(2013)bei der Berechnung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs anzusetzen ist. Der Auffassung des Beklagten, dass die Eingliederungshilfe nur dann als behinderungsbedingter Mehrbedarf in Ansatz gebracht werden kann, wenn das Kind voll- oder teilstationär untergebracht ist, ist nicht zu folgen. Die Beklagte stützt ihre Ansicht auf 19.4 Abs. 4 Satz 5 DA-KG, wonach die Abs. 6 und 7 dieser Regelung zu beachten sind, wenn das Kind Eingliederungshilfe erhält. Die Abs. 6 und 7 von 19.4 DA-KG haben Vorgaben bei vollbzw. teilstationärer Unterbringung zum Inhalt, sodass die Beklagte daraus den Schluss zieht, dass der Ansatz der Eingliederungshilfe im Übrigen ausgeschlossen ist. Dem steht jedoch bereits der Wortlaut der DA-KG entgegen. Dass die Eingliederungshilfe in Ansatz zu bringen ist, ist in 19.4 Abs. 4 Satz 3 DA-KG geregelt. In Satz 4 heißt es weiter, dass die Sätze 1 bis 3 bei allen behinderten Kindern unabhängig von ihrer Wohn- und Unterbringungssituation anzuwenden sind. Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe ist nämlich nicht nur, den Mehrbedarf, der durch eine stationäre oder teilstationäre Unterbringung entsteht, auszugleichen, sondern eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom
- Oktober 2016 L 2 SO 4204/15, juris). Dies kann in vielfältiger Form geschehen, wobei die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft von den individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Wünsche des behinderten Menschen abhängig ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom
- Dezember 2013 B 8 SO 18/12 R, juris). Auch spricht 19.4 Abs. 5 Satz 1 davon, dass neben dem nach Abs. 4 ermittelten behinderungsbedingten Mehrbedarf ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden kann. Die Regelung hebt dabei ausdrücklich hervor, dass damit der Mehrbedarf einschließlich der Eingliederungshilfe (unabhängig von weiteren Voraussetzungen) gemeint ist. Die Dienstanweisung steht insoweit auch im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie in den Urteilen vom
- Februar 2012 III R 53/10 und vom
- Dezember 2012 VI R 101/10 zum Ausdruck kommt. Der BFH führt in seinen Entscheidungen aus, dass, wenn mit einer Behinderung im Zusammenhang stehende Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII durch einen Sozialleistungsträger übernommen werden, die Eingliederungshilfe einerseits als Leistungen eines Dritten bei den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen ist. Eine Beschränkung dieses Ansatzes darauf, dass als weitere Voraussetzung eine voll- oder teilstationärer Unterbringung gegeben sein muss, ist diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen. Im Ergebnis geht daher das Gericht von folgenden Beträgen aus, wobei die übrigen Beträge, insbesondere die Aufwendungen für eine Begleitperson im Urlaub, persönliche Betreuungsleistungen der Eltern sowie die kindeseigenen Mittel zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig sind: Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 Lebensbedarf 7.680,00 8.004,00 8.004,00 8.004,00 6.775,00 behinderungsbedingter Mehrbedarf: Pflegegeld Stufe III 8.100,00 8.220,00 8.220,00 8.400,00 7.000,00 Persönliche Betreuungsleistungen der Eltern 2.880,00 2.880,00 2.880,00 2.880,00 2.400,00 Eingliederungshilfe 4.796,76 4.796,76 4.796,76 4.796,76 4.000,00 Arzneimittel 281,71 281,71 281,71 281,71 234,76 Begleitperson im Urlaub 750,00 750,00 750,00 750,00 639,17 Summe des gesamten Lebensbedarfs 24.448,47 24.932,47 24.932,47 25.112,47 21.048,93 Summe der kindeseigenen Mittel 22.784,40 23.369,18 23.954,44 24.883,75 19.887,42 Übersteigen des Lebensbedarfs über die eigenen Mittel 1.664,07 1.563,29 978,03 228,72 1.161,51 Da in allen Jahren der gesamte existenzielle Lebensbedarf die finanziellen Mittel des Kindes übersteigt, kann eine Schätzungen des Gericht gemäß § 96 FGO bei Arzneimitteln und bei Aufwendungen für Fahrten zu Ärzten, Therapeuten u.a. unterbleiben. Auch ohne eine solche Schätzung ist das Kind M im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande, sich selbst zu unterhalten, sodass dem Kläger Kindergeld für den Streitzeitraum in gesetzlicher Höhe zu gewähren ist. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001766