige gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 BpO über sein Mitwirkungsverweigerungsrecht zu belehren. Diese Verpflichtung bestehe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BpO auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit bestehe, dass ein Steuerstrafverfahren durchgeführt werden müsse. § 10 Abs. 1 Satz 2 BpO gebe damit den Zeitpunkt des Prüfungsabbruchs auf die vor dem Stadium des strafrechtlichen Anfangsverdachts im Sinne des § 152 StPO liegende Phase der bloßen Möglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens an. Somit komme im vorliegenden Falle ein materielles Verwertungsverbot in Betracht, da der Prüfer bewusst die zum Schutz des Steuerpflichtigen explizierenden Normen umgangen und quasi „mit geschlossenem Visier“ agiert habe. Die unter dem Deckmantel des Besteuerungsverfahrens bei bewusster Täuschung des Steuerpflichtigen gewonnenen Erkenntnisse unterlägen analog § 136a StPO einem steuerlichen Verwertungsverbot. Randnummer 17 Darüber hinaus seien die dem Kläger gezahlten Eingliederungszuschüsse steuerfrei, denn seit dem 01.01.2005 seien gemäß § 3 Nr. 2b EStG Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II steuerfrei. Bis zum Jahre 2004 sei die Steuerbefreiung für Eingliederungszuschüsse in § 3 Nr. 2a EStG in der Weise geregelt gewesen, dass nur Zuschüsse steuerfrei gewesen seien, soweit sie Arbeitnehmern gewährt worden seien. Nachdem diese einschränkende Regelung in der Literatur stark kritisiert worden sei, sei diese Einschränkung Randnummer 18 durch die Einführung des neuen § 3 Nr. 2b EStG bewusst beseitigt worden. Der Beschluss des BFH vom 25.09.2002 IV B 139/00 sei noch zur Rechtslage des § 2a EStG bis 2004 ergangen. Randnummer 19 Die Kläger beantragen, 1. die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 vom 26.10.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2011 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer für die einzelnen Veranlagungszeiträume wie folgt festgesetzt wird: für 2006: 5.530 €, für 2007: 2.159 € und für 2008: 3.211 €; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären; 3. die Revision zuzulassen. Randnummer 20 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Das Finanzamt vertritt die Ansicht, die Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 sei zu Recht erfolgt. Sowohl die Erhöhung der Einnahmen des Klägers für die Jahre 2006 bis 2008 um nicht gebuchte Zahlungen auf Rechnungen als auch die Berücksichtigung von Eingliederungszuschüssen für die Jahre 2007 und 2008 als steuerpflichtige Einnahmen seien rechtmäßig gewesen. Entgegen der Ansicht der Kläger läge auch kein steuerrechtliches Verwertungsverbot vor. Die im Rahmen der Betriebsprüfung durch das Finanzamt Stadt B erlangten Erkenntnisse seien verwertbar, da sich das Finanzamt rechtsstaatlich unbedenklicher Ermittlungsmethoden bedient habe. Randnummer 22 Dass kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Auswertung der Kontenunterlagen eingreifen könne, ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger weder auf die Anfrage des Prüfers vom 10.02.2010 noch auf die Anforderung der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A vom 22.02.2010 die angeforderten Unterlagen eingereicht habe. Der Kläger sei auch rechtzeitig belehrt worden im Sinne des § 393 Abs. 1 Satz 4 AO. Für den Prüfer hätten sich Anhaltspunkte für eine Straftat erst im Laufe der Betriebsprüfung ergeben, weshalb der Betriebsprüfer am 19.02.2010 einen Aktenvermerk über den Verdacht einer Steuerstraftat angefertigt und diesen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle Stadt A übersandt habe. Randnummer 23 Nach der Rechtsprechung des BFH (unter Hinweis auf Urteil vom 23.01.2002 XI R 10-11/10) bestünden Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Die Frage nach einem Verwertungsverbot sei folglich im Steuerstrafverfahren nach strafprozessualen und im Besteuerungsverfahren nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu beantworten. Der Steuerpflichtige bleibe auch nach Einleitung des Strafverfahrens weiter zur uneingeschränkten wahrheitsgemäßen Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet. Diese Mitwirkung könne allerdings nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Da nicht versucht worden sei, die Mitwirkung des Klägers mit Zwangsmitteln durchzusetzen, komme im vorliegenden Fall auch kein Verwertungsverbot in Betracht. Randnummer 24 Eine Situation im Sinne des § 136a StPO sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Es liege auch keine Instrumentalisierung des Steuerpflichtigen vor. Der Prüfer habe im vorliegenden Fall die Prüfung unterbrochen, als tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat bestanden hätten. Wie oben dargestellt, habe der Prüfer einen Aktenvermerk an die Bußgeld- und Strafsachenstelle übersandt, welche dann das Steuerstrafverfahren eingeleitet und den Kläger auch auf seine Rechte hingewiesen habe. Eine Verletzung der Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) liege daher nicht vor. Randnummer 25 Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Kontoauszüge für die Kalenderjahre 2006 bis 2008 durch die Bank 1 und die Bank 2 im April 2010 aufgrund eines Auskunftsersuchen der Bußgeld- und Strafsachenstelle im Rahmen des eröffneten Strafverfahren übersandt worden seien. Der Prüfer selbst sei nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO vorgegangen und habe die Kreditinstitute nicht um Vorlage der Kontoauszüge gebeten. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle habe aber ihrerseits die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerstrafverfahrens um Vorlage der Kontoauszüge bitten dürfen, sie habe im Steuerstrafverfahren das Recht gemäß § 161a, 51 StPO i.V.m. §§ 386 Abs. 2, 399 AO Zeugen zu befragen. Randnummer 26 Die in den Jahren 2007 und 2008 für die Arbeitnehmerinnen AN1 und AN2 dem Kläger gutgeschriebene Eingliederungszuschüsse seien nicht steuerfrei gemäß § 3 Nr. 2b EStG. Nach diesen Vorschriften seien Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II steuerfrei. Soweit durch die Verweisung in § 16 Abs. 1 SGB II auf Vorschriften im SGB III aber auch Leistungen erfasst würden, die Arbeitgebern gewährt würden, komme eine Steuerfreiheit nicht in Betracht. Dies würde dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen. Randnummer 27 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zahlreichen im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. Randnummer 28 Der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts hatte den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16.05.2012 zunächst dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17.10.2012 auf den Senat zurück übertragen. Randnummer 29 Dem Gericht haben vier Bände Steuerakten, die den Kläger betreffende Strafakte der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Stadt A und zwei Fallhefte des Prüfers über die bei dem Kläger durchgeführte Außenprüfung im Jahre 2010 vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 1. Die Klage ist unbegründet, weil das Finanzamt in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2006 bis 2008 vom 26.10.2010 zutreffend sowohl die bisher im Rahmen der Gewinnermittlung nicht berücksichtigten Zahlungen auf Rechnungen der A-AG und Versicherungsprovisionen als auch die für die Arbeitnehmerinnen AN1 und AN2 gewährten Eingliederungszuschüsse als zusätzliche Betriebseinnahmen erfasst hat und weil das Finanzamt auch nicht durch ein Verwertungsverbot an der Berücksichtigung dieser Prüfungsfeststellungen gehindert war. Randnummer 31 Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Er ermittelt seinen Gewinn, auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Überschussrechnung, da er nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig tut Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.