Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Streitjahren von der Stadt S an die Klägerin geleistete Zahlungen in Höhe von jährlich ... € Entgelte für steuerpflichtige Umsätze oder nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse sind. Die am ...01.2002 als Vorratsgesellschaft gegründete Klägerin wurde am ...02.2004 von der S GmbH und dem ...handelsverband ... (HV) erworben. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.02.2004 wurde der Gesellschaftsvertrag der Klägerin unter Verlegung des Sitzes nach S und der Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes vollständig neugefasst. Der HV hielt einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 51 %, die S GmbH in Höhe von 49 %. Einzige Gesellschafterin der S GmbH ist die Stadt S. Seit 2010 bzw. 2011 ist Mitgesellschafterin der ...verband ... als Rechtsnachfolger des HV bei unveränderten Geschäftsanteilen.Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Umsetzung einer umfassenden Marketingstrategie für die Stadt S. Grund für den Erwerb der Klägerin war das erklärte Ziel der Stadt S und des HV, die Stadt S als Einkaufsstadt zu stärken und dadurch zur Verbesserung des Wirtschaftsstandorts S beizutragen. Es sollten den Besuchern der Stadt attraktive Angebote präsentiert und die Aufenthaltsqualität, besonders in der Innestadt, nachhaltig gesteigert und die Bevölkerungsstruktur stabilisiert werden. Dieses Ziel sollte durch ein von der Stadt S, der S GmbH und dem HV entwickeltes strategisches und operatives Konzept erreicht werden, dessen Bestandteil die Klägerin als gemeinsame Plattform zur Bündelung der Kräfte der Stadt S und des HV war. Die Klägerin nahm in 2004 ihre Arbeit auf. Bei ihren Mitarbeitern handelte und handelt es sich im Wesentlichen um hauptberuflich bei der Stadt S Beschäftigte. Ihr Geschäftsführer ist hauptberuflich Leiter der Abteilung ... der Stadt S. Der überwiegende Teil der Tätigkeiten der Klägerin bestand in der Abarbeitung von Aufträgen der Stadt S, im Übrigen in der Umsetzung selbst initiierter Projekte und Tätigkeiten. Die Klägerin hat ihre Tätigkeiten im Wesentlichen acht Geschäftsbereichen/Projektgruppen zugeordnet, denen in der Buchführung entsprechende Kostenstellen zugewiesen sind. Die Klägerin unterscheidet die Geschäftsbereiche I Information und Kommunikation Hier werden im Wesentlichen Aktivitäten wie Händler- und Kundenbefragungen und Frequenzzählungen erfasst. II Aktionen Einzelhandel/Öffentlichkeit Hierunter fallen Informationskampagnen beispielsweise zu vorhandenen Parkmöglichkeiten und Nutzungskonditionen, die Organisation des Verkaufs von Gutscheinen über Kooperationspartner, Aktionen zur Aufwertung des Straßenraums und zu den Themen Umwelt, Freizeit, Gesundheit. III Allgemeine Marktförderung S/Umgebung Hierunter fällt im Wesentlichen die Herausgabe der Informationsbroschüre "..." mit Inseraten/Werbung von Dienstleistern, Einzelhandel und Gastronomie, Informationen über Veranstaltungen und Termine, Informationen über und Werbung für die Stadt S. IV City-Werbung Hierunter fällt insbesondere die Organisation und Bewerbung von verkaufsoffenen Sonntagen und Nächten, Oster- und Muttertagsaktionen für den S Marketing Verein (SMV). V Mehrjährig laufende Projekte Hier werden die jährlich wiederkehrenden Projekte und Dauerthemen, wie Werbung für den ... Wochenmarkt, Bearbeitung des Ladenleerstands, Einführung und Bewerbung eines Parkgebührenrückvergütungssystems für den Einzelhandel und einheitlicher Ladenöffnungszeiten, erfasst. Ebenso fällt darunter die Arbeit in den Stadtteilen, die jährliche Organisation und Durchführung des ..., Public-Viewing-Aktionen während Fußballwelt- und Europameisterschaften und seit 200... die Bewerbung der "...-Stadt" S mittels Werbeflächen. VI ... Winter Hierunter fallen im Rahmen der alljährlichen Winterkampagne die Werbemaßnahmen für den ... Weihnachtsmarkt mit den damit verbundenen Aktivitäten und Veranstaltungen und die Realisierung der Weihnachtsbeleuchtung und der ... auf dem ... Marktplatz. VII Einzelprojekte Hier erfasst die Klägerin alle Projekte, die nur einmalig stattgefunden haben oder unterstützt wurden, wie Werbemaßnahmen für die ... Innenstadt, Entwicklung einer Dachmarke für die "...-Stadt" S. VIII Sommer in ... Hier werden die im Rahmen der alljährlichen Sommerkampagne erfolgenden Werbemaßnahmen für die in S stattfindenden Aktivitäten und Veranstaltungen mit eigenen Flyern, Plakaten und Brückenbannern erfasst. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erzielte die Klägerin in den Streitjahren neben den Umsatzerlösen aus Leistungen für die Stadt S Umsatzerlöse aus Leistungen für Mitglieder des HV, Verkäufen und Sponsoring. Die Entgeltzahlungen durch die Stadt S erfolgten ab 2007 auf der Grundlage eines rückwirkend ab 01.01.2007 bis 31.12.2008 geschlossenen Dienstleistungsvertrages, der u.a. bis zum Ende des Streitjahres 2010 verlängert wurde. Daneben existieren keine weiteren schriftlichen Aufträge der Stadt S, sondern erfolgte die Auftragserteilung für konkrete Aufgaben offenbar mündlich. Darüber hinaus zahlte die Stadt S in den Streitjahren an die Klägerin einen jährlichen Geldbetrag in Höhe von ... €. Diese als Zuschuss deklarierten Beträge wurden in den Haushaltssatzungen unter einer gesonderten Kostenstelle ausgewiesen und auf einem gesonderten Sachkonto geführt. Ausweislich der Begründung in einer Magistratsvorlage vom 02.12.2008 zur Entscheidung über die Verlängerung des Dienstleistungsvertrages mit der Klägerin bis zum 31.12.2009 und die Zahlung eines Zuschusses an die Klägerin wurde der Zuschuss für erforderlich erachtet, um die Klägerin "in die Lage zu versetzen, überhaupt tätig zu werden, d.h. die im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Markt- und Wirtschaftsförderung im Raum S zu verwirklichen." Durch den Zuschuss würden die Personalaufwendungen, Mieten und allgemeinen Aufwendungen der Klägerin gedeckt, die nicht an konkrete Leistungsbeziehungen mit der Stadt S anknüpften. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2006 gab die Klägerin neben Umsätzen zum Regelsteuersatz auch die Zahlung der Stadt S in Höhe von ... € an und deklarierte diese in der Anlage UR als weiteren steuerfreien Umsatz mit Vorsteuerabzug. In den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2007 bis 2010 wurden die jährlichen Zahlungen der Stadt S in Höhe von ... € nicht mehr angegeben. Wegen der Einzelheiten der erklärten Umsätze und Vorsteuerabzugsbeträge und der von der Klägerin errechneten Umsatzsteuer wird auf die Umsatzsteuererklärungen in der Umsatzsteuerakte des Beklagten verwiesen. Die Umsatzsteuererklärungen galten für alle Streitjahre als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.06.2006 hatte die Klägerin um eine unverbindliche Auskunft zur umsatzsteuerlichen Behandlung der jährlichen Zahlungen der Stadt S in Höhe von ... € gebeten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seitens der Stadt S geplant sei, die Klägerin mit einem Grundzuschuss auszustatten. Diese Mittel knüpften nicht an konkrete Leistungsbeziehungen an, sondern würden zur Deckung von - anteiligen - Personalaufwendungen, Mieten und sonstigen allgemeinen Aufwendungen, die nicht mit Leistungsbeziehungen im Zusammenhang stünden, verwendet. Durch diese Mittel zur reinen Aufwandsdeckung solle die Klägerin in die Lage versetzt werden, ihre im Interesse der Bürger, Besucher und Unternehmer in der Stadt S und Umgebung liegenden Aufgaben außerhalb konkret beauftragter Projekte zu erfüllen. Die Zahlungen dienten daher nicht der Abgeltung eines unmittelbaren Vorteils der Stadt S, sondern der Förderung des Gemeinwohls. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH-Urteil vom 29.02.1996 C-215/94, DStR 1996, 421) handele es sich mithin bei der Aufgabenerfüllung der Klägerin außerhalb konkret beauftragter Projekte nicht um eine Dienstleistung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinien. Der Grundzuschuss sei somit als "echter Zuschuss" nicht umsatzsteuerbar. Im Zuge der Prüfung des Antrages führte der Beklagte eine die Jahre 2006 und 2007 umfassende Umsatzsteuersonderprüfung sowie eine die Jahre 2006 bis 2009 umfassende und die Steuerarten Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer betreffende Betriebsprüfung durch. Im Rahmen der Betriebsprüfung nahmen die Prozessbevollmächtigten zuletzt mit Schriftsatz vom 01.12.2011 unter Zusammenfassung ihrer bisherigen Ausführungen umfassend Stellung. Die Klägerin erfülle im Grunde genommen zwei Gesellschaftszwecke. Zum einen werde sie mit konkreten Projekten insbesondere durch die Stadt S beauftragt, deren Abwicklung im Rahmen einer umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungserbringung erfolge. Zum anderen nehme sie im allgemeinen öffentlichen Interesse liegende Aufgaben der Markt- und Wirtschaftsentwicklung wahr, deren Inhalte von ihrer Geschäftsführung eigenständig zu bestimmen seien. Dabei liege das Hauptaugenmerk auf der Bereitstellung von Informationen zur Herstellung von Markttransparenz. Letztendlich werde durch das Sammeln, Aufbereiten und Bereitstellen von Informationen das Gemeinwohl gefördert und die Marktfunktion und Markttransparenz sichergestellt und verbessert. Zur Gewährleistung der Durchführung dieser Tätigkeit leiste die Stadt S seit 2006 den jährlichen, allein der Aufwandsdeckung dienenden und an keine konkreten Leistungsbeziehungen anknüpfenden, Zuschuss in Höhe von ... €. Hintergrund sei, dass realistisch keine Entgelte für Leistungen erzielbar seien, die sich auf die Förderung des Gemeinwohls bzw. der Allgemeinheit bezögen. Dass durch die Aktivitäten der Klägerin auch der Standort bzw. die Region S profitiere, sei lediglich ein umsatzsteuerlich irrelevanter Reflex. Die Klägerin initiiere mit dem Zuschuss ausschließlich eigene Aktivitäten, auf deren Ausgestaltung und Durchführung die Stadt S keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten habe. Beispielhaft sei genannt die Initiierung von Festivitäten und von Verschönerungsmaßnahmen des Stadtbildes, die Erstellung von Informationsplattformen, die Organisation von Messen und Umweltschutzaktivitäten, mithin alles Aktivitäten, die allen Bürgern und Besuchern der Stadt S zugute kämen. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Zahlungen der Stadt S komme es darauf an, ob diese Entgelt für Leistungen der Klägerin seien, die sie um des Entgelts willen erbracht habe, ob also ein Leistungsaustauschverhältnis vorliege. Erforderlich sei zum einen, dass die jeweiligen Leistungen in einem wechselseitigen Zusammenhang zueinander stünden. Zum anderen müsse die Leistung - hier der Klägerin - zu einem Verbrauch führen. Steuergegenstand könne daher nur ein verbrauchsfähiges Gut sein. Dabei sei im Falle von sonstigen Leistungen die Abgrenzung, ob eine Leistung einem Leistungsempfänger einen verbrauchbaren Vorteil vermittle, problematisch. In der Praxis behandele die Finanzverwaltung beispielsweise Investitionskostenzuschüsse von Kommunen an Netzbetreiber, die in Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Förderung der Breitbandversorgung im ländlichen Raum" investierten, als echten, nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Zuschuss (OFD Frankfurt/M., 18.03.2009, S 7200 A - 246 - St 111, UR 2009, 823). Bezuschusst werde eine Investition, die einem unbestimmten Kreis von Nutzern einen Vorteil biete, nicht jedoch eine konkrete Leistung an einen bestimmten Leistungsempfänger. Ebenso wenig bestehe für die Kommunen ein individueller Nutzen im Sinne eines verbrauchbaren Guts. Im Bereich des Personennahverkehrs unterscheide die Finanzverwaltung bei Zahlungen der öffentlichen Hand an Verkehrsunternehmen, ob die Zahlungen dazu bestimmt seien, allgemein eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zu gewährleisten. Dann handele es sich um nicht der Umsatzsteuer unterliegende Zuschüsse. Sei aber ein bestimmter, von der Allgemeinheit abgrenzbarer Nutzerkreis ermittelbar, wie bei "Ausgleichszahlungen für Schülerbeförderungsverkehre, bei denen die Allgemeinheit ausgeschlossen sei", seien die Zahlungen umsatzsteuerpflichtig (OFD Karlsruhe, 29.02.2008, S 7200 Nr. 2). In der Rechtsprechung habe der EuGH in seinem maßgebenden Urteil vom 29.02.1996, in dem es um die Frage gegangen sei, ob EU-Zahlungen, die ein Milchvieh haltender Landwirt im Gegenzug für die Einstellung der Milcherzeugung erhalte, umsatzsteuerbar seien, festgestellt, dass die Mehrwertsteuer eine allgemeine Verbrauchssteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen sei, es aber im zu entscheidenden Fall an einem Verbrauch fehle. In gleicher Weise habe er in einem Fall entschieden, in dem es um eine nationale Zuwendung an einen Landwirt gegen Verringerung der Kartoffelproduktion gegangen sei, weil die Verpflichtung zur Verringerung der Produktion weder den nationalen Behörden noch anderen identifizierbaren Personen Vorteile verschafft habe, aufgrund derer sie als Verbraucher angesehen werden könnten (EuGH-Urteil vom 18.12.1997 C - 384/95, DStRE 1998, 888). Der EuGH stelle mithin darauf ab, dass es für die Umsatzsteuerbarkeit eines Zuschusses eines individuellen Vorteils bzw. Nutzens bei bestimmten oder bestimmbaren Leistungsempfängern bedürfe und es nicht ausreiche, dass ein Vorteil oder Nutzen für die Allgemeinheit entstehe. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in einem Fall, in dem eine Stadt an einen Verkehrsverein, dessen Aufgabe unter anderem "die Förderung des Fremdenverkehrs anstelle eines städtischen Verkehrsamtes" durch Stadtwerbung, Herausgabe von Druckschriften und Organisation des Sommerfests gewesen sei, Zuschüsse gezahlt habe, diese als nicht umsatzsteuerbar angesehen, da die Stadt mit den Zuschüssen lediglich dem Verein ermöglicht habe, seinen satzungsgemäßen Aufgaben nachzugehen. Der Zuschuss habe sich nach der Finanzlage der Stadt und des Vereins gerichtet und anstelle der Aufwendungen für ein städtisches Verkehrsamt den Unterhalt des Büros des Vereins sicherstellen sollen (BFH-Urteil vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240). Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass eine Person des privaten Rechts Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übernommen und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhalten habe. Allerdings sei fraglich, ob nicht jedenfalls insoweit, wie der Verein durch seine Betätigung einen unmittelbaren Vorteil für die Stadt bewirke, der über die im allgemeinen Interesse bewirkten Leistungen hinausgehe, doch ein Leistungsaustauschverhältnis vorliege. Demgegenüber habe der BFH in einem Fall, in dem eine Stadt zur Vorbereitung eines Stadtjubiläums einen Verein gegründet und den Oberbürgermeister als Präsident des Vereins beauftragt habe, bis zum Stadtjubiläum in jedem Jahr ein Stadtfest auszurichten und an den Verein mittels Zuwendungsbescheiden sowohl für die Ausrichtung der Stadtfeste als auch als Institution Zuwendungen gezahlt habe, unter Hinweis auf einen nicht näher erörterten Vorteil für die Stadt insgesamt einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch angenommen (BFH-Urteil vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749). Aus dem dargestellten Meinungsspektrum sei nach Auffassung der Klägerin abzuleiten, dass Kriterium für die Abgrenzung eines nicht umsatzsteuerbaren Zuschusses von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch sein müsse, dass einem feststellbaren Kreis an Begünstigten, die sich nicht nur zufällig aus der Allgemeinheit herausheben und sich von dieser abgrenzen, ein verbrauchbarer Vorteil gewährt werde und es zudem auch auf der Ebene des den Zuschuss Gewährenden eines konkreten verbrauchbaren Vorteils beispielsweise durch die Übernahme einer konkreten und inhaltlich sehr weitgehend bestimmten Aufgabe bedürfe. Nehme man auf dieser Grundlage eine Einordnung der von der Klägerin außerhalb einer Beauftragung insbesondere durch die Stadt S selbst initiierten, in den Geschäftsbereichen/Projektgruppen I bis III dargestellten Aktivitäten, für die die Zuschüsse verwendet würden, vor, kämen diese der Allgemeinheit in der Stadt S zugute und seien als im allgemeinen öffentlichen Interesse liegende Aufgaben anzusehen. So solle durch die von ihr durchgeführten Datenermittlungen, Kundenbefragungen und Frequenzzählungen die Marktsituation für Kunden, Anbieter und Produzenten in S optimiert werden. Die Aktionen dienten damit der Stärkung des Wirtschaftsstandortes S, also dem Allgemeinwohl. Gleiches gelte für den von ihr herausgegebenen Newsletter, der den Kunden eine bequeme Möglichkeit biete, sich direkt über das Angebot in S zu informieren, die von ihr initiierte Parkrückvergütung, die für Besucher aus dem Umland das Einkaufen in S attraktiver machen soll, ihre Gutscheinaktion "...", die von ihr herausgegebene Informationsbroschüre "...", durch die ebenfalls potentielle Marktteilnehmer aus dem Umland erreicht werden sollen, und für den von ihr ins Leben gerufenen ... zur Weiterentwicklung und nachhaltigen Stärkung der ...-Szene in S. Ein von ihr gemeinsam mit Schulen, Kindertageseinrichtungen, Jugendverkehrsschule und der Polizei entwickeltes Präventionsprojekt zur Stärkung des Selbstbewusstseins von Kindern und zur Förderung des Bewusstseins für Gefahrensituationen und soziale Verantwortung diene ebenfalls ausschließlich dem Allgemeinwohl. Durch keine der aufgezählten Aktivitäten habe die Stadt S einen verbrauchbaren Vorteil oder Nutzen erlangt. Die Prüfer vertraten in ihren Berichten vom 16.03.2012 über die Umsatzsteuersonderprüfung und vom 07.05.2012 über die Betriebsprüfung die Auffassung, dass es sich bei den jährlichen Zuschüssen der Stadt S um Entgelte für sonstige Leistungen handele und damit steuerbare und steuerpflichtige, der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze vorlägen. Die Zuschüsse dienten - wie die als steuerpflichtige Umsätze behandelten projektbezogenen Zahlungen - dem Zweck, die Gesellschafter der Klägerin durch diese werbewirksam zu präsentieren und den Standort und die Region S wirtschaftlich zu stärken. Dazu gehöre auch die Sammlung von Informationen über die Wirtschaftsentwicklung im Raum S und die Bereitstellung dieser Informationen. Sämtliche Projekte der Klägerin lägen im Interesse der Stadt S, die einen Teil hiervon bereits vor Gründung der Klägerin selbst durchgeführt habe. Auch wenn die Zahlung des Zuschusses nicht mit konkreten Projekten und einzelnen Leistungsaustauschverhältnissen begründet würde, werde die Klägerin hierdurch überhaupt erst in die Lage versetzt, für die Gesellschafter eine Marketingstrategie zu entwickeln und umzusetzen. Die Einzelprojekte könnten nur durchgeführt werden, weil die Zuschüsse ein Tätigwerden der Klägerin überhaupt erst erlaubten. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass die Einzelprojekte aufgrund der Zuschüsse möglicherweise preislich günstiger an die Gesellschafter erbracht werden könnten, als dies durch fremde Dritte möglich sei, was aber im Rahmen der Prüfung nicht eindeutig beurteilt werden könne. Insgesamt seien die Zuschüsse als Vorauszahlungen auf die späteren Projektkosten zu beurteilen. Dass die Zuschüsse bei der Stadt S einer separaten Haushaltsstelle zugeordnet seien und in einem gesonderten Sachkonto geführt würden, ändere nichts an ihrem Entgeltcharakter, da Grundlage für die Beurteilung, ob es sich um ein Entgelt oder um einen nicht steuerbaren echten Zuschuss handele, der tatsächliche Lebenssachverhalt sei. Zwar seien nach der BFH-Rechtsprechung Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Die Klägerin erbringe aber keine Leistungen an die Allgemeinheit, sondern an ihre Gesellschafter, nämlich die Stadt S und den HV, indem sie in Erfüllung der getroffenen Vereinbarungen Marketingleistungen und ähnliches mehr erbringe. Sie verfolge damit gewerbliche Zwecke und nicht Zwecke der allgemeinen Daseinsvorsorge. Die Stadt S werde dadurch von entsprechenden Aufgaben entlastet. Die wirtschaftliche Stärkung der Stadt und Region S führe zumindest mittelbar zu einer haushaltspolitischen Stärkung der Stadt und sei allein schon aus diesem Grund in deren Interesse. Im Übrigen könne aufgrund fehlender schriftlicher Einzelaufträge der Stadt S, Kalkulationen und der wenig konkreten Aufträge laut der Dienstvereinbarung zwischen der Klägerin und der Stadt das Entgelt für die einzelnen Aufträge nicht von den Zuschusszahlungen abgegrenzt werden. Die Kostenstelle ... in der Buchführung der Klägerin sei sowohl der Projektgruppe III als auch der Projektgruppe IV zugeordnet. Die Prüfer rechneten aus den Zuschüssen in Höhe von ... € die Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz heraus und erhöhten die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Streitjahre um den jeweiligen Nettobetrag. Der Veranlagungsbezirk des Beklagten schloss sich der Auffassung der Prüfer an und erließ am 24.05.2012 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre und erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend. Im Einspruchsverfahren verwies die Klägerin auf ihre Stellungnahmen zur Begründung ihres Antrages auf unverbindliche Auskunft und im Rahmen der Betriebsprüfung. Ergänzend führte sie aus, dass die Prüfer während der Betriebsprüfung ausweislich der Verfügung vom 01.07.2010 selbst davon ausgegangen seien, dass nicht alle Projekte der Klägerin im Interesse der Stadt S lägen und die Zuschüsse auch zum Wohle der Allgemeinheit verwendet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Einsprüche wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.08.2012 in der Umsatzsteuerakte verwiesen. Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 20.09.2012 die Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide als unbegründet zurück. Die streitigen Zuschüsse der Stadt S stünden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Aktivitäten der Klägerin. Insbesondere verfolge die Stadt mit den Zuschusszahlungen auch eigene Interessen. Es hätten nämlich sämtliche Projekte der Klägerin auch zu einem Vorteil für die Stadt geführt. Jedenfalls habe die Betriebsprüfung keine Projekte ausfindig machen können, von denen nicht auch die Stadt S profitiert habe. Dass die Projekte teilweise auch im Interesse anderer, wie dem HV, gestanden hätten, ändere nichts am Vorliegen eines durch die Leistungen der Klägerin erlangten Vorteils der Stadt. Dass die Zuschüsse nicht an konkrete Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt und der Klägerin anknüpften, spiele für die Beurteilung, ob ein Gegenseitigkeitsverhältnis oder echte Zuschüsse vorlägen, keine Rolle, da es für ein Gegenseitigkeitsverhältnis ausreiche, dass der Zahlungsempfänger etwas tue, was im Interesse des Zahlenden stehe. Die Zuschüsse dienten, wie auch die projektbezogenen Zahlungen der Stadt, dazu, die Gesellschafter der Klägerin und damit auch die Stadt werbewirksam zu präsentieren und den Standort S und die Region wirtschaftlich zu stärken. Sie bewirkten bei der Stadt letztendlich eine Minderung der Kosten im hoheitlichen Bereich durch die Einschaltung der Klägerin, die Arbeiten übernehme, die ansonsten im hoheitlichen Bereich angefallen wären. Insoweit seien die Gesellschafter der Klägerin und damit auch die Stadt hinreichend bestimmbare Leistungsempfänger. Hinzu komme, dass die Klägerin durch die Zuschüsse überhaupt erst in die Lage versetzt worden sei, für die Gesellschafter eine Marketingstrategie zu entwickeln und umzusetzen. Für das Vorliegen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses spreche auch, dass bereits vor Gründung der Klägerin ein Teil der Projekte von der Stadt durchgeführt worden sei und die Stadt die Gründung der Klägerin initiiert habe, um ihre Marketingaktivitäten mit den Interessen des HV zu verzahnen und abzustimmen. Zweck der Klägerin sei, den Standort S öffentlichkeitswirksam zu vermarkten. Hierzu setze die Klägerin auch Mitarbeiter der Stadt ein. Hieraus werde deutlich, dass das Handeln der Klägerin dem Vorteil der Stadt diene. Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die jährlichen Zuschüsse der Stadt S in Höhe von ... € als nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse zu behandeln, weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen anlässlich der Betriebsprüfung und im Einspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010, jeweils vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.