Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 zu ändern. Die Klägerin ist eine 2001 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragene GmbH. Ihr Stammkapital beträgt seit Gründung 25.000 EUR. Gründungsgesellschaften waren zu je 50 % Herr B und Herr C. Am 21.03.2003 erwarb der Gesellschafter B den Anteil des Gesellschafters C zum Kaufpreis in Höhe von 1,00 € (siehe im Einzelnen notarielle Urkunde vom 21.03.2003 = Bl. 26 ff. Sonderband Verträge). Die Klägerin erlitt in den Geschäftsjahren 2001 und 2002 jeweils Verluste und zwar i.H.v. 59.327,89 EUR im Jahr 2001 und i.H.v. 17.904,24 EUR im Jahr 2002. Zum 31.12.2002 wies sie deshalb einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 52.232,14 EUR aus. Zum 31.12.2002 bestanden ferner Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten i.H.v. 65.568,61 EUR und gegenüber Gesellschaftern i.H.v. 6.958,63 EUR. Erstmals im Jahresabschluss 2003 und auch in den Jahresabschlüssen der Folgejahre wies die Klägerin zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres eine Kapitalrücklage i.H.v. 75.351,64 EUR aus. Eine Erläuterung, wie und wann diese geleistet wurde, erfolgte nicht. Jedoch erhöhte sich im Jahr 2003 der Kassenbestand von 816,87 EUR zum 31.12.2002 auf 8.914,31 EUR zum 31.12.2003 und es waren zum 31.12.2003 nunmehr weder Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten noch Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern ausgewiesen. Im Jahre 2003 betrugen die Umsatzerlöse der Klägerin 38.288,-- EUR. Weitere Einnahmen erzielte die Klägerin nur Erlösen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens in Höhe von 8.620,69 EUR und als Zinsen in Höhe von insgesamt 180,39 Euro. Sie erwirtschaftete einen Jahresüberschuss i.H.v. 294,96 €. Mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten (Steuerberater D) gab die Klägerin am 10.12.2004 u.a. ihre Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen für das Jahr 2003 (Streitjahr) ab und fügte den Jahresabschluss 2003 bei. Auch insoweit erfolgte keine Erläuterung, wann und wie die Kapitalrücklage geleistet worden sei. In der Feststellungserklärung gab die Klägerin ein festzustellendes steuerliches Einlagekonto i.H.v. 0,-- EUR an. Angaben in den Zeilen 14-36 der Feststellungserklärung erfolgten nicht. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Jahresabschlusses, der Steuererklärungen und des Begleitschreibens auf die von dem Beklagten vorgelegten Akten verwiesen. Mit Bescheid zum 31.12.2003 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG vom 18.01.2005 stellte der Beklagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 KStG auf 0,-- EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin keinen Einspruch ein. Auch für die Jahre 2004-2009 erklärte die Klägerin jeweils ein festzustellendes steuerliches Einlagekonto i.H.v. 0,-- EUR. In der Feststellungserklärung für 2010 (Eingang beim Beklagten am 02.02.2012) gab die Klägerin an, dass das steuerliche Einlagekonto auf 75.353,-- EUR festzustellen sei. Dies erläuterte die Klägerin in Zeile 14 der Feststellungserklärung damit, dass der Bestand zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 75.351,-- EUR gewesen sei. Der Beklagte wich hiervon mit Bescheid vom 20.04.2012 ab und stellte das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2010 ebenfalls auf 0,-- EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und begründete den Einspruch damit, dass der Gesellschafter B am 05.12.2003 zwei Zahlungen i.H.v. 42.400,-- EUR und 31.408,82 EUR zur Liquiditätsstärkung auf das Konto X "Kapitalrücklage" eingezahlt habe. Der Einspruchsbegründung war ein unter dem Datum 10.05.2012 erstellter Ausdruck des Buchhaltungskontos X "Kapitalrücklage" beigefügt, in dem diese Beträge mit dem Gegenkonto Y erfasst worden waren. Eine weitere Einlage (1.542,82 EUR) ergebe sich daraus, dass ein Teil des Gehaltes als Einlage in das Unternehmen zu Liquiditätsstärkung verwendet wurde. Insoweit ist auf dem Ausdruck des Buchhaltungskontos Kapitalrücklage das Konto Z als Gegenkonto ausgewiesen. Bei dem Buchhaltungskonto Y handelt es sich um die Buchungen für das klägerische Girokonto bei der E mit der Kontonummer G. Das Konto Z war das Verrechnungskonto mit dem (früheren) Gesellschafter C, für das in dem Jahresabschluss 2003 kein Bestand ausgewiesen ist. Die Klägerin legte ferner einen Bankkontoauszug für das Girokonto bei der E vor. Darin ist die Zahlung i.H.v. 42.400,-- EUR von Herrn B an die Klägerin als "Darlehensvalutierung" bezeichnet; als Verwendungszweck wird "Gegenwert aus Darlehen" und handschriftlich als buchhalterisches Gegenkonto das Konto M angegeben. Auf Bl. 2 des Girokontoauszugs befinden sich über den Betrag i.H.v. 31.408,82 EUR sowohl zwei Guthabenbuchungen, wovon eine mit dem Gegenkonto N und dem anderen mit dem Gegenkonto O bezeichnet wird, und eine Buchung mit diesem Betrag als Sollbuchung, für die als Gegenkonto das Konto N bezeichnet wird. Ferner enthält der Kontoauszug einen Überweisungsbetrag i.H.v. 49.548,99 EUR, der als "Ablösung Darlehen" bezeichnet wird, und an ein anderes Konto bei der E mit der Nr. H erfolgte. Ausweislich des Girokontoauszugs hatte die Klägerin am 22.12.2003 zudem 5.000,-- EUR an den Gesellschafter Herrn B überwiesen und dies im Verwendungszweck als "Ausleihe" bezeichnet. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Bankkontoauszugs Nr. 17 auf die Akten (Bl. 15 Feststellungsakten für 2010) verwiesen. Der Beklagte teilte der Klägerin darauf hin mit, dass das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2009 zwar unrichtig, aber bestandskräftig mit 0,-- EUR gesondert festgestellt worden sei. Eine Änderung oder Berichtigungsnorm der Abgabenordnung greife nicht. Der darin liegende Fehler könne wegen der Bindungswirkung des Vorjahresbescheids auch nicht im Rahmen des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid zum 31.12.2010 beseitigt werden. Hierauf erwiderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass schon seit Jahren die Kapitalrücklage in der Höhe von 75.351,64 EUR ausgewiesen sei und deshalb schon seit Jahren keine Übereinstimmung zwischen dem in der Bilanz ausgewiesenen Kapitalkonto einerseits und der Steuererklärung bzw. dem Steuerbescheid anderseits bestehe. Diese offenbare Unrichtigkeit hätte der Beklagte sehen und berichtigen müssen. Deshalb werde die Berichtigung des Steuerbescheides aufgrund offenbarer Unrichtigkeit beantragt. Der Beklagte wies nunmehr mit Schreiben vom 07.08.2012 darauf hin, dass kein Fehler i.S.d. § 129 der Abgabenordnung (AO) vorliege. Denn dieser setze eine Divergenz zwischen der Willensbildung und der Willensäußerung des Finanzamts voraus. Dies sei nicht der Fall. Die Klägerin ergänzte die Begründung des Einspruchs nunmehr damit, dass eine Korrektur in der nächsten offenen Veranlagung erfolgen müsse. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.02.2013 (Schreiben vom 07.02.2013= Bl. 27 der Feststellungsakten 2010) wies der Beklagte den Einspruch hinsichtlich des zum 31.12.2010 festgestellten steuerlichen Einlagekontos als unbegründet zurück und hielt daran fest, dass wegen der Bestandskraft der Feststellungsbescheide zum 31.12.2003 bis 31.12.2009 und deren Bindungswirkung keine Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2010 zu lässig sei. Zudem sei auch die Feststellungsfrist abgelaufen. Hiergegen richtet sich die gesonderte unter dem Aktenzeichen 4 K 542/13 bei dem Gericht anhängige Klage. In dem Verfahren 4 K 542/13 wies der erkennende Einzelrichter (dort als Berichterstatter) darauf hin, dass in Betracht komme, dass der Berichtigungsantrag der Klägerin nicht nur auf den Feststellungszeitpunkt 31.12.2010 sondern auch auf den nach Ansicht der Klägerin materiell-rechtlich zulässigen Zeitpunkt, also den 31.12.2003 gerichtet gewesen sei und dass über den den Stichtag 31.12.2003 betreffenden Berichtigungsantrag noch nicht entschieden worden sei. Ferner komme in Betracht, dass für den Feststellungszeitpunkt 31.12.2003 wegen § 181 Abs. 5 die Feststellungsfrist mangels Bescheinigung von Verwendungen des steuerlichen Einlagekontos gehemmt sei. Das Gericht regte daher an, dass der Beklagte förmlich über die Berichtigung der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 entscheide. Der Beklagte erließ am 26.01.2015 einen Bescheid, mit dem es die Berichtigung des Feststellungsbescheids zum 31.12.2003 vom 18.01.2005 ablehnte. Zwar sei keine Feststellungsverjährung eingetreten, eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO oder § 129 scheide aber aus, weil die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht vorlägen. Auch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO komme wegen groben Verschuldens der Klägerin bzw. dessen Steuerberater nicht in Betracht. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.09.2016 (Bl. 3 FG-Akten 4 K 1844/16) als unbegründet zurück. Eine offenbare Unrichtigkeit liege nicht vor, weil die ernsthafte Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unterlassenen Sachverhaltsermittlung bestehe, die eine Berichtigung nach § 129 ausschließe. Denn der Ansatz des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 mit dem Wert der handelsrechtlichen Kapitalrücklage könne nur das Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung sein, die zudem weitere Sachverhaltsermittlungen erfordere. Die unzutreffende Erklärung des steuerlichen Einlagekontos mit 0,00 Euro sei für den Beklagten nicht als offenbare Unrichtigkeit zu erkennen gewesen. Abgesehen davon müsse für den Ansatz des steuerlichen Einlagekontos die Einlage auch tatsächlich geleistet worden sein. Schon deshalb könne das steuerliche Einlagekonto nicht mit der Kapitalrücklage gleichgesetzt werden. Es sei eine steuerliche Sonderrechnung vorzunehmen. Insoweit hätten nähere Erläuterungen zur Kapitalrücklage bzw. zur Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos gefehlt. Insbesondere sei nicht angegeben worden, welcher Sachverhalt der Erhöhung der Kapitalrücklage zugrunde gelegt habe, ob etwa eine Geldanlage oder ein Forderungsverzicht des Gesellschafters vorgelegen habe. Im Fall eines Forderungsverzichts sei zudem der Zufluss auf den werthaltigen Teil der aufgegebenen Forderung beschränkt. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 31.07.2015 vortrage, dass es für den Sachbearbeiter bereits aus der Bilanz erkennbar gewesen sein, dass der Zuführung zur Kapitalrücklage kein Forderungsverzicht zugrunde liege, sei dies nicht nachvollziehbar, weil sich im Jahresabschluss 2003 vor allem die Bankverbindlichkeiten und die Verbindlichkeiten aus Steuern gemindert hätten. Zwar hätten die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern zum 31.12.2002 lediglich 6.958,63 EUR betragen. Die Tatsache, dass der Vorjahresabschluss auf den 31.12.2002 einen nicht gedeckten Fehlbetrag ausgewiesen habe, hätte aber durchaus Anlass sein können, zur Abwendung einer Insolvenzantragspflicht zunächst eine Umschuldung in eine Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt vorzunehmen, um noch vor dem 31.12.2013 auf diese Ansprüche zu verzichten. Dies hätte zu einer Bewertung der Einlage nur in Höhe des wertteiligen Teils der Forderung geführt. Derartige Sachverhalte seien häufig anzutreffen. Die blinde Übernahme von Angaben in der Steuererklärung wäre zwar ein Fehler des Finanzamts. Ein derartiger Fehler sei aber dem Bereich der unterlassenen Sachverhaltsaufklärung zuzuordnen und daher keine offenbare Unrichtigkeit. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2016 auf die Akten (Bl. 20 der Feststellungsakten 2003-2005) verwiesen. Hiergegen richtet sich die am 04.06.2016 bei Gericht eingegangene Klage, in der es u.a. heißt: "Mit der Klage wird die begehrte Änderung des Feststellungsbescheids in der Form der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2016 zur Steuernummer xxx angefochten". Dem Klageschriftsatz war eine Abschrift der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2016 beigefügt. In der Klageerhebung heißt es ferner, dass ein Antrag und die Klagebegründung nachgereicht werde. Dies ist jedoch trotz Aufforderung des Gerichts nicht geschehen. Ein Schriftsatz zum Inhalt des Rechtsstreits ging vielmehr lediglich am 27.02.2017 dahingehend ein, dass von diesem Schriftsatz lediglich eine erste Seite ohne Unterschrift und eine zweite Seite mit den Korrespondenzangaben der Kanzlei F vorgelegt wurde. Einen vollständigen Schriftsatz und eine Unterschrift dieses Schriftsatzes ist trotz Hinweis des Gerichts nicht vorgelegt worden. In dem unvollständigen Schriftsatz wird jedoch auf das Urteil des Finanzgerichts Kölns vom 07.04.2016 13 K 37/15 verwiesen. Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Klägerin hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf seine Äußerungen im Parallelverfahren 4 K 542/13 und im Verwaltungsverfahren. Insbesondere sei die Übernahme des Zugangs in der handelsbilanziellen Kapitalrücklage in die Feststellung nach § 27 KStG nicht zwingend. Insoweit könne ein Rechtsanwendungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Soweit die Klägerin auf das Urteil des FG Köln verweise, habe das Finanzgericht Köln lediglich in einem Einzelfall einen Rechtsanwendungsfehler ausgeschlossen. Dabei sei für das Finanzgericht Köln entscheidungserheblich gewesen, dass die ursprüngliche Feststellung nochmals geändert worden sei und es somit auf die Erkenntnis zum Zeitpunkt des Änderungsbescheids ankomme. Das Urteil des FG Köln sei daher nicht nur inhaltlich unzutreffend, sondern zu einem anderen Sachverhalt ergangen. Denn im vorliegenden Streitfall sei zwar der Feststellungsbescheids vom 18.01.2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Dieser wurde aber nicht nochmals geändert, so dass der Vorbehalt der Nachprüfung durch Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 164 Abs. 4 AO entfallen sei. Im Einzelnen wird zu den Äußerungen der Beteiligten auf die Akten verwiesen. Mit Beschluss des 4. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht lagen drei Bände Feststellungsakten, drei Bilanzhefte, ein Band Körperschaftsteuerakten sowie ein Sonderband Verträge sowie die Akten der Verfahren 4 K 542/13 und des vorliegenden Verfahrens vor. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung am 15.06.2018, zu der die Klägerin weder persönlich noch durch Bevollmächtigten erschienen ist, wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.06.2018 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klage nicht näher begründet, weil der offenbar zu Begründung gedachte Schriftsatz vom 27.02.2018 nur mit der ersten Seite und ohne Unterschrift eingegangen ist. Für die Zulässigkeit der Klage gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt jedoch die Bezeichnung des Klagebegehrens. Insbesondere genügt es, dass vorliegend aus dem (unterzeichneten) Schriftsatz vom 04.10.2016 hervorgeht, dass die vorliegende Klage an die Ablehnung der Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 anknüpft. Abgesehen davon wird auch durch den Textteil "Begehrte Änderung des Feststellungsbescheids" deutlich, dass mit der Klage nur dies und nicht etwa etwas anderes begehrt werde. Das erkennbare Klagebegehren entspricht deshalb dem Antrag, den Ablehnungsbescheid vom 26.01.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 05.09.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 18.01.2005 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003 dahingehend zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto auf 75.353 Euro festgestellt wird. 2. Die so verstandene (Verpflichtungs-) Klage ist indes unbegründet, weil die Klägerin jedenfalls aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Änderung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 hat und der Beklagte deshalb die Änderung zu Recht abgelehnt hat (§ 101 FGO). Denn selbst wenn im Jahr 2003 (Streitjahr) ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto von bis zu 75.353 Euro materiell-rechtlich erfolgt sein sollte, würde es an einer Korrekturnorm fehlen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.