Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Lieferung von Textilien im Niedrigpreissegment und über weitere Eingangsleistungen. Der Kläger unterhielt im Streitjahr 2011 in angemieteten Räumen in zentraler Lage in ... eine Boutique für ... mit der Firmenbezeichnung "...", in der er Waren an Laufkundschaft anbot, die er laut Rechnungen zu Anschaffungskosten zwischen 2 und 10 Euro pro Stück erworben hatte. In seinen für das 2. und das 3. Kalendervierteljahr 2011 beim hierfür örtlich zuständigen Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: 'FA') eingereichten (berichtigten) Umsatzsteuervoranmeldungen (Kopien Bl. 28 ff. und Bl. 107 ff. der Klageakte) machte er Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i.H.v. ... Euro (2. Kalendervierteljahr 2011) und ... Euro (3. Kalendervierteljahr 2011) geltend. Wegen der Einzelheiten der dem zu Grunde liegenden und vom steuerlichen Berater des Klägers zur Prüfung beim FA vorgelegten Eingangsrechnungen der Textillieferanten "B GmbH" (im Folgenden: 'B-GmbH') und "A GmbH" (im Folgenden: 'A-GmbH') sowie weiterer Unternehmer (auch sonstiger Dienstleiter) wird auf die in den Akten abgelegten Rechnungskopien Bezug genommen (Bl. 31 bis 58, Bl. 62 ff., Bl. 110 bis 124, Bl. 128 bis 188 der Klageakte sowie Bl. 66 bis 119 des Sonderbandes Rechtsbehelfe). Das FA folgte den Voranmeldungen des Klägers für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 nicht und erließ am 24.04.2012 Bescheide über die Festsetzung von hiervon abweichenden Umsatzsteuervorauszahlungen für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011, in denen es jeweils keinerlei Vorsteuerbeträge aus Rechnungen anerkannte (Bl. 189 f. der Klageakte). Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 13.08.2012 mit der Erwägung als unbegründet zurück (Bl. 203 ff. der Klageakte), dass keine der zur Prüfung des Vorsteuerabzugs vorgelegten Rechnungen über eine hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG verfüge, weshalb der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG tatbestandlich ausgeschlossen sei. Mit seiner hiergegen am 27.08.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbegehren weiter. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die streitigen Rechnungen über Textillieferungen über eine ausreichende Leistungsbeschreibung verfügten, da geringwertige Waren geliefert worden seien und es dabei ausreichen müsse, wenn nur der auf die Lieferung anzuwendende Steuersatz erkennbar ist. Eine hinreichende Identifizierbarkeit der Waren ergebe sich jedenfalls anhand der vom Kläger erstellten Wareneingangslisten (d.h. den Zusammenstellungen der Tageseinnahmen mit Lagernummern), in der jeder Artikel eine genaue Wareneingangsnummer erhalten habe (vgl. die Kopien der Listen über die Tageseinnahmen, Bl. 30 bis 65 des Sonderbandes Rechtsbehelfsverfahrens). Die übrigen Rechnungen (z.B. betreffend Miete, Telefon und Strom) seien ebenfalls formal ausreichend. Soweit die Steuerfahndung bei einigen der Textillieferanten festgestellt habe, dass Abdeckrechnungen erstellt worden seien (vgl. den entsprechenden Schriftverkehr, Bl. 59 ff. der Akten 6 V 1825/12), könne dies eine generelle Versagung des Vorsteuerabzugs beim Kläger nicht rechtfertigen. Der Erhalt solcher Abdeckrechnungen werde vom Kläger bestritten. Ihm seien die in Rechnung gestellten Waren stets vollständig geliefert worden. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Klägers hat der Senat die Vollziehung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 durch Beschluss vom 26.02.2013 in dem Verfahren 6 V 1825/12 teilweise ausgesetzt, da er die Ansicht vertreten hatte, dass ein Vorsteuerabzug zumindest aus den vorgelegten Rechnungen über Telefondienstleistungen, Gebühren des steuerlichen Beraters, Kraftstoffe (Tankstellenbelege), Stromlieferungen und aus einigen weiteren (kleineren) Rechnungen möglich sei. Den (erheblichen) Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der verschiedenen Textillieferanten sowie aus den Mietabrechnungen und einigen weiteren (im Einzelnen benannten Rechnungen) hat der Senat dabei jedoch für nicht gegeben erachtet und ist insoweit der Rechtsauffassung des FA gefolgt, weshalb der Aussetzungsantrag des Klägers in diesen Punkten erfolglos geblieben ist. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Textillieferanten sei - so der Senat zur Begründung - wegen der nicht hinreichend konkreten Leistungsbeschreibung nicht möglich. Die Bezeichnung der einzelnen Waren sei teilweise identisch (z.B. "Damenschuhe") und in keiner der vorgelegten Rechnung näher konkretisiert worden (z.B. nach Größe, Farbe, Hersteller, Chargennummer, usw.), weshalb die einzelnen Waren anhand der Rechnungen nicht unterschieden werden könnten. Das sei zur Vermeidung einer Doppelabrechnung jedoch zu fordern. Auf die vom Kläger ins Feld geführte Lagerdatei komme es nicht an, da es bereits an einem hierauf bezogenen Verweis in den Rechnungen fehle. Auch die vorgelegten Mietbelege vermittelten keinen Vorsteuerabzug, da diese keine Auskunft über den Leistungszeitraum gäben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 26.02.2013 Bezug genommen. Infolge der am 21.01.2013 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung des Klägers für 2011, aus der sich Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i.H.v. ... Euro ergaben (Bl. 1 ff. der Umsatzsteuerakte, Bl. 235 ff. der Klageakte), hat das FA am 06.09.2013 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2011 erlassen, in dem es Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i.H.v. ... Euro anerkannt hat. Wegen des Zustandekommens dieses Betrages wird auf die Notizen des Bearbeiters auf der vom Kläger erstellten Aufschlüsselung verwiesen (Bl. 4 der Umsatzsteuerakte, Bl. 239 der Klageakte). Hieraus ergibt sich, dass das FA - neben weiteren Vorsteuern - bei der Jahressteuerfestsetzung insbesondere auch die im Senatsbeschluss vom 26.02.2013 für abzugsfähig erachteten Vorsteuerbeträge anerkannt hat. Das Gericht hat den Kläger unter Bezugnahme auf den Jahresumsatzsteuerbescheid für 2011 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 13.05.2015 nach § 79 Abs. 1 FGO darum gebeten, seinen bisher auf die Vorauszahlungsbescheide für das 2. und 3. Kalendervierteljahr und eine gänzliche Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge durch das FA bezogenen Klageantrag zahlenmäßig anzupassen und sämtliche Rechnungen zusammenzustellen, darzustellen und vorzulegen, aus denen nunmehr für den Besteuerungszeitraum 2011 der Vorsteuerabzug begehrt wird. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er ist auch trotz ordnungsmäßiger Ladung seines Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung am 23.06.2015 nicht erschienen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers oder ein aus sonstigem Rechtsgrund zu verzeichnender Übergang der Verfügungsbefugnis konnte vom Gericht nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht ermittelt werden, ob die auf Nachfrage des Gerichts am 22.06.2015 erhaltene telefonische Mitteilung des Bevollmächtigten zutrifft, wonach der Kläger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben soll. Der Kläger beantragt (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 04.02.2014), den Beklagten zu verurteilen, den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 06.09.2013 zum Gegenstand des Verfahrens zu erklären und anschließend aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der einzelnen Gründe des FA zur Nichtanerkennung der vom Kläger in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 geltend gemachten Vorsteuerbeträge wird auf die Zusammenstellung des FA im Schriftsatz vom 31.10.2012 verwiesen (Bl. 211 ff. der Klageakte). Anders als nach dem Eindruck der Lieferantenrechnungen habe der Kläger (was im Rahmen einer Ortsbesichtigung festgestellt worden sei) jede Warengruppe getrennt nach Modell und Farbe platziert, weshalb im Streitfall keinesfalls ein "Billigladen" ohne jegliche Struktur vorliege, bei dem eine individuelle Erfassung der Waren üblicherweise bzw. möglicherweise nicht stattfinde. Jedes der stichprobenartig geprüften Kleidungsstücke habe über ein eigenes Preisetikett verfügt, wobei bei manchen Stücken auch eine offenbar vom Hersteller vergebene Artikelnummer aufgebracht worden sei (hier bei eher hochpreisigen Waren wie Jeans für 30,- Euro und Jacken zu 65,- Euro). Durch Beschluss des Senats vom 28.04.2015 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auf die dem Gericht nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten (1 Band Umsatzsteuerakten, 1 Sonderband Rechtsbehelfsverfahren, 1 Band Vollstreckungsakten) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat die Gerichtsakten des abgeschlossenen Verfahrens 6 V 1825/12 wegen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 beigezogen. Entscheidungsgründe Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der nach § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Umsatzsteuerbescheid des FA für den Besteuerungszeitraum 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da das FA die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen laut den Umsatzsteuervoranmeldungen für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 in den vom Senat im summarischen Beschluss vom 26.02.2013 abgelehnten Punkten zu Recht versagt hat, die übrigen, für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 ursprünglich streitigen Vorsteuerbeträge vom FA in der Jahresfestsetzung 2011 inzwischen anerkannt wurden und im Übrigen - d.h. hinsichtlich weiterer Vorsteuerbeträge des Besteuerungszeitraums 2011 (namentlich betreffend das 1. und 4. Kalendervierteljahr 2011) - der Kläger sein Klagebegehren i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO trotz Aufforderung nicht weiter konkretisiert bzw. erweitert hat, weshalb das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO an einer Beurteilung von weiteren, vom FA über den bisherigen Streitgegenstand hinaus nicht anerkannten Vorsteuerbeträgen gemäß der Jahressteuererklärung 2011 gehindert war. 1. Der Vorsteuerabzug aus den vorgelegten Rechnungen der verschiedenen Textillieferanten des Klägers (hier namentlich der B-GmbH, der A-GmbH und weiterer Lieferanten) scheitert an der mangelnden Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG in Verbindung mit den hierzu entwickelten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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