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Hessisches Finanzgericht 1. Senat 1 V 1700/12 Beschluss Art. 132 Abs 1b MwStSystRL, § 4 Nr 14 S 1 UStG, § 4 Nr 14 S 2b DBuchst aa UStG

Obsah (13)Art. 132§ 108§ 69§ 4§ 95§ 115§ 34§ 21§ 134a§ 39a§ 138§ 2§ 3

Tenor 1. Die Vollziehung der Umsatzsteueranmeldung der Antragstellerin für 2011 wird in Höhe von 6.363,25 € bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung, längstens bis zum Ablauf eines Monats

Zustellung einer das Klageverfahren 1 K 733/12 abschließenden Entscheidung mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bis zum Ergehen dieses Beschlusses insoweit verwirkten Säumniszuschläge entfallen. 2. Die Vollziehung der Umsatzsteuervoranmeldung der Antragstellerin für Januar 2012 wird in Höhe von 8.835,79 € bis einen Monat

Zustellung einer das Klageverfahren 1 K 733/12 abschließenden Entscheidung mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bis zum Ergehen dieses Beschlusses insoweit verwirkten Säumniszuschläge entfallen. 3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 93/100, der Antragsgegner zu 7/100 zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze der B-GmbH für den Streitzeitraum. Randnummer 2 Die Antragstellerin wurde mit notariellem Vertrag vom 28.07.2004 gegründet. Ihre alleinige Gesellschafterin ist die Stadt C. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb des Stadtkrankenhauses in C und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Das von ihr betriebene Stadtkrankenhaus ist ein Plankrankenhaus im Sinne des § 108 SGB V. Randnummer 3 Mit notariellem Vertrag vom 01.12.2005 gründete die Antragstellerin, die zugleich einzige Gesellschafterin ist, die C-GmbH (künftig: Privatklinik). Deren Gegenstand ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die ärztliche Versorgung und Pflege von Kranken mit dem Ziel, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern und die Geburtshilfe. Die Antragstellerin und die Privatklinik bilden eine umsatzsteuerliche Organschaft. Organträgerin ist die Antragstellerin. Die auf dem Gelände und in den Gebäuden des Plankrankenhauses der Antragstellerin betriebene Privatklinik erbringt die gleichen ärztlichen und pflegerischen Leistungen wie das Plankrankenhaus. Das Plankrankenhaus stellt der Privatklinik das für Pflege-, Ärzte-, Service- und Versorgungsdienste erforderliche Personal sowie Mitarbeiter für Verwaltung und Organisation zur Verfügung. Randnummer 4 In den Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar bis Dezember 2011 und für Januar 2012 erklärte die Antragstellerin ihre getätigten Umsätze. Gleichzeitig legte sie gegen die Umsatzsteuervoranmeldungen Einspruch ein, soweit darin steuerpflichtige Umsätze der Privatklinik erklärt wurden. Auch diese Umsätze seien umsatzsteuerfrei. Zwar folge dies nicht aus § 4 Nr. 14 b Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (UStG), da es sich bei der Privatklinik weder um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, noch um eine Einrichtung i.S.d. oben genannten Vorschrift handele. Die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze der Privatklinik einschließlich der Heilbehandlungen ergebe sich jedoch direkt aus Art. 132 Abs. 1 Buchstabe

  1. b)der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Randnummer 5 Der Antragsgegner wies mit Einspruchsentscheidung vom 02.03.2012 die Einsprüche der Antragstellerin gegen die Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar und März 2011 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen und der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen. Randnummer 6 Hiergegen hat die Antragstellerin am 04.04.2012 die vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 K 733/12 anhängige Klage erhoben und am 10.08.2012 den vorliegenden vorläufigen Rechtschutzantrag gestellt. Randnummer 7 Die Antragstellerin führt zur Begründung aus, zwar lägen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 b Satz 2 Doppelbuchstabe
  2. aa)UStG für die Befreiung der Privatklinik von der Umsatzsteuer für deren Leistungen im Rahmen der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlungen nicht vor. Randnummer 8 Sie könne sich aber als Betreiberin der Privatklinik für die Steuerbefreiung der Umsätze der Privatklinik unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe
  3. b)MwStSystRL berufen. Randnummer 9 Es sei zumindest ernstlich zweifelhaft, ob diese Richtlinie durch die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG n.F. zutreffend in nationales Recht umgesetzt worden sei. Die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung von Privatkliniken regelnde Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchstabe
  4. b)Satz 2 Doppelbuchstabe
  5. aa)UStG verletze den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und beachte nicht hinreichend den Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Regelung in Art 132 Abs. 1 Buchstabe
  6. b)MwStSystRL, die Heilbehandlungskosten zu senken. Dies habe bereits das Finanzgericht Münster in seinem Beschluss vom 18.04.2011 (15 V 111/11, EFG 2011, 1380 ) festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift verwiesen. Randnummer 10

Art. 132Abs. 1 Buchstabe b) Mw

StSystRL seien die Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar seien, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art erbracht würden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Auffassung des Finanzamtes, Privatkliniken seien nicht von dieser Regelung erfasst, weil ihre Leistungen in sozialer Hinsicht nicht mit denen von öffentlichen Einrichtungen vergleichbar seien, weil sie als Wirtschaftsunternehmen primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien, während die soziale Funktion eher eine untergeordnete Rolle spiele, stütze sich allein auf wirtschaftliche Argumente, die

dem Wortlaut der Richtlinie keine Rolle spielten. Soweit das Finanzamt in diesem Zusammenhang ausführe, bei Privatkliniken erfolge ein höherer Durchlauf von Patienten bei i.d.R. weniger Personal, um Gewinne zu erwirtschaften, müssten die Kosten so gering wie möglich gehalten werden, was durch eine kurze Verweildauer von Patienten im Krankenhaus und viele Operationen erreicht werden solle, zudem seien Privatkliniken gegenüber den Plankrankenhäusern nicht verpflichtet, jeden Patienten zu behandeln bzw. aufzunehmen, handele es sich um bloße Behauptungen ohne sachlichen Gehalt. Insbesondere entstünden für Krankenhausleistungen von Plankrankenhäusern keine höheren Kosten. Randnummer 11 Tatsächlich entspreche das Leistungsspektrum der Privatklinik in sozialer Hinsicht dem eines Plankrankenhauses. Ausweislich der Satzung der Privatklinik sei Gegenstand des Unternehmens die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die ärztliche Versorgung und Pflege von Kranken mit dem Ziel, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, zu heilen oder zu lindern, und die Geburtshilfe. Die Satzung werde auch im Alltag der Privatklinik umgesetzt, so dass auch dort die Plankrankenhäusern obliegende Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, ärztliche Versorgung und Pflege von Kranken gewährleistet seien. Die Vergleichbarkeit der Leistungen der Privatklinik mit Plankrankenhäusern folge auch aus der Rspr. des EuGH zum Begriff der ärztlichen Heilbehandlung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL in seinem Urteil vom 06.11.2003 (C - 45/01).

diesem Urteil sei der Begriff der ärztlichen Heilbehandlung im Sinne der Richtlinie dahin auszulegen, dass er sämtliche Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne der Richtlinie erfasse. Insbesondere würden auch Leistungen von Personen erfasst, die keine Ärzte seien, aber arztähnliche Leistungen erbrächten. Randnummer 12 Die Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze der Privatklinik ergebe sich letztendlich auch aus der Organschaft mit ihr, der Antragstellerin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung insoweit wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 10.12.2012 in der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 13 Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar bis Dezember 2011 und für Januar 2012 ab Fälligkeit bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Klageverfahren 1 K 733/12 auszusetzen, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens die Beschwerde zuzulassen. Randnummer 14 Aufgrund eines Hinweises des Gerichts hat sie ihren Antrag hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Februar und März 2011 mit Schriftsatz vom 18.09.2012 zurückgenommen. Randnummer 15 Am 01.03.2013 hat die Antragstellerin die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 abgegeben, in der sie auch die Umsätze der Privatklinik erklärt und insoweit Einspruch erhoben hat. Die Umsatzsteuererklärung endet mit einer Zahllast in Höhe von 6.363,25 €.

dem gerichtlichen Hinweis vom 24.04.2013, dass die Umsatzsteuerjahresanmeldung für 2011 gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens und des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geworden ist und im letzteren Verfahren § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO zu beachten sei, beantragt die Antragstellerin nunmehr, die Vollziehung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2011 in Höhe von 198.125,69 € sowie der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2012 in Höhe von 8.835,79 €, jeweils mit Wirkung ab Fälligkeit, aufzuheben; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens die Beschwerde zuzulassen. Randnummer 16 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL für die Befreiung von Leistungen von privatrechtlich betriebenen Krankenhäusern im Zusammenhang mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen seien durch § 4 Nr. 14 Buchstabe b) Satz 2 Doppelbuchstabe aa) UStG richtlinienkonform in nationales Recht umgesetzt worden. Die Anknüpfung der Steuerbefreiung an die Zulassung

§ 108

SGB V trage gerade dem Erfordernis der Vergleichbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Einrichtungen in sozialer Hinsicht Rechnung. Ebenso wenig verletze § 4 Nr. 14 Buchstabe

  1. b)Satz 2 Doppelbuchstabe
  2. aa)UStG den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Die Antragstellerin könne sich für die Steuerbefreiung auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe
  3. b)MwStSystRL berufen. Insoweit habe sie nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Kosten der Patienten der Privatklinik in einem ihrem Plankrankenhaus vergleichbaren Umfang von Krankenkassen und anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung insoweit wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners im Klageverfahren 1 K 733/12 vom 10.07.2012 und 10.10.2012 verwiesen. Randnummer 18 Ebenso wenig komme eine Befreiung der Umsätze der Privatklinik aufgrund der bestehenden Organschaft und des von der Antragstellerin betriebenen Plankrankenhauses in Betracht. Diese Frage sei

einer Erörterung durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dahingehend beantwortet worden, dass Plankrankenhaus und Privatklinik auch bei bestehender Organschaft und personeller und sachlicher Verflechtung nicht als eine Einrichtung anzusehen seien, wenn sie in zwei rechtlich selbständigen juristischen Personen geführt würden. Randnummer 19 Die Gerichtsakte 1 K 733/12 und die Umsatzsteuerakte waren beigezogen und Gegenstand der Beratung. Randnummer 20 II. Der Antrag ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Randnummer 21 1.

§ 69Abs.

3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (BFH-Beschluss vom 20.12.1994 VIII B 143/94, BFHE 176, 262, BStBl II 1995, 262 ; seit BFH-Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, ständige Rechtsprechung). Dabei setzt die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Es genügt die nicht fern liegende und ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt (BFH-Beschlüsse vom 26.06.2003 X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217 und vom 25.11.2005 V B 75/05, BStBl II 2006, 484). Im Rahmen der summarischen Prüfung ist der Prozessstoff auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Finanzbehörde, sowie auf die präsenten Beweismittel beschränkt. Es ist Sache des Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO) soweit seine Mitwirkungspflichten reichen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.1999 IV B 120/98, BFH/NV 1999, 1489). Randnummer 22 2. Im vorliegenden Verfahren sind derartige Umstände, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtslage bewirken, gegeben. Randnummer 23 Zwar sind die in den streitgegenständlichen Umsatzsteueranmeldungen enthaltenen Krankenhausumsätze der Privatklinik einschließlich der ärztlichen Heilbehandlungsleistungen nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b) UStG steuerfrei, weil die Privatklinik weder eine Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ist (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b) Satz 1 UStG), noch zu den in § 4 Nr. 14 Buchstabe b) Satz 2 UStG genannten Einrichtungen gehört. Randnummer 24 Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin für die Steuerbefreiung der Umsätze der Privatklinik nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL berufen kann, weil die Regelung des § 4 Nr. 14 Buchstabe b) UStG nicht gemeinschaftsrechtskonform ist (a) und die Privatklinik die in Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL postulierten Bedingungen erfüllt (b). Randnummer 25 a)

Art. 132Abs. 1 Buchstabe b) Mw

StSystRL befreien die Mitgliedstaaten die Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden, von der Steuer. Randnummer 26 Es bestehen ernsthafte rechtliche Bedenken, ob die Umsetzung dieser Vorschrift durch den nationalen Gesetzgeber in § 4 Nr. 14 Buchstabe b) UStG richtlinienkonform erfolgt ist. Randnummer 27

§ 4Nr. 14 Buchstabe b) Satz 1 USt

G sind steuerfrei die Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Randnummer 28 Gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b) Satz 2 sind die in Satz 1 bezeichneten Leistungen auch steuerfrei, wenn sie von Randnummer 29 aa) zugelassenen Krankenhäusern

§ 108

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), Randnummer 30 bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung

§ 95

SGB V teilnehmen oder für die die Regelungen

§ 115

SGB V gelten, Randnummer 31 cc) Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 34

des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind, Randnummer 32 dd) Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge

den §§ 111 und 111a SGB V bestehen, Randnummer 33 ee) Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge

§ 21

des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Randnummer 34 ff) Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge

§ 134a

SGB V gelten, oder Randnummer 35 gg) Hospizen, mit denen Verträge

§ 39aAbs.

1 SGB V bestehen, erbracht werden und es sich ihrer Art

um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung

dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder Randnummer 36 hh) von Einrichtungen

§ 138Abs.

1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden. Randnummer 37

der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe

  1. b)und
  2. c)der Sechsten Richtlinie 77/388, der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe
  3. b)und
  4. c)MwStSystRL, legt die Vorschrift die Bedingungen und Modalitäten der einzelnen Anforderungen an die Steuerbefreiung nicht fest, sondern ist es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Einrichtungen, die keine öffentlichrechtlichen Einrichtungen sind, in den Genuss der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe
  5. b)und
  6. c)der Sechsten Richtlinie 77/388 bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe
  7. b)und
  8. c)MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiung kommen. Randnummer 38 Dabei ist ihnen ein Ermessen eingeräumt, das jedoch von den nationalen Gerichten darauf hin zu überprüfen ist, ob die durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen eingehalten worden sind (EuGH-Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, S. I-06833, 06.11.2003 C-45/01 Dornier, Slg 2003, S. I-12911, 08.06.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. I-05123 und vom 15.11.2012 C-174/11, HFR 2013, 84). Randnummer 39 Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die innerstaatliche Regelung den Grundsatz der steuerlichen Neutralität als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes wahrt, der es insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Leistungen unter vergleichbaren Umständen bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteil vom 06.11.2003 C-45/01 Dornier, Slg 2003, S. I-12911). Darüber hinaus hat sich die innerstaatliche Regelung an der Zielsetzung der umzusetzenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung zu orientieren. Zielsetzung des vorliegend einschlägigen Art. 132 Abs. 1 Buchstabe
  9. b)MwStSystRL ist es, die Kosten der Heilbehandlung schlechthin zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (EuGH-Urteile vom 06.11.2003 C-45/01 Dornier, Slg 2003, S. I-12911 und vom 08.06.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. I-05123). Randnummer 40 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben teilt der Senat die erheblichen rechtlichen Bedenken des FG Münster in seinem Beschluss vom 18.04.2011 (15 V 111/11, EFG 2011, 1380 ), ob die Vorgaben in Art. 132 Abs. 1 Buchstabe
  10. b)MwStSystRL durch die nunmehr allein an Kriterien des Sozialrechts bzw. des SGB anknüpfende Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchstabe
  11. b)UStG richtlinienkonform umgesetzt wurden. Randnummer 41 Diese Bedenken ergeben sich daraus, dass Privatkliniken, die nicht die Voraussetzungen

§ 4Nr. 14 Buchstabe b) Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis gg USt

G n.F. erfüllen, insbesondere auch mit ihren Heilbehandlungsleistungen generell von der Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen sind, unabhängig davon, wem gegenüber diese ihre Leistungen erbringen und durch wen die Kosten getragen werden, während sämtliche Umsätze von öffentlich-rechtlichen Kliniken bzw. Kliniken

§ 4Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh USt

G n.F. umsatzsteuerfrei sind bzw. die Umsätze von Kliniken, die die Voraussetzungen von § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis gg UStG n.F. erfüllen, zumindest mit den Umsätzen steuerbefreit sind, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung

dem Sozialgesetzbuch bezieht. Randnummer 42 Es ist zweifelhaft, ob hierdurch insbesondere im insoweit vorliegend interessierenden maßgeblichen Verhältnis der zugelassenen zu den nicht zugelassenen Krankenhäusern in privatrechtlicher Trägerschaft der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt ist. § 108 SGB V zählt die Krankenhäuser auf, die im Ergebnis bei einer Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten einen unmittelbaren Vergütungsanspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen haben, ohne dass es einer individuellen Kostenübernahmevereinbarung bedarf. Mithin führt die Anknüpfung an diese Norm in § 4 Nr. 14 Buchstabe

  1. b)Satz 2 Doppelbuchstabe
  2. aa)UStG dazu, dass nur solche Krankenhäuser in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung kommen, die schon einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen haben, während für nicht zugelassene Krankenhäuser auch dann keine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommt, wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu gleichen Entgeltsätzen erbringen würden und gegebenenfalls obendrein aufgrund individueller Kostenübernahmevereinbarung mit einer gesetzlichen Krankenkasse für die gleiche Leistung eine Kostenübernahme in gleichem Umfang erfolgte. Eine derartige mehrwertsteuerrechtliche Ungleichbehandlung ist sachlich nicht mehr begründbar (so auch Schmitz, Endbrügger, Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken, DStR 2010, 846). Randnummer 43 Dies gilt umso mehr, als der EuGH in seinem Urteil vom 6.11.2003 (C-45/01 Dornier, Slg 2003, S. I-12911) ausgeführt hat, dass der bloße Umstand, dass die Kosten einer Leistung nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht rechtfertigt. Randnummer 44 Zudem sind bei zugelassenen Krankenhäusern auch die Wahlleistungen Arztwahl und Unterkunft von der Umsatzsteuer befreit (BMF-Schreiben vom 29.06.2009 BStBl I 2009. 756, Tz 3.10 Abs.2), während die nicht zugelassenen Krankenhäuser auch insoweit von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen sind. Auch diese Ungleichbehandlung erscheint insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Vergleichbarkeit mit einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung in sozialer Hinsicht zumindest zweifelhaft. Randnummer 45 Im Übrigen ist die Umsatzsteuerbefreiung der Heilbehandlungsleistungen durch das Anknüpfen an den Status als Plan- oder Vertragskrankenhaus von der Bedarfsplanung der Länder bzw. deren Willen abhängig (FG Münster, Beschluss vom 18.04.2011 15 V 111/11, EFG 2011; 1380 Staschewski/Drüen, UR 2009, 361). Dies erweckt den Eindruck, dass es sich bei der Regelung des § 4 Nr. 14 Buchstabe
  3. b)UStG vorrangig um eine Begleitmaßnahme im Rahmen der Neugestaltung der Krankenhauslandschaft handelt. Randnummer 46 Die rechtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 4 Nr. 14 Buchstabe
  4. b)UStG mit der von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe
  5. b)MwStSystRL verfolgten Zielsetzung ergeben sich daraus, dass die Regelung im Ergebnis die in der nationalen Rechtsprechung und in der Finanzverwaltung vorherrschende Sichtweise fortschreibt,

der die Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen einschließlich ärztlicher Heilbehandlungsleistungen in der Entlastung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten und - typisierend - für die selbstzahlenden Privatpatienten ihren Grund hat, während der EuGH auf den Patienten als Endverbraucher abstellt ( vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, EFG 2013, 470). Endverbraucher sind auch die Patienten nicht gemäß § 108 SGB V zugelassener Kliniken in privater Trägerschaft. Randnummer 47 Auch die von der Finanzverwaltung getroffene Billigkeitsregelung vom 16.9.2009 (OFD Frankfurt/M. S 7170 A - 83 - St 112, USt-Kartei HE § 4 UStG S 7170 Karte 24) begegnet rechtlichen Zweifeln an der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Es erscheint willkürlich, dass eine Privatklinik allein aufgrund dessen, dass bei ihr im Jahr 2008 die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe

  1. b)UStG a.F. vorlagen, für die Jahre ab 2009 umsatzsteuerfreie Umsätze erbringt, während die Umsätze einer Privatklinik, bei der im Jahr 2008 die Voraussetzungen nicht vorlagen, selbst wenn diese ab 2009 identische Umsätze tätigt, in vollem Umfang der USt unterworfen werden und diese damit einen Wettbewerbsnachteil erleidet, abgesehen davon, dass weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit des § 4 Nr. 16 UStG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht bestehen (vgl. FG Münster, Beschluss vom 18.04.2011 15 V 111/11, EFG 2011, 1380 ). Randnummer 48 Im Übrigen wurden rechtliche Bedenken an der Neufassung des § 4 Nr. 14 Buchstabe
  2. b)UStG auch bereits im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat (Beschluss des Bundesrates vom 19.12.2008, BR-Drucksache 896/08) geäußert, was letztlich zur o.g. Billigkeitsregelung geführt hat. Auch Stadie in Kommentar zum UStG, 2. Auflage, § 4 Nr. 14, Rz. 25, 27, 32, sieht in der Neuregelung des§ 4 Nr. 14 Buchstabe
  3. b)UStG einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz. Weitere Bedenken haben Hölzer in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG Stand März 2011, § 4 Nr. 14, Rz. 47, 195, Staschewski/Drüen, UR 2009, 361 und Dennisen/Frase, BB 2009, 531 geäußert. Auch Oelmeier in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG Stand September 2010, § 4 Nr. 14 Rz. 14, 130, 137, hat Zweifel an der Richtlinienkonformität des § 4 Nr. 14 Buchstabe
  4. b)UStG im Hinblick darauf, dass

§ 4Nr. 14 Buchstabe b) Satz 2 USt

G nicht sämtliche von den Sozialversicherungsträgern zugelassenen Einrichtungen anerkannt werden, sowie, dass die Befreiungen

§ 4Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis gg USt

G auf Leistungen beschränkt sind, auf die sich die Zulassung bezieht, während dies für die Befreiung

§ 4Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh USt

G nicht gilt. Randnummer 49 In der übrigen (Kommentar-)Literatur wird, soweit ersichtlich, die Frage der möglichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der neugefassten Vorschrift bisher nicht thematisiert (Offerhaus/Söhn/Lange, Kommentar zum UStG, Stand März 2010; Bunjes/Geist, Kommentar zum UStG, 11. Auflage 2012). Soweit ersichtlich, wird bisher lediglich in Vogel/Schwarz, Kommentar zum UStG Stand April 2012, § 4 Nr. 14, Rz. 213, § 4 Nr. 14 Buchstabe

  1. b)UStG als gemeinschaftskonform angesehen. Randnummer 50 Insgesamt hält der Senat daher, dem FG Münster (Beschluss vom 18.04.2011 15 V 111/11, EFG 2011, 1380 ) folgend, die Vereinbarkeit von § 4 Nr. 14 Buchstabe
  2. b)UStG mit dem Gemeinschaftsrecht angesichts der unterschiedlichen Beurteilung in der Literatur, des Fehlens höchstrichterlicher Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage und des Umstandes, dass gegebenenfalls der EuGH diese Rechtsfrage zu entscheiden haben wird, für zweifelhaft und ungeklärt. Randnummer 51
  3. b)Der Senat hält es auch für ernsthaft möglich, dass die Antragstellerin sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe
  4. b)MwStSystRL berufen kann. Randnummer 52

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf eine Bestimung der MwStSystRL berufen, wenn die entsprechende Bestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist und die innerstaatliche Regelung mit dieser Bestimmung unvereinbar ist. Für die mit dem mit Wirkung ab 01.01.2007 in Kraft getretenen Art. 132 Abs. 1 Buchstabe

  1. b)MwStSystRL inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben
  2. b)und
  3. c)der Sechsten Richtlinie 77/388 hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.11.2003 (C - 45/01 Dornier, Slg. 2003, I-12911) die erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit festgestellt. Randnummer 53 Der Senat hält es für nicht fernliegend, dass die Antragstellerin die in Art. 132 Abs. 1 Buchstabe
  4. b)MwStSystRL aufgestellte Bedingung der Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht erfüllt. Randnummer 54

der Rechtsprechung des EuGH sind insoweit verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu zählt er das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, sowie, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteil vom 08.06.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. I-05123). Randnummer 55 Es spricht einiges dafür, dass die beiden erstgenannten Kriterien bei der Privatklinik erfüllt sind. Den Ausführungen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren zufolge erfüllt sie die Anforderungen des § 107 Abs. 1 SGB V. Sie bietet im Ergebnis ein vergleichbares Leistungsspektrum an, wie Kliniken in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder

§ 108SGB V zugelassene privatrechtlich organisierte Kliniken.

Es handelt sich

§ 2

ihrer Satzung um eine Gesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

§ 3

ihrer Satzung ist sie selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, weshalb sämtliche Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen und keine Gewinnausschüttungen oder sonstige Zuwendungen an die Gesellschafterin erfolgen dürfen. Randnummer 56 Angesichts der starken gemeinnützigen Ausrichtung der Privatklinik einerseits, der oben im Einzelnen ausgeführten Zielrichtung des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL andererseits, hat der Senat rechtliche Zweifel daran, ob vorliegend die Erfüllung der Bedingung der Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht überhaupt von der Übernahme der Kosten der Leistungen der Privatklinik zu einem großen Teil durch gesetzliche Krankenversicherer abhängig gemacht werden kann. Dies muss ebenso der Klärung im anhängigen Klageverfahren vorbehalten bleiben, wie - je

abschließender Beantwortung dieser Frage - gegebenenfalls die Frage, ob und in welchem Umfang die Privatklinik Leistungen auch gegenüber gesetzlich krankenversicherten Patienten erbringt bzw. im Streitjahr erbracht hat, die aufgrund individueller Kostenübernahmevereinbarungen ganz oder zu einem Teil von den gesetzlichen Krankenversicherungen oder Berufsgenossenschaften übernommen wurden bzw. werden. Randnummer 57 Diese oben genannten Umstände rechtfertigen die beantragte Aufhebung der Vollziehung der streitgegenständlichen Steueranmeldungen dem Grunde

, zumal dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht geeignet ist, die grundlegende Rechtsfrage der Vereinbarkeit des § 4 Nr. 14 Buchstabe

  1. b)UstG mit dem Gemeinschaftsrecht endgültig zu klären. Randnummer 58
  2. c)Die Vollziehung der Umsatzsteueranmeldung für 2011 konnte jedoch nicht in voller Höhe aufgehoben werden. Randnummer 59 Diese ist gemäß § 68 FGO zum Gegenstand nicht nur des Klageverfahrens 1 K 733/12, sondern auch des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geworden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 69 Abs. 2 S. 8 FGO bei Steuerbescheiden die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt sind. Die Umsatzsteueranmeldung für 2011 steht gemäß § 168 Satz 1 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der

prüfung gleich. Dies hat zur Folge, dass die beantragte Aufhebung der Vollziehung der Jahressteueranmeldung nur in Höhe der sich aus dieser ergebenden Zahllast von 6.363,25 € angeordnet werden konnte. Randnummer 60 Die Vollziehung der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2012 war in voller Höhe aufzuheben. Randnummer 61 d) Zudem ist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO in Höhe der auf die auf die Aufhebung der Vollziehung entfallenden verwirkten Säumniszuschläge die Vollziehung der streitgegenständlichen Steueranmeldungen mit Wirkung ab Fälligkeit aufzuheben. Ist - wie vorliegend - ein vorläufiger Rechtsschutzantrag auch auf die Beseitigung der Säumnisfolgen gerichtet, kann dem nur dadurch Rechnung getragen werden, dass in Höhe der auf die ausgesetzten/aufgehobenen Steuerbeträge entfallenden verwirkten Säumniszuschläge die Vollziehung des Steuerbescheides aufgehoben wird, da die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nur in die Zukunft wirkt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.05.2002 VII B 244/01, BFH/NV 2002, 1125, vom 28.11.2006 X S 2/06, BFH/NV 2007, 484 und vom 27.07.2009 IV S 12/09, recherchiert in juris). Für die Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem die Wirkung der Vollziehung eines Steuerbescheides - hier hinsichtlich der entstandenen Säumniszuschläge - aufzuheben ist, ist im Wesentlichen maßgebend, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides objektiv erkennbar vorliegen (BFH-Beschl. vom 10.05.2002 VII B 244/01, a.a.O.). Da dem Antragsgegner

Aktenlage bereits bei Eingang der Umsatzsteuer(vor-)anmeldungen die Frage der Befreiung der Umsätze der Privatklinik

§ 4Nr. 14 Buchstabe b) USt

G und der gemeinschaftsrechtskonformen Umsetzung dieser Norm bekannt waren und der Antragsteller bereits vor Fälligkeit der Steuerforderungen die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, erscheint es als sachgerecht, deren Vollziehung hinsichtlich der entstandenen Säumniszuschläge mit Wirkung ab Fälligkeit aufzuheben. Randnummer 62 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001565

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