Tenor Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 und 2004 vom .2013 und 2006 vom .2009 werden dahingehend abgeändert, dass die den beschränkt haftenden Gesellschaftern C, D und E zu gleichen Teilen zugerechneten Sonderbetriebseinnahmen für 2003 um €, für 2004 um € und für 2006 um € vermindert werden. Die Ermittlung der für die Streitjahre festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beteiligungen von drei Kommanditisten der Klägerin an einer englischen Limited notwendiges Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin darstellen und Gewinnausschüttungen der Limited für die Streitjahre 2003, 2004 und 2006 als Sonderbetriebseinnahmen der drei Kommanditisten der Klägerin zu erfassen sind. Weiterhin ist streitig, ob - vorausgesetzt die Gewinnausschüttungen stellen Sonderbetriebseinnahmen dar - der von Großbritannien darauf gewährte ‚tax credit‘ in der Bundesrepublik Deutschland als anrechenbare ausländische Steuer zu behandeln ist. Randnummer 2 Die Klägerin, die bis Dezember 2007 als B-Beteiligungs GmbH & Co. KG firmierte, vermietete und verpachtete bis zum 31.12.2004 das bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen an die beiden Firmen F-GmbH, H (F-GmbH-H) und F-GmbH, K (F-GmbH-K), bei denen die Klägerin jeweils alleinige Anteilseignerin ist. Seit dem 01.01.2005 beschränkt sich die Verpachtung auf das unbewegliche Anlagevermögen; das bewegliche Anlagevermögen wurde an die F-GmbH-H bzw. F-GmbH-K veräußert. Randnummer 3 Komplementärin der Klägerin ist die Verwaltungsgesellschaft B-mbH, die nicht am Stammkapital beteiligt ist. Anteilseigner dieser GmbH sind L zu 60 % und M zu 40 %; Geschäftsführer der GmbH sind L und C. Kommanditisten der Klägerin sind L, M, D und E (früher …) mit jeweils 15 % Kommanditbeteiligung sowie C mit 40 % Kommanditbeteiligung. Abweichend davon sind laut Gesellschafterbeschluss vom .2002 mit Wirkung vom 01.01.2002 die Stimmrechte geregelt. Danach besitzen L 60 % und die anderen Kommanditisten jeweils 10 % der Stimmrechte. Belegt wurde diese Regelung erst im Klageverfahren. Randnummer 4 Die drei Kommanditisten C, D und E sind gleichzeitig zu je 1/3 Gesellschafter der B-Gesellschaft bürgerlichen Rechts, H (B-GbR). Diese 1990 gegründete GbR ist Eigentümerin verschiedener bebauter Grundstücke im ..., … , … , Großbritannien. Daneben besteht die ebenfalls 1990 gegründete F Limited, United Kingdom (F UK), deren Gesellschafter C und D sind. Diese beiden halten die Beteiligung treuhänderisch für die B-GbR (Bl. 308 ff. Finanzgerichtsakten). D ist seit 1990 Geschäftsführer. Gleichzeitig hat die B-GbR den in Großbritannien belegenen Grundbesitz in … an die F UK vermietet. Randnummer 5 Die Einkünfte aus der Verpachtungstätigkeit der B-GbR wurden in den Streitjahren in Großbritannien versteuert und unterlagen in der Bundesrepublik Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Darüber hinaus schüttete die F UK für die Jahre 2003 bis 2006 Gewinne aus, für die Streitjahre 2003, 2004 bzw. 2006 Nettobeträge von Euro, Euro bzw. Euro. Diese Ausschüttungen wurden bei der B-GbR den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet und als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend steuerlich erklärt und den drei Gesellschaftern jeweils zu 1/3 zugerechnet. Bei Abstimmung der Einkommensteuererklärungen, die für die drei Gesellschafter der B-GbR in Großbritannien eingereicht wurden, stellten die steuerlichen Vertreter und jetzigen Prozessbevollmächtigten fest, dass die Dividendenempfänger von in Großbritannien ansässigen Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine Steuergutschrift von 1/9 der Bardividende (10 % der Bruttodividende) erhalten (sogenannter ‚tax credit’). Der ‚tax credit’ führt jedoch nur bei in Großbritannien ansässigen Anteilseignern zu einer Steuergutschrift. In Großbritannien nicht ansässigen Gesellschaftern wird die Steuergutschrift nicht gewährt. Die Steuerschuld gilt als abgegolten. Mit berichtigten Feststellungserklärungen für die B-GbR wurden deshalb die Nettodividenden zuzüglich der Steuergutschrift als Einnahmen erklärt und die Anrechnung des ‚tax credits’ als ausländische Steuer beantragt. Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ im Jahr 2007 entsprechend geänderte Feststellungsbescheide (für 2003 am ., für 2004 am .und für 2006 am .2007). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden als nach DBA steuerfreie Einkünfte behandelt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Gewinnausschüttungen wurden mit ihrem Bruttobetrag als ausländische Dividenden bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach dem Halbeinkünfteverfahren angesetzt und die darin enthaltene Steuer (der ‚tax credit’) als bei den Gesellschaftern anteilig abzugsfähige Steuer nach § 34c Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt. Die Feststellungsbescheide für die Jahre 2003, 2004 und 2006 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Für das Streitjahr 2006 bestand zudem die Besonderheit, dass Herr D neben dem deutschen Wohnsitz einen weiteren Wohnsitz in Großbritannien begründete und für 2006 von den auf ihn entfallenden Ausschüttungen in Großbritannien gemäß Art VI Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 26. November 1964 (Bundesgesetzblatt - BGBl - II 1966, 359, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1966, 730) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140) --DBA-Großbritannien 1964/1970-- (im Folgenden DBA GB) eine 15%ige Quellensteuer erhoben wurde; unter Berücksichtigung des ‚tax credit‘ zahlte Herr B weitere 5% Einkommensteuer. Die Feststellung für die Anrechnung dieser effektiv gezahlten Steuerbeträge auf Gewinnausschüttungen vom ... (…€) und ...2006 (…€) erfolgte mit der Einspruchsentscheidung vom .2009 betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung 2005-2006 für die Klägerin (Neuberechnung vom ...2009 für Zwecke der ESt-4-Mitteilung an Wohnsitzfinanzamt) bzw. im Klageverfahren mit geändertem Feststellungsbescheid für 2006 vom ...2009. Dieser Punkt ist damit außer Streit. Randnummer 6 Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der B-Gruppe durch die Großbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt … für die Jahre 2002 bis 2006 kam der Prüfer u.a. zu folgenden Ergebnissen: Randnummer 7 Zwischen der B-GbR und der F-UK lägen die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung vor. Die B-GbR besitze allerdings nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts, das insoweit maßgeblich sei, keine ausländische, in Großbritannien belegene Betriebsstätte. Unter den Voraussetzungen von Art. VI, XII, XVIII DBA GB seien die Einkünfte der B-GbR zutreffend im Inland erklärt worden. Darüber hinaus seien die Grundstücke der B-GbR in Großbritannien und die Beteiligung an der F UK als Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin zu erfassen, mit den daraus folgenden steuerlichen Konsequenzen: Zwischen der Klägerin und der F-GmbH-H bestehe aufgrund der Beteiligungsverhältnisse und der Pachtverträge eine Betriebsaufspaltung. Die Gesellschafter der GbR seien aufgrund ihrer 70 %igen Beteiligung am Kommanditkapital der Klägerin dort beherrschende Gesellschafter und zwischen der F-GmbH-H und der F UK bestünden längerfristige und umfangreiche Geschäftsbeziehungen. Beide Firmen produzierten... Die F-GmbH-H entwickle gleichzeitig auch …systeme. Von der F UK würden die einfach herzustellenden ... entweder aus Kostengründen oder als Auftragsfertigung für F-GmbH-H gefertigt. Der überwiegende Teil dieser Produktion werde an die F-GmbH-H ausgeliefert und von dort an in- und ausländische Kunden weitergeliefert. Bei Lieferungen an Kunden der …industrie verbliebe der F-GmbH-X Rohgewinnmarge von ...%, bei Lieferungen an Großkunden (Ersatzteile) eine Marge von ...% des Nettoverkaufspreises. Im Prüfungszeitraum habe F-GmbH-H von F UK Fertigprodukte und Handelsware im Wert zwischen ... und ... Euro jährlich bezogen, die mit der entsprechenden Gewinnmarge weiter veräußert worden seien. Die zwischen F-GmbH-H und F UK bestehenden Geschäftsbeziehungen sicherten über das Ergebnis der Betriebsgesellschaft F-GmbH-H auch den Geschäftserfolg der Klägerin als Besitzgesellschaft. Dies sei kein Reflex, sondern zielgerichtet und beabsichtigt. Entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien deshalb die Beteiligungen an der F UK bei der Klägerin als Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter der B-GbR, die zugleich Kommanditisten der Klägerin sind, zu erfassen. Das gelte entsprechend für die in Großbritannien belegenen Grundstücke. Aus Vereinfachungsgründen sollte eine Bilanzierung erst zukünftig erfolgen. Zukünftige Sonderbetriebsgewinne seien in einen Gewinnanteil aus der Verpachtung der Betriebsgrundstücke, der bei der Klägerin dem Progressionsvorbehalt unterliege, und in einen Gewinnanteil für gewerbesteuerfreie Dividendenerträge aufzuteilen. Randnummer 8 Die Dividendenerträge aus der Beteiligung an der F-UK für 2003 bis 2006 seien deshalb erstmalig als Sonderbetriebseinnahmen der beteiligten Kommanditisten der Klägerin zu erfassen. Grundlage sei jedoch die Nettodividende. Mit Wirkung vom 06.04.1999 erhebe Großbritannien keine Quellensteuern mehr auf Dividendenausschüttungen an ausländische Aktionäre. Die bisherige, nach Art. VI DBA GB höchstzulässige Quellensteuer von 15 % sei abgeschafft worden. Bei nicht in Großbritannien ansässigen Steuerschuldnern sei die Steuerschuld mit der Körperschaftssteuer der Kapitalgesellschaft (dem sogenannten ‚tax credit’) abgegolten. Der ‚tax credit’ stelle jedoch keine anrechenbare oder abzugsfähige Quellensteuer im Sinne des§ 34 c EStG dar, sodass lediglich die Nettoausschüttung steuerpflichtig sei. Randnummer 9 Der Beklagte folgte dem Prüfer und erließ am ...2008 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderte Feststellungsbescheide für die Klägerin, in denen die Nettobeträge der von G-UK ausgeschütteten Gewinne als Sonderbetriebseinnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren erfasst wurden. Gleichzeitig wurde jeweils der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Gegen die geänderten Feststellungsbescheide legte die Klägerin am ...2008 Einspruch ein. Die Klägerin wandte sich für alle Streitjahre gegen die Erfassung der Gewinnausschüttungen, für 2003 und 2004 zusätzlich gegen den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen bei der F-GmbH-H und der F-GmbH-K. Dieser letzte Punkt ist nicht Streitgegenstand und hat sich im Laufe des Klageverfahrens erledigt. Randnummer 10 Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem zu den hier streitigen Fragen aus: Der Prüfer widerspreche sich, wenn er lediglich den ausgeschütteten Gewinn der F-UK als Sonderbetriebseinnahme behandele, ohne zugleich die Einkunftsquelle als steuerliches Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen. Beteiligungseinkünfte dürften bei einer Personengesellschaft nur dann steuerlich erfasst werden, wenn auch die Beteiligung steuerlich zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehöre. Die Einkunftsquelle befinde sich für die Jahre 2003 bis 2006 weiterhin bei der B-GbR, wo sie seit jeher als Betriebsvermögen der GbR behandelt worden sei. Weiterhin ergebe sich aus der geänderten Regelung des Stimmrechts bei der Klägerin, dass die drei Kommanditisten, die gleichzeitig Gesellschafter der B-GbR seien, über keinen beherrschenden Einfluss verfügten. Randnummer 11 Eine grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung liege bezüglich der F-UK nicht vor. Hinsichtlich der Verpachtungstätigkeit habe die B-GbR keine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten. Nach Schmidt, Randnummer 12 § 15 EStG Rz. 862, sei dies aber Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung. Randnummer 13 Folge man dagegen der Prüferansicht, so liege eine ausländische Betriebsstätte vor. Die Betriebsaufspaltung habe zur Konsequenz, dass das Besitzunternehmen B-GbR gewerbliche Einkünfte erziele und die Beteiligung an der englischen Betriebsgesellschaft und die Betriebsgrundstücke notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens darstellten. Gemäß dem BMF-Schreiben, BStBl. I 1998, 583, gingen die Regelungen für die Betriebsaufspaltung dem ... § 15 Abs. 1 EStG vor. Deshalb seien die Gewinnausschüttungen als gewerbliche Einkünfte der englischen Betriebsstätte zuzurechnen und unterlägen in der Bundesrepublik nur dem Progressionsvorbehalt. Randnummer 14 Die Geschäftsbeziehungen zwischen F-GmbH-H und F-UK seien normale, nur aus Praktikabilitätsgründen bestehende Geschäftsbeziehungen. Die F-GmbH-H könne jederzeit aus dem Geschäftskreis herausgenommen werden. Die F-GmbH-H erziele aus der Pauschale von ...% nur eine geringe Marge. Auch der Einfluss auf das Ergebnis der F-GmbH-H sei nicht nennenswert. Die Position der Gesellschafter der B-GbR in ihrer Eigenschaft als Kommanditisten der Klägerin werde dadurch nicht gestärkt. Randnummer 15 Hilfsweise seien die Gewinnausschüttungen mit dem Bruttobetrag anzusetzen und der ‚tax credit’ in Großbritannien gemäß § 34 c Abs. 6 EStG in Deutschland anzurechnen. Randnummer 16 Mit Einspruchsentscheidung vom .2009 wies der Beklagte die Einsprüche für 2005 und 2006 insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Streitpunkte als unbegründet zurück: Randnummer 17 Die Beteiligung an der F-UK gehöre zum Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten der Klägerin. Zwischen der F-UK und F-GmbH-H bestünden längerfristige und vorteilhafte Geschäftsbeziehungen, wie vom Prüfer dargelegt. Im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung genüge dies für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen. Da insoweit keine beherrschende Stellung der Gesellschafter erforderlich sei, komme es auf die - möglicherweise erfolgte - abweichende Stimmrechtsverteilung nicht an. Die Klägerin habe ihre Aussage, F-GmbH-H habe unter Berücksichtigung weiterer Kosten nur eine geringe Marge erzielt und die Rabatte seien ohne nennenswerten Einfluss für das Jahresergebnis der F-GmbH-H, nicht weiter substantiiert. Da es nur auf den verwirklichten Sachverhalt ankomme, sei die Möglichkeit einer anderen Sachverhaltsgestaltung irrelevant. Randnummer 18 Entsprechende Überlegungen würden auch für das Grundvermögen gelten. Randnummer 19 Der Einwand, die Einkunftsquelle „Beteiligung“ sei bei der Klägerin nicht erfasst, greife nicht, da lediglich aus Vereinfachungsgründen für den Prüfungszeitraum auf die entsprechende Aktivierung verzichtet worden sei. Randnummer 20 Die Einkünfte aus der Beteiligung an der F-UK seien nicht nach dem DBA GB freigestellt mit der Folge, dass die Einkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden könnten. Es fehle schon die erforderliche Betriebsstätte der B-GbR in Großbritannien; die Verpachtung der Betriebsgrundstücke alleine begründe keine Betriebsstätte in Großbritannien. Die Gesellschafter der B-GbR seien in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und übten die Geschäftsleitung im Inland aus. Damit sei die Betriebsstätte im Inland, und die Einkünfte seien gemäß Art. XII DBA GB als Einkünfte aus Grundvermögen zu behandeln. Randnummer 21 Ein Vorrang der Grundsätze zur Betriebsaufspaltung vor den Grundsätzen zum Sonderbetriebsvermögen bestehe nur bei der sogenannten mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, mithin müsse die Betriebsgesellschaft eine Personengesellschaft sein. Das sei hier aber nicht der Fall, die F-UK sei eine Limited. Randnummer 22 Auch eine Anrechung des ‚tax credit’ komme nicht in Betracht. Es fehle an einer Steuererhebung auf die Dividendenzahlung. Der Einwand, dass die Kapitalgesellschaft hier letztlich die Steuer auf Rechnung des Anteilseigners gezahlt habe, missachte das Trennungsprinzip. Der ‚tax credit’ solle in Großbritannien der wirtschaftlichen Doppelbelastung auf nationaler Ebene Rechnung tragen, dort seien unterschiedliche Steuersubjekte betroffen. Die Anrechung im Rahmen der DBA-Vorschriften ziele dagegen auf die Beseitigung der Doppelbelastung bei demselben Steuerpflichtigen durch die Widersprüche aus der Erhebung einer Quellensteuer und dem Welteinkommensprinzip, wenn der Steuerpflichtige nicht im Quellenstaat ansässig sei. In Großbritannien werde aber auf die hier fraglichen Dividenden keine Quellensteuer mehr erhoben. Randnummer 23 Mit ihrer Klage vom ...2009 gegen die Feststellungsbescheide für 2003 bis 2006 verfolgt die Klägerin ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Die Einspruchsentscheidung für die Jahre 2003 und 2004 erging am ... .2009 während des Klageverfahrens; die Begründung entspricht hinsichtlich der hier relevanten Punkte der Begründung in der Einspruchsentscheidung für die Jahre 2005 und 2006 vom ...2009. Das Verfahren für 2005 hat sich erledigt, nachdem der Beklagte aufgrund der besonderen Verfahrenslage dem Klagebegehren hinsichtlich des hilfsweisen Begehren Anrechnung des ‚tax credit‘ mit Bescheid vom ...2010 entsprochen hat. Für die Streitjahre 2003 und 2004 ergingen am ...2013 geänderte Feststellungsbescheide, die die im Streit befindliche Problematik nicht berühren. Für das Streitjahr 2006 erging am ...2009 der bereits oben angeführte geänderte Feststellungsbescheid. Randnummer 24 Am ...2008 ergingen aufgrund der Prüfung auch für die B-GbR geänderte Feststellungsbescheide, bei denen nunmehr die jeweilige Bruttodividende der F-UK einschließlich der Feststellung des ‚tax credit’ als anrechenbare ausländische Steuer nicht mehr erfasst wurde. Bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden aus den Feststellungen in dem Prüfungsbericht keine weiteren Konsequenzen gezogen. Die Bescheide für 2003, 2004 und 2006 wurden gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert und zugleich der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Diese Bescheide sind für die Streitjahre 2003, 2004 und 2006 bestandskräftig (geworden), für das nicht mehr relevante Jahr 2005 hat der Beklagte dem Einspruch für 2005 aus verfahrensrechtlichen Gründen mit Bescheid vom ...2009 entsprochen. Randnummer 25 Die Klägerin erachtet ihre Klage hinsichtlich des Hauptantrags, zumindest aber des Hilfsantrags, für begründet. Randnummer 26 Die Gewinnausschüttungen der F-UK seien nicht bei der Klägerin als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen. Randnummer 27 Der Klage sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zu entsprechen. Das Hessische Finanzgericht habe im Beschluss vom 12.02.2010 - 10 V 2915/09 ausgeführt, dass die Gewinnausschüttungen in den Feststellungsbescheiden für die B-GbR zu erfassen seien und diese Bescheide Grundlagenbescheide für die Feststellungsbescheide der Klägerin darstellten. In den bestandskräftigen Feststellungsbescheiden der B-GbR für die Streitjahre seien die Ausschüttungen nicht mehr enthalten. Die mit der Klage angegriffenen Feststellungsbescheide könnten mithin die Gewinnausschüttungen nur dann rechtmäßig erfassen, wenn sie nach § 155 Abs. 2 AO ergangen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setze das jedoch voraus, dass ein Grundlagenbescheid noch zu erlassen sei. Anders sei die Rechtslage, wenn - wie hier - das Finanzamt davon ausgehe, dass ein Grundlagenbescheid nicht mehr zu erlassen sei. Damit hätten die Gewinnausschüttungen wegen der fehlenden Grundlagenbescheide hier nicht mehr erfasst werden dürfen. Die gesamten Einkünfte der B-GbR hätten folglich zunächst für diese einheitlich und gesondert festgestellt werden müssen, um dann bei der Klägerin in den Feststellungsbescheiden (als Folgebescheide) überhaupt erfasst werden zu können. Das sei aber nicht erfolgt. Randnummer 28 Die Beteiligung der Gesellschafter der B-GbR an der F-UK stelle kein Sonderbetriebsvermögen II dieser Kommanditisten bei der Klägerin dar. Das folge bereits daraus, dass die Einkunftsquelle - Beteiligung an der F-UK - zum Vermögen der B-GbR gehöre und seit Gründung der GbR dort im Anlagevermögen ausgewiesen sei. Der Prüfer habe lediglich die Gewinnausschüttungen bei der Klägerin als Sonderbetriebseinnahmen erfasst, ohne auch die Beteiligung dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen. Ohne die Beteiligung selbst als Sonderbetriebsvermögen in einer Sonderbilanz auszuweisen, dürften auch die Gewinnausschüttungen nicht als Sonderbetriebseinnahmen erfasst werden. Randnummer 29 Zudem seien der Beklagte und die Vorbetriebsprüfungen seit 1990 stets der Auffassung der Klägerin zur Behandlung der Beteiligung an der F-UK gefolgt. Die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II auf der Ebene der Klägerin sei nur erfolgt, um die Bestandskraft des Feststellungsbescheides 2005 für die B-GbR zu umgehen und die Anrechnung des in Großbritannien angefallenen ‚tax credit’ zu vermeiden. Randnummer 30 Für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II sei maßgeblich, ob die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft mit Rücksicht auf die Beteiligung an der Personengesellschaft gehalten werde oder ob nicht zugleich Belange der privaten Vermögensanlage berührt seien. Randnummer 31 Es bestünden keine besonders engen Geschäftsbeziehungen zwischen der F-GmbH-H und der F-UK, die über übliche Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Firmen hinausgingen. Das Produktionsprogramm von F-UK werde selbstständig hergestellt und lediglich aus logistischen Gründen über die F-GmbH-H vertrieben. Mit der vereinbarten Marge von ... % würden lediglich die Handlingkosten aus der Kommissionierung der angelieferten Produkte der F-UK abgegolten. F-GmbH-H habe daraus ein geringfügiges und nicht ins Gewicht fallendes positives Ergebnis. Vergleichbare Betriebsstrukturen seien auch bei anderen Firmen zu finden. F-GmbH-H habe in den Geschäftsjahren 2003 bis 2006 bis zu ... Euro Umsatz und eine Umsatzrendite von bis zu ... % erzielt. Angesichts dieser eigenen gewerblichen Tätigkeit falle die Geschäftsverbindung zu F-UK nicht ins Gewicht. F-GmbH-H beziehe von ihr verkaufte Produkte versandfertig auch von anderen Unternehmen, zu denen keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestünden. Einziger Unterschied sei, dass sich diese Lieferanten anders als F-UK nicht an Ausschreibungen der ... …...beteiligten. Mit Schreiben vom ...2014 hat die Klägerin dargelegt, welche Gesamtumsätze F-GmbH-H und F-UK in den Streitjahren erzielten und welchen Anteil daran die gegenseitigen Geschäfte hatten (Bl. 264 f. Finanzgerichtsakten). Randnummer 32 Falsch sei die Aussage, dass F-GmbH-H zentral für Forschungs- und Entwicklungsaufträge in der B-gruppe zuständig sei, ohne diese Kosten weiter zu belasten. Hierzu sei auf die Dokumentation nach § 90 Abs. 3 AO (Bl. 157 ff. Finanzgerichtsakten) zu verweisen. Randnummer 33 F UK stelle keine verlängerte Werkbank für F-GmbH-H dar. Es handele sich vielmehr um eine Finanzbeteiligung der drei Kommanditisten der Klägerin. Der Tätigkeitsbereich Herstellung von ... sei dadurch bedingt, dass die drei Gesellschafter von diesen Produkten und den Märkten „Ahnung besäßen“. F UK sei lange von einem britischen Geschäftsführer geführt worden. Erst in den letzten Jahren habe D die Geschäftsführung übernommen, ohne zugleich in einer der deutschen Gesellschaften beschäftigt zu werden und dort Geschäftsführerfunktionen auszuüben. Nach dem Schreiben vom ...2014 ist Herr D bereits seit 1990 Geschäftsführer. Randnummer 34 Nur in Ausnahmefällen seien die Forschungs- und Entwicklungskosten im Teilepreis der Produkte von F-GmbH-H nicht vollständig vergütet worden. Randnummer 35 F-GmbH-H trage das Debitorenrisiko; dieses bestehe faktisch aber nicht, da die …industrie bisher immer ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Im …geschäft sei das Ausfallrisiko im Grund- bzw. Zusatzrabatt eingepreist. Randnummer 36 Zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend Folgendes vorgetragen: Randnummer 37 Der BFH und die gewandelte neue Auffassung der Finanzverwaltung stellten für die Frage, ob Unternehmensgewinne i.S. des Art 7 OECD MA und des jeweils einschlägigen DBA vorliegen, ausschließlich auf die tatsächlich verwirklichte Einkunftsart ab. Es müssten originär gewerbliche Einkünfte vorliegen. Eine Umqualifizierung aufgrund einer gewerblichen Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 EStG oder einer - gewohnheitsrechtlich anerkannten - Betriebsaufspaltung genüge nicht. Allerdings komme diese Auffassung im Klageverfahren nicht zum Tragen, weil F-UK wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell so in die Besitzgesellschaft eingegliedert sei, dass die B-GbR selbst gewerblich tätig sei. Das gegenläufige Urteil des BFH in der Sache I R 95/10 sei wegen der speziellen Regelung des Art III Abs. 2 DBA GB nicht auf dieses DBA übertragbar. Die B-GbR übe ihr Unternehmen somit in Großbritannien aus. Die Gewinnausschüttungen der F-UK seien Teil der gewerblichen Einkünfte einer Betriebsstätte in Großbritannien gemäß Art. VI Abs. 5 DBA GB und zählten zu den laufenden gewerblichen Einkünften, die in vollem Umfang in Großbritannien zu versteuern seien. Damit sei auch § 50d Abs. 9 Ziffer 1 EStG nicht anzuwenden. Im Übrigen sei die durch § 52 Abs. 59 Satz 6 EStG angeordnete rückwirkende Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG zumindest für die Streitjahre 2003 und 2004 als steuerverschärfende echte Rückwirkung verfassungswidrig. Weiterhin sei die B-GbR Eigentümerin von Grundbesitz in Großbritannien, den sie an die F-UK vermiete. Die Anteile an der F-UK gehörten zu gleichen Teilen den drei Gesellschaftern der B-GbR und stellten aus deutscher Sicht deren Sonderbetriebsvermögen bei der GbR dar, da eine Betriebsaufspaltung zu beja- Randnummer 38 hen sei. Das habe zur Folge, dass die Gewinnausschüttungen der F-UK Sonderbetriebseinahmen auf der Ebene der B-GbR darstellten und damit schließlich gewerbliche Einkünfte. Damit scheide die Erfassung der Gewinnausschüttungen bei der Klägerin aus, weil die Zuordnung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I bei der B-GbR Vorrang vor der Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin habe. Randnummer 39 Folge man dagegen dem BFH in der Sache I R 95/10 mit seinen Aussagen zu einer gewerblich geprägten, im Ausland aber vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft, so sei unter Beachtung des einschlägigen DBA zunächst zu prüfen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zustände. Das sei bei Dividenden und Zinsen regelmäßig der Ansässigkeitsstaat des Empfängers. Die Qualifizierung der Einkünfte habe dann nach innerstaatlichem Recht zu erfolgen, wobei die gewerblich geprägte Gesellschaft oder die Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Daraus ergebe sich, dass auch die Anteile an der F-UK Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der B-GbR seien mit der Folge, dass auch die Gewinnausschüttungen bei der B-GbR zu erfassen seien. Unabhängig von der bisherigen Einordnung sei maßgeblich, wie die Einkünfte materiell rechtlich zutreffend zu erfassen seien. Randnummer 40 Für den Fall, dass die Gewinnausschüttungen der F-UK als Sonderbetriebseinnahmen bei der Klägerin zu behandeln seien, sei jedoch der Hilfsantrag begründet. Die Gewinnausschüttungen seien mit ihren Bruttobeträgen und nicht wie bisher mit Nettobeträgen zu erfassen und der tax credit als ausländische Steuer, nämlich als Teil der britischen Einkommensteuer (income tax), gemäß § 34c Abs. 6 EStG anzurechnen. In Großbritannien auf Dividenden erhobene Steuern würden gemäß Art. XVIII Abs. 2 b (
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