Zustellung einer das Klageverfahren 1 K 733/12 abschließenden Entscheidung mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bis zum Ergehen dieses Beschlusses insoweit verwirkten Säumniszuschläge entfallen. 2. Die Vollziehung der Umsatzsteuervoranmeldung der Antragstellerin für Januar 2012 wird in Höhe von 8.835,79 € bis einen Monat
Zustellung einer das Klageverfahren 1 K 733/12 abschließenden Entscheidung mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bis zum Ergehen dieses Beschlusses insoweit verwirkten Säumniszuschläge entfallen. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 93/100, der Antragsgegner zu 7/100 zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze der B-GmbH für den Streitzeitraum. Randnummer 2 Die Antragstellerin wurde mit notariellem Vertrag vom 28.07.2004 gegründet. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die Stadt C. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb des Stadtkrankenhauses in C und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Das von ihr betriebene Stadtkrankenhaus ist ein Plankrankenhaus im Sinne des § 108 SGB V. Randnummer 3 Mit notariellem Vertrag vom 01.12.2005 gründete die Antragstellerin, die zugleich einzige Gesellschafterin ist, die C-GmbH (künftig: Privatklinik). Deren Gegenstand ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die ärztliche Versorgung und Pflege von Kranken mit dem Ziel, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern und die Geburtshilfe. Die Antragstellerin und die Privatklinik bilden eine umsatzsteuerliche Organschaft. Organträgerin ist die Antragstellerin. Die auf dem Gelände und in den Gebäuden des Plankrankenhauses der Antragstellerin betriebene Privatklinik erbringt die gleichen ärztlichen und pflegerischen Leistungen wie das Plankrankenhaus. Das Plankrankenhaus stellt der Privatklinik das für Pflege-, Ärzte-, Service- und Versorgungsdienste erforderliche Personal sowie Mitarbeiter für Verwaltung und Organisation zur Verfügung. Randnummer 4 In den Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar bis Dezember 2011 und für Januar 2012 erklärte die Antragstellerin ihre getätigten Umsätze. Gleichzeitig legte sie gegen die Umsatzsteuervoranmeldungen Einspruch ein, soweit darin steuerpflichtige Umsätze der Privatklinik erklärt wurden. Auch diese Umsätze seien umsatzsteuerfrei. Zwar folge dies nicht aus § 4 Nr. 14 b Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (UStG), da es sich bei der Privatklinik weder um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, noch um eine Einrichtung i.S.d. oben genannten Vorschrift handele. Die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze der Privatklinik einschließlich der Heilbehandlungen ergebe sich jedoch direkt aus Art. 132 Abs. 1 Buchstabe
StSystRL seien die Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar seien, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art erbracht würden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Auffassung des Finanzamtes, Privatkliniken seien nicht von dieser Regelung erfasst, weil ihre Leistungen in sozialer Hinsicht nicht mit denen von öffentlichen Einrichtungen vergleichbar seien, weil sie als Wirtschaftsunternehmen primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien, während die soziale Funktion eher eine untergeordnete Rolle spiele, stütze sich allein auf wirtschaftliche Argumente, die
dem Wortlaut der Richtlinie keine Rolle spielten. Soweit das Finanzamt in diesem Zusammenhang ausführe, bei Privatkliniken erfolge ein höherer Durchlauf von Patienten bei i.d.R. weniger Personal, um Gewinne zu erwirtschaften, müssten die Kosten so gering wie möglich gehalten werden, was durch eine kurze Verweildauer von Patienten im Krankenhaus und viele Operationen erreicht werden solle, zudem seien Privatkliniken gegenüber den Plankrankenhäusern nicht verpflichtet, jeden Patienten zu behandeln bzw. aufzunehmen, handele es sich um bloße Behauptungen ohne sachlichen Gehalt. Insbesondere entstünden für Krankenhausleistungen von Plankrankenhäusern keine höheren Kosten. Randnummer 11 Tatsächlich entspreche das Leistungsspektrum der Privatklinik in sozialer Hinsicht dem eines Plankrankenhauses. Ausweislich der Satzung der Privatklinik sei Gegenstand des Unternehmens die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die ärztliche Versorgung und Pflege von Kranken mit dem Ziel, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern, und die Geburtshilfe. Die Satzung werde auch im Alltag der Privatklinik umgesetzt, so dass auch dort die Plankrankenhäusern obliegende Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, ärztliche Versorgung und Pflege von Kranken gewährleistet seien. Die Vergleichbarkeit der Leistungen der Privatklinik mit Plankrankenhäusern folge auch aus der Rspr. des EuGH zum Begriff der ärztlichen Heilbehandlung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL in seinem Urteil vom 06.11.2003 (C - 45/01).
diesem Urteil sei der Begriff der ärztlichen Heilbehandlung im Sinne der Richtlinie dahin auszulegen, dass er sämtliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne der Richtlinie erfasse. Insbesondere würden auch Leistungen von Personen erfasst, die keine Ärzte seien, aber arztähnliche Leistungen erbrächten. Randnummer 12 Die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze der Privatklinik ergebe sich letztendlich auch aus der Organschaft mit ihr, der Antragstellerin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung insoweit wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.12.2012 in der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 13 Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar bis Dezember 2011 und für Januar 2012 ab Fälligkeit bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Klageverfahren 1 K 733/12 auszusetzen, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens die Beschwerde zuzulassen. Randnummer 14 Aufgrund eines Hinweises des Gerichts hat sie ihren Antrag hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Februar und März 2011 mit Schriftsatz vom 18.09.2012 zurückgenommen. Randnummer 15 Am 01.03.2013 hat die Antragstellerin die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 abgegeben, in der sie auch die Umsätze der Privatklinik erklärt und insoweit Einspruch erhoben hat. Die Umsatzsteuererklärung endet mit einer Zahllast in Höhe von 6.363,25 €.
dem gerichtlichen Hinweis vom 24.04.2013, dass die Umsatzsteuerjahresanmeldung für 2011 gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens und des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geworden ist und im letzteren Verfahren § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO zu beachten sei, beantragt die Antragstellerin nunmehr, die Vollziehung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 in Höhe von 198.125,69 € sowie der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2012 in Höhe von 8.835,79 €, jeweils mit Wirkung ab Fälligkeit, aufzuheben; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens die Beschwerde zuzulassen. Randnummer 16 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL für die Befreiung von Leistungen von privatrechtlich betriebenen Krankenhäusern im Zusammenhang mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen seien durch § 4 Nr. 14 Buchstabe b) Satz 2 Doppelbuchstabe aa) UStG richtlinienkonform in nationales Recht umgesetzt worden. Die Anknüpfung der Steuerbefreiung an die Zulassung
SGB V trage gerade dem Erfordernis der Vergleichbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Einrichtungen in sozialer Hinsicht Rechnung. Ebenso wenig verletze § 4 Nr. 14 Buchstabe
einer Erörterung durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dahingehend beantwortet worden, dass Plankrankenhaus und Privatklinik auch bei bestehender Organschaft und personeller und sachlicher Verflechtung nicht als eine Einrichtung anzusehen seien, wenn sie in zwei rechtlich selbständigen juristischen Personen geführt würden. Randnummer 19 Die Gerichtsakte 1 K 733/12 und die Umsatzsteuerakte waren beigezogen und Gegenstand der Beratung. Randnummer 20 II. Der Antrag ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Randnummer 21 1.
3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (BFH-Beschluss vom 20.12.1994 VIII B 143/94, BFHE 176, 262, BStBl II 1995, 262 ; seit BFH-Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, ständige Rechtsprechung). Dabei setzt die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Es genügt die nicht fern liegende und ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt (BFH-Beschlüsse vom 26.06.2003 X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217 und vom 25.11.2005 V B 75/05, BStBl II 2006, 484). Im Rahmen der summarischen Prüfung ist der Prozessstoff auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Finanzbehörde, sowie auf die präsenten Beweismittel beschränkt. Es ist Sache des Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO) soweit seine Mitwirkungspflichten reichen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.1999 IV B 120/98, BFH/NV 1999, 1489). Randnummer 22 2. Im vorliegenden Verfahren sind derartige Umstände, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtslage bewirken, gegeben. Randnummer 23 Zwar sind die in den streitgegenständlichen Umsatzsteueranmeldungen enthaltenen Krankenhausumsätze der Privatklinik einschließlich der ärztlichen Heilbehandlungsleistungen nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b) UStG steuerfrei, weil die Privatklinik weder eine Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ist (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b) Satz 1 UStG), noch zu den in § 4 Nr. 14 Buchstabe b) Satz 2 UStG genannten Einrichtungen gehört. Randnummer 24 Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin für die Steuerbefreiung der Umsätze der Privatklinik nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL berufen kann, weil die Regelung des § 4 Nr. 14 Buchstabe b) UStG nicht gemeinschaftsrechtskonform ist (a) und die Privatklinik die in Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL postulierten Bedingungen erfüllt (b). Randnummer 25 a)
StSystRL befreien die Mitgliedstaaten die Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden, von der Steuer. Randnummer 26 Es bestehen ernsthafte rechtliche Bedenken, ob die Umsetzung dieser Vorschrift durch den nationalen Gesetzgeber in § 4 Nr. 14 Buchstabe b) UStG richtlinienkonform erfolgt ist. Randnummer 27
G sind steuerfrei die Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Randnummer 28 Gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b) Satz 2 sind die in Satz 1 bezeichneten Leistungen auch steuerfrei, wenn sie von Randnummer 29 aa) zugelassenen Krankenhäusern
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), Randnummer 30 bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung
SGB V teilnehmen oder für die die Regelungen
SGB V gelten, Randnummer 31 cc) Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind, Randnummer 32 dd) Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge
den §§ 111 und 111a SGB V bestehen, Randnummer 33 ee) Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Randnummer 34 ff) Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge
SGB V gelten, oder Randnummer 35 gg) Hospizen, mit denen Verträge
1 SGB V bestehen, erbracht werden und es sich ihrer Art
um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung
dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder Randnummer 36 hh) von Einrichtungen
1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden. Randnummer 37
der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe
G n.F. erfüllen, insbesondere auch mit ihren Heilbehandlungsleistungen generell von der Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen sind, unabhängig davon, wem gegenüber diese ihre Leistungen erbringen und durch wen die Kosten getragen werden, während sämtliche Umsätze von öffentlich-rechtlichen Kliniken bzw. Kliniken
G n.F. umsatzsteuerfrei sind bzw. die Umsätze von Kliniken, die die Voraussetzungen von § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis gg UStG n.F. erfüllen, zumindest mit den Umsätzen steuerbefreit sind, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung
dem Sozialgesetzbuch bezieht. Randnummer 42 Es ist zweifelhaft, ob hierdurch insbesondere im insoweit vorliegend interessierenden maßgeblichen Verhältnis der zugelassenen zu den nicht zugelassenen Krankenhäusern in privatrechtlicher Trägerschaft der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt ist. § 108 SGB V zählt die Krankenhäuser auf, die im Ergebnis bei einer Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten einen unmittelbaren Vergütungsanspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen haben, ohne dass es einer individuellen Kostenübernahmevereinbarung bedarf. Mithin führt die Anknüpfung an diese Norm in § 4 Nr. 14 Buchstabe
der die Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen einschließlich ärztlicher Heilbehandlungsleistungen in der Entlastung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten und - typisierend - für die selbstzahlenden Privatpatienten ihren Grund hat, während der EuGH auf den Patienten als Endverbraucher abstellt ( vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, EFG 2013, 470). Endverbraucher sind auch die Patienten nicht gemäß § 108 SGB V zugelassener Kliniken in privater Trägerschaft. Randnummer 47 Auch die von der Finanzverwaltung getroffene Billigkeitsregelung vom 16.9.2009 (OFD Frankfurt/M. S 7170 A - 83 - St 112, USt-Kartei HE § 4 UStG S 7170 Karte 24) begegnet rechtlichen Zweifeln an der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Es erscheint willkürlich, dass eine Privatklinik allein aufgrund dessen, dass bei ihr im Jahr 2008 die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe
G nicht sämtliche von den Sozialversicherungsträgern zugelassenen Einrichtungen anerkannt werden, sowie, dass die Befreiungen
G auf Leistungen beschränkt sind, auf die sich die Zulassung bezieht, während dies für die Befreiung
G nicht gilt. Randnummer 49 In der übrigen (Kommentar-)Literatur wird, soweit ersichtlich, die Frage der möglichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der neugefassten Vorschrift bisher nicht thematisiert (Offerhaus/Söhn/Lange, Kommentar zum UStG, Stand März 2010; Bunjes/Geist, Kommentar zum UStG, 11. Auflage 2012). Soweit ersichtlich, wird bisher lediglich in Vogel/Schwarz, Kommentar zum UStG Stand April 2012, § 4 Nr. 14, Rz. 213, § 4 Nr. 14 Buchstabe
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf eine Bestimung der MwStSystRL berufen, wenn die entsprechende Bestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist und die innerstaatliche Regelung mit dieser Bestimmung unvereinbar ist. Für die mit dem mit Wirkung ab 01.01.2007 in Kraft getretenen Art. 132 Abs. 1 Buchstabe
der Rechtsprechung des EuGH sind insoweit verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu zählt er das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, sowie, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteil vom 08.06.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. I-05123). Randnummer 55 Es spricht einiges dafür, dass die beiden erstgenannten Kriterien bei der Privatklinik erfüllt sind. Den Ausführungen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren zufolge erfüllt sie die Anforderungen des § 107 Abs. 1 SGB V. Sie bietet im Ergebnis ein vergleichbares Leistungsspektrum an, wie Kliniken in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder
Es handelt sich
ihrer Satzung um eine Gesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
ihrer Satzung ist sie selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, weshalb sämtliche Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen und keine Gewinnausschüttungen oder sonstige Zuwendungen an die Gesellschafterin erfolgen dürfen. Randnummer 56 Angesichts der starken gemeinnützigen Ausrichtung der Privatklinik einerseits, der oben im Einzelnen ausgeführten Zielrichtung des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL andererseits, hat der Senat rechtliche Zweifel daran, ob vorliegend die Erfüllung der Bedingung der Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht überhaupt von der Übernahme der Kosten der Leistungen der Privatklinik zu einem großen Teil durch gesetzliche Krankenversicherer abhängig gemacht werden kann. Dies muss ebenso der Klärung im anhängigen Klageverfahren vorbehalten bleiben, wie - je
abschließender Beantwortung dieser Frage - gegebenenfalls die Frage, ob und in welchem Umfang die Privatklinik Leistungen auch gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten erbringt bzw. im Streitjahr erbracht hat, die aufgrund individueller Kostenübernahmevereinbarungen ganz oder zu einem Teil von den gesetzlichen Krankenversicherungen oder Berufsgenossenschaften übernommen wurden bzw. werden. Randnummer 57 Diese oben genannten Umstände rechtfertigen die beantragte Aufhebung der Vollziehung der streitgegenständlichen Steueranmeldungen dem Grunde
, zumal dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht geeignet ist, die grundlegende Rechtsfrage der Vereinbarkeit des § 4 Nr. 14 Buchstabe
prüfung gleich. Dies hat zur Folge, dass die beantragte Aufhebung der Vollziehung der Jahressteueranmeldung nur in Höhe der sich aus dieser ergebenden Zahllast von 6.363,25 € angeordnet werden konnte. Randnummer 60 Die Vollziehung der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2012 war in voller Höhe aufzuheben. Randnummer 61 d) Zudem ist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO in Höhe der auf die auf die Aufhebung der Vollziehung entfallenden verwirkten Säumniszuschläge die Vollziehung der streitgegenständlichen Steueranmeldungen mit Wirkung ab Fälligkeit aufzuheben. Ist - wie vorliegend - ein vorläufiger Rechtsschutzantrag auch auf die Beseitigung der Säumnisfolgen gerichtet, kann dem nur dadurch Rechnung getragen werden, dass in Höhe der auf die ausgesetzten/aufgehobenen Steuerbeträge entfallenden verwirkten Säumniszuschläge die Vollziehung des Steuerbescheides aufgehoben wird, da die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nur in die Zukunft wirkt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.05.2002 VII B 244/01, BFH/NV 2002, 1125, vom 28.11.2006 X S 2/06, BFH/NV 2007, 484 und vom 27.07.2009 IV S 12/09, recherchiert in juris). Für die Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem die Wirkung der Vollziehung eines Steuerbescheides - hier hinsichtlich der entstandenen Säumniszuschläge - aufzuheben ist, ist im Wesentlichen maßgebend, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides objektiv erkennbar vorliegen (BFH-Beschl. vom 10.05.2002 VII B 244/01, a.a.O.). Da dem Antragsgegner
Aktenlage bereits bei Eingang der Umsatzsteuer(vor-)anmeldungen die Frage der Befreiung der Umsätze der Privatklinik
G und der gemeinschaftsrechtskonformen Umsetzung dieser Norm bekannt waren und der Antragsteller bereits vor Fälligkeit der Steuerforderungen die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, erscheint es als sachgerecht, deren Vollziehung hinsichtlich der entstandenen Säumniszuschläge mit Wirkung ab Fälligkeit aufzuheben. Randnummer 62 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001565
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