G) zu qualifizieren ist. Eine entsprechende Bekanntmachung der Gesellschaft erfolgte noch am selben Tag. Die depotführende Bank kündigte mit Schreiben vom 29.09.2011 an, dass die von der Gesellschaft beschlossene Kapitalrückzahlung (Return of Capital) nach Eingang des Geldes dem Kläger gutgeschrieben werde. In diesem Kontext wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kapitalmaßnahme um einen steuerpflichtigen Ertrag handeln könne. Mit weiterem Schreiben (Neuabrechnung /Dividendengutschrift) vom 11.10.2011 teilte sie sodann mit, dass es sich um eine Kapitalrückzahlung gem. Rz. 92 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (IV C 1 - S 2252/08/10004 betr. Einzelfragen zur Abgeltungsteuer) handele. Sie behielt vom - um eingebuchte negative Kapitalerträge geminderten - Gesamtbetrag der Zahlung ( €) insgesamt ... € Abgeltungssteuer und ... € Solidaritätszuschlag ein und führte diese Beträge an das Finanzamt ab. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2011, die der Kläger am 28.12.2012 beim Finanzamt einreichte, erklärte er in Zeile 7 (Kennziffer 210) der Anlage KAP, dass der von der X-AG erhaltene Betrag von der Besteuerung ausgenommen werden soll. Dies lehnte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 01.02.2013 ab. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer unter Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf die Kapitalerträge mit ... € fest. Darin ist die Leistung der X-AG enthalten. Den dagegen am 26.02.2013 eingelegten Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 16.03.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass es für die Entscheidung, ob die Beträge zu versteuern seien oder ob es sich um steuerneutrale Kapitalrückzahlungen handele, nach § 27 Abs. 8 Satz 6 Körperschaftssteuergesetz (KStG) nicht zuständig sei und die Frage der Versteuerung in einem separaten Verfahren (
G) zu klären sei. Da die X-AG kein entsprechendes Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern eingeleitet habe, gelte die Gewinnausschüttungsfiktion
G und es lägen damit zwangsläufig Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Der Kläger forderte die X-AG unter Androhung gerichtlicher Schritte dazu auf, einen Antrag
G beim Bundzentralamt für Steuern zu stellen. Dieser Aufforderung kam die X-AG nicht nach. Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Kläger - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte - am 17.04.2015 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, die in § 27 Abs. 8 KStG enthaltene Regelung verstoße gegen europäische Grundfreiheiten im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Ein Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit sei darin zu sehen, dass es einer EU-Kapitalgesellschaft nur über ein besonderes Antragsverfahren (§ 27 Abs. 8 KStG) möglich sei, an sie geleistete Einlagen an ihre Gesellschafter steuerneutral zurückzugewähren. Dieses spezielle Diskriminierungsverbot sei im Streitfall betroffen, weil Auslandsinvestitionen eines in Deutschland Steuerpflichtigen schlechter behandelt würden, als Inlandsinvestitionen. Außerdem liege eine Verletzung des Beschränkungsverbots vor. Dieses verbiete es, dass ein Mitgliedstaat die Tätigkeit eines EU-Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat behindere. Nach der geltenden Gesetzeslage werde die Nichtsteuerbarkeit der Einlagenrückzahlung an Gesellschafter von EU-Kapitalgesellschaften davon abhängig gemacht, dass das Antragsverfahren nach § 27 Abs. 8 KStG durchgeführt werde. Umgekehrt sei das bei Einlagerückzahlungen, die eine im Inland ansässige Kapitalgesellschaft gewähre, nicht der Fall. Der Kläger sieht sich deshalb dadurch in seinem Recht auf Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt, dass er dieselbe Vergünstigung (Steuerfreistellung) - bei ansonsten gleichem Sachverhalt - nur bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland erhalte und nicht - wie im Streitfall - bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz im EU-Ausland. Für eine ansonsten gleiche/entsprechende Beteiligung an einer im Ausland ansässigen Gesellschaft werde ihm die steuerneutrale Rückgewähr von Einlagen verweigert. Diese Einschränkung sei weder durch gewichtige Gründe des Allgemeininteresses, noch Gründe sonstiger Art gerechtfertigt. Steuerliche Regelungen verletzten auch dann die Niederlassungsfreiheit, wenn sie zwar nicht die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verhinderten, jedoch von ihnen eine abschreckende Wirkung ausgehe, die dazu geeignet sei, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darzustellen. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit sei deshalb schon dann gegeben, wenn der grenzüberschreitende Vorgang gegenüber dem nicht grenzüberschreitenden Vorgang nachteilig behandelt werde; dies gelte insbesondere für Investitionen in Unternehmensbeteiligungen. Nach Ansicht des Klägers behindere ihn die Regelung des § 27 Abs. 8 KStG darin, sein Kapital frei am Ort seiner Wahl zu investieren, weil Deutschland eine Besteuerung von zurückgewährten Einlagen anordne, wenn die die Einlage zurückgewährende EU-Körperschaft in Deutschland keinen Antrag auf gesonderte Feststellung ihrer Leistung als Einlagenrückgewähr gestellt habe. Eine derartige Beschränkung sei nur statthaft, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und außerdem geeignet sei, die Erreichung des hiermit erstrebten Ziels zu gewährleisten. Der einzige denkbare Rechtfertigungsgrund für eine Besteuerung der Einlagenrückgewähr sei der Umstand, dass der Steueranspruch des deutschen Fiskus gefährdet oder sogar endgültig verloren gehen könnte, wenn es später bei einer Veräußerung der Anteile in Höhe des zuvor zurückgewährten Betrags zu keiner Besteuerung käme. Im Falle des Klägers habe die depotführende Bank jedoch Kenntnis von den historischen Anschaffungskosten der Anteile. Der Abzug der jetzt zurückgewährten Einlagen von den Anschaffungskosten führe im Falle der Veräußerung um einen - genau um den Betrag der Einlagenrückgewähr - erhöhten Veräußerungsgewinn, dessen Besteuerung durch die Regelungen über den Kapitalertragsteuerabzug gewährleistet sei. Eine Steuergefährdung bzw. ein Steuerausfall sei also nicht zu erkennen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass vorliegend auch ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vorliege. Das ergebe sich vor dem Hintergrund, dass für Körperschaften, die in einem Drittstaat - also nicht in einem EU-Staat - der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, § 27 Abs. 8 KStG nicht anzuwenden sei. Eine offene/ unmittelbare Diskriminierung sei im Fall des § 27 Abs. 8 KStG gegeben, da dort ausdrücklich geregelt werde, dass nur EU-Körperschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG erbringen, Einlagen zurückgewähren könnten. Im Hinblick auf die Gültigkeit der Kapitalverkehrsfreiheit auch gegenüber Drittstaaten, sei beim Wortlaut des § 27 Abs. 8 KStG insoweit unmittelbar von einem Verstoß gegen diese Grundfreiheit auszugehen, da es für Drittstaatenkörperschaften nicht möglich wäre, (nicht steuerbare) Einlagen an ihre Gesellschafter zurückzugewähren. Diese offensichtliche Ungleichbehandlung zu inländischen und EU-Körperschaften führe nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 13.07.2016 VIII R 47/13, BFHE 254, 390) in Drittstaatenfällen dazu, dass die Überprüfung, ob Gewinn ausgeschüttet oder Einlagen zurückgewährt würden, auf der Ebene des empfangenden Anteilseigners im Rahmen dessen Veranlagungsverfahrens stattfinde. Diese Nachweismöglichkeit müsse aber auch Steuerpflichtigen gegeben sein - die, wie im Streitfall - an einer EU-Körperschaft beteiligt sind. Einem Steuerpflichtigen diese Möglichkeit abzuschneiden, indem tatbestandlich in § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG (unwiderlegbar) geregelt werde, dass bereits im Falle der Nichtantragstellung durch die EU-Körperschaft der ausgekehrte Betrag als Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fingiert werde, führe also zu einer Ungleichbehandlung gegenüber der Beteiligung an einer Drittlandgesellschaft, was einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz GG darstelle. Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit ergebe sich auch noch vor einem anderen Hintergrund: Die Möglichkeit, durch Antragstellung und anschließendem Feststellungsverfahren im Sinne des § 27 Abs. 8 KStG einen Betrag als Einlagenrückgewähr gesondert feststellen zu lassen, sehe zwar zunächst danach aus, als würden die EU-Kapitalgesellschaften mit den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften gleichbehandelt werden. Der Verweis in § 27 Abs. 8 Satz 2 KStG auf die entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 1-6 KStG bedeute aber, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr entsprechend dem § 27 Abs. 1 KStG zu ermitteln sei. Die Darlegungslast treffe dabei nach § 27 Abs. 8 Satz 7 KStG die EU-Kapitalgesellschaft. Die EU-Kapitalgesellschaft müsse daher auf den Schluss des der Ausschüttung vorangegangenen Wirtschaftsjahres (nach deutschen steuerlichen Vorschriften) ermitteln und darlegen, welche Beträge in dem (fiktiven) steuerlichen Einlagekonto enthalten seien. Sie müsse dazu die Entwicklung der Einlagen und ihren etwaigen Verbrauch durch Auskehrungen darlegen. Außerdem müsse sie darlegen, in welcher Höhe ausschüttungsfähige Gewinne (die nicht aus Einlagen stammen) auf den Schluss des der Ausschüttung vorangegangenen Wirtschaftsjahres vorhanden seien. Zu diesem Zweck sei das in der Bilanz auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesene Eigenkapital aufzuteilen in Nennkapital, ausschüttbaren Gewinn und sonstiges aus Einlagen stammendes Eigenkapital. Grundlage für die Ermittlung sei nach überwiegender Meinung der Literatur nur eine nach deutschem Recht aufgestellte Steuerbilanz. Praktisch bedeute dies, dass die EU-Kapitalgesellschaft, wolle sie von dem Antragsrecht Gebrauch machen, gezwungen sei, die Entwicklung ihres ausschüttbaren Gewinns und ihrer Einlagen ab Gründung nach deutschem Recht nachzuvollziehen. Das Verfahren der gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr gestalte sich in der Praxis damit schwierig. Einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, sei praktisch unmöglich. Insbesondere die mit dem Antrag verbundenen und durch Unterlagen zu belegenden Nachweispflichten stellten sich unter Zeit- und Kostengesichtspunkten als unzumutbar und unverhältnismäßig dar und begegneten deshalb auch im Schrifttum (Sievert/Sedemund/Seufer, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2011, 1606, Spilker/ Peschke, DStR 2011, 385, Körner, Internationales Steuerrecht - IStR - 2006, 469, Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481) europa- und verfassungsrechtlichen Bedenken. Das sei auch der Grund, warum die X-AG, obwohl der Kläger eine entsprechende Antragstellung beim Bundeszentralamt für Steuern angeregt hatte, dieses Ansinnen zurückgewiesen habe. Die oben genannten Verstöße gegen die europäischen Grundfreiheiten würden weder durch geschriebene Ausnahmeregelungen, noch durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe legitimiert. Es sei im Falle des § 27 Abs. 8 KStG nicht zu erkennen, dass die Ungleichbehandlung zum österreichischen Recht objektiv und angemessen sei. Es sei im Gegenteil festzuhalten, dass die Vorschrift eine Substanzbesteuerung zur Unzeit begründe und im Hinblick auf die gewährleistete Endbesteuerung bei Veräußerung auch wegen des Zinsverlusts nicht angemessen sei. Insbesondere verfolge § 27 Abs. 8 KStG kein legitimes Ziel in Form der Sicherstellung der Besteuerung, denn diese sei durch die Einführung des Abgeltungssteuersystems gewährleistet, wenn die Anteile verkauft würden. Erst dann habe sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anteilseigners verändert, nicht bereits bei Rückzahlung geleisteter Einlagen. Eine europarechtskonforme Regelung müsse so ausgestaltet sein, dass auch ein nicht antragsgebundener Nachweis ermöglicht werde, ohne auf die formalen und in der Praxis teilweise nicht zu erfüllenden Voraussetzungen des § 27 Abs. 8 KStG abzustellen. Nach der klägerischen Auffassung sei es genügend, wenn die Einlagen nach einer steuerrechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats bereits identifiziert worden und im Übrigen der Bilanz nach dem Recht des EU-Mitgliedstaat Österreich zugrunde gelegt worden sei. Des Weiteren verweist der Kläger auf das BMF-Schreiben vom 04.04.2016, IV C 2 - S 2836/08/10002 wonach das Antragsverfahren nach § 27 Abs. 8 KStG dann entbehrlich sei, wenn das für den Anteilseigner zuständige Finanzamt die Qualifizierung der Leistung als nicht steuerbare Nennkapitalrückzahlung vornehme. Vorliegend handele es sich um eine echte Nennkapitalrückzahlung, weshalb sich die Nichtsteuerbarkeit aus dem vorgenannten BMF-Schreiben ergebe. Anhand der eingereichten Unterlagen sei eine sachgerechte Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns auch möglich. Hinsichtlich der (weiteren) Einzelheiten der Berechnung wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 26.05.2017 (Bl. Gerichtsakte) verwiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 01.02.2013 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.03.2015 zu ändern, indem bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die von der X-AG erhaltenen Leistungen in Höhe von € steuerfrei gestellt werden, sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt ist der Ansicht, eine Steuerfreistellung der Leistungen, die der Kläger von der X-AG bezogen hat, könne nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass eine Bescheinigung im Sinne des § 27 Abs. 8 Satz 8 i.V.m. § 27 Abs. 3 und 4 KStG vorgelegt werde. Mangels Vorlage einer solchen Bescheinigung seien die Leistungen beim Kläger zwangsläufig als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 EStG zu behandeln gewesen. Die Vorschrift des§ 27 Abs. 8 KStG begegne auch keinen europarechtlichen Bedenken. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 04.04.2016, IV C 2 - S 2836/08/10002. Bei der streitgegenständlichen Ausschüttung handele es sich nicht um eine Nennkapitalrückzahlung, so dass sie nicht unter die Nichtbeanstandungsregelung falle. Dabei gelte es zu beachten, dass die Bezeichnung der Ausschüttung und auch die rechtliche Einordnung der Einlagen und Ausschüttung im Ausschüttungsstaat unerheblich für die steuerliche Beurteilung im Rahmen des § 27 Abs. 8 KStG seien. Die Qualifizierung erfolge ausschließlich auf Grundlage der Regelungen des § 27 Abs. 8 KStG. Das in Österreich geführte Evidenzkonto der X-AG berühre die deutsche steuerrechtliche Einordnung nicht. Die Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns erfolge
G, so dass das deutsche steuerliche Eigenkapital zugrunde zu legen sei. In der Praxis erfolge dies dadurch, dass das handelsbilanzielle Eigenkapital der ausländischen Gesellschaft unter analoger Anwendung des § 60 Abs. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) zum deutschen steuerlichen Eigenkapital übergeleitet werde. Im Streitfall sei eine sachgerechte Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns und somit der Einlagenrückgewähr laut Differenzrechnung mangels vorliegender Jahresabschlüsse, Überleitungsrechnungen, etc. nicht möglich. Dem Gericht hat bei der Entscheidung die Einkommensteuerakte des Finanzamts vorgelegen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid 2011 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. a) Das Finanzamt hat die Leistungen, die der Kläger von der X-AG im Streitjahr bezogen hat, zu Recht als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert.
G gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien und Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist.
G gilt entsprechendes für Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3-5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nr. 1 gehören. Das gilt entsprechend für Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigung oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG). Die vorgenannten Bezüge gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gelten. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto, dem steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto dient mit Blick auf die Besteuerung des Anteilseigners dazu, die nicht steuerpflichtige Auskehrung von Einlagen, die von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG als Einlagenrückgewähr bezeichnet wird, zu identifizieren bzw. von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen zu trennen. Um dies zu gewährleisten, wird ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres das steuerliche Einlagekonto um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres fortgeschrieben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 KStG) und zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG). Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt (§ 27 Abs. 2 Satz 2 KStG; vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.01.2013 I R 35/11, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 560). Körperschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig sind, können
G eine Einlagenrückgewähr leisten, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können. Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 6 KStG und der §§ 28 und 29 KStG zu ermitteln. Der als Leistung im Sinne des § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 8 Satz 3 KStG). Der Antrag ist beim Bundeszentralamt für Steuern nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist. Im Hinblick auf in einem anderen Mitgliedstaat der EU unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften wird - anders als bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften - also nicht der Bestand des steuerlichen Einlagekontos gesondert festgestellt, sondern die Summe der im jeweiligen Veranlagungszeitraum als Einlagenrückgewähr zu qualifizierenden Leistungen.
G ist die Einlagenrückgewähr in entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln. Die ausländische Körperschaft hat danach nach ihren ausländischen Bilanzen den Bestand des anzusetzenden steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des der Leistung vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln. Maßgeblich für die Ermittlung der Einlagenrückgewähr ist aufgrund der Verweisung
G der auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte ausschüttbare Gewinn (Herrmann/Heuer/Raupach-Berninghaus, EStG/KStG, § 27 Rz. 160 - 164; Rödder/Herlinghaus/Neumann-Stimpel, KStG, § 27 Rz. 233 - 239; Lippross/Seibel-Kluth, Basiskommentar Steuerrecht, § 27 Rz. 70 - 76; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.04.2016, BStBl I 2016, 468). Bei Übertragung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall ist die von der X-AG an den Kläger erbrachte Leistung nicht als Einlagenrückgewähr anzuerkennen und deshalb
G einkommensteuerpflichtig. Denn die X-AG hat nicht das in § 27 Abs. 8 KStG geregelte Antragsverfahren eingeleitet, weshalb der Kläger bei dem für ihn zuständigen Finanzamt auch keine entsprechende Bescheinigung einreichen konnte. Das wäre aber erforderlich gewesen, um die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG normierte Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können.
G dahingehend für geboten, eine steuerfreie Einlagenrückzahlung - wie bei im Drittland ansässigen Kapitalgesellschaften - auch ohne einen Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG anzuerkennen. 2. Gründe für eine Nichtbesteuerung der streitgegenständlichen Kapitaleinkünfte aus Billigkeitsgründen
Soweit der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26.05.2017 noch einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen gestellt hat, legt der Senat dies als Antrag auf abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
Dieser konnte keinen Erfolg haben: Zum einen ist ein entsprechender Antrag auf eine solche Billigkeitsmaßnahme, der Gegenstand eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens und nicht Gegenstand der Steuerfestsetzung ist (vgl. FG München, Urteil vom 22.11.2016 6 K 2548/14, EFG 2017, 234, Rz. 48), vom Kläger zuvor beim Finanzamt nicht gestellt worden. Zum anderen sind Gründe für eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen nicht ersichtlich. Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage -wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2012 IX R 39/10, BFH/NV 2013, 11). Eine Billigkeitsentscheidung darf jedoch nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen. Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2014 II R 4/14, BStBl II 2015, 237 ). Bei Übertragung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall erscheint die Erhebung der Steuer nicht unbillig. Eine Steuerfreistellung der streitgegenständlichen Leistungen nur unter der Bedingung, dass das Verfahren nach § 27 Abs. 8 KStG (erfolgreich) durchlaufen wurde, läuft den Wertungen des Gesetzgebers nicht derart zuwider, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. Da das in § 27 Abs. 8 KStG geregelte Antragsverfahren weder gegen Europarecht, noch gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt, hätte der Gesetzgeber die zu entscheidende Frage nicht im Sinne der vom Kläger begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden. Ganz im Gegenteil würde bei einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen die Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes unterlaufen. II. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). III. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001767
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.