Tenor Der Haftungsbescheid vom 01.09.2016 wird dahingehend abgeändert, dass für die Arbeitnehmer der Lohnsteuerhaftungsbetrag jeweils auf 40 % herabgesetzt wird, so dass sich ein Gesamthaftungsbetrag von 152.014 € zzgl. 8.360,77 € Solidaritätszuschlag ergibt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuer. Streitig ist, ob die bei der Klägerin im Zeitraum von Dezember 2006 bis Dezember 2009 (Streitzeitraum) tätig gewesenen Telefoninterviewer Arbeitnehmer waren sowie die Höhe der Lohnsteuer, für die eine Haftung in Betracht kommt. Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB xxx eingetragene GmbH. Sie betrieb ein Unternehmen im Bereich der Markt- und Meinungsforschung. Für sie waren Interviewer tätig, die Befragungen per Telefon durchführten. Zwischen der Klägerin und den Interviewern bestand jeweils eine "Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Interviewern als freie Mitarbeiter" (im Folgenden "RV", siehe im Einzelnen Bl. 109 ff. Fallheft der Lohnsteuer-Außenprüfung), wonach die Vereinbarungen so gestaltet sein sollten, damit ein freies - nicht lohnsteuerpflichtiges - Mitarbeiterverhältnis besteht (siehe Ziffer 1 Abs. 2 und Ziffer 2). Der jeweilige Interviewer soll frei und ungebunden sein, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergebe. Unter Ziffer 3 RV heißt es insbesondere: "3.
(2016)BGB § 611 Rz. 1195 ff.). bbb) Die Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte ergibt, dass die für die nichtselbständige Arbeit sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Insbesondere geht die für die eine gewisse Unternehmerinitiative sprechende Freiheit, Termine beliebig abzulehnen, nicht so weit, wie von der Klägerin behauptet. Die Einlassung der Klägerin, dass die Interviewer beliebig auch zuvor zugesagte Termine kurzfristig absagen und sogar am Tag der Tätigkeit jederzeit den Arbeitsplatz verlassen können, ohne dass dies einer Kündigung von Arbeitnehmern vergleichbare Konsequenzen für die zukünftige Tätigkeit bei der Klägerin hatte, ist nicht glaubhaft. Dafür spricht, dass in Ziffer 2 der Broschüre "Interviewerausbildung" ausdrücklich von einer "Vereinbarung" von Interviewzeiten die Rede ist. Ferner heißt es dort auch, dass die Nichteinhaltung des Termins bis 11.00 Uhr mitgeteilt werden sollte. Dies bedeutet, dass spätere Absagen und eine von der Vereinbarung abweichende Verkürzung der Interviewzeiten gegen die Vereinbarung mit der Klägerin verstoßen. Dafür, dass die Klägerin ein Erscheinen der Interviewer zu vereinbarten Terminen erwartet, spricht auch, dass die Klägerin in Form von Aufwendungen von Schulungen eine gewisse Investition in die Interviewer getätigt hatte. Den Umstand, dass jeweils in der Vorwoche die Interviewer nach ihrem Einsatz gefragt worden sind, dient demzufolge dazu, mit dieser Planung für die Folgewoche sicherzustellen, dass weder zu wenige noch zu viele Interviewer tätig werden. Auch das Vergütungsrisiko der Interviewer beschränkte sich darauf, dass die Interviewer auf Nachfrage keinen Interviewtermin und somit auch keine Vergütung bekamen, wenn und weil schon ausreichend Interviewer zugesagt hatten. Soweit die Klägerin ursprünglich vorgetragen hat, dass die Interviewer ein Unternehmensrisiko im Fall des Abbruchs der Interviews getragen haben, hat die Klägerin dies in der mündlichen Verhandlung dahin eingeschränkt, dass die Interviewer gerade nicht nur für den zeitlichen Aufwand für erfolgreich durchgeführte Interviews , sondern auch für die Zeit für Anrufversuche oder abgebrochenen Interviews vergütet wurden. Der Klägervertreter drückte dies insoweit nachvollziehbar aus, indem er mitteilte, dass der Interviewer für den nach Zeit bemessenen Vergütungsanspruch sich lediglich einloggen und dann am Arbeitsplatz etwas tun musste. Der einzelne Interviewer trug daher allenfalls das Risiko, dass die Liste der anrufbaren Personen vor Ablauf der vereinbarten Interviewzeiten erschöpft war. Im Ergebnis überwiegt daher die starke Eingliederung während der Tätigkeit die gewissen Freiheiten in einer Weise, dass der Senat davon überzeugt ist, dass Telefoninterviewer einkommensteuerrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Selbständige tätig waren.
- c)Die dem Haftungsbescheid zugrundeliegende Ermittlung der zu Unrecht nicht angemeldeten und abgeführten Lohnsteuer ist demzufolge zwar dem Grunde nach zulässig, betragsmäßig aber überhöht.
- aa)Die Höhe der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber einzubehalten (§ 38 Abs. 3 EStG) und abzuführen (§ 41a Abs. 1 EStG) hat und für die er gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStGhaftet, bestimmt sich nach § 38a EStG. Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls u.a. durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b EStG) berücksichtigt (§ 38a Abs. 4 EStG). Soweit die für die Höhe der Lohnsteuer-Haftungsschuld maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können, hat sie die Finanzbehörde zu schätzen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AO). Dabei geht die Ermittlungspflicht aber nicht soweit, dass bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern - wie vorliegend - die Finanzbehörden verpflichtet wären, für sämtliche Arbeitnehmer deren individuellen - ggf. einkommensteuerrechtlichen - Verhältnisse zu ermitteln. Denn dadurch wäre das vom Gesetzgeber gewollte vereinfachte Verfahren der Lohnsteuererhebung an der Quelle erheblich beeinträchtigt (vgl. BFH, Urteil vom 24.01.1992 VI R 177/88, BStBl. 1992, 669). Angesichts der Vielzahl von Interviewern und des unangemessen hohen Ermittlungsaufwands zur Feststellung der individuellen Besteuerungsmerkmale erscheint dem Gericht vorliegend eine Schätzung sachgerecht. Ziel der Schätzung ist es, bezogen auf den jeweils festgestellten Sachverhalt die zahlenmäßigen Auswirkungen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Deshalb sind alle möglichen Anhaltspunkte, u.a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung, zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln. § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO räumt die Schätzungsbefugnis des § 162 AO auch dem FG ein (BFH, Urteil vom 29.05.2008 VI R 11/07 BFHE 221, 182, BStBl. II 2008, 933). Eine nicht sachgerechte Schätzung der Finanzbehörde ist daher durch eine eigene Schätzung des Gerichts zu ersetzen. Der Schätzungsbefugnis des Gerichts steht nicht entgegen, dass die Haftungsinanspruchnahme im pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO) des Beklagten steht (vgl. § 191 Abs. 1 AO: "kann") und das Gericht nicht berechtigt ist, eigenes Ermessen auszuüben (vgl. § 102 FGO). Denn die Bestimmung der Höhe der Schuld, für die gehaftet wird, ist keine im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung, sondern Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme (vgl. BFH, Urteil vom 24.01.1992 VI R 177/88, BStBl. 1992, 669).
- bb)Nach diesen Grundsätzen hält das Gericht im Rahmen einer eigenen Schätzung der Lohnsteuer eine Herabsetzung der Haftungsbeträge um 60 % für sachgerecht, da der Beklagte nicht alle maßgeblichen Umständen hinreichend berücksichtigt hat. aaa) Bei der Schätzung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Lohnsteuer-Außenprüfung (2007 bis 2009) bzw. der Beklagte selbst (Dezember 2006) für jeden Interviewer einen eigenen Haftungsbetrag auf Grundlage der Steuerklasse VI und unter Berücksichtigung der Jahreslohnsteuer ermittelt hat und der Beklagte durch den Verweis des Haftungsbescheids auf diese Berechnungen sich diese Berechnungen nicht nur zu eigen gemacht hat, sondern damit zugleich in Form eines Sammelverwaltungsakt gegenüber der Klägerin für jeden Interviewer einzeln eine Haftungsschuld festgesetzt hat. Für eine Einzelfestsetzung für jeden Interviewer spricht auch, dass der Beklagte diese Höhe und die Art und Weise der Berechnung ausdrücklich damit begründet hat, dass auf Grund der Einzelberechnungen die Klägerin gegen jeden Interviewer eine individuelle Ausgleichsforderung geltend machen könne. Angesichts des Charakters des Haftungsbescheids als Sammelhaftungsbescheid für die individuell ermittelten Lohnsteuerbeträge kommt - anders als im Urteil des FG Köln vom 14. März 2012 2 K 476/06, EFG 2012,1650 - vorliegend eine Schätzung nach Fallgruppen (z. B. Fallgruppe mit Lohnsteuerklasse I, Fallgruppe Lohnsteuerklasse VI) nicht in Betracht. Vielmehr ist die Haftungsschuld für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu schätzen. Dies hat der Beklagte durch den Verweis auf die Berechnungen der Außenprüfung, die für jeden Interviewer einen eigenen Haftungsbetrag auf Grundlage der Steuerklasse VI und der Jahreslohnsteuer ermittelt hat, auch zutreffend getan und die Haftungsschuld in Form eines Sammelverwaltungsaktes festgesetzt. Da es sich wegen des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit der Interviewen nach eigenen Angaben der Klägerin typischerweise um eine Nebentätigkeit handelte und alle Interviewer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch weitere Tätigkeiten ausgeübt haben, erscheint die Besteuerung nach Lohnsteuerklasse VI zunächst auch durchaus sachgerecht. Allerdings ist bei der Berechnung der Haftungsschuld noch zu berücksichtigen, dass die Vergütungen grundsätzlich in den Steuererklärungen der Interviewer zu erklären und darauf Einkommensteuern festzusetzen waren, so dass für die nach Steuerklasse VI errechneten Beträge ein Abschlag für eine nach Schätzung des Gerichts bereits entrichtete Steuerschuld vorzunehmen ist. Das Gericht hält insoweit einen pauschalen Abschlag in Höhe von 60 % auf die vom Beklagten nach Lohnsteuerklasse VI berechnete Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer für geboten und hebt deshalb den Haftungsbescheid auf, soweit die Haftungsinanspruchnahme über 40 % der vom Beklagten festgesetzten Beträge hinausgeht. Dabei erscheinen dem Gericht auf Grund der im Streitfall vorliegenden Unterlagen und Umständen eine realitätsgerechte Anwendung der Steuerklassen nach den individuellen Verhältnissen der betroffenen Arbeitnehmer nicht erreichbar. bbb) Soweit die Klägerin hingegen meint, dass die Interviewer als geringfügige Beschäftigte anzusehen sind und deshalb nur die Pauschalsteuer von 2 % angesetzt werden könnte, ist dem nicht zu folgen, weil die Voraussetzungen insbesondere das Nichtbestehen einer weiteren geringfügigen Beschäftigung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Addition der Entgelte mehrerer für sich geringfügiger Beschäftigungen) weder dargelegt noch nachgewiesen wurden. ccc) Angesichts der Vielzahl der betroffenen Interviewer war es auch ermessensgerecht, die geschätzte Lohnsteuer gegen die Klägerin als Arbeitgeberin festzusetzen und diese auf die zivilrechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten gegen die Interviewer zu verweisen, zumal die Klägerin ausdrücklich versucht hatte, mittels der Rahmenvereinbarung den bloßen Anschein einer freien Mitarbeiter zu schaffen, dies aber bereits durch die in den Schulungsunterlagen enthaltene "Vereinbarung von Interviewzeiten" und erst recht durch die Supervisoren bewusst unterlaufen wurde. Der Beklagte konnte und durfte vor diesem Hintergrund der Klägerin im Rahmen der Ausübung des Entschließung- und Auswahlermessens vorhalten, dass sie bewusst ohne Einholung einer Anrufungsauskunft von der Einbehaltung von Lohnsteuer abgesehen hat. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht § 151 FGO in Verbindung mit §§ 711, 701 Nr. 10 der Zivilprozessordnung. 4. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft eine Frage des Einzelfalls. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001779