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Hessisches Finanzgericht 7. Senat 7 K 433/15 Urteil Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG und § 2 Abs. 3 EF-VO sind nicht dahin gehend zu verstehen, dass im per

Obsah (9)Art. 250Art. 203Art. 5Art. 136Art. 226Art. 134Art. 253Art. 211Art. 219

Leitsatz Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG und § 2 Abs. 3 EF-VO sind nicht dahin gehend zu verstehen, dass im persönlichen Gepäck enthaltene vorübergehend eingeführte oder nach einer vorübergehenden Ausfuhr

Art. 250Abs. 1 Buchst. a UZK und ferner Art. 71 Abs. 1 UAbs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie [Mw

StSystRL] sowie - klarstellend für das deutsche Steuergebiet - § 5 Abs. 2 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung [EUStBV]). Gleichermaßen sind sog. Rückwaren - also Waren, die nach einer vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt werden - unter bestimmten Voraussetzungen von den Einfuhrabgaben befreit, ohne dass es auf ihren Wert ankommt (Art. 185 Abs. 1 ZK,

Art. 203Abs. 1 UZK). Die Befreiung gilt gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchst. e Mw

StSystRL und § 5 Abs. 2 Nr. 3 UStG i.V.m. § 1 Abs. 2a EUStBV grundsätzlich auch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer. Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG und § 2 Abs. 3 EF-VO tragen diesen Regelungen für den Bereich des Reiseverkehrs mit nichtkommerziellen Waren Rechnung. Ihnen kommt für vorübergehende Einfuhren aus Drittländern und vorübergehende Ausfuhren in Drittländer im privaten Reiseverkehr lediglich klarstellende Bedeutung zu. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, diese Bestimmungen wollten die Steuerfreiheit für vorübergehend eingeführte Waren unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer vorübergehenden Verwendung gewähren. Entsprechendes müsste dann auch bezüglich wiedereingeführter Waren nach einer vorübergehenden Ausfuhr gelten. Diese wären unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung als Rückware (insbesondere der Frist von drei Jahren seit der Ausfuhr) abgabenfrei. Hinsichtlich vorübergehend eingeführter Waren wie im vorliegenden Fall würde die Auffassung des Klägers bedeuten, dass jegliche von einem Reisenden mitgebrachten nichtkommerziellen Waren ungeachtet ihrer Art, des gewöhnlichen Wohnsitzes dieses Reisenden und der beabsichtigten Dauer des Verbleibs der Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat einfuhrumsatzsteuerfrei wären, was aufgrund von Art. 41 UAbs. 1 ZollbefreiungsVO auch für die Einfuhrabgaben im Sinne von Art. 4 Nr. 10 ZK (

Art. 5Nr.

20 UZK, der nicht die bei der Einfuhr zu erhebende Mehrwertsteuer oder besonderen Verbrauchsteuern der Mitgliedstaaten umfasst) gelten würde - obschon das Zollrecht in Art. 229 Abs. 1 Buchst. b, 232 Abs. 1 Buchst. a und d, 563, 569 Abs. 1a und 579 ZK-DVO (

Art. 136Abs.

1 Buchst. b und i, 139 Abs. 1, 219 und 226 Abs. 2 UZK-DA) die vorübergehenden Verwendung von im (auch privaten) Reiseverkehr eingeführter Waren regelt und zudem Vorschriften über die vorübergehende Verwendung enthält, die auch dann gelten, wenn die betreffenden Waren nichtkommerzieller Art sind und im Reiseverkehr eingeführt werden (z.B. Berufsausrüstung, Art. 569 Abs. 1 ZK-DVO,

Art. 226Abs.

1 UZK-DA). Diese Vorschriften würden unterlaufen, wäre die Auffassung des Klägers zutreffend, im persönlichen Gepäck enthaltene, vorübergehend eingeführte Waren nichtkommerzieller Art könnten ohne jede weitere Voraussetzung abgabenfrei mittels konkludenter Zollanmeldung in den freien Verkehr übergeführt werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die zollamtliche Überwachung, der Waren in der vorübergehenden Verwendung unterliegen (Art. 37 Abs. 2 ZK,

Art. 134Abs.

1 UAbs. 4 UZK). Handelt es sich um Waren, die zwar in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden können (Art. 141 ZK i.V.m. Art. 555 ff. ZK-DVO,

Art. 253UZK i.V.m.

Art. 207 ff. UZK-DA), für die es aber einer ausdrücklichen Zollanmeldung bedarf, so erfolgt eine förmliche zollamtliche Überwachung mittels eines Verwendungsscheins, die die fristgerechte Wiederausfuhr der Waren sicherstellt (vgl. die Dienstvorschrift VSF Z 1901 Abs. 87). Nur dann ist gewährleistet, dass die Ware auch tatsächlich und fristgemäß wiederausgeführt wird. Bei einer abgabenfreien Überführung in den freien Verkehr hingegen, wie sie sich der Kläger vorstellt, wäre zur Prüfung der Voraussetzung "das vorübergehend eingeführt wird" in Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG mangels anschließender zollamtlicher Überwachung allein auf die Absicht des Einführers im Zeitpunkt der Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Abs. 1 ZK-DVO (jetzt: Art. 141 Abs. 1 UZK-DA) abzustellen mit der Folge, dass eine nachträglich geänderte Absicht und der Verbleib der Ware im Zollgebiet ohne zollschuldrechtliche Konsequenz bliebe. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass bei vorübergehend verwendeten Waren eine Sicherheitsleistung in Betracht kommt (Art. 88 ZK i.V.m. Art. 581 ZK-DVO,

Art. 211Abs.

3 Buchst. c und 89 Abs. 8 Buchst. c UZK i.v.m. Art. 81 Buchst. a UZK-DA). Die Auffassung des Klägers würde auch diese Bestimmungen ins Leere laufen lassen. Anders ist der dritte in Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG geregelte Fall zu beurteilen, nämlich die Einfuhr von Arzneimitteln im Reiseverkehr, die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechen. Dieser Regelung kommt eine konstitutive Bedeutung zu, weil sie eine Höchstmengenregelung für bestimmte Waren beinhaltet, der keine Vorschrift im Abschnitt 3 von Kapitel II der Richtlinie, der Mengenbeschränkungen regelt, entspricht. Der Verordnungsgeber in Deutschland hat dies in § 2 Abs. 1 Nr. 3 EF-VO für seinen Regelungsbereich nachgeholt, weshalb § 2 Abs. 3 EF-VO insoweit wiederum nur klarstellende Bedeutung hat. Bei Vorschriften, die die abgabenfreie Einfuhr an bestimmte Mengen knüpfen - mit Ausnahme von Arzneimitteln betrifft dies verbrauchsteuerpflichtige Waren -, kommt es auf den Wert der Ware gerade nicht an. Aus diesem Grund besagt Art. 12 der Richtlinie nur Selbstverständliches und wurde vom deutschen Verordnungsgeber auch nicht wiederholt. Der Hinweis des Klägers auf "Millionen von Touristen" (79,7 Millionen Übernachtungen von Ausländern in Deutschland 2016), deren Gepäck zu überwachen nicht praktikabel wäre, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Weder geht es um Touristen im Allgemeinen noch um Ausländer, sondern allein um Personen, die aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union einreisen und die Waren mit sich führen, die sie voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausführen werden. Das mögen immer noch viele Millionen Personen sein. Der Gesetzgeber hat dem aber dadurch Rechnung getragen, dass er Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland haben, die Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben durch eine konkludente Zollanmeldung ermöglicht und damit praktisch auf eine zollamtliche Überwachung der Waren verzichtet - offensichtlich in der Annahme, dass sich solche Personen auch nur vorübergehend im Zollgebiet der Union aufhalten -, allerdings unter Beschränkung im Wesentlichen auf persönliche Gebrauchsgegenstände, die freilich das persönliche Gepäck von Reisenden weitgehend ausmachen dürften (vgl. dazu die Erläuternde Liste in den ZK-DVO-Leitlinien zu Art. 563). b) Eine Berechtigung des Klägers zur Benutzung des grünen Ausgang "anmeldefreie Waren" ergab sich auch nicht aus Art. 232 Abs. 1 Buchst. a ZK-DVO. Der Kläger war kein Reisender im Sinne des Art. 236 Buchst. A Nr. 1 ZK-DVO, wie es bei persönlichen Gebrauchsgegenständen, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt werden sollen, erforderlich ist (Art. 563 ZK-DVO,

Art. 219Buchst.

a UZK-DA).

  1. aa)Reisender im Sinne des Art. 236 Buchst. A Nr. 1 ZK-DVO ist nur eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Union gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Der Kläger war eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Union gelangte. Jedoch hatte er im Zeitpunkt der Einreise - 27.11.2014 - nach den Umständen des Falles seinen Wohnsitz noch in Stadt B. aaa) Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Wohnsitz", der sich auch in anderen Gemeinschafts- bzw. Unionsrechtsakten einschließlich anderer zollrechtlicher Verordnungen (vgl. die Überschrift des Kapitels I von Titel II ZollbefreiungsVO) findet, ist der gewöhnliche Wohnsitz der Ort, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (Urt. v. 23.04.1991 C-297/89, Ryborg, Slg. 1991 I- 1943 Rn. 19). Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. EG Nr. L 105, 59) nennt Kriterien zur Bestimmung des ständigen Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen, auf die nach Auffassung des Gerichts auch bei der Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Wohnsitz" in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft als o.g. Richtlinie zurückgegriffen werden kann. Das gilt auch hinsichtlich Art. 236 Buchst. A Nr. 1 ZK-DVO, weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, die Frage des gewöhnlichen Wohnsitzes in Bezug auf Drittländer großzügiger zu beurteilen als in Bezug auf andere Mitgliedstaaten, zumal eine Wohnsitzverlegung innerhalb der Union aufgrund der heute gegebenen Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union im Grundsatz leichter durchzuführen ist als die Wohnsitzverlegung in ein Drittland. Diese Kriterien sind zum einen die persönlichen und zum anderen die beruflichen Bindungen. Bei Personen ohne berufliche Bindungen stellt die Vorschrift auf persönliche Bindungen ab, die "enge Beziehungen zwischen den Personen und dem Wohnort erkennen lassen". Ein drittes Kriterium ist schließlich die Dauer der betreffenden Bindung, wobei ein Wohnsitz erst als gewöhnlich gelten kann, wenn die Person mindesten 185 Tage im Kalenderjahr an dem Ort wohnt. Ist der Ort der beruflichen Bindungen ein anderer als derjenige der persönlichen Bindungen und ist die Person deshalb veranlasst, sich abwechselnd an zwei verschiedenen Orten aufzuhalten, so räumt der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Ort der persönlichen Bindungen den Vorrang ein, sofern die Person regelmäßig dorthin zurück kehrt (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 RL 83/182/EWG). bbb) Hinsichtlich Aufenthalten im Ausland zu Ausbildungszwecken sagt Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 RL 83/182/EWG lapidar: "Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge." Auch die Rechtsprechung ist bei Personen, die im Ausland studieren, äußerst restriktiv. In dem Fall Benzler (Urt. v. 10.07.1992 T-63/91, Slg.1992 II-2095) urteilte das Gericht erster Instanz zur Auslegung des Begriffs "Hauptwohnsitz" in beamtenrechtlichen Bestimmungen, dass die dauerhaften Bindungen der in Belgien geborenen Klägerin, die ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft hatte und deren Eltern aus beruflichen Gründen in Brüssel lebten, zu Belgien durch eine insgesamt vierjährige Fachhochschul- und Berufsschulausbildung einschließlich einer praktischen Ausbildung im Rahmen von zwei Ausbildungsund Lehrlingsverträgen in Düsseldorf und Neuss nicht abgebrochen worden seien, obwohl die Klägerin nach Abschluss ihrer Berufsausbildung nicht etwa sogleich nach Belgien zurückging, sondern zunächst noch eine befristete Berufstätigkeit in Neuss ausübte, bevor sie dann aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung um eine Stelle bei der Kommission nach Brüssel zurückkehrte. Das Gericht stellte dabei im Wesentlichen auf die seines Erachtens mangelnde Integration der Klägerin "in das soziale und berufliche Milieu" in Deutschland ab - trotz der (sogar alleinigen) deutschen Staatsangehörigkeit und des Umstands, dass die Muttersprache der Klägerin deutsch war. Zu Lasten der Klägerin wertete das Gericht die regelmäßige Rückkehr während der Ferien "in den Kreis ihrer Familie", das Fehlen einer dauernden Berufstätigkeit - was bei Studenten gerade typisch ist - und die finanzielle Abhängigkeit von den Eltern - was ebenfalls bei den meisten Studenten der Fall sein dürfte. Der Grund für diese Rechtsprechung - und auch Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 RL 83/182/EWG - mag darin liegen, dass als ständiger Mittelpunkt der Lebensinteressen offenbar nur ein Ort angesehen wird, an dem sich die Person nicht nur mindestens sechs Monate im Kalenderjahr aufhält - diese Voraussetzung wäre bei der großen Mehrzahl der Studenten bezüglich ihres Studienorts zu bejahen -, sondern an dem sich die Person dauerhaft, d.h. über viele Jahre hinweg überwiegend aufhält - woran es bei Studenten typischerweise fehlt, weil sie den Ausbildungsort nach Abschluss der Ausbildung wieder verlassen, um sich an den Ort zu begeben, wo ihre Berufstätigkeit beginnt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass abzustellen ist auf einen konkreten Ort und nicht etwa auf ein Land. Es genügt daher nicht, dass ein Student - wie hier der Kläger, der 2014 verschiedene Immobilien für mögliche Investments der Gesellschaften der Familie V, deren Sitz nicht in Stadt C, sondern in unterschiedlichen anderen US-Bundesstaaten (Illinois, Virginia) ist, in Augenschein nahm - auch außeruniversitäre Tätigkeiten an verschiedenen Orten in den USA ausübt. So betonte das Gericht im Fall Benzler (a.a.O.), dass die Klägerin "nur wegen ihres Studiums in Düsseldorf wohnte und diese Stadt nicht als ständigen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen wählte". Danach kommt bei Studenten die Annahme einer Wohnsitzverlegung an den drittländischen Ausbildungsort nur in Frage, wenn die Brücken zu dem Wohnsitz in der Union weitgehend abgebrochen werden. Davon kann bei dem in Stadt B gemeldeten Kläger nicht gesprochen werden, da er jedenfalls in seinem ersten Studienjahr an der Universität Stadt C und noch bis zum Einreisetag im November 2014 mehrere Male - wenn auch offenbar immer nur für kurze Zeiträume - nach Stadt B kam, um seinen Vater zu besuchen. Den sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung des Vaters vom 04.03.2015, ergebenden Umständen zufolge ist es naheliegend, dass diese Besuche des Klägers nicht nur aus persönlichen, sondern auch beruflichen Gründen erfolgten, da der Kläger und sein Vater auch Angelegenheiten der Gesellschaften der Familie besprochen haben werden. Auch wenn man deshalb berufliche Bindungen des Klägers an einen Ort in den USA annehmen wollte, wäre festzuhalten, dass - neben den persönlichen Bindungen - auch solche an Stadt B bestanden, zumal der Kläger aufgrund seiner fortbestehenden unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland weiterhin seine Einkommensteuererklärungen bei dem für Stadt B zuständigen Finanzamt abzugeben hatte. Danach war jedenfalls am 27.11.2014 der gewöhnliche Wohnsitz des Klägers in Stadt B. Die nach dem EuGH-Urteil vom 12.07.2001 C-262/99 (Louloudakis, ZfZ 2001, 411, Rn. 57) vorzunehmende Gesamtbewertung aller erheblichen Tatsachen führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder die etwa durch die in den USA abzugebenden Steuererklärungen begründeten "verwaltungsmäßigen Beziehungen" zu dortigen staatlichen Stellen noch etwaige, aber nicht näher dargelegte soziale Beziehungen des damals gerade mal 21 Jahre alten Klägers bringen dessen Willen zum Ausdruck, Stadt C als "dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen" (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 55). Insbesondere führt der Umstand, dass sich Studierende weit überwiegend am Studienort aufhalten, nicht dazu, auf einen solchen Willen schließen zu können. Alle von auswärts kommenden - in- wie ausländischen - Studierenden, die im Studienjahr 2013/2014 ihr Studium an der Universität Stadt C aufnahmen, hatten sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt (27.11.2014) bereits ca. 14 Monate in Stadt C aufgehalten. Kein Unterschied zu den anderen Studenten seines Jahrgangs besteht auch hinsichtlich der Gesamtdauer des Studiums von 3-4 Jahren und ggf. weiterer zwei Jahre als Master-Student. Der Aufenthalt am Studienort ist für die nicht heimischen Studenten grundsätzlich vorübergehender Natur und deshalb kein Anhaltspunkt dafür, dass der Studienort zum gewöhnlichen Wohnsitz geworden ist, solange die Bindungen an den Heimatort nicht abgebrochen werden. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 563 ZK-DVO bedeutet zum einen (materiell-rechtlich), dass die vorübergehende Verwendung der beiden Geräte unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht nach zollrechtlichen Vorschriften bewilligt war (Art. 554 UAbs. 1 ZK-DVO) und es somit nicht zulässig war, die Geräte in dieses Zollverfahren zu überführen (vgl. Art. 85 ZK), sodass sie auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUStBV einfuhrumsatzsteuerfrei waren, und zum anderen (verfahrensrechtlich), dass sie nicht gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. a ZK-DVO durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden konnten.
  2. bb)Es kann dahinstehen, ob die vorübergehende Verwendung der ohne gewerbliche Absicht eingeführten Geräte unter vollständiger Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer dem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV bewilligt war. Denn nach Auffassung des Gerichts ergänzt § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV die Zollvorschriften in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer nicht dahin gehend, dass die Waren konkludent, also durch eine Handlung im Sinne des Art. 233 Abs. 1 ZK-DVO, zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden können. aaa) Vorab ist klarzustellen, dass (auch) § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV nicht etwa Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr vorsieht, wie das in den Fällen des § 1 Abs. 1 EUStBV der Fall ist, sondern - ebenso wie die Nummer 1 des Absatzes 2 - eine auf die Einfuhrumsatzsteuer bezogene Regelung der vorübergehenden Verwendung ist. Das ergibt sich aus der "sinngemäßen Anwendung der genannten Vorschriften", nämlich derjenigen der vorübergehenden Verwendung (vgl. Nummer 1), und auch dem zweiten Halbsatz des Absatzes 2, wonach die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung bei teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben nicht anzuwenden sind. Schließlich steht der gesamte Absatz 2, mithin auch dessen Nummer 2, unter dem Vorbehalt des § 11. Dieser sieht in seinem Absatz 2 vor, dass die Verwendungsfrist in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 längstens sechs Monate beträgt. bbb) Die Bedeutung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV ist darauf beschränkt, den Kreis der Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden können, für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer auf alle Waren zu erweitern, sofern es nur um gelegentliche private Einfuhren geht. Steuerfrei sind demnach gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführte Waren, hinsichtlich derer der Verwender nicht oder nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Hillek/Roscher in Rau/Dürrwächter, UStG, § 5 Anm. 1211). Die Vorschrift sagt nichts aus über die Form der Anmeldung der Waren zur vorübergehenden Verwendung. Selbst wenn man die Vorschrift im vorliegenden Fall für anwendbar hielte, obschon die beiden hier streitgegenständlichen Waren als persönliche Gebrauchsgegenstände bereits von der Nummer 1 des § 1 Abs. 2 EUStBV erfasst sind, würde sich deshalb hinsichtlich der Form der Anmeldung nichts an der Anwendbarkeit der einschlägigen Zollvorschriften ändern mit der Folge, dass die Waren mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO nicht durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden konnten. Anderenfalls hätte auch die Zollbehörde die in § 11 Abs. 2 EUStBV vorgesehene Bestimmung der Verwendungsfrist nicht vornehmen können und wäre die Wiederausfuhr mangels Überwachung durch die Zollbehörde nicht gewährleistet gewesen. ccc) Nur ergänzend sei bemerkt, dass nach Auffassung des Gerichts kein Raum ist für nationale Vorschriften wie § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV, die den Kreis der Waren, die nach zollrechtlichen Vorschriften in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden können, für die Einfuhrumsatzsteuer erweitern. Denn die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (vgl. Art. 161 Buchst.
  3. a)ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht zu einer solchen Erweiterung.
  4. c)Fehl geht nach Auffassung des Gerichts die Berufung des Klägers auf das EuGH-Urteil vom 02.06.2016 C-226/14 und C-228/14 (Eurogate Distribution II/DHL Hub Leipzig, veröffentlicht u.a. in ZfZ 2016, 193). In diesem Urteil hat der EuGH seine Rechtsprechung fortentwickelt (Hinweis auf das Urteil vom 08.11.2012 C-165/11, Profitube, EU:C:2012:692, Rn. 46-48), wonach keine Einfuhrmehrwertsteuer entsteht, solange die eingeführten Gegenstände einer Regelung u.a. nach Art. 156 MwStSystRL, der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren unterliegen (vgl. Art. 71 Abs. 1 UAbs. 1 MwStSystRL). Das gilt auch dann, wenn ein Zollschuldentstehungstatbestand erfüllt worden ist (vgl.

auch das Urteil vom 01.06.2017 C-571/15, Wallenborn, MwStR 2017, 575, Rn. 52-56 m.Anm. Vobbe). Im vorliegenden Fall bestand das Fehlverhalten des Klägers, durch das - sieht man von der fehlenden Zollpflichtigkeit der beiden Geräte ab - ein Zollschuldentstehungstatbestand erfüllt wurde, in der Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", ohne dass die Voraussetzungen des Art. 230 oder des Art. 232 ZK-DVO erfüllt waren, mit der Folge, dass die beiden Geräte jeweils gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht galten. Durch dieses Fehlverhalten des Klägers gelangten die beiden Geräte im Moment der Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Wirtschaftskreislauf der Union, weil die Waren zu diesem Zeitpunkt keinem der in Art. 71 Abs. 1 UAbs. 1 MwStSystRL genannten Zollregime unterlagen - insbesondere galten die Waren nicht gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO als gestellt, wodurch sie sich in der vorübergehenden Verwahrung befunden hätten - und sich bereits in den Händen des Klägers und damit des Endverbrauchers befanden. Anders als der Kläger offenbar meint, steht diesem Gelangen in den Wirtschaftskreislauf der Union nicht seine Absicht entgegen, die beiden Geräte auf dem Rückflug drei Tage später wieder mitzunehmen. Denn die Frage, ob eine in das Zollgebiet der Union verbrachte Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, ist nach Sinn und Zweck der Besteuerung der Einfuhr als steuerbarem Umsatz (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, Art. 30, 60 f. und 70 f. MwStSystRL) zu beantworten, der darin besteht, in die Union eingeführte Gegenstände letztlich - wie bei der allgemeinen Umsatzsteuer - unter Belastung des privaten Endverbrauchs zu besteuern (vgl. Flick in Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Anm. 1157). Die Einfuhrumsatzsteuer ist daher (jedenfalls auch) eine Verbrauchsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL und § 21 Abs. 1 UStG sowie Bunjes/Robisch UStG Vor § 1 Rn 25), die bei der Einfuhr durch einen Unternehmer in der Regel allerdings nur die erste Stufe der sich über alle Wirtschaftsstufen erstreckenden Umsatzsteuer ist (vgl. Flick, a.a.O., Anm. 22). Erfolgt die Einfuhr hingegen im privaten Reiseverkehr wie hier, stellt die Einfuhrumsatzsteuer zugleich die erste und die letzte Stufe im System der Mehrwertsteuer dar. Der Verbraucher ist das letzte Glied in der umsatzsteuerlichen Lieferkette. Welche Vorstellungen er hinsichtlich der Verwendung der von ihm eingeführten Waren hat, ist unerheblich. 2. Alleiniger Steuerschuldner wurde der Kläger als die Person, die das Notebook und das Smartphone in das Zollgebiet der Union verbrachte (§ 13a Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG und Art. 202 Abs. 3, 1. Anstrich ZK). Nach der Korrektur des Zollwerts in der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2015 ist auch die Höhe der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Berechnung des Abgabenbetrags wurde von dem Kläger im Klageverfahren zudem nicht geltend gemacht. 3. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der erst nach deren Schließung eingereichten Schriftsätze des Klägervertreters vom 13.07.2017 sah das Gericht keine Veranlassung, weil diese Schriftsätze ausschließlich Rechtsausführungen enthielten und der Beklagte auf sie - trotz Fristsetzung für eine etwaige Äußerung - auch nicht reagiert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dem Antrag auf Zulassung der Revision war nicht stattzugeben, weil der Einzelrichter weder der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst noch einen anderen Zulassungsgrund als gegeben ansieht (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage ist ein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung zu verneinen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001758

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