Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer versäumten Frist für die Option zur Besteuerung von Gewinnausschüttungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach den Regelungen des Teileinkünfteverfahrens i.S.d. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG, die der Kläger im Streitjahr aus seiner bereits seit längerem bestehenden 40%-igen Beteiligung an der A-GmbH erzielte. Gemäß der von der A-GmbH erstellten Steuerbescheinigung floss dem Kläger am 30.11.2010 eine Gewinnausschüttung i.H.v. 18.000,- Euro zu, die die A-GmbH dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen hatte. Die vom Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ‚FA‘) zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger gaben bei diesem daraufhin ohne Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung und unter Verwendung der von ihnen handschriftlich ausgefüllten amtlichen Erklärungsvordrucke am 07.04.2011 eine Einkommensteuererklärung nebst Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge für den Veranlagungszeitraum 2010 ab, die eine für den Kläger ausgefüllte Anlage KAP enthielt. Hierauf wird Bezug genommen. Wegen des Inhalts der von der Finanzverwaltung für 2010 mit den amtlichen Vordrucken zur Verfügung gestellten „Anleitung zur Anlage KAP“ wird auf die zu den Akten genommene Kopie dieser Anleitung. Im amtlichen Erklärungsvordruck der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung für 2010 befand sich zwischen den Zeilen 24 und 25 der kursiv gedruckte und in Spiegelstriche eingefasste Hinweis „bitte Anleitung beachten“. Randnummer 2 Die Gewinnausschüttung der A-GmbH berücksichtigten die Kläger in Zeile 7 der für den Kläger ausgefüllten Anlage KAP („Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben“, hier „Kapitalerträge laut Steuerbescheinigungen“, Bl. 9 der Einkommensteuerakte), in dem sie dort einen Betrag von 20.457,- Euro eintrugen, der sich aus der Nettodividende der A-GmbH zuzüglich weiterer Kapitalerträge des Klägers gemäß Bankbescheinigungen zusammensetzte. In den Zeilen 22 bis 25 der Anlage KAP des Klägers („Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen“ mit dem Zusatz „nicht in den Zeilen 7, 15, 32 und 39 enthalten“, hier insbesondere in Zeile 25 „Laufende Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft“ und Zeile 26 „Ich beantrage für die Einkünfte laut Zeile 25 die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer“) machten die Kläger dagegen keinerlei Angaben und stellten auch keine Anträge. Auch die Zeilen 55 bis 57 („Anzurechnende Steuern zu Erträgen in den Zeilen 22 bis 25, 47 und 48 und aus anderen Einkunftsarten“) ließen sie leer. In Zeile 4 der Anlage KAP des Klägers hatten sie allerdings beantragt, die „Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge“ durchzuführen. Randnummer 3 Aufgrund der eingereichten Steuererklärung setzte das FA gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 21.04.2011 ohne Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer für 2010 auf 1.245,- Euro, wobei es im Erläuterungsteil des Bescheides angab, dass die Kapitalerträge des Klägers mit 20.457,- Euro (d.h. ohne Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG) angesetzt und hiervon lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801,- Euro abgezogen worden sei. Unter Berücksichtigung der übrigen (zwischen den Beteiligten nicht streitigen) Einkünfte und Abzugsbeträge der Kläger errechnete das FA hieraus ein zu versteuerndes Einkommen von 23.300,- Euro, auf den es – als Ergebnis der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG– insgesamt den Splittingtarif nach § 32a Abs. 5 EStG anwandte. Randnummer 4 Hiergegen legten die Kläger am 24.05.2011 durch ihren hierzu bevollmächtigten Steuerberater Einspruch ein, den sie mit Schreiben vom 27.05.2011 (beim FA eingegangen am 30.05.2011) mit der Erwägung begründeten, dass es der Kläger versehentlich unterlassen habe, die Gewinnausschüttung der A-GmbH in den Zeilen 25 und 26 der Anlage KAP einzutragen und gemäß §§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG die Besteuerung zum Regeltarif unter Berücksichtigung der Teilfreistellung nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG zu beantragen. Der Kläger sei bei der Ausfüllung des Erklärungsvordrucks dem Irrtum unterlegen, zu glauben, mit dem Antrag auf Günstigerprüfung alle notwendigen Anträge gestellt zu haben. Der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren werde hiermit nachgeholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Über die fünfjährige Bindung an diese Option habe der Bevollmächtigte den Kläger aufgeklärt. Die Anträge lehnte das FA mit Schreiben vom 02.12.2011 ab und wies den Einspruch unter Verweis auf das von den Klägern seiner Ansicht nach zu vertretende Verschulden durch Einspruchsentscheidung vom 15.07.2013 als unbegründet zurück, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen am 08.08.2013 fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Rechtsbegehren weiter. Randnummer 5 Die Kläger vertreten die Auffassung, dass ihnen ein Verschulden bei der Lektüre der „Anleitung zur Anlage KAP“ und der Ausfüllung der Erklärungsvordrucke nicht vorzuwerfen sei, weshalb vom FA nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen sei. Der Kläger habe sämtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und lediglich sein nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG bestehendes Wahlrecht nicht rechtzeitig erkannt. Bei der Ausfüllung des Erklärungsvordrucks für 2009 hätten die Kläger sinngemäß die gleichen Eintragungen wie in 2010 vorgenommen. Dort habe sich die Nichtausübung des Wahlrechts jedoch noch nicht ausgewirkt, da vom FA auch unter Berücksichtigung des 25%-igen Kapitalsteuersatzes bzw. der Günstigerprüfung für 2009 eine Einkommensteuer von 0,- Euro festgesetzt worden sei. Erst in 2010 habe sich die Nichtausübung des Wahlrechts negativ ausgewirkt und sei der Fehler bemerkt worden. Ein Hinweis des FA zu einer günstigeren Besteuerung sei hier jedoch unterblieben. Das FA überspanne die Anforderungen an einen unverschuldeten Fehler des Steuerpflichtigen. In der Anlage KAP unterstelle die Finanzverwaltung den perfekten Steuerbürger, der jedoch in der Praxis nicht existiere. Auf das Wahlrecht werde in dem Erklärungsvordruck nur unzureichend hingewiesen. Es fehle auch an einer deutlichen (insbesondere durch Fettdruck hervorgehobenen) Warnung, dass das Wahlrecht nach Abgabe der Steuererklärung verfalle. Der zwischen den Zeilen 24 und 25 angebrachte Hinweis, dass die Anleitung zur Anlage KAP zu beachten sei, reiche nicht aus. Der Streitfall sei mit dem Fall im Urteil des BFH vom 20.03.2013 (Aktenzeichen VI R 9/12) vergleichbar. Die Kläger hätten in dem guten Glauben gehandelt, dass die Angaben in den Zeilen 4 und 7 ausreichend seien. Den in Zeile 22 beginnenden Fragenblock hätten sie ignoriert, weil die Dividende dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen habe und deshalb bereits in Zeile 7 einzutragen gewesen sei (Abfrage der Kapitalerträge „laut Steuerbescheinigung“). Insbesondere in diesem Punkt sei die Anlage KAP zu kompliziert aufgebaut. Randnummer 6 Auch die „Anleitung zur Anlage KAP“ sei für einen Laien nicht verständlich und habe den Klägern im Streitfall bei der Ausfüllung des Erklärungsvordrucks nicht weiterhelfen können, da der Steuerpflichtige die Vorteilhaftigkeit eines Antrags nach Zeile 24 anhand der dortigen Erläuterungen nicht erkennen könne. Wegen des Antrags auf Günstigerprüfung hätte das FA jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass ein Antrag nach Zeile 24 für die Kläger günstiger gewesen wäre. Angesichts der irreparablen Rechtsfolge des § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG nach Eingang der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt sei die Rechtsauffassung des FA im Übrigen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich. Die Verwirkung des Antragsrechts bereits durch die Abgabe der Steuererklärung sei unverhältnismäßig, was sich auch auf das Verständnis des Verschuldensbegriffs i.S.d. § 110 AO auswirken müsse. Jedenfalls sei eine verfassungskonforme Auslegung geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Klagebegründung nebst Rechtsprechungsfundstellen wird auf die ausführlichen Schriftsätze der Kläger vom 07.08.2013 und 12.12.2013 Randnummer 7 Bezug genommen. Randnummer 8 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 21.04.2011 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2013 dahingehend zu ändern, dass die Bruttodividende aus der Firma A-GmbH im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens besteuert wird und somit anstelle eines Ansatzes von 18.000,- Euro bei den Kapitaleinkünften ein Ansatz von 10.800,- Euro vorgenommen wird, wodurch sich die Einkommensteuer, die evangelische und die römisch-katholische Kirchensteuer auf jeweils 0,- Euro ermäßigt, ferner, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 9 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Das FA hält die Klage für unbegründet. Die Kläger hätten bei der Ausfüllung der Erklärungsvordrucks fahrlässig gehandelt, da sich ihnen bei gewissenhafter Durchsicht der Anlage KAP Zweifel an der Einbeziehung der Beteiligungseinkünfte nur in Zeile 7 hätten aufdrängen müssen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch das FA liege nicht vor. Eine Änderung nach § 173 AO scheide nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG aus. Wegen der Einzelheiten zur Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz des FA vom 04.09.2013 Bezug genommen. Randnummer 11 Durch Beschluss des Senats vom 25.07.2014 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auf die dem Gericht vorgelegten Steuerakten (1 Band Einkommensteuerakten „Klage 4 K 1617/13“ mit Rechtsbehelfsvorgängen) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid des FA für 2010 vom 21.04.2011 ist in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2013 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat das FA hinsichtlich der im Streitjahr zugeflossenen und unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallenden Gewinnausschüttung der A-GmbH i.H.v. 18.000,- Euro eine Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst d EStG abgelehnt und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt. Randnummer 13 1. Nach § 32d Abs. 1 EStG i.d.F. des Streitjahres beträgt die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die (wie in Ermangelung einer unternehmerischen oder sonstigen anderweitigen Zuordnung unstreitig auch im Streitfall) nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, grundsätzlich 25%. Hat der Steuerpflichtige allerdings die sog. Günstigerprüfung beantragt, so werden stattdessen die nach § 20 Abs. 1 bis 9 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i.S.d. § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG unterworfen, wenn dies insgesamt zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Im Rahmen dieser Vergleichsrechnung sind die auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Bezug nehmenden Vorschriften des Teileinkünfteverfahrens i.S.v. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG jedoch nicht anwendbar. Demzufolge bewirkt die sog. Günstigerprüfung lediglich einen Vergleich der Steuerbelastung auf der Ebene des individuellen zusammengefassten Durchschnittssteuersatzes bei jeweils gleichlaufender (fiktiver) Bemessungsgrundlage (vgl. Baumgärtel / Lange in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, § 32d EStG Anm. 82; Storg in Frotscher, EStG, § 32d Rn. 62 ff.; Schlotter in Littmann / Bitz / Pust, EStG, § 32d Rn. 50; Treiber in Blümich, EStG, § 32d Rn. 160 ff.; Koss in Korn, EStG, § 32d Rn. 106; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 13. Auflage 2014, § 32d Rn. 20 ff.; Oellerich in Bordewin / Brandt, EStG, § 32d Rn. 120 ff.; vgl. auch BMF vom 09.10.2012, BStBl. I 2012, 953, Tz. 149 ff.; offen – mit Verweis auf ein nach dem Teileinkünfteverfahren gegebenenfalls günstigeres Ergebnis – nur Weber-Grellet in L. Schmidt, EStG, 33. Auflage 2014, § 32d Rn. 21). Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG kommt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a i.V.m. Satz 4 EStG bei im Privatvermögen anfallenden Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus einer (wie im Streitfall) mindestens 25%-Beteiligung am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft vielmehr nur dann zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige bei der Finanzbehörde „spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum“ einen entsprechenden Antrag stellt. Randnummer 14 Ein erst später gestellter Antrag ist unwirksam ( Weber-Grellet in L. Schmidt, EStG, 33. Auflage 2014, § 32d Rn. 12; Baumgärtl / Lange in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, § 32d Anm. 47; FG Sachsen-Anhalt vom 19.12.2011 – 1 K 1108/11, DStRE 2013, 18). Randnummer 15 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4 EStG sind im Streitfall zweifelsohne nicht erfüllt, da die beim FA eingereichte Einkommensteuererklärung für 2010 einen diesbezüglichen Antrag der Kläger nicht enthielt und auch im vorhergehenden Veranlagungszeitraum ein entsprechender (bis 2010 fortwirkender) Antrag nicht gestellt wurde. Da die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG wegen der geringen sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte der Kläger für die Anwendung der Regeltarifs ein günstigeres Ergebnis ergab, hat das FA im angefochtenen Einkommensteuerbescheid auf die Anwendung des isolierten 25%-igen Kapitalsteuersatzes nach § 32d Abs. 1 EStG verzichtet und die Kapitaleinkünfte stattdessen zu Recht ohne Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Eine Änderung nach § 173 AO oder nach einer anderen Änderungsvorschrift ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG ausgeschlossen. Randnummer 16 2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Sie wurde vom FA daher zutreffend abgelehnt. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.