Tenor Der Einkommensteuerbescheid vom .2012 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2013 dahingehend geändert, dass weitere - EUR zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 13 % und das Finanzamt zu 87 %. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin als Erbin ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zusteht. Randnummer 2 Die Klägerin (Kl’in.) ist von Beruf und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt; an Kirchensteuer auf ihre nichtselbständigen Einkünfte zahlte sie im Streitjahr - €. Randnummer 3 Sie ist – zusammen mit Geschwistern – zu gleichen Teilen (Mit-) Erbin nach ihrem verstorbenen Vater B, der Inhaber eines Steuerbüros war. Mit Vertrag vom .2007 hatte er dieses an die … mbH veräußert, wofür er ab Januar 2008 über die Laufzeit von Jahren monatlich ,- € erhalten sollte. Der 3. Absatz der Vereinbarung lautete wie folgt: Randnummer 4 „Verstirbt der B vor Ablauf der Vereinbarung wird als Kaufpreis für den Firmenwert der Kanzlei B ein Betrag in Höhe von Euro ,- festgelegt. Die Rechtsnachfolger erhalten von der …mbH den Kaufpreis abzüglich den bereits gezahlten monatlichen Vergütungen in drei gleichen Jahresraten, wobei die erste Rate sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens von Herrn fällig wird. Eine andere Zahlungsweise kann zwischen den Beteiligten vereinbart werden“. Randnummer 5 Der Vater verstarb bereits am .2009; zu diesem Zeitpunkt waren entsprechend der Vereinbarung (erst) Raten zu je ,- €, mithin ,- € netto an den Vater gezahlt worden. Im Laufe des Jahres 2009 einigten sich die Miterben nach der Öffnungsklausel im letzten Satz der Vereinbarung vom .2007 mit der Erwerberin darauf, den verbleibenden Restkaufpreis – statt in drei gleichen Jahresraten – sofort in einer Summe zu erhalten, wofür sie dieser einen Nachlass von ,- € auf die Restschuld einräumten. Randnummer 6 Zunächst waren in den für den verstorbenen Vater gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Bescheiden für 2007 vom .2009 und für 2008 vom .2010 nur die laufenden Einkünfte erfasst worden, in 2008 demnach incl. der Kaufpreisraten von insgesamt ,- €. Im Bescheid für 2009 vom .2010 wurden incl. eines erklärten Veräußerungsgewinnes Einkünfte des Vaters aus selbständiger Arbeit i.H.v. ,- € der Besteuerung unterworfen. Randnummer 7 Gegen den letztgenannten Bescheid erhoben die Erben unter erstmaliger Schilderung der in 2009 getroffenen Änderungsvereinbarung und gleichzeitigem Hinweis auf den zusammengeballten Zufluss rechtzeitig Einspruch und begehrten die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nachdem das Finanzamt auf die zeitliche Zuordnung des Veräußerungsgewinnes zum Jahr 2007 hingewiesen hatte, wurden die Bescheide 2007 bis 2009 in Absprache mit den Bevollmächtigten der Erben am .2011 wie folgt geändert: Randnummer 8 In 2007 wurde erstmals ein Veräußerungsgewinn i.H.v. ,- € erfasst, für den die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG gewährt wurde. In den Jahren 2008 und 2009 wurden die gezahlten Raten von ,- € bzw. ,- € sowie in 2009 zusätzlich der erklärte Veräußerungsgewinn eliminiert. Randnummer 9 Diese Änderungen, die zwischen den Erben und dem beklagten Finanzamt unstreitig sind, führten für 2007 zu einer Kirchensteuernachforderung i.H.v. € sowie für 2008 und 2009 zu entsprechenden Erstattungen i.H.v. und ,- €, die alle im Jahr 2011 – zum Teil im Wege der Verrechnung – gezahlt wurden. Randnummer 10 In dem für die Kl’in. ergangenen Einkommensteuerbescheid vom .2012 war erklärungsgemäß eine gezahlte Kirchensteuer von - € berücksichtigt. Mit ihrem rechtzeitig erhobenen Einspruch begehrte sie unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) in Sachen XI R 54/99 den zusätzlichen steuermindernden Ansatz der von ihr für die geänderte Besteuerung des Vaters im Jahr 2007 geleisteten Nachzahlung i.H. eines Drittels der €, mithin von €. Randnummer 11 Mit Entscheidung vom .2013 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608 als unbegründet zurück. Hier habe dieser eine Abkehr vom bisherigen Übergang des einkommensteuerlichen Verlustabzuges vom Erblasser auf den Erben vollzogen und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch auf seine bisherige Rechtsprechung zum Sonderausgabenabzug für die vom Erben gezahlte Kirchensteuer des Erblassers Bezug genommen. Die noch in der Person des Erblassers begründeten Verbindlichkeiten hätten (nur) sein Reinvermögen gemindert. Beim Übergang auf den Erben sei damit nur dessen erbschaftsteuerliche, nicht jedoch seine einkommensteuerliche Leistungsfähigkeit gemindert. Die Kl’in. habe vielmehr von vornherein ein um die Kirchensteuer vermindertes Vermögen erhalten. Randnummer 12 Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hielt die Kl’in. zunächst vollumfänglich an ihrem im Einspruchsverfahren geltend gemachten Begehren fest. Die vom Bekl. zitierte Entscheidung betreffe ausschließlich die Vererblichkeit von Verlustvorträgen und sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Vielmehr sei die Kl’in. durch den Abfluss der Kirchensteuer tatsächlich wirtschaftlich belastet, so dass der Abzug auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit zu gewähren sei. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des BFH vom 16.05.2001 in Sachen I R 76/99 Bezug genommen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Änderung der Veranlagung 2007 mit der im Jahr 2009 abgeänderten Vereinbarung aus dem Dezember 2007 auf einer Willensentscheidung der Erben beruhe. Randnummer 13 Nach dem Hinweis des Berichterstatters auf den durch die Änderung der Jahre 2008 und 2009 bedingten gegenläufigen Effekt zum Jahr 2007 hat die Kl’in. ihr Begehren auf die zusätzliche Anerkennung von ,- € Sonderausgaben beschränkt. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt somit, den Einkommensteuerbescheid vom .2012 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom .2013 dahingehend zu ändern, dass weitere ,- € zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden, sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 16 Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und die dort zitierte Rechtsprechung des BFH. Die von der Kl’in. zitierte Entscheidung in Sachen I R 76/99 habe mit dem in der Einspruchsentscheidung genannten Beschluss des Großen Senats ihre Bedeutung verloren. Eine eigene Belastung des Erben mit der Kirchensteuer des Erblassers könne allenfalls dann vorliegen, wenn dessen Nachlass zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten nicht ausreiche, woran es hier aber fehle. Auch führe das vom Gericht angeführte Urteil des BFH in Sachen X R 29/08 zu keiner anderen Beurteilung. Denn dort seien die geltend gemachten Steuerberatungskosten erst mit der Beauftragung eines Steuerberaters durch die Erben selbst entstanden, während hier die Kirchensteuer bereits mit Ablauf des Jahres 2007 in der Person des Vaters und damit lange vor dem Eintritt des Erbfalles entstanden sei. Es spiele keine Rolle, dass sich diese erst nach dem Eintritt des Erbfalles konkretisiert habe, denn sie bleibe (immer noch) eine Nachlassverbindlichkeit, welche den Erben wirtschaftlich nicht belastet habe. Soweit der BFH in dieser Entscheidung davon spreche, dass der Nachlass mit dem Eintritt des Erbfalls Vermögen des Erben geworden sei, könne nur das Nettovermögen gemeint sein. Dieses sei von vornherein um hier die streitige Kirchensteuernachzahlung vermindert gewesen, da die abweichende Ausübung des Veräußererwahlrechtes durch die Erben auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirke. Die Kirchensteuer 2007 sei damit bereits mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes 2007 entstanden, so als ob sich der Vater bereits zu einer Sofortversteuerung entschieden hätte. Bei einer Stattgabe sei die bisherige Rechtsprechung des BFH zum Sonderausgabenabzug des Erben vor dem Hintergrund der Entscheidung des Großen Senats zum Nichtübergang des Verlustabzugs erneut auf den Prüfstand zu stellen. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 05.04. und 25.06.2013 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 18 Dem Senat lagen die Einkommensteuerakte der Klägerin für das Streitjahr sowie die des Vaters bzw. der Erbengemeinschaft für die Jahre 2007 bis 2009 vor. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist begründet. Randnummer 20 Der Kl’in. steht ein weiterer Sonderausgabenzug i.H.v. ,- € zu. Randnummer 21 I. Nach der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG darf gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgabe noch Werbungskosten ist oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt wird. Randnummer 22 1. Da eine Berücksichtigung von Kirchensteuer als Betriebsausgabe oder Werbungskosten ausscheidet, kann die Kl’in. die ,- € alleine deshalb als Sonderausgabe abziehen, weil sie von ihr - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - im Streitjahr tatsächlich gezahlt worden ist. Randnummer 23 Dies erscheint – unabhängig vom Wortlaut, welcher die äußerste Grenze der möglichen Auslegung bildet – auch deshalb gerechtfertigt, weil das Vermögen des Vaters im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden ist, so dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848 Rz. 17). Der Erbe ist damit durch die Kirchensteuer des Erblassers in gleicher Weise belastet wie durch die Kirchensteuer, zu der er selbst veranlagt wird, womit es an einem nicht abziehbaren Drittaufwand fehlt. Randnummer 24 Der BFH hat daher seit Beginn seiner Rechtsprechung (Urteil vom 05.02.1960 VI 204/59 U, BStBl. III 1960, 140; vgl. auch schon Urteil vom 01.03.1957 VI 57/55 U, BStBl. III 1957, 135 zur gezahlten Vermögensteuer, als diese noch über § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als Sonderausgabe abzugsfähig war) unter Hinweis auf das Abflussprinzip in § 11 Abs. 2 EStG alleine auf die tatsächliche Zahlung – ggf. auch aufgrund abgekürzten Zahlungsweges durch Umbuchung oder Verrechnung, wie auch teilweise im Streitfall – abgestellt. Mit dem BFH-Urteil vom 16.05.2001 I R 76/99, BStBl. II 2002, 487 hat diese Rechtsprechung (unter 4.
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