Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt) die Rückgängigmachung eines zuvor gewährten Investitionsabzugsbetrags zu Recht vorgenommen hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Kläger sind Eheleute, die vom Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist im ... tätig und erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er baut im großen Umfang ... an, welche nach einem ...prozess, der ..., an ... weiterverkauft werden. In seiner Bilanz zum 30.06.2009 (landwirtschaftliches Wirtschaftsjahr 2008/2009) machte er in seiner Gewinnermittlung mehrere Investitionsabzugsbeträge geltend, darunter einen für ein so genanntes "Kesselhaus". Dieses dient dazu, die Heizungsanlage, die die ... mit Wärme versorgt und deren Abgasführung, vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die vorgenannte Heizungsanlage verfügt über einen großen Heizkessel mit einer Leistung von ... kWh und einer Betriebstemperatur von ... °C. In ihm werden ... kg Pellets pro Stunde verbrannt, die aus einer neben dem Kesselhaus befindlichen Siloanlage entnommen werden. Die Anlage verfügt über eine eigene Rauchgas- und Feinstaubreinigung, deren Reststoffe über eine Abgasführung in die Umwelt abgegeben werden. Die Heizung besteht aus einem geschlossenen Wasserkreislauf, in dem sich ... m 3 Wasser befinden. Diese werden mit ca. ... °C im Vorlauf und mit ... °C zurück zur Heizungsanlage gepumpt. Für den Fall, dass die Anlage nicht planmäßig arbeitet, ist eine Rauchgasentlüftungs-, Überdruck- und Notaus-Einrichtung in die Gesamtanlage integriert. Die ...trocknung findet nicht in dem Kesselhaus statt, sondern in einem anderen Gebäude, in das die erhitzte Luft mittels eines Rohrleitungssystems transportiert wird. Während der Vegetationsperiode, also zwischen März und September/ Oktober wird die Heizungsanlage im Zwei-Schicht-Betrieb, also 16 Stunden am Tag, betrieben. Ausweislich der von der Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Lichtbilder (Bl. 63-118 und 130-163 der Gerichtsakte) handelt es sich bei dem Kesselhaus um ein fest mit dem Boden verbundenes (Betonfundament), mehrere Meter hohes Mauerwerk, das mit einem Flachdach abschließt. Es verfügt über eine Eingangstür, ein nicht zu öffnendes Fenster sowie einen Be- und Entlüftungsschacht. In ihm befinden sich neben dem Heizkessel und dem Rohrsystem einige Schaltkästen, in denen die Steuerung der Heizungsanlage untergebracht ist. Des Weiteren verfügt es über eine Arbeitsbühne, die Kontroll- und Wartungszwecken dient. Während des Trocknungsprozesses liegt die Raumtemperatur in dem Kesselhaus bei ca. 50 °C. Dabei ist kein Mitarbeiter des Klägers in dem Kesselhaus anwesend. Für den Fall, dass ein Fehler auftritt, kann die Anlage mittels neben der Eingangstür (außen) angebrachter Notschalter ausgestellt werden. Inspektions- bzw. Reparaturarbeiten werden durchgeführt, wenn die Anlage außer Betrieb ist. An den Seitenwänden sowie am Dach ist die Heizungsanlage über Balken bzw. Verstrebungen mit der Umhausung verbunden. Zuerst wurde das Kesselhaus errichtet, anschließend erfolgte der Einbau der Heizungsanlage. Bei voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von ...,-- € belief sich der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag auf ...,-- €. Den vorgenannten Investitionsabzugsbetrag erkannte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr zunächst an (Einkommensteuerbescheid 2008 vom 26.02.2010, geändert durch Bescheid vom 18.03.2010). Im Rahmen einer vom Finanzamt für die Jahre 2007 und 2008 durchgeführten Außenprüfung wurde der vorgenannte Sachverhalt nicht aufgegriffen. Wegen anderer Beanstandungen erging für das Streitjahr unter dem Datum des 21.09.2010 ein geänderter Einkommensteuerbescheid. Anders bei der Anschlussprüfung für die Jahre 2009-2011. Dabei vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass es sich bei dem Kesselhaus nicht um eine Betriebsvorrichtung (und damit ein bewegliches Wirtschaftsgut) handele, sondern um ein Gebäude, für das kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden dürfe. Nach Ergehen des Betriebsprüfungsberichts am 19.08.2014 änderte das Finanzamt den vorhergehenden Einkommensteuerbescheid 2008 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Im Änderungsbescheid vom 30.09.2014 löste das Finanzamt den für das Kesselhaus gewährten Investitionsabzugsbetrag auf. Den dagegen am 03.11.2014 eingelegten Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 19.01.2015 als unbegründet zurück. Mit ihrer am 21.02.2015 - durch ihre Prozessbevollmächtigte - erhobene Klage, verfolgen die Kläger ihr Ziel, das auf die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags für das Kesselhaus gerichtet ist, vor dem Hessischen Finanzgericht weiter. Sie sind der Ansicht, dass das Kesselhaus als bewegliches Wirtschaftsgut einzustufen sei. Gem. § 68 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG) gehörten zum Grundvermögen Gebäude, nicht jedoch Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehörten (Betriebsvorrichtungen). Bewertungsrechtlich sei ein Bauwerk nur dann als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähre, den Aufenthalt von Menschen gestatte, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest sei sowie fest mit dem Grund und Boden verbunden. Das streitgegenständliche Kesselhaus diene dazu, die Kesselanlage, die die ...trocknung mit Wärme versorge und deren Abgasführung, vor Witterungseinflüssen zu schützen. Ein dauernder Aufenthalt von Menschen sei nicht möglich, da beim Betrieb der Anlage hohe Temperaturen entstünden, was einem dauerhaften Aufenthalt von Menschen in diesem Raum entgegenstehe. Ergänzend wird an dieser Stelle auf die zur Bewertung von Windkraftanlagen ergangene Rechtsprechung verwiesen und zwar auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.05.2007. Außerdem fehle es dem Kesselhaus an der erforderlichen Standfestigkeit. Ein Gebäude müsse so gebaut sein, dass es nicht einstürze, wenn die als Betriebsvorrichtungen anzusehenden Teile des Bauwerks entfernt würden. Das sei vorliegend nicht der Fall. Das Kesselhaus sei nach Entfernung der in ihm befindlichen Anlagen nicht hinreichend standfest im vorgenannten Sinne. In diesem Kontext beruft sich die Klägerseite auf das in Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1969, 612 veröffentlichte BFH-Urteil. Die Kläger beantragen, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 vom 30.09.2014 in der Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19.01.2015 aufzuheben. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, dass die von den Klägern angefochtene Änderung des Einkommensteuerbescheids 2008 nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfolgen durfte, da der zuvor ergangene Einkommensteuerbescheid nach einer abgeschlossenen Außenprüfung für die Jahre 2007 und 2008 ergangen sei und damit die in § 173 Abs. 2 AO normierte Änderungssperre zum Tragen käme. Gleichwohl sei der Steuerbescheid zu Recht geändert worden. Ein Investitionsabzugsbetrag sei nach § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) rückgängig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut, für das der Abzug in Anspruch genommen worden sei, tatsächlich nicht innerhalb des Investitionszeitraums angeschafft oder hergestellt werde. Sei zwar investiert worden, aber sei die tatsächliche Investition nicht begünstigt im Sinne von § 7g EStG oder nicht funktionsgleich mit dem ursprünglich geplanten Wirtschaftsgut, sei ebenfalls § 7g Abs. 3 EStG anzuwenden (Randnr. 49 des BMF-Schreibens vom 20.11.2013, BStBI. I 2013,1493). Die Absätze 3 und 4 des § 7g EStG enthielten eigene Änderungsvorschriften und Ablaufhemmungen der Festsetzungsfrist zur Rückabwicklung von Investitionsabzugsbeträgen (Randnr. 64 BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBI. I 2013, 1493). Die Angabe der unrichtigen Rechtsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids sei unschädlich, wenn die Änderung - wie im Streitfall - durch eine andere Rechtsgrundlage gedeckt sei (BFH v. 24.03.1981 VIII R 85/80, BStBI II 1981, 778). Dem Gericht haben bei der Entscheidung drei Bände Steuerakten (Einkommensteuerakte, Bilanzheft und Sonderband für Betriebsprüfungsberichte) vorgelegen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Finanzamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kesselhaus nicht um ein nach § 7g EStG begünstigtes Wirtschaftsgut handelt, weshalb der Einkommensteuerbescheid, in dem der Investitionsabzugsbetrag gewährt wurde, zu ändern war.
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