Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG) trotz ihres Auszugs aus dem Familienheim beanspruchen kann. Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am ... August 2012 verstorbenen Ehemannes Herrn E (Erblasser). Bestandteil des Nachlasses war unter anderem das Grundstück ... in ..., Eigentumswohnung Aufteilungsplan Nr. ..., in dem die Eheleute gemeinsam und nach dem Tod des Erblassers bis zu ihrem Auszug im November 2013 die Klägerin alleine wohnte (Familienheim). Das Grundstück wurde nach Auszug der Klägerin im Jahr 2014 veräußert. In ihrer Erbschaftsteuererklärung vom 26. September 2013 machte die Klägerin betreffend des Familienheims eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG geltend. Zur Begründung trug sie vor, trotz ihres Auszugs aus dem Familienheim sei die Steuerbefreiung zu gewähren, da ihr die weitere Selbstnutzung aus objektiv zwingenden Gründen nicht mehr möglich gewesen sei. Ihrem weiteren Verbleib in dem Familienheim hätten gesundheitliche Gründe entgegen gestanden, die auf die dramatischen Umstände des Versterbens des Erblassers in dem Familienheim zurückzuführen seien. Hinsichtlich des konkreten Geschehensablaufs wird auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. Januar 2014 (Bl. 123 ff. der Erbschaftsteuerakte) Bezug genommen. Dies habe bei ihr eine schwere akute Belastungsstörung ausgelöst, deren Heilung ohne eine räumliche und endgültige Trennung von dem Familienheim nicht möglich gewesen sei. Zum Nachweis verwies die Klägerin auf die ärztliche Bescheinigung des Chefarztes der Abteilung Psychotherapie und Psychosomatik der Klinik ... Dr. ... vom ... Oktober 2013 (Bl. 127 [u. 138] der Erbschaftsteuerakte), auf die ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. ... vom ... Juli 2013 (Bl. 129 der Erbschaftsteuerakte), auf den Abschlussbericht des Krankenhauses ... vom ... September 2012 (Bl. 130 f. der Erbschaftsteuerakte bzw. Bl. 22 f. der Gerichtsakte), den Entlassungsbericht des Chefarztes der Klinik Dr. ... vom ... November 2012 (Bl. 130 ff. der Erbschaftsteuerakte bzw. Bl. 24 ff. der Gerichtsakte) sowie die Bescheinigung der Heilpraktikerin ... vom ... September 2013 (Bl. 126 [u. 137] der Erbschaftsteuerakte), auf die Bezug genommen wird. Darin heißt es u.a. "Insgesamt stellt das Bewohnen dieses Hauses für sie [die Klägerin] seit dem Todesfall eine fast unerträgliche Belastung dar, da sie, auch wenn sie das entsprechende Stockwerk meidet, trotzdem immer wieder an das entsprechende Geschehen erinnert wird. Aus fachärztlicher Sicht muss daher dringend zu einer möglichst baldigen Änderung der Wohnsituation geraten werden, bevorzugt mit Änderung des Wohnortes. Ferner muss aus gesundheitlichen Gründen zu einer vollständigen Lösung von dem jetzigen Haus geraten werden (Verkauf), da sie [die Klägerin] im Falle einer Vermietung doch immer wieder - zum Teil unvorbereitet - mit dieses Haus betreffenden Angelegenheiten konfrontiert würde" (Auszug aus der ärztlichen Bescheinigung vom ... Oktober 2013 des Dr. ...) und "Es ist ihr [der Klägerin] nicht möglich, das gemeinsame Wohnhaus weiterhin zu bewohnen . Teil der Therapie ist die Erarbeitung eines Neuanfangs, zu dem auch der Umzug aus diesem emotional für sie sehr belasteten Haus gehört sowie der Neuanfang in einer psychisch stärkenden Umgebung" (Auszug aus der Bescheinigung vom ... September 2013 der Heilpraktikerin ...). Da die Finanzverwaltung als objektiv zwingende Gründe für den Wegfall der Selbstnutzung sowohl die fehlende Möglichkeit des Führens eines eigenen Hausstandes aufgrund Pflegebedürftigkeit als auch die notwendige (dauerhafte) Unterbringung in einem Pflegeheim aufgrund des Gesundheitszustands des Erwerbers anerkenne, sei auch im Streitfall die beantragte Steuerbefreiung zu gewähren. Mit Bescheid vom 10. April 2015 setzte das FA Erbschaftsteuer in Höhe von ...,-- € fest, ohne die Steuerbefreiung zu berücksichtigen. Vielmehr wurde der Wert des Familienheims mit dem durch Bescheid des Finanzamtes ... vom 19. Dezember 2013 festgestellten Grundbesitzwert in Höhe von ...,-- € angesetzt. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es: "Die Steuerbefreiung für das bisher genutzte Familienwohnheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kann leider nicht gewährt werden, da die für den Auszug der Erbin verantwortliche psychische Unzumutbarkeit des dortigen Wohnenbleibens keinen objektiv zwingenden Grund nach dem Erbschaftsteuergesetz darstellt." Mit ihrer Sprungklage vom 8. Mai 2015, der das FA am 5. Juni 2015 zugestimmt hat, verfolgt die Klägerin ihr Rechtschutzbegehren weiter. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, sie (die Klägerin) habe schon vor dem Tod ihres Mannes unter psychischen Problemen gelitten und habe deswegen wiederholt psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Durch die mit dem Erblasser geschlossene Ehe habe sich ihr Zustand ein großes Stück stabilisiert, wenn es auch immer wieder zu depressiven Phasen gekommen sei, die auch von Suchtproblemen begleitet worden seien. Auch aufgrund dieser Vorbelastungen hätten die schrecklichen Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und zu Depressionen nach dem Trauerfall geführt. Die psychische Erkrankung sei so lange nicht erfolgsversprechend therapierbar und damit heilbar gewesen, wie sie sich noch in der Umgebung aufgehalten habe, die Anlass für die psychische Erkrankung gewesen sei. Daher habe sie sich bereits kurze Zeit nach dem Tod des Erblassers bemüht, ein neues Objekt zu erwerben. Die habe jedoch einige Zeit in Anspruch genommen, da es nicht leicht gewesen sei, innerhalb ... ein neues Objekt zu erwerben. Ein Wegzug aus dieser Umgebung oder eine Mietwohnung sei für sie nicht in Betracht gekommen, um ihre Freunde und ihre Haustiere (u.a. ...), die ihr viel Kraft gegeben hätten, nicht zu verlieren. Darüber hinaus habe sie nach den Ereignissen mehrfach bei ihrer Freundin übernachtet, um nicht in den Familienheim verbleiben zu müssen. Sie leide heute noch unter den traumatischen Erlebnissen, stehe unter diesbezüglicher hausärztlicher Betreuung und nehme vom Hausarzt verordnete Psychopharmaka ein. Die psychische Erkrankung sei ein zwingender Grund, der eine Selbstnutzung des bisherigen Familienheims zu eigenen Wohnzwecken ausschließe. Die Aufgabe des bisherigen Familienheims sei aus gesundheitlichen Gründen zwingend geboten gewesen und habe damit keiner eigenen Willensentscheidung unterlegen. Zum Nachweis hat die Klägerin die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen sowie Bescheinigungen des Internisten Dr. ... vom ... Oktober 2015 und des Chefarztes der Abteilung Psychotherapie und Psychosomatik der Klinik ... Dr. .. vom ... Dezember 2015 vorgelegt. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 8. Mai 2015 (Bl. 15 ff. der Gerichtsakte), sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Bl. 89 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 10. April 2015 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf ...,-- € herabgesetzt wird. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor, die in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG genannten "zwingenden Gründe" seien in der Gesetzbegründung (Bundestags-Drucksache - BT-Drs. - 16/11107, S. 8) konkretisiert. Bei den dort genannten Gründen wie Pflegebedürftigkeit oder Tod handele es sich um zwingende "objektive Gründe". Die Finanzverwaltung habe sich dem in der Richtlinie R E 13.4 Abs. 6 Satz 7 f. der Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR 2011) angeschlossen. Im Streitfall sei es jedoch so, dass Klägerin zwar in dem Familienheim hätte wohnen bleiben können, aufgrund ihrer Erinnerungen und den negativen Empfindungen habe sie dies nicht mehr gewollt und es auf eigenen Wunsch hin verlassen, auch wenn sie ggf. durch ihre psychischen Leiden hierzu veranlasst worden sei. Solche Hinderungsgründe seien jedoch nicht objektiv zwingend, sondern subjektiver Natur. Auch im Schrifttum würden psychische Belastungen aufgrund von Erinnerungen an die in der Wohnung mit dem Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam verbrachte Zeit zu den subjektiven bzw. persönliche Gründen gezählt (so Kieblein in Rödl/Preißer, ErbStG, 2009, § 13 2.6.10.2). Eine Steuerbefreiung in Fällen mit psychischer Belastung zu gewähren, widerspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das bezwecke, ein Familienheim durch die steuerliche Entlastung im Familienverbund zu belassen. Selbst wenn eine psychische Erkrankung als zwingender objektiver Grund anzusehen sei, könne die Steuerbefreiung nicht berücksichtigt werden, da sich die Klägerin mit dem Verkauf des Familienheims der Möglichkeit begeben habe, bei einer Verbesserung ihrer Erkrankung die Selbstnutzung wieder aufzunehmen. Insoweit werde auf R E 13.4 Abs. 6 Satz 10 ErbStR 2011 verwiesen. Die einschlägige Verwaltungsakte (ein Band Erbschaftsteuerakte) war beigezogen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 10. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Im Rahmen der Steuerfestsetzung hat das FA zu Recht das streitgegenständliche Grundstück bei der Ermittlung des Nachlasswerts berücksichtigt. Die Steuerfreiheit für Familienheime war entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht zu gewähren, da die Klägerin das im Jahr 2012 erworbene Familienheim nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt und der Senat nicht feststellen konnte, dass die Klägerin aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.