Tenor Die Einkommensteuerbescheide vom 13.04.2016, 28.01.2016 und 11.01.2016 werden unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2016 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zuschüsse, die die Klägerin für eine im Ausland geleistete Tätigkeit im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit erhalten hat, im Inland steuerbar sind oder nicht. Die Klägerin, die im Streitjahr weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, schloss mit der Russisch-Tadschikischen Universität in Stadt A für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 01.09.2015 einen Arbeitsvertrag bzgl. einer Tätigkeit als Medienwissenschaftlerin und wurde dort auch nach ihrem Umzug von Stadt X (BRD) nach Stadt A tätig. Sie erhielt von der Universität einen Bruttoarbeitslohn von jährlich umgerechnet 1.933,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lohnbescheinigungen wird verwiesen auf Blatt der Gerichtsakte. Die Klägerin schloss mit der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) mit Datum vom 09.07.2013 eine Zuschussvereinbarung für ihre Tätigkeit als Integrierte Fachkraft als Medienwissenschaftlerin an der vorgenannten Universität. Nach der Vereinbarung erhielt die Klägerin einen monatlichen Zuschuss zu den Arbeitgeberleistungen der Universität. Grundlage der Förderung war der "Auftrag Studien- und Fachkräftefonds Zentralasien des Auftraggebers Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vom 23.06.2005". Der Zuschuss wurde von der GIZ/CIM gezahlt. Das CIM ist das Centrum für internationale Migration und Entwicklung (CIM). Dieses ist eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der GIZ. Geregelt ist, dass die Zuschussleistungen ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des BMZ erbracht werden. Das CIM fördert im Auftrag der Bundesregierung die "weltweite Arbeitsmobilität für nachhaltige Entwicklung". Es bietet aus Finanzmitteln des BMZ u.a. das Programm Integrierte Fachkräfte (IF) an. Im Rahmen des IF werden deutsche und europäische Experten auf dem deutschen Arbeitsmarkt rekrutiert und temporär an lokale private und öffentliche Arbeitgeber vermittelt. Die Arbeitskräfte erhalten einen lokalen Arbeitsvertrag. Zwischen der CIM bzw. der GIZ und der IF wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten zur CIM wird verwiesen auf Blatt der Gerichtsakte. Die Klägerin erhielt im Streitjahr im Rahmen der Zuschussleistungen folgende Zahlungen: Grundzuschuss Ausland 43.631,16 € Zuschuss Krankenversicherung 901,80 € Zuschuss Rentenversicherung 4.309,20 € Gruppenunfallversicherung Auslandseinsatz 64,08 € Summe 48.906,24 € Steuerlich stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Der Beklagte erließ mit Datum vom 11.01.2016 einen Einkommensteuerbescheid gem. § 1 Abs. 3 EStG, in dem der Besteuerung ein Bruttoarbeitslohn von 48.906,00 € zugrunde gelegt wurde. Es wurden ausländische Einkünfte von 1.933,00 € dem Progressionsvorbehalt unterworfen und eine Einkommensteuer von 10.142,00 € festgesetzt. Der Bescheid wurde mit Datum vom 28.01.2016 und vom 13.04.2016 aus hier nicht streitigen Gründen geändert. Die Bescheide ergingen bzgl. der Anwendung des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan (Entwicklungshilfeklausel) vorläufig. Mit Schreiben vom 25.04.2016 wurde eine Änderung des Bescheides gem. § 164 Abs. 2 AO dahingehend beantragt, dass die von der GIZ bezogenen Zuschüsse in Deutschland nicht besteuert werden könnten, weil sie nicht der Entwicklungshilfeklausel des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan unterfielen, was näher begründet wird. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13.06.2016 abgelehnt. Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan lägen vor, was weiter ausgeführt wird. Hiergegen wurde fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 23.08.2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin wiederholt, ergänzt und vertieft ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass sie nicht der Entwicklungshilfeklausel des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan unterfalle, weil sie weder in das Partnerland entsandt worden noch im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms tätig geworden sei. In den Entscheidungen des BFH vom 07.07.2015 (I R 42/13, BStBl II 2016, 14) und des FG Düsseldorf vom 31.01.2012 (13 K 1178/10 E, EFG 2012, 1167) hätten unstreitig Sachverhalte vorgelegen, in denen eine Entsendung im Rahmen eines sozialversicherungs- und zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses zur GIZ vorgelegen hätten. Die nationalen Tatbestandsmerkmale wie Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Entsendung und Dienstverhältnis seien daher nicht zu prüfen gewesen. Der Begriff der Entsendung werde weder im DBA Tadschikistan noch im Abkommen über Technische Zusammenarbeit definiert. Vergleichbar sei jedoch der juristische Begriff der 'Arbeitnehmerentsendung'. Darunter sei eine Weisung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu verstehen, aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zur Erfüllung eines Dienst- oder Werkvertrages oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für den Arbeitgeber auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsvertrages vorübergehend in einem fremden Staat oder Unternehmen tätig zu werden. Die Klägerin als IF sei jedoch nicht in diesem Sinne entsandt, weil sie nicht auf Weisung der Bundesregierung oder eines inländischen Arbeitgebers ins Ausland gehe. Sie stehe in keinem Arbeitsverhältnis zur GIZ, die das Arbeitsverhältnis lediglich vermittle, sondern sei vielmehr Arbeitnehmerin der Russisch-Tadschikischen Universität. Die vom Beklagten zugrunde gelegte Definition der Entsendung, die eine Wohnsitzverlegung ausreichen lasse, stehe im Widerspruch zur allgemeinen Definition des Wortes sowie zu den Verwaltungsgrundsätzen der Arbeitnehmerentsendung, wonach eine Weisung eines inländischen Arbeitgebers für die Entsendung notwendig sei. Die Klägerin sei zudem nicht im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms tätig geworden. Die DBA und das deutsche Steuerrecht definierten den Begriff des 'Entwicklungshilfeprogramms' nicht. Der BFH habe in seinem Urteil vom 07.07.2015 (a.a.O.) als Mindestanforderung für das Vorliegen eines Entwicklungshilfeprogramms genannt, dass der Arbeitsvorschlag einer Durchführungsorganisation vom BMZ auf Förderungswürdigkeit geprüft und genehmigt worden sein müsse. Die Formulierung des Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan "im Rahmen" und "ausschließlich" sei nach klägerischem Verständnis daher so zu verstehen, dass die entsprechende Vereinbarung zwischen Deutschland und dem konkreten Partnerland getroffen worden sein müsse, so dass sich das Prüfungs-, Genehmigungs- und Finanzierungsverfahren auf das jeweilige Partnerland beziehen müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil sich aus der Nr. 1 der Zuschussvereinbarung ergebe, dass die Tätigkeit im Rahmen des 'Studien- und Fachkräftefonds Zentralasien', einem allgemeinen überregionalen Fonds für Zentralasien mit den Ländern Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, die aus dem Fonds gleichermaßen bedient würden, finanziert worden sei. Der Studien- und Fachkräftefonds stelle einen Auffangposten für Haushaltsmittel dar, die Deutschland außerhalb eines konkreten Entwicklungshilfeprogramms national bereitstelle, ohne dass es einer bilateralen Vereinbarung mit einem konkreten Partnerland bedürfe. Eine solche allgemeine Bereitstellung von Geldern widerspreche jedoch dem Gedanken der Entwicklungshilfeklausel, die die Bereitstellung gerade im Rahmen eines "Programms" fordere. Zudem sei - entgegen den Programmanforderungen des BFH - für die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen kein Arbeitsvorschlag der Durchführungsorganisation und auch keine Genehmigung des BMZ erforderlich. Eine Ausdehnung der Entwicklungshilfeklausel auf sämtliche Auslandsmitarbeiter, die auf der Grundlage eines Rahmenabkommens über Technische Zusammenarbeit tätig würden, sei nur dann möglich, wenn die Entwicklungshilfeklausel dies ausdrücklich anordne. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der BFH im Urteil vom 10.06.2015 (I R 79/13, BStBl II 2016, 326) ausgeführt, dass der Wortlaut des Abkommens die Grenze der Auslegung darstelle. Eine weite Auslegung des Abkommenstextes bzgl. gleich mehrerer Tatbestandsmerkmale sei daher abzulehnen. Auch dürfe die Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts als Rechtfertigung für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Entsendung und des Abkommenswortlauts schon deshalb nicht herangezogen werden, weil Doppelbesteuerungsabkommen das Ziel hätten, eine denkbare Doppelbesteuerung zu vermeiden. Eine Prüfung der Ausnutzung des ausländischen Besteuerungsrechts sei nicht zulässig, was weiter ausgeführt wird. Zudem sei es Aufgabe des Gesetzgebers für eine klarstellende Regelung im Abkommen oder der nationalen Gesetzgebung zu sorgen, wenn er Missbrauch durch die Anwendung des Abkommens befürchte, wie dies in Art. 18 Abs. 5 DBA Tadschikistan für den DAAD und das Goethe-Institut erfolgt sei. In diesen Fällen reiche bereits die Zahlung einer öffentlichen Vergütung aus, um die Kassenstaatsklausel anzuwenden. Wenn sich der Gesetzgeber durch die Formulierung "Entsendung" und "Tätigkeitsstaat" Einschränkungen bzgl. des Anwendungsbereiches der Norm unterwerfe und somit in einigen Fällen dem Tätigkeitsstaat die Besteuerungsentscheidung überlasse, so sei es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung, diese Entscheidung nach eigenem Ermessen ohne Abkommens- und nationale Gesetzesgrundlage zu korrigieren. Die Ausführungen des Beklagten zu § 50d Abs. 7 EStG überzeugten nicht, weil sich die Norm mit Auslegungsfragen der Kassenstaatsklausel des Art. 19 Abs. 1 MA und somit Fällen der unmittelbaren Finanzierung befasse. § 50d Abs. 7 EStG sei hingegen, so auch die Auffassung der Kommentarliteratur und der zu § 50d Abs. 7 EStG ergangene Erlass der Finanzverwaltung, auf mittelbare Finanzierungen gerade nicht anwendbar. Auch die Verweisung des Beklagten auf § 50d Abs. 8 EStG gehe fehl. Das Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung sei entgegen der Auffassung des Beklagten ein Kernelement des internationalen Steuerrechts. § 50d Abs. 8 EStG sei auf den Fall nicht anwendbar, weil er eine unbeschränkte Steuerpflicht voraussetze. Zudem werde in Rdnr. 3.1.2 des "Merkblatt[es] zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gem. § 50d Abs. 8 EStG" des BMF vom 21.07.2005 (Az.: IV B 1 - 2411 - 2/05) ausgeführt, dass der Besteuerungsverzicht eines Tätigkeitsstaates aufgrund eines TZ-Rahmenabkommens eine legale Form der deutschen Nichtbesteuerung auch in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht darstelle. Die Klägerin beantragt, Die Einkommensteuerbescheide vom 13.04.2016, 28.01.2016 und 11.01.2016 werden unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2016 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte wiederholt, ergänzt und vertieft sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass die von der GIZ gezahlten Zuschüsse in Höhe von 48.906,00 € zu Recht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens angesetzt worden seien. Nicht entscheidungserheblich sei, dass die Klägerin unstreitig nicht in einem Dienstverhältnis zur GIZ gestanden habe. Zu den der beschränkten deutschen Einkommensteuer unterliegenden inländischen Einkünften gehörten nämlich auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt würden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen müsse (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b EStG). Die GIZ sei eine solche öffentliche Kasse. Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b EStG lägen nämlich auch dann vor, wenn die auszahlende Stelle zwar eine juristische Person des Privatrechts sei, diese jedoch hinsichtlich ihres Finanzgebarens der Aufsicht oder Prüfung durch die öffentliche Hand unterliege und die gezahlte Vergütung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werde. Dies sei vorliegend der Fall, was weiter ausgeführt wird. Die GIZ sei zudem formell und materiell Schuldner der an die Klägerin gezahlten Vergütungen. Zudem sei § 50d Abs. 7 EStG zu beachten. Die Vorschrift habe den Zweck, eine in einem DBA enthaltene Kassenstaatsklausel so auszulegen, dass sie von deutscher Seite auch zur Anwendung komme, wenn zwar die Vergütung aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werde, nicht aber auch Dienste an den Kassenstaat oder seine Gebietskörperschaft geleistet würden. Die durch die Vorschrift vorgeschriebene Auslegung von Kassenstaatsklauseln ziele darauf, das in DBA regelmäßig vereinbarte Kassenstaatsprinzip unilateral zu erweitern. Dessen Anwendung setze voraus, dass der Staat der zahlenden Kasse formell und materiell Schuldner der gezahlten Vergütung sei. Aus dem Urteil des BFH vom 07.07.2015 (a.a.O.) lasse sich nicht schließen, dass Voraussetzung für das Vorliegen eines "Programms" die Prüfung von dessen Förderungswürdigkeit und eine sich daran anschließende Genehmigung als Mindestanforderungen für eine Anwendung der Entwicklungshilfeklausel anzusehen sei. Es sei richtig, dass die an die Klägerin gezahlte Vergütung über den Studien- und Fachkräftefonds Zentralasien finanziert worden seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Klägerin nicht in einem "Programm" tätig gewesen sei. Nach Nr. 9 der Leitlinien des BMZ könnten nämlich auch Studien- und Beratungsfonds (FZ) und Studien- und Fachkräftefonds (TZ) wegen Umfang und Eigenständigkeit als eigene "Projekte" durchgeführt werden. Aus der Art der Finanzierung lasse sich daher nicht schließen, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht im Rahmen eines Projektes erfolgt sein könne. Abkommensrechtlich sei der Begriff der "Entsendung" nicht definiert. Nach der Verwaltungsauffassung sei das Tatbestandsmerkmal bereits dann erfüllt, wenn die Fachkraft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit nicht im zukünftigen Tätigkeitsstaat gehabt habe. Abzugrenzen sei die Gruppe der Entsandten von den sogenannten Ortskräften, also dem lokalen Personal. Da die Klägerin ihren Wohnsitz vor Aufnahme der Beschäftigung nicht in Tadschikistan gehabt habe, sei sie daher dorthin entsandt worden. Es sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zutreffend, dass die Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts nicht bei der Auslegung des Abkommens zu berücksichtigen sei. Insofern werde exemplarisch auf § 50d Abs. 8 EStG verwiesen, der bei unbeschränkter Steuerpflicht die abkommensrechtlich in Deutschland vorgesehene Freistellung von Arbeitseinkünften von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat abhängig mache. Die Klägerin habe auf ihr lokales Gehalt von etwa 1.933,00 € rund 77,00 € Lohnsteuer gezahlt. Steuern auf die von der GIZ gezahlten Gehaltszuschüsse seien gem. Art. 5 Abs. 2a des TZ nicht erhoben worden. Bei einer Nichtbesteuerung der von der GIZ gezahlten Gehaltszuschüsse in Deutschland würden insofern weiße Einkünfte entstehen. Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten zur Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist begründet. Die Einkommensteuerbescheide vom 13.04.2016, 28.01.2016 und 11.01.2016 sowie des Bescheides vom 13.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2016 sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht einen Bruttoarbeitslohn der Klägerin von 48.906,00 € aus der Zahlung der GIZ als Zuschuss für ihre Tätigkeit als Integrierte Fachkraft für die Universität Tadschikistan der Besteuerung unterworfen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.