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Hessisches Finanzgericht 3. Senat 3 K 1960/13 Urteil § 24 Nr.1 EStG, § 34 EStG

Tenor Der Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2010 vom 03.07.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 28.08.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil is

§ 24Nr. 1 Buchst. a ESt

G dienen die Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht der Abgeltung und Abfindung von Interessen aus dem bisherigen Rechtsverhältnis, sondern erfassen Gegenleistungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit. Naturgemäß setzt der Verzicht auf die Erzielung von Einkünften voraus, dass der Steuerpflichtige an der Herbeiführung des schadenstiftenden Ereignisses seinerseits mitwirkt. Dabei braucht diese Mitwirkung nicht auf irgendeiner Zwangslage zu beruhen. Die Entschädigung kann insofern auch einvernehmlich vereinbart werden. Des Weiteren ist es nicht erforderlich, dass eine neue Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geschaffen wird (vgl. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 24 Rn. 46; Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 24 Rn. 14 f.; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch ihre Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung). Dementsprechend gehören zur Entschädigung für entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) sämtliche Leistungen, zu denen sich der (frühere) Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag verpflichtet hat, soweit sie nicht Erfüllung des bisherigen Arbeitsvertrages sind. Sämtliche Leistungen müssen zum Zwecke der Tarifvergünstigung auch grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Wird eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheidet grundsätzlich in sämtlichen Veranlagungszeiträumen eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG aus. Ausnahmen von dem o.g. Einheitlichkeitsgrundsatz kommen aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen in Betracht. So ist der Zufluss in zwei Veranlagungszeiträumen unschädlich, wenn neben der ganz überwiegenden Hauptleistung nur eine geringfügige Teilleistung erbracht wird. Entsprechendes gilt, wenn neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden und dabei der Umfang dieser Zusatzleistungen im Verhältnis zur Hauptleistung eine gewisse Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2003 XI R 12/00, BStBl II 2004, 449; vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835, und vom 11.05.2010 IX R 39/09 BFH/NV 2010, 1801 ). Von den vorgenannten Ausnahmefällen abgesehen, gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung auch dann nicht, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses an den Steuerpflichtigen - zusätzlich zu der eigentlichen Abfindung - weitere Leistungen erbracht werden, die nicht den Tatbestand einer Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfüllen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats schon aus dem BFH-Urteil vom 14.05.2003 XI R 12/00 (BStBl II 2004, 449). In den dortigen Urteilsgründen wird der vorgenannte Einheitlichkeitsgrundsatz nur erörtert in Bezug auf Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Von Entschädigungen im Sinne der anderen Tatbestände des § 24 Nr. 1 EStG ist nicht die Rede. Hinzu kommt die Erwägung, dass die Besteuerungstatbestände nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG einerseits und nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG andererseits - wie oben dargelegt - unterschiedliche Sachverhalte betreffen und auch unterschiedliche Voraussetzungen haben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die persönliche und wirtschaftliche Situation, die zu der jeweiligen Entschädigung geführt hat. Die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt das Vorliegen irgendeiner Zwangslage voraus. Demgegenüber kann der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG auch dann zum Zuge kommen, wenn die rechtliche Grundlage ohne irgendeinen Zwang zu Stande gekommen ist. a) Nach den vorstehenden Erwägungen sind die im Streitjahr 2010 ausgezahlte Abfindung und die im Folgejahr 2011 ausgezahlte Sprinterprämie nicht als einheitliche Leistung zu beurteilen. Der von der Rechtsprechung entwickelte Einheitlichkeitsgrundsatz gilt im Streitfall nicht, weil die Sprinterprämie - anders als die Abfindung - nicht die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfüllt. Es fehlt an mehreren Tatbestandsmerkmalen. Die Sprinterprämie diente nicht dem Ausgleich für weggefallene Einnahmen. Sie beruhte auch nicht auf einer neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage, sondern ergab sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag mit der Firma T (siehe dort § 3 Nr. 7). Insbesondere war sie nicht vor dem Hintergrund ausgezahlt worden, dass die Klägerin auf ihre aus dem vorgenannten Arbeitsvertrag zustehenden Rechte aufgrund irgendeiner Zwangslage verzichtet hätte. Vielmehr hatte die Klägerin aus eigenem Antrieb bei der Firma T den Antrag gestellt, den Arbeitsvertrag vor Ablauf der zwölfmonatigen Befristung ruhend zu stellen. Grund hierfür war der Umstand, dass sie schon nach kurzer Zeit einen neuen Arbeitsplatz gefunden und damit den Zweck ihrer Tätigkeit bei der Firma T (Förderung der beruflichen Integration) besonders erfolgreich umgesetzt hatte. Insofern stellt die Sprinterprämie - wie das Finanzamt in anderem Zusammenhang selbst ausdrücklich hervorhebt - eine "Belohnung" für das erfolgreiche Bemühen um einen neuen Arbeitsplatz dar. Die Tatsache, dass die Klägerin dem (wirtschaftlichen) Druck ausgesetzt war, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, spielt in dem vorstehenden Zusammenhang keine Rolle. Anknüpfend an den Gesichtspunkt der Belohnung liegt es demgegenüber nahe, die Sprinterprämie

§ 24Nr. 1 Buchst. b ESt

G zuzuordnen. Insofern dürfte eine Gegenleistung für die Aufgabe der Tätigkeit vorliegen, die Gegenstand des (befristeten) Arbeitsvertrags mit der Firma T war. Ob hierfür allerdings die von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale von außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG vorliegen, könnte fraglich sein. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt nach der Rechtsprechung nämlich nur dann vor, wenn die betreffenden Einkünfte geeignet sind, eine höhere steuerliche Belastung des gesamten Einkommens auszulösen (vgl. hierzu im Einzelnen: Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., § 34 Rn. 10 m.w.N.). Durch die Auszahlung der Sprinterprämie hat sich bei der Klägerin die steuerliche Belastung für das Folgejahr 2011 nur geringfügig erhöht. Wie das Finanzamt in seiner Klageerwiderung zu dem Parallelverfahren mit der Geschäftsnummer 3 K 1443/13 (betreffend Einkommensteuer 2011) mitteilt, beträgt dort der Streitwert lediglich ... €(unter 70.00 €). Der Senat braucht diese Frage für den Streitfall allerdings nicht abschließend zu entscheiden. Denn hier kommt es allein darauf an, dass im Streitjahr eine Zusammenballung von Einkünften gegeben war. In dem vorstehenden Zusammenhang spielt die Tatsache, dass auch ein Teil der im Streitjahr 2010 ausgezahlten Abfindung als "Sprinterprämie" bezeichnet wurde, keine Rolle. Denn in ihrer Gesamtheit erfüllen die beiden Einzelbeträge (eigentliche Abfindung einerseits und Sprinterprämie andererseits) die Merkmale von außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG. Dabei spricht allerdings mehr dafür, die - neben der eigentlichen Abfindung - im Streitjahr 2010 ausgezahlte Sprinterprämie

§ 24Nr. 1 Buchst. a ESt

G zuzuordnen. Selbst wenn diese Zahlung als zusätzliche "Belohnung" dafür anzusehen ist, dass die Klägerin den Aufhebungsvertrag mit der Firma E vor Ablauf der vorgegebenen Frist abgeschlossen hatte, dürfte der Charakter als Ausgleichszahlung anstelle von weggefallenen Einnahmen nicht infrage gestellt sein.

  1. b)Nach Auffassung des Senats ist es auch aus anderen Rechtsgründen geboten, im Streitfall den von der Rechtsprechung entwickelten Einheitlichkeitsgrundsatz nicht anzuwenden. Dies gilt zunächst für das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Wie der BFH in seiner Rechtsprechung zu § 34 EStG verschiedentlich hervorhebt, ist das Erfordernis, dass außerordentliche Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen müssen, kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes; deshalb ist es auch geboten, von dem hieran anknüpfenden Einheitlichkeitsgrundsatz bestimmte Ausnahmen zuzulassen (vgl. Urteil vom 11.05.2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801). Im Streitfall hat der Zufluss der Sprinterprämie (im Folgejahr 2011) dazu geführt, dass das Finanzamt für das Streitjahr 2010 die ursprünglich gewährte Steuerermäßigung rückgängig gemacht hat. Dem Zufluss des Betrages von Y € steht also eine Steuererhöhung mit dem Betrag von ... € (ca. 92 % von Y) gegenüber. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vereinbaren. Darüber hinaus sind die Grundsätze von Treu und Glauben, hier vor allem in der Ausprägung des Vertrauensschutzprinzips, zu berücksichtigen. Diese Grundsätze kommen dann zur Anwendung, wenn das Vertrauen eines Beteiligten in ein bestimmtes Verhalten des anderen Beteiligten nach allgemeinem Rechtsempfinden in einem besonders hohen Maße schutzwürdig ist. Für das Steuerschuldverhältnis gilt dies ebenso wie für andere Rechtsverhältnisse (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 4 Rn. 128 m.w.N.). Beim Aushandeln der verschiedenen Vereinbarungen, die am 02.07.2009 von den Vertretern der Firma E und den Vertretern des Gesamtbetriebsrats der Firma E unterzeichnet wurden, sind alle Beteiligten offenkundig von der Annahme ausgegangen, die an die ausscheidenden Mitarbeiter auszuzahlenden Abfindungen würden gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert. Auch die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass sie die steuerliche Vergünstigung auf Dauer behalten würde. Dieses Vertrauen war nach Auffassung des Senats besonders schutzwürdig, weil bei der Bemessung der eigentlichen Abfindung deren steuerliche Behandlung mit Sicherheit eine nicht unerhebliche Rolle gespielt hatte. Schließlich dürfen auch gewisse Besonderheiten des Sozialrechts nicht außer Acht gelassen werden. Nehmen Arbeitnehmer, die aufgrund einer Betriebsänderung von Arbeitslosigkeit betroffen sind, an sog. Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme unter bestimmten Voraussetzungen nach § 110 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) staatlich gefördert (vgl. hierzu Jenak in Praxiskommentar SGB III, § 110 Rn. 90 mit Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betreffend "Sprinterprämie"). Es ist davon auszugehen, dass die Firma T für ihre Tätigkeit (Förderung der beruflichen Integration) gemäß § 110 Abs. 2 SGB III einen Zuschuss erhalten hat. Auf der anderen Seite ist deutlich zu erkennen, dass die Firma T die zugesagte Sprinterprämie zu dem Zweck ausgezahlt hat, den Gesamtaufwand für die hier in Rede stehenden Transfermaßnahmen zu vermindern. Es würde nach Auffassung des Senats einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch darstellen, wenn wegen des Erhalts der Sprinterprämie der betreffende Arbeitnehmer in einem solchen Maß steuerlich benachteiligt würde, dass die Zahlung wirtschaftlich keinen Wert mehr hätte.
  2. c)Aufgrund der im vorstehenden Abschnitt
  3. a)dargelegten Erwägungen können die vom Finanzamt vorgetragenen Argumente im Ergebnis nicht berücksichtigt werden. Einerseits macht das Finanzamt zu Recht geltend, die Vereinbarungen, die der Zusage der hier fraglichen Sprinterprämie (§ 3 Nr. 7 des Arbeitsvertrages mit der Firma T) zu Grunde lägen, seien alle an einem Tag unterzeichnet worden und stünden insofern in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, demzufolge spiele es keine Rolle, dass die Sprinterprämie nicht von der Firma E (als frühere Arbeitgeberin der Klägerin), sondern von der Firma T (als Transfergesellschaft) ausgezahlt worden sei. Andererseits beschäftigt es sich mit seinen weiteren Einwendungen ausschließlich mit der Frage, ob der Streitfall den Sachverhalten entspricht, bei denen die Rechtsprechung Ausnahmen von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zugelassen hat. Hierauf kommt es aber nach Auffassung des Senats nicht an. In dem vorstehenden Zusammenhang bezieht sich das Finanzamt auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 01.02.2011 8 K 343/10 (DStRE 2012, 466). Dort geht es zwar - wie im Streitfall - um die Auszahlung einer zusätzlichen Sprinterprämie durch eine Transfergesellschaft. Der dortige Sachverhalt weist gegenüber dem Streitfall jedoch noch einige andere Besonderheiten auf. So war dort im ersten Jahr eine Vorauszahlung auf die eigentliche Abfindung (hier: rund 14.000,00 €), im zweiten Jahr die besagte Sprinterprämie (2.000,00 €) und im dritten Jahr erst die eigentliche Abfindung (hier: rund 140.000,00 €) gezahlt worden. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich vom Streitfall in zwei gewichtigen Punkten: Es geht hier zum einen um zwei Zusatzleistungen. Zum anderen ist die eigentliche Abfindung erst nach den Zusatzleistungen gezahlt worden. Angesichts dieses Unterschieds kann der Senat offen lassen, ob er dem Niedersächsischen Finanzgericht in der Auffassung folgen könnte, die Sprinterprämie sei - wie die anderen Teilzahlungen - als Abfindung zu behandeln und damit

§ 24Nr. 1 Buchst. a ESt

G zuzuordnen.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
  2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 und § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001663

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