Verfahrensgang nachgehend BFH, 3. Mai 2018, VI B 33/18 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Arbeitnehmereigenschaft von Hilfspersonen beim Einbau und Glätten von Betonfußböden und die hierauf beruhende Haftungsinanspruchnahme der Klägerin für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer. Die Klägerin ist eine eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Als alleinige und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin ist seit Gründung Frau X bestellt. Anteilseigner der Klägerin sind seit Gründung X sowie Herr Y, bei dem es sich um den langjährigen Lebensgefährten der X handelt. Anlässlich der Gründung der Klägerin hatte Y sein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand des Einbaus und des Glättens von Beton und Estrich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Klägerin eingebracht. In 2013 wurde der Sitz der Klägerin nach Stadt verlegt und die Klägerin im Handelsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen. Schon vorher unterhielt die Klägerin ein Büro in Stadt, was durch den Umzug der X und des Y in diese Stadt bedingt war. Bereits bei oder unmittelbar nach Gründung (d. h. jedenfalls noch im Jahre 2000) zog sich X aufgrund der gemeinsamen Kinder aus der Wahrnehmung ihrer Geschäftsführungsaufgaben im Tagesgeschäft der Klägerin zurück. Seitdem führt Y die Gesellschaft sowohl in technischer als auch in kaufmännischer Hinsicht, wobei zwischen X und Y vereinbart wurde, dass Y für die Klägerin wirksam Rechtsgeschäfte abschließen kann. Eingetragener Unternehmensgegenstand der Klägerin sind seit Gründung Betonarbeiten aller Art, Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie die Reparatur und Sanierung von Bauwerken. Tatsächlich befasste sich die Klägerin - ebenso wie zuvor Y im Rahmen seines Einzelunternehmens - in den Streitjahren mit der Herstellung von Industriefußböden, d. h. dem manuellen Einbau des von Drittunternehmen angelieferten Betons mit einer vom Auftraggeber vorgegebenen Dicke (gegebenenfalls unter Integration von Stahlfasern, der Einstreuung und Verdichtung von Hartstoffen, dem Einbau einer besonderen Industrieverschließschicht und der Ausbildung eines Gefälles) sowie der maschinellen Glättung der betonierten Fläche. Die Kunden bzw. Baustellen befanden sich im gesamten Bundesgebiet, wobei die Klägerin zur Akquisition und Koordinierung der Aufträge verschiedene selbständige Vertriebspersonen beauftragt hatte. Ihre Leistungen stellte die Klägerin den Kunden jeweils als Gesamtgewerke in Rechnung. Zur Ausführung der Arbeiten beschäftigte die Klägerin neben eigenen Arbeitnehmern in den Streitjahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten insgesamt 41 Personen mit bulgarischer und in einem Fall algerischer Staatsangehörigkeit, die der Klägerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem "Glätten von Oberflächen" als vorgeblich selbständige Subunternehmer in Rechnung stellten, nachdem sie bei den zuständigen Behörden ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hatten. Die Klägerin erfasste die in Rechnung gestellten Beträge in ihrer Gewinnermittlung als Betriebsausgaben und vertrat die Auffassung, dass lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse nicht vorlägen, weshalb sie entsprechende Abzugsbeträge an die zuständigen Behörden weder einbehielt noch abführte. Infolge verschiedener Verdachtsmomente (unter anderem einer anonymen Anzeige) führte das Hauptzollamt (FKS - Finanzkontrolle Schwarzarbeit) bei der Klägerin Ermittlungen durch, in deren Zuge unter anderem gegen Y und X in 2010 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung von Arbeitsentgelt und des Betrugs durch Beschäftigung von Scheinselbständigen eröffnet wurde. Gleichzeitig führte die für den damaligen Sitz der Klägerin in Stadt 2 zuständige Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt 2 Ermittlungen wegen des Verdachts der Hinterziehung von Lohnsteuer für die Zeiträume April 2007 bis März 2012 durch. Dabei wurden neben den insgesamt 660 Subunternehmerrechnungen nebst Aufträgen und Zahlungsunterlagen unter anderem teils unterzeichnete und teils nicht unterzeichnete "Bestätigungen über den Erhalt von tariflichem Mindestlohn", von Y unterzeichnete, aber hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen und Preise nicht ausgefüllte Formulare der Klägerin über die Vergabe von Aufträgen an bestimmte Subunternehmer sowie teilweise ausgefüllte, aber nicht unterzeichnete Anträge auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der bulgarischen und algerischen Hilfspersonen beschlagnahmt. Ferner wurden neben den auf der Ebene der Klägerin tätigen Beschuldigten verschiedene bulgarische Hilfspersonen (soweit erreichbar) sowie verschiedene Mitarbeiter der Klägerin und ihrer Kunden zu den Umständen der Leistungsausführung und Leistungsabrechnung vernommen, hierüber Protokolle gefertigt und von den vernommenen Personen unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten genommenen Vernehmungsniederschriften und die zugehörigen Beweismittel (hier: Rechnungen und sonstige Abwicklungspapiere der vernommenen und der weiteren Subunternehmer) Bezug genommen. Zu folgenden Personen wurden insoweit Aussageprotokolle und weitere Beweismittel zu den Akten genommen (Fundstelle = Erstes einschlägiges Blatt im BMO I bzw. BMO II; Funktion = bulgarischer bzw. algerischer Subunternehmer [SU], Arbeitnehmer [AN] bzw. freier Mitarbeiter [FM] der Klägerin oder Mitarbeiter eines Kunden / Auftragsgebers der Klägerin [K]; vgl. auch die Zusammenstellung Bl. 205 ff. der Klageakte): Nachname Vorname Funktion Aussage Unterlagen 1 SU I 130 II 73, 96 2 SU I 113 II 58 3 FM I 109 --- 4 SU I 96 I 100, II 76, 83, 93 5 SU I 93 II 313 6 SU I 126 II 436 7 SU I 123 II 95, 193 8 AN I 137 --- 9 AN I 140 --- 10 K I 142 --- 11 SU --- II 211 12 FM I 144 --- 13 AN I 148 --- 14 K I 151 --- 15 K I 156 --- 16 K I 159 --- 17 K I 167 --- 18 K I 161 --- 19 K I 169 --- 20 K I 171 --- 21 SU II 17 II 60, 79 22 SU --- I 108, II 90 23 SU --- II 78, 91, 427 24 SU --- II 63 25 SU --- II 65, 85 26 SU --- II 67 27 SU --- II 69, 103 28 SU --- II 80, 92 29 SU --- II 84, 94 30 SU --- I 108, II 71, 99, 127 31 SU --- II 75, 97 32 SU --- II 77, 87 33 SU --- II 74, 82, 89 34 SU --- II 101 35 SU --- II 81, 98, 403 36 SU --- II 86, 100 37 SU --- II 88 38 SU --- II 144 39 SU --- II 284 40 SU --- II 182 41 SU --- II 155 42 SU --- II 346 43 SU --- II 374 44 SU --- II 221 45 SU --- II 252 46 SU --- II 335 Nach Auswertung der Aussagen und Beweismittel vertrat zunächst das Hauptzollamt im Aktenvermerk vom 08.08.2014 sowie im Schlussbericht vom 29.06.2016 die Auffassung, dass die bulgarischen und algerischen Subunternehmer als Arbeitnehmer und Beschäftigte der Klägerin i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV einzustufen seien und die Klägerin deshalb ihre Verpflichtung zur Abführung von Sozialabgaben verletzt habe. Dem schloss sich die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt 2 in ihrem Prüfungsbericht vom 22.02.2016 sinngemäß an und kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihre Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer verletzt habe, weil die Subunternehmer gegenüber der Klägerin keine selbständigen Leistungen erbracht hätten, sondern bei Gesamtwürdigung der Verhältnisse in ertragsteuerlicher Hinsicht als Arbeitnehmer der Klägerin i. S. d. §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 EStG zu qualifizieren seien. Hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Wegen der danach für die Jahre 2007 bis 2012 nicht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer wird auf die Auswertung der Bruttozahlungen an Subunternehmer nach Personen und Zeiträumen nebst Berechnung der Löhne und der Lohnsteuer durch die Steuerfahndung verwiesen. Die insoweit errechnete Höhe der nicht abgeführten Lohnsteuer ist zwischen den Beteiligten betragsmäßig unstreitig. Ihr liegt jeweils die Anwendung der Lohnsteuerklasse I zu Grunde. Durch Bescheid vom 28.04.2016 nahm der inzwischen für die Klägerin örtlich zuständige Beklagte (das Finanzamt, im Folgenden: 'FA') die Klägerin in Höhe der von der Steuerfahndungsstelle ermittelten Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag der 41 bulgarischen und algerischen Hilfspersonen für 2007 i. H. v. insgesamt 12.175,70 Euro, für 2008 i. H. v. insgesamt 24.164,34 Euro, für 2009 i. H. v. insgesamt 14.484,49 Euro, für 2010 i. H. v. insgesamt 11.312,73 Euro, für 2011 i. H. v. insgesamt 16.536,58 Euro und für 2012 i. H. v. insgesamt 1.842,60 Euro (d. h. i. H. v. zusammengerechnet 77.121,56 Euro Lohnsteuer und 3.394,8 Euro Solidaritätszuschlag, zusammen 80.516,44 Euro) in Haftung, wogegen die Klägerin durch die Bevollmächtigten fristgerecht Einspruch einlegte. Wegen des im Einspruchsverfahren gewechselten Schriftverkehrs wird auf den Band Lohnsteuerakten verwiesen. Den Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 28.07.2017 als unbegründet zurück. Bei den 41 bulgarischen und algerischen Hilfspersonen handele es sich nicht um selbständige Unternehmer i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG, sondern um Arbeitnehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV, weshalb das FA die Klägerin zu Recht nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 191 Abs. 1 AO in Höhe der nicht abgeführten Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Haftung genommen habe. Die Hilfspersonen hätten keine unternehmertypischen Chancen und Risiken getragen, da ihre Vergütung stets ähnlich und nicht verhandelbar gewesen sei. Sie hätten lediglich entscheiden können, ob sie an einem bestimmten Arbeitseinsatz der Klägerin zu deren Vergütungsbedingungen teilnahmen oder nicht, was jedoch noch kein hinreichendes Unternehmerrisiko beinhalte, sondern vielmehr dem Typus einer abhängigen, kurzfristigen (Aushilfs-) Beschäftigung entspreche. Aus einer Gegenüberstellung der gezahlten Honorare für Fremdleistungen ergebe sich, dass die einzelnen Hilfspersonen von der Klägerin überwiegend ca. 1.500,- Euro pro Monat erhalten hätten. Erst ab 2011 habe die Klägerin in Einzelfällen deutlich mehr bezahlt. Ein Entgelt von 1.200,- bis 1.500,- Euro pro Monat ergebe sich auch aus den Angaben des Zeugen 4 und des Beschuldigten 2. Die Vergütung sei für alle Hilfspersonen gleich gewesen (Zeuge 4). Die Höhe der Zahlungen habe sich nach der Anzahl der geleisteten Stunden gerichtet, was anhand der Rechnungen der Hilfspersonen erkennbar sei. Wer an allen Arbeitseinsätzen der Klägerin teilgenommen habe, habe den Höchstsatz in Rechnung gestellt und erhalten (Rechnung des 28 vom 30.09.2008, und Rechnung des 23 vom 03.11.2011). Der Betrag sei dagegen gekürzt worden, wenn die jeweilige Person nur bei einigen der Einsätze anwesend gewesen sei (Vergleich: Rechnung des 22 vom 30.09.2008, und Rechnung des 27 vom 03.11.2011, für den jeweils gleichen Abrechnungszeitraum wie die Rechnungen des 28 bzw. 23). Im Übrigen sei auch die Dauer der Zugehörigkeit zur Klägerin berücksichtigt worden, was sich aus der Aussage des 11 ergebe. Keiner der vernommenen Hilfspersonen habe angegeben, dass seine Vergütung auf einer individuellen Verhandlung mit der Klägerin beruht habe (Verweis auf 11, Bl. 133 ff. BMO I, Anonymer Zeuge I, Bl. 103 ff. BMO I, Person 2, Bl. 113 ff. BMO I, Person 5, Bl. 93 ff. BMO I). Die Bezahlung allein nach gearbeiteten Stunden anstatt nach erbrachten Leistungen und Gewerken ergebe sich auch aus der Art und Weise der Auftragsvergabe und Abrechnung. Die Rechnungen der Hilfspersonen bezögen sich allesamt auf einen bestimmten zurückliegenden Monat und enthielten keinerlei Bezugnahme auf bestimmte Einzelgewerke des abrechnenden Subunternehmers. Folglich hätten die Hilfspersonen mit monatlich gleichbleibenden Zahlungseingängen rechnen können, wenn sie nur in dem betreffenden Monat für die Klägerin tätig gewesen seien. Dies sei typisch für ein Arbeitsverhältnis. Überdies seien die Rechnungen auch schon vor ihrem Eingang bei der Klägerin bezahlt worden. Nach den Angaben der Zeugin 8 seien die Rechnungen der Subunternehmer nach ihrem Eingang gleich an das Steuerbüro der Klägerin weitergeleitet worden, weil sie "immer schon bezahlt" gewesen seien. Entgegen der Annahme der Klägerin im Einspruchsverfahren ergebe sich aus deren Behauptung, dass es sich bei den Hilfspersonen um Existenzgründer gehandelt haben soll, nichts anderes. Dieser Umstand erkläre zwar die regelmäßige Zahlung von Abschlägen, nicht jedoch die in allen Fällen fehlende Schlussrechnung über das erstellte Gewerk. Ein solches sei bereits in den von der Klägerin dokumentierten "Aufträgen" nicht konkret genannt worden, weshalb den Hilfspersonen eine erfolgsbezogene Abrechnung gar nicht möglich gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass Y die Rechnungen ausgestellt habe, um die jeweils vorausgegangene Zahlung von Arbeitslohn zu verschleiern. Das fehlende Unternehmerrisiko der Hilfspersonen zeige sich auch darin, dass die Klägerin diese bei eventuellen Mängeln nicht in Anspruch genommen habe. Dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt die gegenüber den Hilfspersonen geleisteten Zahlungen zurückgefordert, die Zahlung verweigert oder die Honorare gekürzt hätte, sei weder den Aufzeichnungen der Klägerin noch den Aussagen der vernommenen Zeugen zu entnehmen. Die gegenteilige Behauptung der Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 30.06.2016 sei nicht belegt. Folglich hätten die Hilfspersonen allein schon dann mit einer Zahlung der vereinbarten Vergütung rechnen können, wenn sie an dem jeweiligen Arbeitseinsatz teilnahmen. Auch für die Klägerin habe sich kein nennenswertes Subunternehmerrisiko ergeben. Der Aussage des 2 sei zu entnehmen, dass die Klägerin mit dem Einsatz der Hilfsperson schon dann hätte rechnen können, wenn diese in ihrem Wochenplan eingetragen gewesen sei. Dass die Hilfspersonen im Falle einer Schlechterfüllung nicht sicher gewesen seien, durch die Klägerin nach Abschluss des Bauvorhabens bzw. in nachfolgenden Monaten auch weiter beschäftigt zu werden, falle bei der Bewertung des von den Hilfspersonen zu tragenden Risikos nicht ins Gewicht, da dies typisch für eine kurzfristige Beschäftigung auf Stundenbasis bzw. für eine Aushilfstätigkeit sei. Ferner bestätige sich das fehlende Unternehmerrisiko darin, dass die Hilfspersonen zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten keine Investitionen tätigen mussten und ein Vermögensrisiko nicht bestanden habe, weil die Klägerin nach der Aussage des Zeugen 4 die für die Arbeiten notwendigen Maschinen und Werkzeuge zur Verfügung gestellt und diese auch zu den Baustellen transportiert habe. Aufgrund der Zurverfügungstellung von Wohnraum durch die Klägerin an diverse bulgarische Hilfsarbeiter und aufgrund der Durchführung von Sammeltransporten zu den Baustellen habe sich auch der übrige berufsbedingte Aufwand der beschäftigten Personen in Grenzen gehalten. Die Hilfspersonen hätten überwiegend in den durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Wohnungen in der Stadt gewohnt, wobei die Miete mit dem Lohn verrechnet worden sei und die Hilfspersonen darauf angewiesen gewesen seien, entsprechend günstig zu wohnen. Den Hilfspersonen habe auch die notwendige Unternehmerinitiative gefehlt. Selbige habe sich darauf beschränkt, sich bei der Klägerin zu melden und sich in deren Wochenpläne eintragen zu lassen. Eine Werbung in eigener Sache sei nicht erforderlich gewesen. Ebenso hätten die Hilfspersonen nicht die Möglichkeit gehabt, eigene Entscheidungen über Einkaufs- und Verkaufspreise, den Warenbezug, die Einstellung von Personal, den Einsatz von Personal, Kapital und Maschinen, die Zahlungsweise nebst Einräumung von Rabatten und die Art und Weise der Kundenakquise für das eigene Unternehmen zu treffen. Wegen der Sprachprobleme hätten die Bulgaren und der Algerier faktisch keine Chance gehabt, durch eigenes Handeln andere Unternehmen als die Klägerin als Auftraggeber zu gewinnen. Zudem hätten die Hilfspersonen mit der Koordination der Betonlieferungen und der Bereitstellung der (Glätt-) Maschinen nichts zu tun gehabt, was jedoch erforderlich gewesen wäre, wenn sie die Leistungen in Eigenregie hätten anbieten wollen. Zu den (Ober-) Auftraggebern (der Klägerin) hätten sie selbst auch keinen Kontakt gehabt, da sämtliche Verhandlungen über die Klägerin gelaufen seien. Keine der Hilfspersonen hätte über die Einkaufspreise (z. B. bezüglich des Betons) und die eigentlichen Leistungspreise oder gar die Kundenakquise verhandeln müssen. Für die Arbeitnehmereigenschaft spreche im Übrigen ganz wesentlich, dass die Hilfspersonen hinsichtlich Inhalt, Zeit und Ort ihrer Tätigkeit in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen seien und den Weisungen der Klägerin hätten Folge leisten müssen. Die Einsatzorte (Baustellen) seien von der Klägerin vorgegeben worden, wobei die Hilfspersonen nach den Aussagen der Zeugen 14, 13 und 4 durch die Klägerin per Sammeltransport von ihren Wohnungen abgeholt, zum Einsatzort gebracht und am Ende des Arbeitstages wieder nach Hause gefahren worden seien. Die Zeugen 11 und 13 hätten angegeben, dass der Beschuldigte Herr Z als Vorarbeiter der Klägerin die Arbeits- und Pausenzeiten bestimmt und den Feierabend festgelegt habe. Auch die Zeugen 5, Anonym I und der Beschuldigte 2 hätten angegeben, ihre Arbeitszeiten nicht selbst bestimmt zu haben. Zeitliche Freiheiten hätten die Hilfspersonen nur insoweit gehabt, als es ihnen frei gestanden habe, sich zu einem bestimmten Arbeitseinsatz der Klägerin zu melden oder nicht, d. h. sich im Wocheneinsatzplan eintragen zu lassen und damit die Anzahl der gearbeiteten Schichten selbst zu bestimmen. Innerhalb des Einsatzes (d. h. der Schicht) hätten jedoch die von der Klägerin vorgegebenen Zeiten gegolten, d. h. die Klägerin habe den Beginn und das Ende der Arbeiten sowie die Pausenzeiten festgelegt. Dies entspreche nicht dem Typus einer selbständigen Tätigkeit. Insoweit seien die Hilfspersonen in die betriebliche Organisation der Klägerin fest eingebunden gewesen. Der Inhalt der von den Hilfspersonen auf der Baustelle auszuübenden Tätigkeiten sei von den Angestellten der Klägerin, namentlich durch den als Vorarbeiter fungierenden Beschuldigten Z, weitere hierarchisch höher stehende Mitarbeiter der Klägerin sowie Y als "großen Chef" konkret vorgegeben und kontrolliert worden. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen 1, 4, 5, Anonymer Zeuge I und des Beschuldigten 2 und sei auch durch die Auftraggeber der Klägerin (Zeugen 14, 10; 3; 18 und 19 sowie mehrere Angestellte der Klägerin (Zeuge 13) bestätigt worden. Insoweit hätten die Hilfspersonen den Weisungen der Klägerin Folge leisten müssen, was ebenfalls dem Typus einer selbständigen Tätigkeit widerspreche. Bei Berücksichtigung der übrigen Rahmenbedingungen (Sammeltransporte, Zeitplanung und Zeiteinteilung durch die Klägerin, Abhängigkeit von den Betonanlieferungen auf der Baustelle) sei festzustellen, dass die Hilfsarbeiter über ihre Arbeitskraft nicht selbstbestimmt verfügen konnten und zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet gewesen seien. Ihre Arbeitsbedingungen hätten sich damit nicht von denen der bei der Klägerin fest angestellten Arbeitnehmer unterschieden. Bei der Bewertung der für und gegen eine selbständige Tätigkeit sprechenden Aspekte sei zu Gunsten der Arbeitnehmereigenschaft auch von Bedeutung, dass es sich bei den durch die Hilfsarbeiter zu verrichtenden Einbau- und Glättarbeiten nach dem Gesamtbild der Zeugenaussagen um einfache (Hand-) Arbeiten handele, die keine besonderen Fähigkeiten erforderten und bereits nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden könnten. Selbst bei kurzen Aushilfseinsätzen sei regelmäßig von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn die beauftragte Person nur einfache Arbeiten ohne nennenswertes unternehmerisches Risiko ausführe und in besonderem Maße von den Weisungen des Auftraggebers abhängig sei (Verweis auf BFH vom 24.11.1961 - VI 183/59 S, BStBl. III 1962, 37). Den Angaben des Zeugen 3, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 sei hierzu zu entnehmen, dass der Ablauf der Betonglättarbeiten von der Klägerin streng vorgegeben worden sei und Vorkenntnisse nicht erforderlich gewesen seien. Die Arbeiten hätten nur in einem Gesamtprozess durch "Hand in Hand" arbeitende Personen ausgeführt werden können, d. h. es sei nicht möglich gewesen, dass ein Arbeiter allein die Fläche bearbeitet. Der Ablauf sei von der gelieferten Betonmenge, der Kontinuität der Betonlieferungen und dem Betonbindungsprozess abhängig gewesen. Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, habe die Klägerin professionell organisierte Arbeitskolonnen eingesetzt. Die Ausführung einfacher Arbeiten werde auch durch die inhaltliche Gestaltung der Aufträge und Rechnungen der bulgarischen und algerischen Hilfspersonen bestätigt. Diese Unterlagen sprächen gegen die tatsächliche Durchführung von Werkverträgen. Die auszuführenden bzw. ausgeführten Gewerke seien dort stets nur als "Glätt- und Hilfsarbeiten" bezeichnet worden, während ein durch Aufmaße usw. fest umrissener Leistungsgegenstand und eine bestimmte zugesicherte Beschaffenheit der geschuldeten Leistungen fehle. Weitere schriftliche Verträge hätten nicht existiert (Verweis auf die Aussagen der Zeugen 5). Entsprechend detaillierte Angaben fänden sich dagegen in den Rechnungen, welche die Klägerin an ihre Auftraggeber gerichtet habe. Anders als die Klägerin im Außenverhältnis hätten die bulgarischen und algerischen Hilfspersonen gegenüber der Klägerin keine Abschlagsrechnungen mit Schlussrechnung nach Abnahme gestellt. Die Hilfspersonen seien monatlich pauschal und ohne Rücksicht auf die Fertigstellung der einzelnen Böden bezahlt worden, wobei die Pauschalpreise in den Aufträgen bereits vorgegeben worden seien. Deshalb hätten sich die Hilfspersonen auch offensichtlich nicht um weitere Aufträge von anderen Auftraggebern bemüht. Die Hilfspersonen seien von der Klägerin laufend eingeplant worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin Angebote von anderen (selbständigen) Handwerkern (Subunternehmern) eingeholt habe. Im Übrigen seien die Rechnungen der bulgarischen und algerischen Hilfspersonen auch sämtlich von Y erstellt worden, während die Hilfspersonen lediglich Quittungen unterzeichnet hätten, was der Aussage des Zeugen 5 zu entnehmen sei. Soweit die bulgarischen und algerischen Hilfspersonen gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehabt hätten, falle dies nicht entscheidend ins Gewicht, da der vertragliche oder praktizierte Ausschluss von Arbeitnehmerrechten noch kein Unternehmerrisiko begründe, solange keine zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet worden seien (Verweis auf LSG Berlin vom 23.02.1994 - L 9 Kr 63/92, n. v. Juris). Die Klägerin werde als Arbeitgeberin nach § 191 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 38 Abs. 3, 41a Abs. 1, 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Haftung genommen, weil ein entschuldbarer Rechtsirrtum bei der Beurteilung der Arbeitnehmerqualität wegen der Möglichkeit einer Lohnsteueranrufungsauskunft nicht ersichtlich sei, vom FA ansonsten bei den Arbeitnehmern viele einzelne Lohnsteuerbeträge aufgrund im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalte (mehr als 40 Arbeitnehmer) nachzuerheben wären (Verweis auf BFH vom 24.01.1992 - VI R 177/88, BStBl. II 1992, 696; BFH vom 18.08.2005 - VI R 32/03, BStBl. II 2006, 30) und die meisten Bulgaren ins Ausland verzogen seien bzw. aktuelle Anschriften nicht mehr ermittelt werden könnten, was zur Folge habe, dass die individuellen lohnsteuerlichen Verhältnisse nicht festgestellt werden könnten. Die Höhe der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer sei deshalb aus den von den Hilfspersonen in Rechnung gestellten Beträgen nach dem Zuflussprinzip geschätzt und dabei die Lohnsteuerklasse I unterstellt worden, da Hilfspersonen - soweit sie steuerlich geführt worden seien - bis auf wenige Ausnahmen ledig und kinderlos gewesen seien. Dies sei eine Begünstigung gegenüber der mangels Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung ansonsten anzusetzenden Lohnsteuerklasse VI. Mit ihrer hiergegen am 29.08.2017 erhobenen Klage rügt die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme dem Grunde nach. Entgegen der Auffassung des FA seien die bulgarischen und algerischen Hilfspersonen sowohl für Zwecke der gesetzlichen Sozialversicherung als auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung nicht als Arbeitnehmer einzustufen, weshalb eine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht bestanden habe. Soweit die Klägerin inzwischen auf die Behandlung ihrer Hilfspersonen als selbständige Subunternehmer verzichte und diese zur Sozialversicherung anmelde, sei dies kein Zugeständnis, sondern lediglich dem vorliegenden (Straf-) Verfahren sowie den inzwischen besseren Rahmenbedingungen zur Anstellung bulgarischer Staatsangehöriger geschuldet (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015, Bl. 61 der Klageakte). Im streitigen Zeitraum sei eine Anstellung ohne gesonderte Genehmigung nach § 284 SGB III nicht möglich gewesen. Da keine der Hilfspersonen über die erforderliche Genehmigung verfügt habe, sei überhaupt nur die Beauftragung als Subunternehmer verblieben (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 16.10.2015, Bl. 75 der Klageakte). Die Baustelle in ..., auf die sich der Zeuge 16 bei seiner Aussage beziehe, sei vom Zoll in der Vergangenheit mehrmals ohne Beanstandungen kontrolliert worden. Das treffe auch auf andere Baustellen im Gebiet zu. Aufgrund der von den Subunternehmern vorgelegten Gewerbeanmeldungen sei die Klägerin jedenfalls gutgläubig gewesen. Entgegen der Annahme des FA seien die Subunternehmer gerade nicht ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen, was ganz wesentlich für ihre Selbständigkeit spreche. Die Annahme von Aufträgen anderer Auftraggeber habe den Subunternehmern jederzeit freigestanden. Die meisten Subunternehmer hätten dies gegenüber der Klägerin ausdrücklich erklärt. Der Subunternehmer 2 habe der Klägerin z. B. mitgeteilt, als selbständiger Schrotthändler sowie mit Putzarbeiten zusätzliches Geld zu verdienen. Damit die Subunternehmer auch noch für andere Auftraggeber tätig sein konnten, habe sich ihre Tätigkeit für die Klägerin auf wenige Tage im Monat beschränkt (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015, Bl. 62 der Klageakte). Die Angaben der vernommenen Zeugen zum Umfang der Tätigkeit für die Klägerin seien demgegenüber mit erheblichen Widersprüchen behaftet und könnten zum Beweis einer Vollbeschäftigung bei der Klägerin nicht herangezogen werden. Der Zeuge 13 sei nur auf 400-Euro-Basis bei der Klägerin angestellt gewesen und könne wegen seiner Arbeitszeit von maximal ca. 40 Stunden pro Monat nicht wissen, ob - wie er behauptet - die einzelnen Subunternehmer jede Woche 70 bis 100 Stunden gearbeitet hätten. Nach seinen Angaben hätten die Bulgaren kein Deutsch gesprochen und ihm ihre Arbeitszeiten deshalb auch nicht mitteilen können. Die Angaben der Zeugen 11, 5 und 4 seien insgesamt widersprüchlich, nicht plausibel und ließen eine einseitige Belastungstendenz gegenüber Y erkennen. Offensichtlich hätten diese Personen z. B. Urkunden unterzeichnet, von denen sie bei ihrer Vernehmung behauptet haben, sie nicht zu kennen. Ein Durcharbeiten über 10 bis 12 Stunden ohne Pause sei nicht glaubhaft, da zwischen dem Einbau und dem Glätten des Bodens de facto nicht gearbeitet werden könne. Dass die verwerteten Zeugenaussagen im Übrigen in einigen Punkten übereinstimmten, belege noch nicht ihre Richtigkeit. Entgegen der Auffassung des FA hätten die Subunternehmer über die notwendige unternehmerische Initiative verfügt. Die Subunternehmer hätten durchaus Werbung in eigener Sache betreiben müssen, da sie die Klägerin erst von der Qualität ihrer Arbeit hätten überzeugen müssen. Diese Überzeugungsbildung sei durch die Empfehlung anderer Subunternehmer angestoßen worden (Schriftsatz vom 06.11.2017). Vor Ort (d. h. auf der Baustelle) seien die Subunternehmer von den Weisungen der Klägerin nicht abhängig gewesen. Die Klägerin gebe nur "Eckpunkte" vor, die mit den einem selbständigen Piloten vorgegebenen Abflugzeiten, Flugzielen und Frachtgegenständen vergleichbar seien. Diese bewirkten eine geminderte Autonomie der Subunternehmer, aber nicht deren Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Bei den von der Klägerin erstellten Gewerken habe es sich in erster Linie um die Glättung von Betonfußböden gehandelt, was nach den genauen Vorgaben der Auftraggeber der Klägerin zu geschehen habe, die den Arbeitsbeginn festlegten. Ein weiterer Rahmen ergebe sich durch die nicht in den Händen der Klägerin liegende Anlieferung des Betons. Die Klägerin habe insoweit nur den Auftrag, das zur Verfügung gestellte Material zu verarbeiten. Für das Glätten müsse der Beton dann eine bestimmte Konsistenz haben, woraus sich der Sache nach eine zeitliche Vorgabe ergebe. Im Übrigen könne zwischen dem Einbau des Bodens und dem Glätten de facto nicht gearbeitet werden. Die insoweit von den Subunternehmern zu beachtenden zeitlichen Vorgaben seien der Sache und nicht der Klägerin geschuldet, weshalb sie bei der Würdigung der zu Ungunsten einer selbständigen Tätigkeit sprechenden Aspekte nicht ins Gewicht fielen (Verweis auf BFH vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82, BStBl. II 1985, 661 zu Werbedamen). Soweit innerhalb des jeweiligen Auftragsverhältnisses Weisungen weitergegeben worden seien, habe es sich um Weisungen gehandelt, welche "die Spezifikationen der einzelnen Bauvorhaben" betrafen und zuvor von den Auftraggebern der Klägerin erteilt worden seien. Die übrigen Hinweise hätten nur dazu gedient, eine möglichst hohe Qualität bei der Erfüllung des Auftrags durch die Klägerin sicherzustellen (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015). Die ausgeführte Arbeit habe die Weitergabe von Weisungen zwingend erfordert (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 01.07.2015). Auf der Baustelle hätten die Subunternehmer ihre Arbeit im Sinne einer Arbeitsgemeinschaft zusammen erledigt, was unumgänglich gewesen sei, da das Gewerk ohne eine solche Kooperation nicht hätte erstellt werden können (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015, Bl. 60 f. der Klageakte). Aus dem Umstand, dass die insoweit gemeinsam ausgeführte Arbeit Abstimmungen zwischen den beteiligten Personen erfordere, könne nicht auf die Weisungsabhängigkeit der Subunternehmer geschlossen werden (Verweis auf BFH vom 30.01.1997 - V B 70/96, BFH/NV 1997, 718 zu Metzgern in einer sog. Zerlegerkolonne). Dass es sich bei den Tätigkeiten der Subunternehmer um eher einfache Verrichtungen gehandelt habe, spreche ebenfalls nicht für eine Abhängigkeit von den Weisungen der Klägerin, da den Subunternehmern lediglich vorgegeben worden sei, welches Ergebnis sie erzielen mussten. Konkrete Vorgaben für das Glätten des Bodens habe es nicht gegeben (Schriftsatz vom 06.11.2017, Bl. 171 der Klageakte). Die Subunternehmer hätten die Errichtung einer mängelfreien Betonfläche geschuldet, wozu es seitens der Klägerin keine zeitlichen Vorgaben gegeben habe (Schriftsatz vom 06.11.2017, Bl. 173 der Klageakte). Die hierfür gezahlten Honorare seien zwischen der Klägerin und den Subunternehmern stets einzeln ausgehandelt worden. Wenn der Subunternehmer die Klägerin von seiner "besonders hohen Qualifikation für die Bearbeitung von besonders anspruchsvollen Bereichen" überzeugt habe, habe er für seine Leistungen auch jeweils ein höheres Honorar aushandeln können (Schriftsatz vom 06.11.2017, Bl. 174 der Klageakte). Die Klägerin habe nie in Abrede gestellt, dass die ausgeführten Arbeiten nur Hand in Hand ausgeführt werden konnten. Dies erkläre auch, warum auf den Baustellen regelmäßig sowohl Angestellte der Klägerin als auch bulgarische und algerische Subunternehmer eingesetzt worden seien (Schriftsatz vom 06.11.2017, Bl. 158 der Klageakte). Die grundsätzlichen Hinweise zum Ablauf der Maßnahme seien sowohl den Arbeitnehmern als auch den Subunternehmern gegeben worden. Anders als den eigenen Arbeitnehmern hätten die Vorarbeiter den Subunternehmern anschließend jedoch keine weiteren Weisungen mehr erteilt, d. h. wie konkret die Arbeiten ausgeführt würden, hätte der Entscheidung der Subunternehmer oblegen. Anders als bei einer Tätigkeit der eigenen Arbeitnehmer sei dann auch keine weitere Aufsichtsperson der Klägerin mehr anwesend gewesen. Anders als die Arbeiten der eigenen Arbeitnehmer seien die Arbeiten der Subunternehmer von der Klägerin nicht laufend kontrolliert worden, da bei letzteren die Möglichkeit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bestanden habe (Schriftsatz vom 06.11.2017, Bl. 158 der Klageakte). Das notwendige Unternehmerrisiko der Subunternehmer ergebe sich in erster Linie aus dem Umstand, dass diese zu keinem Zeitpunkt hätten sicher sein können, von der Klägerin auch zukünftig beauftragt zu werden (Verweis auf BFH vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82, BStBl. II 1985, 661 zu Werbedamen). Hätten die Subunternehmer die notwendige Qualität nicht erbracht, so wären sie bei der Auftragsvergabe nicht mehr berücksichtigt worden. Die Subunternehmer seien umgekehrt auch nicht gezwungen worden, einen bestimmten Auftrag der Klägerin anzunehmen. Dass die Klägerin wiederholt auf bestimmte Subunternehmer zurückgegriffen habe, beruhe allein auf dem Umstand, dass sich diese bewährt hätten und eine Einarbeitung nicht mehr notwendig gewesen sei. Dass sehr viel mehr Aufträge angenommen als abgelehnt wurden, beruhe darauf, dass sich die Klägerin bei den Subunternehmern einen Ruf als solide Firma erarbeitet habe, die sich an die getroffenen Absprachen halte und den vereinbarten Lohn auch auszahle (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 16.10.2015). Je mehr Arbeitseinsatz die Subunternehmer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gezeigt hätten, desto wahrscheinlicher hätten sie davon ausgehen können, bei der Vergabe weiterer Aufträge berücksichtigt zu werden (Schriftsatz vom 06.11.2017). Ferner falle ganz wesentlich ins Gewicht, dass die Klägerin die Subunternehmer immer nur für einen relativ kurzen Zeitraum beschäftigt habe (Verweis auf BFH vom 10.09.1976 - VI R 80/74, BStBl. II 1977, 178 zu nebenberuflichen Tanzmusikern) und die Honorare unterschiedlich gewesen seien. Bei etwaigen Mängeln habe die Klägerin alle an den Vorhaben beteiligten Subunternehmer gemeinsam in Anspruch genommen. Einzelne Personen seien nur in Anspruch genommen worden, soweit es möglich gewesen sei, diesen die Verantwortlichkeit für einen aufgetretenen Mangel einzeln zuzuordnen und nachzuweisen (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015). Bei fehlerhafter Ausführung sei die den Subunternehmern zustehende Vergütung in der Regel bis zur Beseitigung der Mängel einbehalten worden. Entsprechende Absprachen seien aber immer mündlich getroffen worden (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 16.10.2015). Zwar möge es sein, dass sich bei einer Studie des Aktenmaterials der Verdacht aufdränge, dass es in keinem Fall zu einem Regress gekommen sei. Dabei werde jedoch das tatsächliche Geschehen verkannt. Im Tätigkeitsbereich der Klägerin würden Mängel erst nach einer gewissen Zeit angezeigt, so dass die Bezahlung zum Zeitpunkt des Eingangs der Mängelanzeige bereits erfolgt und eine Kürzung der Rechnung nicht mehr möglich sei. Dass den Akten dann kein Regress zu entnehmen sei, beruhe teilweise darauf, dass die jeweiligen Subunternehmer zu diesem Zeitpunkt für die Klägerin nicht mehr tätig und auch nicht mehr erreichbar gewesen seien. In der Regel sei es nämlich so gewesen, dass nicht die Klägerin nach Subunternehmern Ausschau gehalten und für diesen Zweck die Aufenthaltsorte dokumentiert habe, sondern die Subunternehmer die Klägerin kontaktiert hätten, wenn sie an einem Auftrag interessiert gewesen seien. Sobald die Subunternehmer nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen seien, sei es ihr regelmäßig nicht mehr möglich gewesen, diese zu kontaktieren (Schriftsatz vom 06.11.2017). Soweit die Subunternehmer dagegen noch für die Klägerin tätig gewesen seien, sei der Regress durch Nachbesserung abgewickelt worden. Diese Möglichkeit habe in aller Regel bestanden, was es erkläre, dass auch diese Form des Regresses in den Büchern der Klägerin nicht auffindbar sei. Die Subunternehmer hätten die Nachbesserung in der Regel an Tagen erledigt, an denen sie keinen Auftrag der Klägerin auszuführen hatten (Schriftsatz vom 06.11.2017). Es treffe nicht zu, dass die Umstände der Beauftragung und Bezahlung der Subunternehmer dem Typus der Abwicklung von Werkverträgen nicht entspreche. Allein das Vorhandensein der Subunternehmerrechnungen spreche gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Hilfspersonen seien entsprechend der Auftragslage der Klägerin beauftragt und vergütet worden, worüber es stets entsprechende mündliche Absprachen gegeben habe. Die Rechnungen der Hilfspersonen seien von der Klägerin in aller Regel in einem Zeitraum von maximal vier Wochen nach Rechnungsstellung bezahlt worden (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015). Eine vereinzelt erst spätere Bezahlung erkläre sich aus der Mangelhaftigkeit des Gewerkes oder aus dem Umstand, dass die Klägerin selbst noch nicht bezahlt worden sei. Mit der Erstellung der Subunternehmerrechnungen habe die Klägerin nichts zu tun gehabt. Die Rechnungen seien in aller Regel per Post an die Klägerin gesandt oder Y persönlich übergeben worden. Ein gesondertes Anschreiben der Subunternehmer habe es deshalb nicht gegeben, weil die Hilfspersonen nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt hätten (Schriftsatz vom 06.11.2017). Aus der Systematik der Rechnungsnummern könne nicht geschlossen werden, dass die Subunternehmer allein für die Klägerin gearbeitet hätten. Jedenfalls habe die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, die Rechnungsnummern zu überprüfen. Weshalb die Rechnungen starke Ähnlichkeiten aufweisen, sei der Klägerin ebenfalls nicht bekannt. Möglicherweise beruhe dies darauf, dass sich die Subunternehmer untereinander kannten und sich gegenseitig unterstützt hätten. Soweit die Subunternehmer vereinzelt trotz Mahnung auf ihren Rechnungen keine persönliche deutsche Steuernummer angegeben hätten, seien diese bei späteren Vergaben nicht mehr berücksichtigt worden (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015). Wenn vereinzelt Zahlungen nicht auf das vom Subunternehmer angegebene Konto erfolgt seien, sei dies stets in Absprache mit der jeweiligen Hilfsperson geschehen. Es treffe zu, dass die Subunternehmer zunächst keine eigenen finanziellen Mittel eingesetzt hätten, weil sie in der Regel ohne Kapital nach Deutschland eingereist seien. Durch ihre Tätigkeit für die Klägerin hätten sie sich jedoch finanzielle Rücklagen schaffen und bei Einsatz eigener Arbeitsmaterialien auch höhere Preise in Rechnung stellen können (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015). Auch die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen aufgefundenen und von der Deutschen Rentenversicherung Bund im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gewürdigten Unterlagen stellten die Selbständigkeit nicht in Frage. Soweit Blankoaufträge mit einer Unterschrift allein des Y (d. h. ohne Gegenzeichnung der Subunternehmer) gefunden worden seien, seien diese bewusst so gestaltet worden, um eine schnelle Abwicklung zu gewährleisten. Dass sich die Handschrift des Y auf verschiedenen persönlichen Schreiben der Subunternehmer befinde, beruhe darauf, dass die Bulgaren ihn um Hilfe bei der Erledigung ihrer Anliegen gebeten hätten, weil Y durch seinen langen Aufenthalt in Deutschland Erfahrungen mit der Abwicklung bürokratischer Angelegenheiten habe. Die Subunternehmer hätten eine entsprechende Unterstützung benötigt. Dies als Indiz gegen die Selbständigkeit zu werten, verstoße gegen die unionsrechtlich gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 01.07.2015). Y sei bei der Ausfüllung von Formularen behilflich gewesen (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015) und habe nach seiner Erinnerung auch übersetzt. Auch ihre EC-Karten hätten die Bulgaren dem Y aus freien Stücken übergeben, damit dieser behilflich sei, verschiedene Bankangelegenheiten zu regeln (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015). Es sei auch einfach zu erklären, dass bei der Durchsuchung der klägerischen Räume Umschläge mit Tankbelegen aufgefunden worden seien, die mit den Namen "27" und "30" beschriftet waren: Diese Belege hätten die beiden Bulgaren der Klägerin zur Weiterleitung an ihre eigenen Steuerbüros übergeben, worauf Y sie in von ihm beschrifteten Umschlägen gesammelt habe, um sie dem jeweiligen Subunternehmer und Steuerbüro zuzuordnen (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015). Mit Unterstützung der Steuerberaterin (hier der Mitarbeiterin Frau G) habe die Klägerin auch Anträge auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Subunternehmer als Muster ausgefüllt, um den Subunternehmern eine Vorlage zu geben (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015). Die Subunternehmer hätten allesamt mitgeteilt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Sie hätten sich jedoch geweigert, diese Auftraggeber gegenüber der Klägerin zu benennen, was der Grund sei, aus dem die Formulare nicht an die Deutsche Rentenversicherung abgesandt worden seien. Dies habe Frau G der Klägerin geraten (Schriftsatz vom 06.11.2017). Die aufgefundenen Bestätigungen der Subunternehmer über den Erhalt des Mindestlohns seien nur deshalb gefertigt worden, um zu gewährleisten, dass die Bulgaren von den Auftraggebern der Klägerin nicht als Drittunternehmen erkannt wurden, nachdem viele der klägerischen Kunden die Einschaltung von Subunternehmern nicht gewünscht hätten. Aus dem gleichen Grund seien die Bulgaren gegenüber den Auftraggebern auch unzutreffend als "Angestellte" bezeichnet worden (z. B. auf entsprechenden Namensschildern mit dem Logo der Klägerin). Den Kunden hätte suggeriert werden sollen, dass die Klägerin in der Lage sei, den Auftrag mit ihrem eigenen Personal zu erledigen. Die unterschiedlichen Kalenderdaten auf den Mindestlohnbestätigungen erklärten sich daraus, dass die Subunternehmer nacheinander unterschiedliche Bauabschnitte bearbeitet hätten (Schriftsatz vom 29.08.2017 unter Verweis auf den Schriftsatz vom 20.04.2015). Ungeachtet dieser Erwägungen habe das FA auch sein nach § 191 Abs. 1 AO eröffnetes Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt, indem es eine ersatzweise Inanspruchnahme der 41 Subunternehmer nicht weiter erwogen habe. Der vorliegende Fall bewege sich nur knapp über der vom BFH aufgestellten Erleichterungsgrenze von 40 Arbeitnehmern (Verweis auf BFH vom 24.01.1992 - VI R 177/88, BStBl. II 1992, 696), weshalb insoweit weitere Ausführungen erforderlich gewesen seien. Auch wenn die an die Subunternehmer ausgezahlten Beträge der Höhe nach nicht streitig seien (Schriftsatz vom 06.11.2017,), sei bedenklich, dass das FA im Schätzwege die Lohnsteuerklasse I zu Grunde gelegt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Finanzamts vom 28.04.2016 über die Haftung der Klägerin wegen nicht abgeführter Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2007 bis 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2017 aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Die bulgarischen und algerischen Hilfspersonen seien von der Klägerin für stunden- bzw. tageweise entlohnte Aushilfstätigkeiten beschäftigt worden, die den Rahmen einer einfachen Hilfstätigkeit nicht überschritten hätten. Der Umstand, dass die Hilfspersonen nicht hätten sicher sein können, von der Klägerin nach Erledigung der Arbeiten auch weiter beschäftigt zu werden, verfange deshalb nicht, zumal sämtliche vernommenen Zeugen angegeben hätten, ausschließlich an einer Tätigkeit für die Klägerin interessiert gewesen zu sein (z. B. 5, und 4). Freie Honorarverhandlungen hätten nicht stattgefunden. Das Auswahlermessen sei jedenfalls rechtsfehlerfrei auch mit der Erwägung begründet worden, dass die bulgarischen Personen zum überwiegenden Teil nach unbekannt verzogen seien, wovon auch die Klägerin ausgeht. Durch Beschluss des Senats vom 29.01.2018 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auf die vom FA nach § 71 Abs. 2 FGO als Streitfallakten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band Lohnsteuerakten mit Haftungs- und Rechtsbehelfsvorgang, 2 Bände Beweismittelordner, zitiert 'BMO I' und 'BMO II') wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie insgesamt auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Umständen der Einschaltung von Hilfspersonen bei der Ausführung von Leistungen durch die Klägerin in den Jahren 2007 bis 2012 durch Vernehmung der Zeugen Y und G. Ferner hat das Gericht die Geschäftsführerin der Klägerin persönlich befragt. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 21.03.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des FA vom 28.04.2016 über die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin wegen nicht abgeführter Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2007 bis 2012 ist in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2017 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann von der Finanzbehörde nach § 191 Abs. 1 AO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach §§ 38 ff. EStG vom Arbeitslohn einzubehalten und nach §§ 41a Abs. 1 EStG für Rechnung des Arbeitnehmers an das zuständige Finanzamt abzuführen hat. Der Lohnsteuer unterliegt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG insoweit der durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vereinnahmte Arbeitslohn, den der im Inland ansässige Arbeitgeber ihm in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnisses als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft auszahlt. Ein Dienstverhältnis liegt insoweit grundsätzlich vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, wovon auszugehen ist, wenn dieser in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511; Pflüger in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, Stand 1/2014, § 19 EStG Anm. 71; vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 LStDV). Bei dem so verstandenen Begriff des Dienstverhältnisses i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und der hieraus folgenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmereigenschaft der beteiligten Personen handelt es sich gleichwohl nicht um ein abstrakt definierbares Tatbestandsmerkmal, sondern um einen sog. offenen Typenbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann und für dessen Bestimmung das Gesamtbild der tatsächlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen zum Zeitpunkt der Durchführung der getroffenen Vereinbarungen maßgeblich ist. Ein Dienstverhältnis liegt danach vor, wenn nach Abwägung aller Aspekte diejenigen Aspekte überwiegen, die zu Gunsten einer abhängigen Beschäftigung des Zahlungsempfängers sprechen. Entscheidend ist regelmäßig nicht der (z. B. in einer Gewerbeanmeldung des Beschäftigten und dessen Rechnungen manifestierte) Wille der beteiligten Personen, sondern die tatsächliche Stellung des Beschäftigten (BFH vom 10.09.1976 - VI R 80/74, BStBl. II 1977, 178; BFH vom 20.02.1979 - VIII R 52/77, BStBl. II 1979, 414; BFH vom 20.04.1988 - X R 40/81, BStBl. II 1988, 804). Diese Merkmale sind für Zwecke der Lohnsteuer von den Finanzbehörden und Finanzgerichten selbständig zu prüfen und zu beurteilen (BFH vom 20.11.2008 - VI R 4/06, BStBl. II 2009, 374). Die Tatbestandswirkung von (Parallel-) Entscheidungen der Sozialversicherungsträger beschränkt sich auf die behandelte sozialversicherungsrechtliche Fragestellung (BFH vom 21.01.2010 - VI R 52/08, BStBl. II 2010, 703), wenn auch die Bewertung einer Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Tätigkeit in beiden Rechtsgebieten in aller Regel zum gleichen führen dürfte (BSG vom 22.06.1966 - 3 RK 103/63, BB 1967, 82). Für ein Dienstverhältnis sprechen typischerweise eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber, seine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, die Einhaltung fester Arbeitszeiten, die Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, die Zahlung fester Bezüge, die Einräumung und Erfüllung von Ansprüchen auf bezahlten Urlaub, sonstige Sozialleistungen und (Lohn-) Fortzahlung im Krankheitsfall, die gesonderte Vergütung von Überstunden, ein hoher zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, die Unselbständigkeit des Beschäftigten in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Kapitaleinsatz, keine Unternehmerinitiative, kein Unternehmerrisiko, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, die Notwendigkeit einer ständigen und engen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, die Eingliederung in den Betrieb sowie die Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit der tätigen Person die Regel ist (BFH vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82, BStBl. II 1985, 661 zu Werbedamen; BFH vom 29.05.2008 - VI R 11/07, BStBl. II 2008, 933 zu Telefoninterviewern; BFH vom 20.11.2008 - VI R 4/06, BStBl. II 2009, 374 zu Servicekräften eines Warenhauses; BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 zu Berufsfußballspielern). Aus systematischer Sicht können alle diese Merkmale den beiden Oberbegriffen der fehlenden Unternehmerinitiative und des fehlenden Unternehmerrisikos zugeordnet werden, die umgekehrt für die Bestimmung einer selbständigen Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG maßgeblich sind ( Pflüger in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, Stand 1/2014, § 19 EStG Anm. 71). Die Weisungsbefugnis des Auftraggebers hinsichtlich Inhalt, Zeit und (oder) Ort der Tätigkeit stellt ein wesentliches Kriterium zu Gunsten einer abhängigen Beschäftigung dar, da sie die für ein Dienstverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten belegt und dessen eigene unternehmerische Initiative stark einschränkt oder verhindert. Entscheidend ist dabei nicht, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber tatsächlich Weisungen erteilt, sondern dass der Beschäftigte sie im Falle ihrer Erteilung zwingend befolgen müsste (BFH vom 22.07.2008 - VI R 51/05, BStBl. II 2008, 981 zu Vorsitzenden und Referenten des Allgemeinen Studierendenausschusses [AStA] einer Hochschule). Weitgehende Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung der Arbeit stehen der Annahme eines Dienstverhältnisses dabei noch nicht entgegen (z. B. BFH vom 20.02.1979 - VIII R 52/77, BStBl. II 1979, 414 zum Urlaubsvertreter eines selbständigen Apothekers), sofern nur die dem Beschäftigten nach der Eigenart der Tätigkeit zukommende Bewegungsfreiheit nicht Ausdruck seines eigenen Willens, sondern Ausfluss des Willens des Auftraggebers bzw. Arbeitgeber ist (z. B. BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 zu Berufsfußballspielern). Erfordert die Tätigkeit ein gemeinsames Auftreten mit anderen Beschäftigten, spricht dies aufgrund der sich hieraus ergebenden zeitlichen und örtlichen Vorgaben in der Regel für eine abhängige Tätigkeit (BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 zur Werbetätigkeit von Mannschaftssportlern). Die Eingliederung des Beschäftigten in den rechtlichen und wirtschaftlichen Organismus des Arbeitgebers, die ebenfalls gegen eine eigene unternehmerische Initiative des Beschäftigten spricht, kann selbst bei fehlender Weisungsgebundenheit ein Dienstverhältnis begründen (z. B. BFH vom 29.05.2008 - VI R 11/07, BStBl. II 2008, 933 zu Telefoninterviewern). Findet die Tätigkeit insgesamt unter der Leitung des Arbeitgebers statt, kann dies umgekehrt auch ohne organisatorische Eingliederung für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BFH vom 30.05.1996 - V R 2/95, BStBl. II 1996, 493 zu Opernsängern und BFH vom 02.12.1998 - X R 83/96, BStBl. II 1999, 534 zu Rundfunkermittlern). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Eigenart einer bestimmten Tätigkeit im Einzelfall eine widerlegbare Vermutung zu Gunsten oder zu Ungunsten eines Dienstverhältnisses begründen kann, soweit bestimmte berufliche Tätigkeiten im Wirtschaftsleben typischerweise selbständig oder typischerweise nichtselbständig ausgeübt werden (BFH vom 24.07.1992 - VI R 126/88, BStBl. II 1993, 155). Ist die Beschäftigung auf Dauer angelegt, spricht dies wegen der hierdurch indizierten fehlenden Unternehmerinitiative in der Regel auch bei kurzfristiger Kündbarkeit und bei nur geringer Wochenarbeitszeit zu Gunsten eines Dienstverhältnisses (BFH vom 04.12.1975 - IV R 180/72, BStBl. II 1976, 292 zu einem nur zwei Stunden pro Woche beschäftigten Abendschullehrer). Ist aufgrund der Art der Tätigkeit eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers zwingend erforderlich, kann sogar eine nur kurzfristige bzw. nur vorübergehende Tätigkeit für den Auftraggeber ein Dienstverhältnis begründen (z. B. BFH vom 09.11.2004 - VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347 zu Austrägern von kostenlosen Wochenblättern). Bei zeitlich nur kurzer Berührung mit dem Betrieb des Arbeitgebers ist die Frage der Eingliederung besonders sorgfältig zu prüfen. Hierbei kommt der Eigenart der Tätigkeit das maßgebliche Gewicht zu (z. B. BFH vom 18.01.1974 - VI R 221/69, BStBl. II 1974, 301 zu stundenweise beschäftigten Verladearbeitern; BFH vom 18.01.1991 - VI R 122/87, BStBl. II 1991, 409 zu vor Ort beim Kunden eingesetzten Hochschulabsolventen). Dass der Beschäftigte verpflichtet ist, im Verhinderungsfall für eine Vertretung zu sorgen, spricht gegen ein Dienstverhältnis (vgl. zur Abgrenzung aber BFH vom 24.07.1992 - VI R 126/88, BStBl. II 1993, 155 zu Stromablesern), wohingegen eine Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Dienstleistungen ein Arbeitsverhältnis indiziert (BFH vom 13.02.1980 - I R 17/78, BStBl. II 1980, 303). Übt die beschäftigte Person mehrere Tätigkeiten für verschiedene Auftraggeber aus, so ist jede dieser Tätigkeiten für sich und nach ihren jeweiligen Merkmalen zu beurteilen (z. B. BFH vom 21.03.1975 - VI R 60/73, BStBl. II 1975, 513 zu schwarz arbeitenden Bauhandwerkern). Dem Beschäftigten fehlt das für seine Selbständigkeit i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG erforderliche Unternehmerrisiko, wenn er auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person (d. h. des Arbeitgebers) tätig wird. Ein verpflichtender Kapitaleinsatz vor Beginn der Tätigkeit (z. B. eigene Beschaffung von Arbeitsmitteln, BFH vom 13.02.1980 - I R 17/78, BStBl. II 1980, 303) sowie eine Beteiligung des Dienstleisters am Wertzuwachs des Unternehmens sprechen deshalb in der Regel gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Vom Unternehmehrrisiko ist allerdings das sog. Erfolgsrisiko zu unterscheiden. Allein die Vereinbarung einer erfolgsbezogenen Vergütung begründet insoweit noch kein eigenes unternehmerisches Risiko (BFH vom 10.02.2005 - IX B 183/03, BFH/NV 2005, 1058). Im Übrigen sprechen die Vereinbarung fester Bezüge, die gesonderte Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden) sowie die Fortzahlung der Bezüge im Urlaubs- und Krankheitsfall für ein Dienstverhältnis. Gegen ein selbständiges Handeln spricht es, wenn der Beschäftigte die Profitabilität seiner Tätigkeit nicht durch einen größeren oder geringeren Arbeitseinsatz beeinflussen kann, weil er z. B. einen fixen Stücklohn für die ihm zugewiesenen Arbeiten erhält (BFH vom 02.12.1998 - X R 83/96, BStBl. II 1999, 534 zu Rundfunkermittlern) oder die Entlohnung nach Zeiteinheiten erfolgt (BFH vom 23.01.1986 - IV R 24/84, BStBl. II 1986, 398 zu nebenberuflichem Unterricht an einer Volkshochschule). Eine Vergütung nach dem Ergebnis der Arbeit indiziert dagegen die Selbständigkeit des Auftragnehmers (BFH vom 20.02.2013 - GrS 1/12, BStBl. II 2013, 441 zu Prostituierten). 2. Bei Abwägung aller Einzelaspekte des Streitfalls und bei Würdigung des sich hieraus ergebenden Gesamtbildes handelte es sich bei den als sog. Betonglätter tätigen 41 bulgarischen und algerischen Hilfspersonen (im Folgenden einheitlich bezeichnet als die 'Hilfspersonen') entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht um i. S. v. § 15 Abs. 2 EStG selbständig agierende (Sub-) Unternehmer, sondern um Arbeitnehmer, die von der Klägerin in den Streitjahren jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beauftragt, eingesetzt und vergütet worden sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.