gehend BFH,
Austritt des Klägers auch Rechtsnachfolgerin der KG wurde. Laut Steuerbilanz der KG zum 31. Dezember 2008 hatte der Kläger die laut Handelsregister zu leistende Kommanditeinlage in Höhe von 10.000,-- € nicht einbezahlt.
dem dem Beklagten (das Finanzamt - FA -) für das Jahr 2009 keine Umsatzsteuererklärung der KG vorlag, schätze es die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO und erließ am
G geschuldet, da über die Lieferung und die Montage einer Photovoltaikanlage Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, obwohl keine Leistung erbracht worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht (Bl. 18 ff. des Sonderbandes BP-Berichte) Bezug genommen. Der Umsatzsteuerbescheid war Gegenstand von Klageverfahren beim Hessischen Finanzgericht (1 K 1939/15, 1 K 747/15), die -
Verbindung - durch klageabweisendes Urteil vom 1. August 2016 (1 K 1939/15) entschieden wurden. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird u.a. ausgeführt: "Vielmehr muss in einem derartigen Fall [einer Anzahlungs- und Vorausrechnung] für einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG hinzukommen, dass der Unternehmer nicht willens und in der Lage ist, die in der ausgestellten Rechnung (Anzahlungs- oder Vorausrechnung) beschriebene Leistung zu erbringen, er aber mit der Rechnung gleichwohl den Schein einer (erbrachten oder
Rechnung zu erbringenden) Lieferung oder sonstigen Leistung erwecken will, d. h. dass der Unternehmer von vornherein nicht beabsichtigt hat, die Leistung zu erbringen (Korn in Bunjes UStG, 15. Aufl. 2016, § 14c Rn. 41, Fleckenstein-Weiland in Reiß/Kraeusel/Langer/Wäger, § 14c UStG (Stand April 2012), Rz. 118; Abschn. 14.8 Abs. 2 UStAE; noch zur fast wortgleichen Vorgängervorschrift § 14 Abs. 3 UStG: BFH-Urteil vom 21.02.1980 V R 146/73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283 ). Diese Beurteilung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil derartige Rechnungen bereits eine Gefährdung des Steueraufkommens bewirken, da nicht auszuschließen ist, dass der Rechnungsempfänger auch bereits ohne die für einen Vorsteuerabzug erforderliche Zahlung die Vorsteuer bei den Finanzbehörden geltend macht und im Massengeschäft eine Auszahlung durch diese erfolgt. Insofern ist dies vergleichbar mit den vom BFH für unschädlich gehaltenen sonstigen fehlenden Rechnungsangaben. Die Gefährdung zeigt sich im konkreten Streitfall auch darin, dass
dem unbestrittenen Vortrag des FA der durch denselben Steuerberater wie die KG beratene Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug aus der streitigen Rechnung für 2009 geltend gemacht hat. Im Übrigen kann bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Aussteller derartiger Rechnungen, der die Leistungen tatsächlich nicht erbringen will, nicht schutzwürdig ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung einer auch in diesen Fällen bestehenden Berichtigungsmöglichkeit
G. Im Streitfall muss das Gericht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgehen. Den vorliegenden Unterlagen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Insbesondere beziehen sich die Gutschrift vom 27.10.2010 und der dort genannte Rücktritt vom Kauf ausweislich der dort genannten Rechnungsnummer nicht auf die hier streitige Rechnung. Die Klägerin [die GmbH als Rechsnachfolgerin der KG] hat trotz einer mit Verfügung vom 17.03.2016 erfolgten Aufforderung nicht dargelegt, dass die KG im Zeitpunkt der Rechnungsbegebung willens und in der Lage gewesen ist, die in der Rechnung aufgeführten Leistungen zeitnah an den Rechnungsempfänger zu erbringen. Auch der Aufforderung, substantiiert unter Beweisantritt darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände es nicht zur Ausführung der abgerechneten Leistungen gekommen ist und ab welchem Zeitpunkt festgestanden habe, dass die Leistung nicht mehr erbracht würde, ist die Klägerin [die KG] ohne Angabe von Gründen nicht
gekommen. Da diese Umstände in der Sphäre der Klägerin [die KG] liegen und ohne ihre Mitwirkung nicht aufzuklären sind, muss die insoweit vorliegende Verletzung der Mitwirkungspflichten zu Lasten der Klägerin gehen" (Urteil des Hessischen FG vom
dem ein Auskunftsersuchen zur Haftungsinanspruchnahme vom
der letzten vorliegenden Bilanz auf den 31 Dezember 2008 sei die Kommanditeinlage in Höhe von 10.000,-- € nicht eingezahlt worden. Eine spätere Einzahlung sei
Aktenlage nicht ersichtlich und sei auch vom Kläger auf Rückfrage nicht dargelegt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenausfertigung des Haftungsbescheides (Bl. 9 des Sonderbandes Haftung) Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger am
Dies sei im Streitfall nicht gegeben. Zudem habe der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen FG vom
1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
4 Satz 1 HGB gilt die Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt wird. Ein insoweit zur Haftung verpflichteter Kommanditist kann
1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Überprüfung der Inanspruchnahme des Kläger als Haftungsschuldner gemäß § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB erfolgt zweistufig. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift hat das Gericht in vollem Umfang zu überprüfen. Die daran anknüpfende Ermessensentscheidung des FA über die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner gemäß § 191 Abs. 1 AO ist dagegen gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitungen, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar. Infolgedessen kann das Gericht die Ermessensausübung, das heißt, die Entscheidung des FA darüber, ob und in welcher Höhe es den Haftungsschuldner in Anspruch nimmt, nur darauf überprüfen, ob der Haftungsbescheid rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten bzw. unterschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hierbei ist eine Ermessensentscheidung als rechtmäßig anzusehen, wenn das FA den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, sein Entschließungs- und sein Auswahlermessen erkannt und unter Beachtung des Zwecks und der Grenzen des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeübt hat. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (von Groll in Gräber, FGO, 8. Auflage, § 102, Rdnr. 13), hier der Einspruchsentscheidung vom 8. April 2015. 2. Die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner für die rückständige Umsatzsteuer 2009 der Steuerschuldnerin ist nicht zu beanstanden. a)
der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 HGB vor. Ausweislich der Steuerbilanz der KG zum 31. Dezember 2008 hatte der Kläger seine im Handelsregister ausgewiesene Hafteinlage in Höhe von 10.000,-- €
Gründung der KG nicht in das Gesellschaftsvermögen geleistet. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger seine Hafteinlage
dem 31. Dezember 2008 - ganz oder teilweise - in Form von tatsächlichen Wertzuführungen erbracht hätte, mit der Folge, dass ihm der Haftungsausschluss (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB) nicht zugute kommt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Leistung der Einlage obliegt dem Kommanditisten. b)
der Überzeugung des Gerichts kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Umsatzsteuerrückstände der Steuerschuldnerin nicht oder zumindest nicht in der vom FA geltend gemachten Höhe bestünden. aa) Gemäß § 166 AO hat eine gegenüber dem Steuerpflichtigen unanfechtbar festgesetzte Steuer neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch derjenige gegen sich gelten zu lassen, der in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Der Sinn und Zweck dieser Vereinfachungsnorm besteht darin, dem von § 166 AO erfassten Haftungsschuldner im Haftungsverfahren keine erneute Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Steuerfestsetzungen zu verschaffen, da er bereits zur Anfechtung der Steuerfestsetzung befugt war oder diese bereits - erfolglos - angefochten hat (vgl. BFH-Urteile vom
der Überzeugung des Gerichts auch nicht auf diejenigen Fällen begrenzt, in denen die Inanspruchnahme des Bevollmächtigten auf §§ 69, 35 AO gestützt wird. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs lässt sich weder dem Sinn und Zweck noch dem Wortlaut der der Systematik der Norm entnehmen. Das Gericht vermag den Ausführungen im Schrifttum insoweit nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die von der Klägerseite herangezogene Kommentierung von Cöster in König (AO, 3. Auflage, § 166, Rdnr. 19) führt insoweit aus, dass gewillkürte Vertreter, wie z.B. Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe,
Satz 1 AO nur dann als Haftungsschuldner in Betracht kämen, wenn sie ausnahmsweise gemäß § 35 AO zugleich auch verfügungsbefugt seien. Diese Klarstellung zur Haftung
AO mag darauf zurückzuführen sein, dass
der früheren Bestimmung des § 108 RAO auch diejenigen, die als Bevollmächtigte auftraten, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters hatten. Folgerungen für die streitgegenständliche Haftung
Auf das Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Kläger auf Weisung des Geschäftsführers erfolgt sei, vermag das Gericht die Unanwendbarkeit des § 166 AO nicht zu stützen.
AO muss nur derjenige die Steuerfestsetzung gegen sich gelten lassen, der die rechtlich Befugnis hatte, die Steuerfestsetzung anzufechten (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1998 VII B 168/98, VII B 171/98, BFH/NV 1999, 1054). Die bestehenden Anfechtungsmöglichkeiten hat der Kläger als Prozessbevollmächtigter der Steuerschuldnerin im Streitfall in vollem Umfang ausgeschöpft und -
erfolgloser Durchführung des Einspruchs- und Klageverfahrens - gegen das klageabweisende Urteil - kraft eigenen Rechts - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dass die Rücknahme dieser Beschwerde - laut erstmaligen Vorbringen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung - auf "Weisung des Geschäftsführers" erfolgte, vermag keine hinreichenden Rückschlüsse auf eventuelle Beschränkungen des Umfangs der bestehenden Vollmacht im Innenverhältnis zum Zeitpunkt der der Beschwerderücknahme zu geben; insbesondere weil dem Gericht auch keine Informationen zu den Hintergründen der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegen. Weitergehende Ausführungen hierzu erfolgten durch die Beteiligten nicht; auf
frage des Gerichts erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, dass ihm diesbezüglich auch keine Unterlagen vorliegen würden. Dies berücksichtigend hat das Gericht keinen Anlass gesehen, die Verhandlung zu vertagen. Die Vertagung einer Verhandlung erfordert die Darlegung und gegebenenfalls Glaubhaftmachung erheblicher Gründe (§ 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Kein erheblicher Grund ist gemäß § 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO die nicht genügend entschuldigte mangelnde Vorbereitung des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten. Das Gericht hat die Klägerseite mit gerichtlicher Verfügung vom 20. April 2017 - d.h. knapp drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich -
vorläufiger Meinungsbildung - die Drittwirkung der Steuerfestsetzung
AO auf den Kläger, der als Prozessbevollmächtigten der Steuerschuldnerin in den gegen den Steuerbescheid geführten Rechtsmittelverfahren aufgetreten ist, erstrecke. Die diesbezüglich bestehenden Einwände wurden von dem - selbst sachkundigen und in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretenen - Kläger nicht in der Form konkretisiert und glaubhaft gemacht, die Anlass zur einer Vertagung gegeben hätte. bb) Selbst wenn § 166 AO im Streitfall nicht greifen würde, scheitere die Berufung des Klägers auf das Nichtbestehen der Umsatzsteuerrückstände an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides. Die Steuerschuldnerin schuldet die vom FA festgesetzte Umsatzsteuer
der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. Februar 2011 V R 39/09, BStBl II 2011, 734 ), der sich das erkennende Gericht anschließt, nicht darauf an, dass das Dokument alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist.
Sinn und Zweck der Regelung - der Verhinderung von Missbräuchen - grundsätzlich zwar noch nicht vor, wenn der liefernde Unternehmer die Rechnung begibt, bevor er die Leistung ausführt (Anzahlungs- und Vorausrechnungen). Vielmehr muss in einem derartigen Fall für einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG hinzukommen, dass der Unternehmer nicht willens und in der Lage ist, die in der ausgestellten Rechnung (Anzahlungs- oder Vorausrechnung) beschriebene Leistung zu erbringen, er aber mit der Rechnung gleichwohl den Schein einer (erbrachten oder
Rechnung zu erbringenden) Lieferung oder sonstigen Leistung erwecken will, d. h. dass der Unternehmer von vornherein nicht beabsichtigt hat, die Leistung zu erbringen (Korn in Bunjes UStG,
G (so Urteil des Hessischen FG vom
gekommen. Der mit Schriftsatz vom 13. April 2017 gestellte Antrag, Herrn C als Zeugen zu vernehmen, vermag die fehlende Mitwirkung der Klägerseite nicht zu kompensieren. Insoweit verkennt der Kläger, dass allein der Versuch Photovoltaikanlagen zu beschaffen und zu verkaufen, um entsprechende Erträge zu erzielen, nicht mit der im Zeitpunkt der Rechnungsbegebung bestehenden Absicht und Befähigung die konkreten - in der Rechnung aufgeführten - Leistung zu erbringen gleichzusetzen ist. Dass der benannte Zeuge konkrete Kenntnisse darüber hat, aufgrund welcher Umstände es nicht zur Ausführung der abgerechneten Leistungen gekommen ist und ab welchem Zeitpunkt festgestanden hat, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden wird, wurde nicht vorgetragen und ist auch in keiner Weise aus der Aktenlage ersichtlich. Das Gericht musste dem Begehren des Klägers, den genannten Herrn C als Zeuge zu vernehmen, daher nicht
kommen.
der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts auch ermessensgerecht.
dem der Umsatzsteuerbescheid 2009 ergangen war und die Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin keine Aussicht auf Erfolg hatte, entsprach es der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, nunmehr den Kommanditisten der KG als Haftenden in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers war das FA nicht gehalten, statt den Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, den Anspruch der Steuerschuldnerin auf Rechnungsberichtigung zu pfänden, um die Umsatzsteuerschuld bei der Steuerschuldnerin durch Aufrechnung zu realisieren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung ist gemäß § 102 FGO die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. November 2000 III R 52/98, BFH/NV 2001, 882 , unter 1.). Bis zu diesem Zeitpunkt haben weder der Kläger noch die Steuerschuldnerin geltend gemacht, dass ein entsprechender Anspruch besteht und durch Pfändung und Aufrechnung eine Realisation der Umsatzsteuerschuld in Betracht käme. Vielmehr wurde das Bestehen eines solchen Anspruchs vom Kläger und der Steuerschuldnerin stets bestritten. Auch eine Berichtigung der Rechnung wurde - soweit ersichtlich - von der Steuerschuldnerin bislang nicht in Erwägung gezogen. Vielmehr wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit der Pfändung dieses Anspruchs hingewiesen. Ohne einen entsprechenden Hinweis bestand für das FA im Verwaltungsverfahren aber kein Anlass, der Frage
einer solchen Realisierungsmöglichkeit bei der Steuerschuldnerin
zugehen. Ungeachtet dessen, dass
Überzeugung des Gerichts die Subsidiarität der Haftungsinanspruchnahme
1 AO i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB nicht erfordert, dass sich das FA auf einen solche - höchst fragliche - Realisierungsmöglichkeit der Steuerschuld verweisen lassen muss, kann es dem FA jedenfalls nicht als Ermessensfehler angelastet werden, dass es sich im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht mit der Frage von solchen - möglicherweise pfändbaren und von Kläger bestrittenen - Ansprüchen der Steuerschuldnerin auseinandergesetzt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001748
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