Verfahrensgang nachgehend BFH, 5. Mai 2015, VII R 58/13 Tenor Der Branntweinsteuerbescheid vom 22.09.2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.03.2011 werden, soweit sie Branntweinsteu
§ 170Abs.
1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2007 begann und am 31.12.2008, mithin vor Beginn der Außenprüfung endete. Eine leichtfertige Steuerverkürzung,
§ 169Abs.
2 Satz 2,
- Alt. AO eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre zur Folge hätte, liegt hier nicht vor. Randnummer 42 Eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß §§ 378 Abs. 1, 370 AO begeht u.a., wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen den Finanzbehörden gegenüber über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch leichtfertig Steuern verkürzt. Ob der Steuerschuldner selbst oder sein Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe den Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt hat, ist nach dem Wortlauf der Vorschrift unerheblich (BFH–Urteil vom 19.12.2002 IV R 37/01, BSTBl II 203, 385 m.w.N.). Das setzt voraus, dass der jeweilige Täter den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Randnummer 43 Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin, für den Bereich der Steueraufsicht vertreten durch ihre steuerliche Beauftragte nach § 214 AO, die Laborleiterin Frau L, objektiv den Tatbestand des §370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt, weil sie nach ungestatteter Abgabe des Alkohols an die Fa. X nicht unverzüglich eine Steueranmeldung abgegeben hat, wozu sie gesetzlich verpflichtet gewesen wäre. Durch diese Unterlassung hat sie das Hauptzollamt -HZA- pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, wodurch die Branntweinsteuer nicht rechtzeitig festgesetzt wurde und damit verkürzt wurde. Randnummer 44 Es fehlt vorliegend allerdings am subjektiven Tatbestand, nämlich einem leichtfertigen Verhalten. Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz dazu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand:
- Ergänzungslieferung -September 2013-, § 169 AO Tz. 15 m.w.N.). Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (BFH-Urteil vom 19.12.2002 IV R 37/01, a.a.O.). Bloße Untätigkeit schließt Leichtfertigkeit nicht ohne Weiteres aus. Steuerpflichtige müssen sich bei rechtlichen Zweifeln über die steuerlichen Pflichten informieren (BFH-Urteil vom 19.2.2009 II R 49/07, BStBl II 2009, 932). Darüber hinaus sind an die Erfüllung der Erkundigungspflichten bei einen Kaufmann jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen; zudem beschränken sich die Erkundigungspflichten nicht auf die Steuerpflicht einer Tätigkeit, sondern umfassen auch die an die Steuerpflicht anknüpfenden Erklärungs- und Anzeigepflichten (vgl. BFH-Urteil II R 49/07 a.a.O.). Die Missachtung von den Steuerpflichtigen treffenden Informations- und Erkundigungspflichten kann dazu führen, dass auch in Fällen von erweislichem Irrtum über Anwendbarkeit und Reichweite steuerlicher Vorschriften Leichtfertigkeit anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 24.4.1996, II R 73/93, BFH/NV 1996, 731 für den Fall der hartnäckigen Missachtung von Informations- und Erkundigungspflichten). Randnummer 45 In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall stellt sich das Verhalten der Frau L zur Überzeugung des Senats nicht als leichtfertig dar. Denn in Kenntnis der für Branntwein bestehenden Steueraufsicht war sie ihrer glaubhaften Aussage nach entsprechend ihrer Einweisung durch ihren Vorgänger in die Aufgaben einer steuerlich Beauftragten ersichtlich darauf bedacht, die Verwendung des nicht vollständig vergällten Branntweins auf die Produktion des Handdesinfektionsmittels Produkt 1 zu beschränken und mithin seinen Einsatz im Bereich der Produktion anderer Produkte auszuschließen. Im Bewusstsein darüber, dass nur die Klägerin als Erlaubnisinhaberin die Verwendung vornehmen darf, machte sie es sich ferner zur Aufgabe, während der gesamten Produktion einer Serie von Produkt 1, die nicht mehr als zwei oder drei Tage in Anspruch nahm, in den Räumlichkeiten der Fa. X anwesend zu sein und dort die Menge des beigefügten Branntweins durch entsprechende Entplombung zu Beginn und anschließende Verplombung der Restmengen zu überwachen und die verbrauchten Mengen im Alkoholbuch einzutragen. Hiermit meinte sie, was sie zur Erfüllung des Befreiungstatbestands als ausreichend ansah, die tatsächliche Verfügungsmacht über die Produktion innezuhaben, was sich auch in ihrer Formulierung ausdrückt, sie hätten sich „die Gerätschaften der Firma X ausgeliehen“. Hierbei war ihr – wie auch den Geschäftsführern der Klägerin, wie das klägerseitige Vorbringen zeigt – allerdings nicht bewusst, dass eine eigene Verwendung nur in den eigenen, beim HZA vorab angemeldeten Räumlichkeiten erfolgen kann und die Verwendung des Branntweins im Rahmen einer durch ein anderes Unternehmen vorgenommenen Produktion eine Abgabe an dieses Unternehmen darstellt,
§ 29Br
StV und Nr. 3 des auf dem Erlaubnisschein angebrachten Hinweises im Vorhinein gestattungspflichtig ist. Wegen dieses allein aufgrund des Wortlauts des § 139 Abs. 1, 2 BranntwMonG wie auch der Erlaubnis, die beide den Begriff der Abgabe nicht erwähnen, nicht vermeidbaren Irrtums hatte sie gar keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise, weshalb sie auch keinen Anlass sah, hierzu Erkundigungen beim HZA einzuholen. Dass der Klägerin oder ihrer steuerlichen Beauftragten nähere Hinweise erteilt wurden, wann eine Abgabe im Sinne des Hinweises Nr. 3 des Erlaubnisscheins vorliegt, hat weder der Beklagte vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Auch die in der Erlaubnis enthaltene Bestimmung, dass die Erzeugnisse „nur an dem angemeldeten Ort gelagert und zu den im Antrag angegebenen Zwecken verwendet werden“ dürfen, ist derart missverständlich formuliert, dass sie die von der steuerlichen Beauftragten für die Klägerin angestellte Interpretation zuließen. Denn allein dem Wortlaut ist nicht zwingend zu entnehmen, dass Lagerung und Verwendung nur am Sitz des Unternehmens der Klägerin erfolgen dürfen. Hierzu bedarf es auch der teleologischen Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 139 Abs. 1 und 2 BranntwMonG, zu der die Zeugin L, der bis zur Außenprüfung noch nicht einmal der Unterschied zwischen Erlaubnis und Erlaubnisschein bekannt war, zur Überzeugung des Senats nicht fähig war. Zugute zu halten ist der im April 2004 zur steuerlichen Beauftragten bestellten Zeugin L auch, dass es sich bei den Produktionsvorgängen von Produkt 1 in 2007 um die erstmalige Auslagerung der Produktion handelte, nachdem zuvor der Branntwein noch im eigenen Exraum in nicht zu beanstandender Weise verwendet worden war. Zudem bildete die Produktion von Produkt 1 nach unbestrittenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (mit 0,5 des Gesamtumsatzes im Jahr 2009) lediglich einen verschwindend geringen Teil des Geschäfts, der deshalb relativ unbeachtet blieb. Randnummer 46 Soweit sich der Beklagte schließlich zur Begründung der Leichtfertigkeit auf etwaige Kenntnisse der Klägerin aus ihrem Tätigwerden als Lohnherstellerin für die Fa. E stützt, so ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Denn im Fall der Lohnherstellung der Fa. E beantragte die Klägerin lediglich (zutreffend) die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbefreiten Verwendung zur Herstellung von Waren, die weder Arznei- noch Lebensmittel sind, nicht etwa aber die Erlaubnis zur Abgabe. Im Fall der Lohnherstellung durch die Fa. X besaß letztere die Erlaubnis zur steuerbefreiten Verwendung im Jahr 2007 bereits. Darüber hinaus war die Fa. E als Inhaberin eines offenen Branntweinlagers nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Abgabe nicht vollständig vergällten Branntweins an die Klägerin, so dass sich letzterer mangels etwaiger Parallelität der Erlaubnislagen nicht hätte aufdrängen müssen, dass sie selbst so eine Erlaubnis benötigen könnte. Im Übrigen war dies die Lohnherstellung für die Fa. E betreffende Erlaubnis vom 11.4.2000 mit Rückgabe des Erlaubnisscheins am 29.3.2004 und damit noch vor der Bestellung von Frau L zur steuerlichen Beauftragten beendet worden. Der Komplex Fa. E vermag deshalb eine Leichtfertigkeit auf Seiten der Klägerin nicht zu begründen. Randnummer 47 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1, 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 48 6. Die Revision war zuzulassen. Denn die Frage, ob eine Verwendung außerhalb der Räumlichkeiten des Erlaubnisinhabers, aber unter dessen Aufsicht noch als Verwendung innerhalb der vorgesehenen Zweckbestimmung angesehen werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung und ist – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001568