G dienen die Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht der Abgeltung und Abfindung von Interessen aus dem bisherigen Rechtsverhältnis, sondern erfassen Gegenleistungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit. Naturgemäß setzt der Verzicht auf die Erzielung von Einkünften voraus, dass der Steuerpflichtige an der Herbeiführung des schadenstiftenden Ereignisses seinerseits mitwirkt. Dabei braucht diese Mitwirkung nicht auf irgendeiner Zwangslage zu beruhen. Die Entschädigung kann insofern auch einvernehmlich vereinbart werden. Des Weiteren ist es nicht erforderlich, dass eine neue Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geschaffen wird (vgl. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 24 Rn. 46; Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 24 Rn. 14 f.; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch ihre Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung). Dementsprechend gehören zur Entschädigung für entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) sämtliche Leistungen, zu denen sich der (frühere) Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag verpflichtet hat, soweit sie nicht Erfüllung des bisherigen Arbeitsvertrages sind. Sämtliche Leistungen müssen zum Zwecke der Tarifvergünstigung auch grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Wird eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheidet grundsätzlich in sämtlichen Veranlagungszeiträumen eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG aus. Ausnahmen von dem o.g. Einheitlichkeitsgrundsatz kommen aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen in Betracht. So ist der Zufluss in zwei Veranlagungszeiträumen unschädlich, wenn neben der ganz überwiegenden Hauptleistung nur eine geringfügige Teilleistung erbracht wird. Entsprechendes gilt, wenn neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden und dabei der Umfang dieser Zusatzleistungen im Verhältnis zur Hauptleistung eine gewisse Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2003 XI R 12/00, BStBl II 2004, 449; vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835, und vom 11.05.2010 IX R 39/09 BFH/NV 2010, 1801 ). Von den vorgenannten Ausnahmefällen abgesehen, gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung auch dann nicht, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses an den Steuerpflichtigen - zusätzlich zu der eigentlichen Abfindung - weitere Leistungen erbracht werden, die nicht den Tatbestand einer Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfüllen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats schon aus dem BFH-Urteil vom 14.05.2003 XI R 12/00 (BStBl II 2004, 449). In den dortigen Urteilsgründen wird der vorgenannte Einheitlichkeitsgrundsatz nur erörtert in Bezug auf Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Von Entschädigungen im Sinne der anderen Tatbestände des § 24 Nr. 1 EStG ist nicht die Rede. Hinzu kommt die Erwägung, dass die Besteuerungstatbestände nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG einerseits und nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG andererseits - wie oben dargelegt - unterschiedliche Sachverhalte betreffen und auch unterschiedliche Voraussetzungen haben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die persönliche und wirtschaftliche Situation, die zu der jeweiligen Entschädigung geführt hat. Die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt das Vorliegen irgendeiner Zwangslage voraus. Demgegenüber kann der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG auch dann zum Zuge kommen, wenn die rechtliche Grundlage ohne irgendeinen Zwang zu Stande gekommen ist. a) Nach den vorstehenden Erwägungen sind die im Streitjahr 2010 ausgezahlte Abfindung und die im Folgejahr 2011 ausgezahlte Sprinterprämie nicht als einheitliche Leistung zu beurteilen. Der von der Rechtsprechung entwickelte Einheitlichkeitsgrundsatz gilt im Streitfall nicht, weil die Sprinterprämie - anders als die Abfindung - nicht die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfüllt. Es fehlt an mehreren Tatbestandsmerkmalen. Die Sprinterprämie diente nicht dem Ausgleich für weggefallene Einnahmen. Sie beruhte auch nicht auf einer neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage, sondern ergab sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag mit der Firma T (siehe dort § 3 Nr. 7). Insbesondere war sie nicht vor dem Hintergrund ausgezahlt worden, dass die Klägerin auf ihre aus dem vorgenannten Arbeitsvertrag zustehenden Rechte aufgrund irgendeiner Zwangslage verzichtet hätte. Vielmehr hatte die Klägerin aus eigenem Antrieb bei der Firma T den Antrag gestellt, den Arbeitsvertrag vor Ablauf der zwölfmonatigen Befristung ruhend zu stellen. Grund hierfür war der Umstand, dass sie schon nach kurzer Zeit einen neuen Arbeitsplatz gefunden und damit den Zweck ihrer Tätigkeit bei der Firma T (Förderung der beruflichen Integration) besonders erfolgreich umgesetzt hatte. Insofern stellt die Sprinterprämie - wie das Finanzamt in anderem Zusammenhang selbst ausdrücklich hervorhebt - eine "Belohnung" für das erfolgreiche Bemühen um einen neuen Arbeitsplatz dar. Die Tatsache, dass die Klägerin dem (wirtschaftlichen) Druck ausgesetzt war, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, spielt in dem vorstehenden Zusammenhang keine Rolle. Anknüpfend an den Gesichtspunkt der Belohnung liegt es demgegenüber nahe, die Sprinterprämie
G zuzuordnen. Insofern dürfte eine Gegenleistung für die Aufgabe der Tätigkeit vorliegen, die Gegenstand des (befristeten) Arbeitsvertrags mit der Firma T war. Ob hierfür allerdings die von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale von außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG vorliegen, könnte fraglich sein. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt nach der Rechtsprechung nämlich nur dann vor, wenn die betreffenden Einkünfte geeignet sind, eine höhere steuerliche Belastung des gesamten Einkommens auszulösen (vgl. hierzu im Einzelnen: Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., § 34 Rn. 10 m.w.N.). Durch die Auszahlung der Sprinterprämie hat sich bei der Klägerin die steuerliche Belastung für das Folgejahr 2011 nur geringfügig erhöht. Wie das Finanzamt in seiner Klageerwiderung zu dem Parallelverfahren mit der Geschäftsnummer 3 K 1443/13 (betreffend Einkommensteuer 2011) mitteilt, beträgt dort der Streitwert lediglich ... €(unter 70.00 €). Der Senat braucht diese Frage für den Streitfall allerdings nicht abschließend zu entscheiden. Denn hier kommt es allein darauf an, dass im Streitjahr eine Zusammenballung von Einkünften gegeben war. In dem vorstehenden Zusammenhang spielt die Tatsache, dass auch ein Teil der im Streitjahr 2010 ausgezahlten Abfindung als "Sprinterprämie" bezeichnet wurde, keine Rolle. Denn in ihrer Gesamtheit erfüllen die beiden Einzelbeträge (eigentliche Abfindung einerseits und Sprinterprämie andererseits) die Merkmale von außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG. Dabei spricht allerdings mehr dafür, die - neben der eigentlichen Abfindung - im Streitjahr 2010 ausgezahlte Sprinterprämie
G zuzuordnen. Selbst wenn diese Zahlung als zusätzliche "Belohnung" dafür anzusehen ist, dass die Klägerin den Aufhebungsvertrag mit der Firma E vor Ablauf der vorgegebenen Frist abgeschlossen hatte, dürfte der Charakter als Ausgleichszahlung anstelle von weggefallenen Einnahmen nicht infrage gestellt sein.
G zuzuordnen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.