Verfahrensgang nachgehend BFH, 11. Januar 2018, XI R 2/18 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung des Abzugs von in Eingangsrechnungen über Modeschmuck und Accessoires ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuerabzugsbeträge bei der Umsatzsteuer für die Streitjahre. Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Waren werden jeweils in großen Mengen eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegen sich im unteren bis mittleren einstelligen Eurobereich. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2013 machte die Klägerin unter anderem Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von insgesamt 25.157,24 € aus Rechnungen der A vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer 131205-05) und 23.12.2013 (Rechnungsnummer 131223-04), der B vom 12.12.2013 (Rechnungsnummer 12.12.2013-3), 18.12.2013 (Rechnungsnummer 18.12.2013-4) und vom 30.12.2013 (Rechnungsnummer 30.12.2013-2), der C vom 17.12.2013 (Rechnungsnummer 1860) und der D vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer HSC017) und vom 07.12.2013 (Rechnungsnummer HSC018) über die Lieferung von Modeschmuck und Accessoires geltend. Die Rechnungen enthalten die folgenden Angaben: Bezeichnung des Artikels (z.B. Handschuhe, Schals, Mützen, Gürtel, Ohrringe, Ketten, Armbänder, Ringe), Netto-Einzelpreis je Artikel, Anzahl der gelieferten Artikel, Netto-Gesamtpreise, Umsatzsteuer und Rechnungsbetrag. Mit Bescheid vom 10.04.2014 setzte der Beklagte abweichend von der Umsatzsteuervoranmeldung die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2013 i.H.v. 15.540,72 € fest. Dabei berücksichtigte er die erklärten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der oben genannten Lieferanten in Höhe von insgesamt 25.157,24 € nicht, weil diese eine unzureichende Leistungsbeschreibung enthielten. Es fehlten Angaben tatsächlicher Art, die die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichten. Aufgrund der hieraus resultierenden Abweichung der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für 2013 setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21.05.2014 die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2014 von 2.884,00 € auf 5.414,00 € herauf. Einen Antrag der Klägerin vom 30.06.2014 auf Änderung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Dezember 2013 und des Bescheides über die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2014 und Berücksichtigung der nicht anerkannten Vorsteuerbeträge lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 07.07.2014 ab. Mit Bescheid vom 18.07.2014 wich der Beklagte von der Umsatzsteuervoranmeldung der Klägerin für Januar 2014 ab und setzte die Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Monat i.H.v. 863,57 € fest. Dabei berücksichtigte er erklärte Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 2.548,32 € aus Rechnungen der A vom 31.01.2014 (Rechnungsnummer 140131-02) und der E vom 22.01.2014 (Rechnungsnummer 10601) wiederum nicht, weil diese eine ungenaue und damit mangelhafte Leistungsbeschreibung enthielten. Diese Rechnungen enthalten die Angaben: Bezeichnung des Artikels (z.B. Handschuhe, Schals, Mützen, Gürtel, "div. Modeschmuck" (Armband, Ohrring, Kette etc.), Netto-Einzelpreis je Artikel, Anzahl der gelieferten Artikel, Netto-Gesamtpreise, Umsatzsteuer und Rechnungsbetrag. Mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin gegen die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Dezember 2013 und des geänderten Bescheides über Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2014 sowie gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2014 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Änderungsanträge und des Einspruchs gegen deren Ablehnung und gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2014 wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.06.2014 und 29.08.2014, jeweils in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, verwiesen. Wegen der im Einspruchsverfahren getroffenen Feststellungen des Beklagten und der Einzelheiten der Begründung der Zurückweisung der Einsprüche wird auf die Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2014 die vorliegende Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Klägerin am 25.02.2015 die Umsatzsteuererklärung für 2013 und am 23.12.2015 die Umsatzsteuererklärung für 2014 beim Beklagten eingereicht. Der Beklagte hat den Umsatzsteuererklärungen, die die streitigen Vorsteuerbeträge nicht enthielten, in seiner Mitteilung für 2013 über Umsatzsteuer und Bescheid über Zinsen vom 08.05.2015 und der Umsatzsteuererklärung für 2014 allgemein zugestimmt. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend, sie habe die Waren bei verschiedenen Unternehmen im F in G eingekauft. Die Rechnungen über diese Waren enthielten Aussagen zum Rechnungs- und Lieferungsdatum, zur Lieferantenanschrift sowie dazu, welche konkrete Lieferung erbracht worden sei, durch die Angabe der Art und handelsüblichen Bezeichnung der Produkte, der Menge und des Preises und erfüllten damit alle Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung. Eine mehrfache Abrechnung dieser Lieferungen in verschiedenen Rechnungen sei ausgeschlossen, weil es sich um Rechnungen über Warenbewegungen handele und nicht über unbewegte Lieferungen. Die Rechnungen seien bezahlt worden. Die spiegelbildliche Darstellung der Einkäufe erfolge in den Büchern der Lieferanten. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung sei im Wesentlichen zu Abrechnungspapieren über sonstige Leistungen ergangen. Diese wiesen aber Eigenarten auf, die sich von der Leistungsart Lieferung deutlich unterschieden. Die sonstigen Leistungen seien überwiegend unstofflich und daher erklärungsbedürftig. Sonstige Leistungen seien häufig auch zeitraumbezogen. Demgegenüber gebe es zur Leistungsbeschreibung bei Lieferungen nur eine ältere BFH-Rechtsprechung. So habe der BFH in seinem Urteil vom 24.04.1986 V R 138/78 für ausreichend erachtet, dass im dort zu entscheidenden Fall der Vorsteuerabzug aus Rechnungen zu gewähren sei, wenn es sich im Wesentlichen bei den gelieferten Waren um Lebensmittel aus einem Kreis von 14 Produktgruppen handele, da in der Rechnung Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kämen. Demgegenüber stütze der Beklagte seine Entscheidungen ausschließlich auf einen unveröffentlichten Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2013 (6 V 1825/12), der Wareneinkäufe einer Boutique im Niedrigpreissegment von 2,00 € bis 10,00 € zugrunde gelegen hätten. Dieser Beschluss stütze sich jedoch auf BFH-Rechtsprechung über die Leistungsbeschreibung bei sonstigen Leistungen und übernehme die Anforderungen an derartige Leistungsbeschreibungen eins zu eins als Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung bei einer Lieferung, ohne zu prüfen ob dies aufgrund der unterschiedlichen Leistungsarten überhaupt möglich sei. Die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei sonstigen Leistungen seien im Übrigen zur Verhinderung von Doppelabrechnungen von sonstigen Leistungen entwickelt worden. Dies sei aufgrund der Eigenarten sonstiger Leistungen sachgerecht und nachvollziehbar, zumal den vom BFH zu entscheidenden Sachverhalten vielfach Scheinabrechnungen zugrunde gelegen hätten. Das Kriterium der Verhinderung von Doppelabrechnungen laufe aber bei Warenlieferungen ins Leere. Abgesehen davon kenne weder das Umsatzsteuergesetz noch das Unionsrecht hinsichtlich des Vorsteuerabzugs derartige Voraussetzungen. Die Übertragung der Anforderungen bei Leistungsbeschreibungen für sonstige Leistungen auf die Abrechnung von Lieferungen führe bei verschiedenen Warengruppen zur Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs und verstoße gegen die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 01.04.2004 (C - 90/02, Bockmühle) aufgestellten Grundsätze. Die vom Hessischen Finanzgericht in seinem Beschluss entwickelten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung von Warenlieferungen seien formalistisch und widersprächen insbesondere den Urteilen des BFH vom 24.09.1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65 , BStBl II 1988, 688 ) und V R 125/86 (BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 ). Außerdem widerspreche die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts in seinem Beschluss vom 26.02.2013, dass die Anforderung an den Inhalt der Leistungsbeschreibung bei niedrigpreisigen Artikeln gegenüber hochpreisigen Artikeln gleich sein müsse, dem BFH-Beschluss vom 29.11.2002 V B 119/02, wonach an die Leistungsbeschreibung hochpreisiger Waren andere Anforderungen zu stellen seien als an die Leistungsbeschreibung für niedrigpreisige Waren. Letztendlich verstoße die Forderung nach einer differenzierten Leistungsbeschreibung bei niedrigpreisigen Waren gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da der Handel mit sehr niedrigpreisigen Waren bei einem solch gesteigerten Verwaltungsaufwand wirtschaftlich unmöglich würde. Dies sei auch nicht zur Bekämpfung vermeintlicher Umsatzsteuerkriminalität in der Textilbranche gerechtfertigt. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass die Textilbranche in der alltäglichen Praxis ihre Ware aufgliedere, treffe dies gegebenenfalls auf Textilunternehmen zu, die mit hochwertiger Ware handeln und im Rahmen elektronisch gesteuerter Warenwirtschaft mit Produktnummern arbeiten und diese auch bei der Rechnungstellung verwenden. In der Textilbranche mit Billigimporten sei dies jedoch weder üblich noch gerechtfertigt. Dort erfolge eine Gruppenbildung nach Preisgruppen, was in diesem Segment marktüblich sei. Eine darüber hinaus gehende Differenzierung würde zu erheblichen Mehrkosten führen, da die Waren bereits bei der Verpackung nach unterschiedlichen Farben etc. sortiert werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.01.2015 und vom 06.05.2015 verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Umsatzsteuerfestsetzung für 2013 in Form der am 25.02.2015 beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärung, der das Finanzamt laut Mitteilung vom 08.05.2015 zugestimmt hat, dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 25.842,42 EUR herabgesetzt wird; die Umsatzsteuerfestsetzung für 2014 in Form der am 23.12.2015 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 27.319,10 EUR herabgesetzt wird, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren für notwendig zu erklären und hilfsweise im Unterliegensfall, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, es sei entgegen der Behauptung der Klägerin durchaus möglich, die Textilwaren nach Größe, Farbe, Hersteller etc. zu differenzieren. In der täglichen Besteuerungspraxis legten die Unternehmen der Textilbranche regelmäßig Rechnungen mit derartigen Differenzierungen vor. Teilweise enthielten sie auch Artikel- oder Chargennummern, weshalb Beanstandungen wegen mangelhafter Leistungsbeschreibung die Ausnahme seien. Die Behauptung der Klägerin, eine Präzisierung der Leistungsbeschreibungen im Textilhandel im Niedrigpreissegment führe zu einem faktischen Abzugsverbot von Vorsteuern und zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, sei nicht nachvollziehbar. Soweit sie sich insoweit auf bestimmte Warengruppen wie Schüttgut, Flüssigkeiten, Gase und Lebensmittel beziehe, seien diese mit Textilien oder Modeaccesoires nicht vergleichbar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine präzisere Leistungsbeschreibung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führe, da auch bei Massenware eine Differenzierung nach den bereits erwähnten Kriterien ohne weiteres möglich sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin kenne das Unionsrecht sehr wohl eine Zielsetzung der Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen, Steuerumgehungen und Steuerhinterziehung, was vom EuGH in zahlreichen Entscheidungen, beispielsweise in seinen Urteil vom 18.12.2014 (C -131, 163, 164/13) bestätigt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei von Bedeutung, dass die Problematik der Umsatzsteuerhinterziehung in der Textilbranche in Fachkreisen seit langem bekannt sei, ebenso wie die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, nämlich die Anforderungen an die Leistungsbeschreibungen bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzämter. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung. Entscheidungsgründe Die Klage hat gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden Umsatzsteuererklärungen für 2013 vom 25.02.2015 und für 2014 vom 23.12.2015, denen der Beklagte zugestimmt hat, zum Gegenstand. Die Klage ist unbegründet. Die Steuerfestsetzungen für 2013 und 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat bei der Umsatzsteuer für die Streitjahre den Abzug der in den Rechnungen der A vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer 131205-05), 23.12.2013 (Rechnungsnummer 131223-04) und vom 31.01.2014 (Rechnungsnummer 140131-02), der B vom 12.12.2013 (Rechnungsnummer 12.12.2013-3), 18.12.2013 (Rechnungsnummer 18.12.2013-4) und vom 30.12.2013 (Rechnungsnummer 30.12.2013-2), der C vom 17.12.2013 (Rechnungsnummer 1860), der D vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer HSC017) und vom 07.12.2013 (Rechnungsnummer HSC018) und der E vom 22.01.2014 (Rechnungsnummer 10601) ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuerabzugsbeträge zu Recht versagt, weil diese Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) an eine zur Ausübung des Vorsteuerabzugs berechtigende Rechnung nicht genügen. 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Diese Anforderung steht im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSysRL - vgl. Urteil des BFH vom 02.09.2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235 zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
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