(ZK) sowie die Art. 549–649 der
-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). In räumlicher Hinsicht war diese Bewilligung „landesweit gültig", und als „Herkunft/Zielland" wurde die Ungarische Republik bestimmt. Die Bewilligung hatte die Nummer HU . Randnummer 3 Nach Feststellungen des Beklagten ließ die Klägerin in dem Zeitraum vom 04.09.2007 bis zum 17.11.2009 68 Sendungen mit Veredelungserzeugnissen aus China in Stadt B/Deutschland in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereinführen und dort zum externen Versandverfahren abfertigen. Das Versandverfahren wurde jeweils bei dem Zollamt (ZA) Stadt C/Deutschland des Beklagten beendet, wo die Sendungen anschließend wie angemeldet zum freien Verkehr nach passiver Veredelung unter Gewährung des Minderungsbetrags abgefertigt wurden (Verfahrenscode 6121). Anmelderin war jeweils die Klägerin, die durch die Warenempfängerin, die Fa. X, Stadt D/Deutschland, vertreten wurde. Mit der Zollanmeldung wurde jeweils ein von der Zollstelle in Stadt A/Ungarn ausgestelltes Informationsblatt INF 2 vorgelegt. Wie die Wiedereinfuhr nach der Veredelung erfolgte auch die vorübergehende Ausfuhr der unveredelten Waren über das Hauptzollamt (HZA) Stadt B/Deutschland-Hafen – ZA 1 als Ausgangszollstelle. Randnummer 4 Im Herbst 2009 erhielt die Klägerin im Rahmen einer Abfertigung den Hinweis, dass eine Differenzverzollung nach passiver Veredelung bei dem ZA Stadt C/Deutschland eine sog. einzige Bewilligung voraussetze. Mit Antrag vom 17.11.2009 auf Erteilung einer solchen Bewilligung wandte sich die Klägerin daraufhin an die Zollbehörde in Stadt A/Ungarn. Randnummer 5 Eine einzige Bewilligung ist nach Meinung des Beklagten erforderlich, wenn – wie im Fall der Klägerin – Zollstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten an einem Verfahren der passiven Veredelung mitwirken sollen. Er beruft sich hierfür auf die Art. 500 und 501 ZK-DVO sowie auf die früher in Art. 496 Buchst. c und heute in Art. 1 Nr. 13 ZK-DVO enthaltene Definition einer einzigen Bewilligung. Mit Schreiben vom 15.03.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund des Fehlens einer einzigen Bewilligung die gewährten Minderungsbeträge nacherhoben werden müssten. Er beabsichtige aber, zunächst das Verfahren zur Erteilung einer einzigen Bewilligung abzuwarten. Da sich dieses Verfahren hinzog, entschloss sich der Beklagte jedoch im August 2010, nicht länger zu warten, und teilte der Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass für o.g. Sendungen die Einfuhrabgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK entstanden sei. Mit Bescheid vom 27.08.2010 erhob der Beklagte die Minderungbeträge (nur Zoll-Euro) für die ersten 15 noch nicht verjährten Einfuhrvorgänge nach, d.h. die Einfuhren in den Monaten September bis November
und der Durchführungsverordnung nicht ersichtlich werde, dass die Bewilligung einer passiven Veredelung bei einem Sachverhalt wie hier als einzige Bewilligung zu erteilen sei. Randnummer 9 Mit Entscheidung vom 22.08.2011 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Zu der Frage, ob sich das Fehlen einer einzigen Bewilligung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens der passiven Veredelung wirklich auswirkte, führte der Beklagte lediglich aus, dass eine „Heilung der Zollschuldentstehung" nach Art. 859 ZK-DVO hier nicht in Betracht komme. Das Vorliegen eines aktiven Irrtums einer Zollbehörde ließ der Beklagte offen, da ein solcher Irrtum für die Klägerin erkennbar gewesen wäre. Randnummer 10 Am 22.09.2011 erhob die Klägerin Klage. Sie trägt vor, sie habe erstmals am 15.10.2004 in China veredelte Waren in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen lassen. Sie bleibt dabei, dass der Irrtum, dem sowohl die Zollbehörde in Ungarn als auch die die Waren zum freien Verkehr in Deutschland abfertigende Zollstelle unterlegen sei, vernünftigerweise nicht habe erkannt werden können. Dabei sei insbesondere von Bedeutung, dass eine Vielzahl von Zollanmeldungen über einen längeren Zeitraum hinweg abgegeben und die betreffenden Waren unter Gewährung der Zollminderungsbeträge von der Zollstelle abgefertigt worden seien. Auch habe sie sich nicht nur bei der für sie zuständigen Zollbehörde in Stadt A/Ungarn nach den erforderlichen Förmlichkeiten für ein Verfahren der passiven Veredelung mit einer Überführung der Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr in Deutschland erkundigt, sondern über ihre Muttergesellschaft in Stadt D/Deutschland auch bei dem Beklagten. Die Klägerin legte hierzu ein Schreiben der Fa. X an den Beklagten vom 25.06.2004 vor, in dem unter Beifügung eines ausgefüllten Vordrucks INF 2 mitgeteilt wurde, dass ein solches INF 2 nach Auskunft der ungarischen Behörden ausreiche, „damit wir die Einfuhrverzollung in Deutschland machen können." Es werde um Prüfung und Rückruf gebeten. Vorgelegt wurde dazu ein handschriftlicher Antwortvermerk vom 28.06.2004, wonach laut der Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau , das zugesandte INF 2 in Ordnung sei und in dem Dreiecksverkehr Ungarn-China-Deutschland eingesetzt werden könne. Bei dem vorgelegten INF 2 handelte es sich um einen von dem ZA Stadt C/Deutschland auf die Fa. X für den Dreiecksverkehr Deutschland-China-Irland ausgestelltes INF 2 vom 21.03.2001. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 27.08.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22.08.2011 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hält die Klage für unbegründet. Die Voraussetzungen eines Absehens von der Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK seien nicht erfüllt, da die Klägerin einen Irrtum der Zollbehörden vernünftigerweise hätte erkennen können. Ein über einen längeren Zeitraum wiederholt aufgetretener Irrtum der Zollbehörden könne nur ein Anhaltspunkt dafür sein, dass eine komplexe Rechtslage vorliege. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach wiederholt auftretende Irrtümer dazu führten, dass stets von einer verwickelten Rechtslage auszugehen sei, existiere nicht. Hätte die Klägerin die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die ihr erteilte Bewilligung aufmerksam gelesen, hätte sie unschwer erkennen können, dass sie eine einzige Bewilligung benötigte und ihr eine solche Bewilligung nicht erteilt wurde. Es sei daher trotz der Tatsache, dass die Problematik erst nach mehr als 100 Einfuhrvorgängen festgestellt wurde, von einer einfachen Rechtslage auszugehen. Randnummer 14 Die Erfahrungen der X-Y-Gruppe, zu der die Klägerin ebenso wie die Fa. X gehöre, müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Aufgrund der Dreiecksverkehre dieser Firmengruppe müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als erfahrene Beteiligte gelte. Randnummer 15 In dem Termin zur mündlichen Verhandlung legte der Beklagtenvertreter dar, dass die Voraussetzungen einer Heilung nach Art. 859 Nr. 8 ZK-DVO seines Erachtens nicht erfüllt seien. Gleiches gelte in Bezug auf Art. 212a ZK. Randnummer 16 Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau L, der Leiterin des Betriebs der Klägerin in Ungarn, und Herrn B, einem Beschäftigten der X-Y-Gruppe in Stadt D/Deutschland. Zu den Zeugenaussagen und dem weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Sitzungsprotokolls verwiesen. Dem Senat lagen ein Ordner Abfertigungsunterlagen und die Besteuerungs- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten vor. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist begründet. Randnummer 18 Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid vom 27.08.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Bescheid und die Einspruchsentscheidung vom 22.08.2011 waren daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO]). Randnummer 19 1. Die Beteiligten gehen zutreffenderweise davon aus, dass die bei dem ZA Stadt C/Deutschland mit dem Code 6121 bei der Anmeldung der Veredelungserzeugnisse zum freien Verkehr beantragte Differenzverzollung (Art. 151 ZK) hätte unterbleiben müssen und demzufolge ein geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag buchmäßig erfasst wurde, so dass die Minderungsbeträge grundsätzlich nachzuerheben waren (Art. 220 Abs. 1 ZK). Randnummer 20
GH-Rechtsprechung). Randnummer 29 Die Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für Dreiecksverkehre bei passiven Veredelungen war und ist nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht einfach zu ermitteln, weil es – anders als bei der allgemeinen Bewilligung für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung nach Art. 85 ZK – ein ausdrückliches Erfordernis einer einzigen Bewilligung nach den einschlägigen Bestimmungen nicht gibt. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr damit begnügt, den Begriff „Einzige Bewilligung“ zu definieren (vgl. Art. 496 Buchst. c a.F. und nunmehr Art. 1 Nr. 13 ZK-DVO) und das Verfahren der Erteilung einer solchen Bewilligung zu regeln (Teil II Titel III Abschnitt 3 ZK-DVO). Auch kennen die Antragsmuster in Anhang 67 zur ZK-DVO kein Formular „Einzige Bewilligung“. Vielmehr liegt die Beantragung einer einzigen Bewilligung darin, dass der den allgemeinen Vordruck „Antrag auf Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung“ in Anhang 67 verwendende Antragsteller in dem Feld 3 „Art des Antrags“ den Code 3 einträgt (vgl. Titel I des Merkblatts zu Anhang 67). Ob für einen Dreiecksverkehr bei passiven Veredelungen eine einzige Bewilligung erforderlich ist oder ob hierfür eine gewöhnliche Bewilligung und die Verwendung eines INF 2 unter Angabe des beabsichtigten Dreiecksverkehrs mit einem anderen Mitgliedstaat als Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr genügt, wie die Zollbehörde in Stadt A/Ungarn jahrelang glaubte, lässt sich danach nicht beantworten. Abgesehen davon lag der Klägerin kein Antragsvordruck nach dem Muster in Anhang 67 zur ZK-DVO im Zeitpunkt der Antragstellung vor, offenbar ebensowenig wie der Zollbehörde in Stadt A/Ungarn, die die Bewilligung auf einem nationalen, in dem bis zum 30.04.2004 geltenden ungarischen Zollrecht vorgesehenen Vordruck erteilte. Randnummer 30 Für eine nicht leicht erkennbare Rechtslage spricht auch, dass dem ZA Stadt C/Deutschland das Fehlen einer einzigen Bewilligung über Jahre hinweg nicht auffiel. Ihrem Vortrag zufolge, der mit der Aussage der Zeugin L übereinstimmt, begann die Klägerin im Herbst 2004 mit der Überführung von Vormaterialien in die passive Veredelung, deren Erzeugnisse in Deutschland in die Gemeinschaft wiedereingeführt und bei dem ZA Stadt C/Deutschland unter Vorlage des INF 2 zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Demnach dauerte es ca. fünf Jahre, in denen nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin über 100 Abfertigungen unter Gewährung der Differenzverzollung erfolgten, bis schließlich der Irrtum bemerkt wurde. Randnummer 31
und die
-Durchführungsverordnung im Zeitpunkt der Antragstellung und der Bewilligung vom 23.01.2004 möglicherweise noch gar nicht in ungarischer Sprache vorlagen. Auffällig ist nämlich, dass in der Bewilligung vom 23.01.2004 ausschließlich auf ungarische Vorschriften Bezug genommen wurde, während in der späteren, auf den am 30.03.2004 eingegangenen Antrag der Klägerin hin erfolgten „Bewilligungsbeschluss“ vom 30.04.2004 zum einen die Vorschriften des
über Bewilligungen (Art. 85–87) und die passive Veredelung (Art. 145–160) in Gänze und zum anderen versehentlich die Durchführungsvorschriften über die aktive Veredelung (Art. 549-649 ZK-DVO a.F.) als Grundlage der Entscheidung aufgeführt wurden. Randnummer 35 Zwar handelte die Klägerin nachlässig, als sie entweder das der Bewilligung vom 30.04.2004 als Anlage beigefügte Informationsblatt nicht überprüfte oder trotz der dort festgelegten Beschränkungen der räumlichen Gültigkeit auf „landesweit“ und des Herkunfts- und Ziellandes auf die Ungarische Republik von einer Rückfrage bei der Zollbehörde absah. Dieser Umstand vermag jedoch keine Sorglosigkeit im Gesamtverhalten der Klägerin zu begründen. Denn aufgrund der Aussage beider Zeugen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Klägerin auch bei der Fa. X nach den erforderlichen Zollformalitäten bei Dreiecksverkehren erkundigte und von dort ebenfalls (nur) die – von dem Beklagten bestätigte – Auskunft erhielt, das damals für den Dreiecksverkehr mit China und Irland verwendete INF 2 sei auch für den Dreiecksverkehr Ungarn-China-Deutschland das richtige Formular. Ein solches INF 2 mit der Angabe (in ungarisch) „Deutschland“ als vorgesehener Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr (Feld 4) war den Unterlagen bei der Abfertigung der Veredelungserzeugnisse zum freien Verkehr in Deutschland stets beigefügt. Da diese Praxis jahrelang unbeanstandet blieb, war die Klägerin nicht veranlasst, sich im Nachhinein über die Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewilligung zu vergewissern. Randnummer 36 Im Hinblick auf ihre Besprechungen mit der für sie zuständigen Zollbehörde in Stadt A/Ungarn, ihre zusätzliche Anfrage bei der Fa. X wegen der beabsichtigten Dreiecksverkehre und die Anfrage der Fa. X wiederum bei dem Beklagten hat der Senat schließlich keine Zweifel an der Gutgläubigkeit der Klägerin. Gegen die Gutgläubigkeit der Klägerin sprechende Anhaltspunkte wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich (vgl. dazu FG München, Urt. v. 14.10.2010 14 K 188/10, Beilage 1 zur ZfZ 2011, 1 [3]). Randnummer 37
5). Randnummer 45 Entgegen der Auffassung des Beklagten hätte Art. 212a ZK bei teilweiser Abgabenbefreiung nach passiver Veredelung – immer unterstellt, durch das Fehlen einer einzigen Bewilligung sei der Tatbestand des Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK erfüllt worden – nicht zur Voraussetzung, dass der betreffende Zollschuldentstehungstatbestand (hier also Art. 204 ZK) in anderem Zusammenhang als mit dem Verfahren der passiven Veredelung (z.B. im Zusammenhang mit einem zwischengeschalteten Versandverfahren) erfüllt wurde (so aber offenbar Witte,
25, wonach gemäß Art. 212a die Differenz- oder Mehrwertverzollung bei vorschriftswidrigem Verhalten „außerhalb der passiven Veredelung“ in Betracht kommt. Dem dürfte freilich die Überlegung zugrunde liegen, dass bis zur Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse keine Zollschuld entstehen kann und nach der Wiedereinfuhr die Veredelungserzeugnisse, die Nichtgemeinschaftswaren sind, sich zunächst in der vorübergehenden Verwahrung befinden und sodann einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung – d.h. einer anderen als der passiven Veredelung – zugeführt werden müssen). Eine dahin gehende Einschränkung ließe sich – anders als möglicherweise bei Art. 859 Nr. 8 ZK-DVO – dem Wortlaut des Artikels 212a ZK nicht entnehmen und würde zudem dessen Sinn und Zweck, Abgabenbegünstigungen auch in anderen Fällen als der ordnungsgemäßen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewähren, zuwiderlaufen. Randnummer 46 Nach Auffassung des Senats ließe sich eine solche Einschränkung auch nicht daraus herleiten, dass der Beteiligte das Vorliegen der „übrigen Voraussetzungen“ der Begünstigung nachzuweisen hat. Mit den „übrigen Voraussetzungen“ sind diejenigen Voraussetzungen der betreffenden Begünstigung gemeint, die zusätzlich zu der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an die Begünstigung geknüpft sind. Bei der passiven Veredelung besteht dabei die Besonderheit, dass zwar zumeist – wie hier – eine Anmeldung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr unter Beantragung der teilweisen Abgabenbefreiung vorliegen wird. Voraussetzung von Abgabenbefreiungen ist aber generell, dass kein Tatbestand nach den Art. 202 ff. ZK erfüllt wurde, da anderenfalls eine nachfolgende, von der Zollstelle in Unkenntnis der Zollschuldentstehung nach z.B. Art. 204 ZK vorgenommene Abfertigung zum freien Verkehr zollschuldrechtlich bedeutungslos wäre. Im Fall einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie sie in der Praxis beispielsweise nach der Wiedergestellung von Versandgut vorkommt, das zuvor der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde, sind die „übrigen Voraussetzungen“ in Art. 212a ZK daher die anderen Voraussetzungen der betreffenden Begünstigung als die Nichterfüllung eines Tatbestands nach den Art. 202 ff. ZK. Der einen dieser Tatbestände erfüllende Umstand betrifft demnach gerade nicht die „übrigen Voraussetzungen“ mit der Folge, dass dieser Umstand bei der Prüfung des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen der Begünstigung unberücksichtigt zu bleiben hat. Anderenfalls würde die die Anwendung des Art. 212a ZK eröffnende Erfüllung eines Zollschuldentstehungstatbestands nach den Art. 202 ff. ZK durch Verneinung des Vorliegens der „übrigen Voraussetzungen“ sogleich wieder zum Ausschluss des Art. 212a ZK in all den Fällen führen, in denen die Zollschuldentstehung nach Art. 202 ff. ZK im Zusammenhang mit dem der Begünstigung zugrunde liegenden Zollverfahren steht. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutete dies, dass das Vorliegen einer einzigen Bewilligung der passiven Veredelung nicht zu den „übrigen Voraussetzungen“ zählen würde. Randnummer 47 Der Gewährung der teilweisen Abgabenbefreiung stünde hier nicht Art. 150 Abs. 2 ZK entgegen. Nach – soweit ersichtlich – allgemeiner Meinung ist Voraussetzung der Heilung einer Verfehlung in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nach Art. 150 Abs. 2 ZK zwar das Vorliegen einer Bewilligung (vgl. Deimel, Heilung von Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der passiven Veredelung nach Art. 150 Abs. 2 ZK, ZfZ 2011, 92 [93]; Witte,
17). Aus den oben genannten Gründen setzte hier die teilweise Abgabenbefreiung im Zusammenhang mit Art. 212a ZK indessen keine Bewilligung der passiven Veredelung voraus. Abgesehen davon hatte die Klägerin eine (gewöhnliche) Bewilligung und hielt die Bewilligungsbehörde passive Veredelungen mit anschließender Wiedereinfuhr in Deutschland aufgrund des mitzuführenden INF 2 mangels Kenntnis der einschlägigen, für sie seinerzeit neuen Vorschriften für zulässig, weshalb anzunehmen ist, dass die Waren „mit Bewilligung der Zollbehörde in das Zollverfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind“ (Deimel a.a.O., S. 95). Wie die einzige Bewilligung vom 27.10.2010 zeigt, ist das Fehlen einer einzigen Bewilligung im Jahr 2007 ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren der damaligen passiven Veredelungsverkehre der Klägerin geblieben. Randnummer 48 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 135 FGO der Beklagte zu tragen. Die beantragte Erklärung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001616
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