Verfahrensgang nachgehend BFH, 2. August 2017, VII R 28/17 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind ni
§ 104Rz.
17). Wird ein Gestaltungsrecht wirksam ausgeübt, kann es nicht mehr einseitig widerrufen oder zurückgenommen werden (vgl. Palandt/Ellenberger in Bürgerliches Gesetzbuch,
§ 104Rz.
17). Da das Gestaltungsrecht auf die Rechtsstellung des Erklärungsempfängers ohne dessen Zutun einwirkt, ist dieses daher grundsätzlich bedingungsfeindlich und verträgt grundsätzlich auch keinen Schwebezustand (vgl. Palandt/Ellenberger in Bürgerliches Gesetzbuch,
§ 104Rz.
17). Nach Vornahme des Gestaltungsrechts ist dieses verbraucht. Es kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden (vgl. Palandt/Ellenberger in Bürgerliches Gesetzbuch,
§ 104Rz.
17). Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit der Gestaltungsrechte sind der Preis dafür, dass man auf so einfache Weise, nämlich durch bloße Willenserklärung sein Recht verwirklichen kann (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 26. August 1993 2 AZR 159/93, BAGE 74, 143 m. w. N.). Nach Auffassung des Senats gelten diese Grundsätze aus Gründen der Rechtssicherheit auch für verwaltungsrechtliche Gestaltungsrechte, somit auch für die Ausübung des Antrags auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides (vgl. auch: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 11 K 370/15, juris; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2). Vorliegend bedeutet dieses, dass die Klägerin ihren am 14. April 2014 gestellten Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides nicht zurücknehmen konnte.
- bb)Sollte dem Urteil des Finanzgerichts Berlin- Brandenburg vom 16. September 2009 7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6, worauf die Klägerin hinweist, zu entnehmen sein, dass dieses die rechtliche Möglichkeit einer Rücknahme des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld bejaht, so folgt der Senat dieser Auffassung aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht. Da das Finanzgericht Berlin- Brandenburg über die Frage zu befinden hatte, ob der Antrag auf Erlass eines Aufteilungsbescheides wegen des Verstoßes gegen das Schikaneverbot unwirksam war, diesbezüglich hingegen nicht streitentscheidend gewesen ist, ob ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurückgenommen werden kann, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im vorgenannten Urteil auch keine Argumente angeführt, die die Ansicht stützen, dass ein Aufteilungsantrag zurückgenommen werden kann. Das Urteil ist somit nicht geeignet, den Senat von einer anderen als der dargestellten Rechtsauffassung zu überzeugen.
- cc)Die Möglichkeit, den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurückzunehmen, ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften über die Steuerveranlagung von Ehegatten. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung können Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, zwischen getrennter und Zusammenveranlagung wählen. Die Wahl der Veranlagungsart kann bis zur Bestandskraft des Zusammenveranlagungsbescheides oder - bei getrennter Veranlagung bzw. besonderer Veranlagung nach § 26c EStG - eines der beiden Bescheide geändert werden (vgl. im Einzelnen Seeger in Schmidt EStG, 35. Aufl., § 26 Rz. 24). Die Grundsätze über die Änderbarkeit der Wahl der Veranlagungsart sind hingegen für die Frage, ob ein Aufteilungsantrag zurückgenommen werden kann, deshalb nicht maßgeblich, weil die §§ 26 ff. EStG - anders als die Vorschriften der §§ 280 ff. - den Ehegatten ein Wahlrecht einräumen, während die §§ 268 ff. AO - wie dargelegt - ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht begründen (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106). Zudem betrifft § 26 EStG das Veranlagungsverfahren, während die §§ 268 ff. das Vollstreckungsverfahren betreffen. Es bestand somit für den Beklagten kein Anlass, den Abrechnungsbescheid vom 15. August 2014 auf den Einspruch der Klägerin aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, 135 Abs. 3 FGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 139 Abs. 4 FGO nicht erstattungsfähig, da dieser keine Anträge gestellt hat. III. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zugelassen. Durch die Rechtsprechung des BFH ist bislang nicht geklärt, ob ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nach §§ 268 ff. AO vor Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheides zurückgenommen werden kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001754