Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Behindertenwerkstatt. Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragener Verein. Im Besteuerungszeitraum 2015 galt die Vereinssatzung, nach der sich der Kläger unter anthroposophischen Leitmotiven unter anderem mit der Förderung, der Errichtung und dem Betrieb von sozialtherapeutischen Lebensorten für seelenpflegebedürftige (behinderte) Menschen und von Einrichtungen beschäftigt, die Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen schaffen. Wegen der Förderung seiner gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke ist der Kläger von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Der Kläger dient mit seinen Unternehmungen der freien Wohlfahrtspflege und ist Mitglied des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen. Der Kläger betreute im Jahre 2015 insgesamt 48 Personen im stationären und 21 Personen im ambulanten Wohnbereich. Hinzu kamen 5 Personen im Tagesförderbereich und weitere 5 Personen in betriebsintegrierter Betreuung. Wegen der räumlichen Gestaltung der klägerischen Liegenschaft wird auf den Lageplan und die Stockwerksaufteilung verwiesen. Auf seinem Gelände unterhält der Kläger neben Wohnhäusern mit Wohngruppen und den sonstigen Verwaltungs- und Gemeinschaftseinrichtungen verschiedene Werkstätten (inkl. einer besonderen Förderwerkstatt). In diesen Werkstätten, die als Behindertenwerkstätten i. S. d. § 136 SGB IX in der Fassung des Jahres 2015 (vgl. § 219 SGB IX in der Fassung ab 2018) anerkannt sind, sind die betreuten Personen unter der Anleitung von fachlich und therapeutisch ausgebildeten Mitarbeitern des Klägers tätig, wobei den Betreuten zum Teil Arbeitslöhne gezahlt und die in den Werkstätten erstellten Waren bzw. die erbrachten Dienstleistungen vom Kläger gegen Entgelt an Dritte abgegeben werden. Ausweislich seiner für das Streitjahr erstellten Gewinn- und Verlustrechnung erzielte der Kläger vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 Umsatzerlöse i. H. v. insgesamt 3.258.837,59 Euro, wovon gemäß den Erläuterungen zum Jahresabschluss ein Teilbetrag von 2.848.208,85 Euro auf unstreitig nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreite Vergütungserlöse ("Pflegesätze" im weiteren Sinne), ein Teilbetrag von 215.383,26 Euro auf die unstreitig als Zweckbetriebsumsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG i. V. m. § 68 Abs. 3a AO dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Erlöse aus dem Verkauf und der Bearbeitung von Gegenständen sowie der Erbringung sonstiger Leistungen durch die Behindertenwerkstätten (vgl. Heuermann in Sölch / Ringleb, UStG, Stand 6/2017, § 12 Rn. 652; FG Hamburg vom 27.10.2004 - VII 52/00, EFG 2005, 406) sowie ein Teilbetrag von 195.245,48 Euro auf vereinnahmte Mieten und Nebenkosten entfielen. Die steuerbefreiten Vergütungssätze entfielen i. H. v. 1.473.056,38 Euro auf das stationäre Wohnen, i. H. v. 935.518,15 Euro auf die Unterhaltung der Werkstätten, i. H. v. 322.537,22 Euro auf das ambulante betreute Wohnen und i. H. v. 117.097,10 Euro auf die Tagesförderung von Behinderten. In seiner beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: 'FA') abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung für 2015 gab der Kläger Lieferungen und Leistungen zum allgemeinen Steuersatz i. H. v. 28.829,- Euro, Lieferungen und Leistungen zum ermäßigten Steuersatz i. H. v. 255.936,- Euro, abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i. H. v. 125.306,73 Euro sowie (nachrichtlich) nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreite Leistungen i. H. v. 4.848.208,- Euro an. Im Jahre 2015 waren für den Kläger durchschnittlich 28 Arbeitnehmer in Vollzeit, 29 in Teilzeit und 20 in geringfügiger Beschäftigung tätig, wobei 57 Mitarbeiter fest angestellt und 83 als Freiwillige, Aushilfen oder Auszubildende tätig waren. Die gezahlten Löhne und Gehälter beliefen sich auf insgesamt 1.812.942,19 Euro, wovon ein Teilbetrag von 85.382,50 Euro auf Löhne und Gehälter entfiel, die den in den Werkstätten tätigen Behinderten gezahlt wurden. Für 2015 wies der Kläger in der Gewinn- und Verlustrechnung unter anderem "Fahrtkosten Beschäftigte" i. H. v. 30.321,64 Euro, "Reisekosten" i. H. v. 6.541,34 Euro sowie "Kraftfahrzeugkosten" i. H. v. 40.110,28 Euro als Aufwand aus. Bei den Einnahmen verbuchte er einen "Zuschuss Fahrtkosten WfbM" ('WfbM' = Werkstatt für behinderte Menschen) i. H. v. 65.223,15 Euro. Anlässlich einer am 09.05.2016 angeordneten und durch Bericht vom 04.10.2016 abgeschlossenen steuerlichen Außenprüfung des Jahres 2015 gelangte das FA zu der Auffassung, dass vom Kläger geltend gemachte Vorsteuerbeträge i. H. v. 3.970,23 Euro, die aus unstreitig i. S. d. §§ 14, 14a UStG ordnungsgemäßen Rechnungen von Taxi- und Bustransportunternehmen über den unstreitig umsatzsteuerpflichtigen (d. h. nicht i. S. d. § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG mittels z. B. Rollstuhl i. S. v. BFH vom 12.08.2004 - V R 45/03, BStBl. II 2005, 314 durchgeführten) Transport von Behinderten von ihren auswärts liegenden Wohnungen zu den Werkstätten des Klägers und zurück resultierten und vom Kläger über verschiedene Aufwandskonten erfolgswirksam und mit vollem Vorsteuerabzug gebucht worden waren, wegen ihres ausschließlichen Zusammenhang mit der Erzielung der i. S. v. § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten Vergütungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig seien. Die übrigen Prüfungsfeststellungen zur Aufteilung der weiteren Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Die den Werkstätten direkt zuordenbaren sonstigen Vorsteuerbeträge hatte das FA dabei zu 100 % zum Abzug zugelassen, während die Beträge betreffend die einzelnen Wohn- und Therapiehäuser nur anteilig zwischen ca. 40 % und 50 % angerechnet wurden. Die Festsetzungsstelle des FA berücksichtigte die für den gesamten Besteuerungszeitraum 2015 getroffenen Prüfungsfeststellungen "aus Vereinfachungsgründen" dadurch, dass es am 18.10.2016 einen von der Umsatzsteuervoranmeldung des Klägers abweichenden Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Kalendervierteljahr 2015 erließ, in dem es den in den Voranmeldungen des gesamten Jahres geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den fraglichen Transportkosten i. H. v. 3.970,23 Euro versagte. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und begehrte den vollen Abzug der Vorsteuern i. H. v. 3.970,23 Euro, was das FA durch Einspruchsentscheidung vom 01.08.2018 (entgegen dem Postaufgabevermerk des FA vom 01.08.2018 laut Briefumschlag zur Post gegeben am 08.08.2018) als unbegründet zurückwies. Hiergegen hat der Kläger am 09.08.2017 Klage erhoben. Am 12.10.2017 hat das FA gegenüber dem Kläger einen Jahresumsatzsteuerbescheid für 2015 über ./. 97.943,48 Euro erlassen, in dem das FA den streitigen Vorsteuerabzug i. H. v. 3.970,23 Euro weiterhin versagt hat, während die übrigen, vom Kläger für 2015 erklärten Vorsteuerbeträge in vollem Umfang anerkannt wurden. Der Kläger hält die auf die Transportleistungen entfallenden Vorsteuern in vollem Umfang für abzugsfähig. Die streitigen Leistungen hätten allein die Beförderung von Behinderten in den eigentlichen Arbeits- und Produktionsbereich (d. h. nicht in den Berufsbildungs-, Förder- oder Betreuungsbereich) der klägerischen Werkstätten und zurück betroffen. Sie stünden damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung der grundsätzlich steuerpflichtigen (Zweckbetriebs-) Umsätze des Klägers. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen stelle dem Kläger für die Beförderung der Behinderten zwar ein jährliches Fahrtkostenbudget von ca. 70.000,- Euro zur Verfügung, was auf einer besonderen Vergütungsvereinbarung für den Arbeitsbereich der Werkstätten, für die betriebsintegrierte Beschäftigung nebst Kombinationsangeboten und für die Tagesförderung beruhe. Dies sei für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Transporten und den steuerpflichtigen Umsätzen des Arbeits- und Produktionsbereichs jedoch nicht von Bedeutung. Es sei von einem weiten, finalen Werkstattbegriff auszugehen, der nicht nur die wertschaffende Produktion von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen im Außenverhältnis, sondern auch die Eingliederungs- und Betreuungsleistungen der beim Kläger angestellten Fachkräfte gegenüber den in der Werkstatt tätigen Behinderten während der Produktion betreffe. Diese beiden Komponenten seien in einer Behindertenwerkstatt untrennbar miteinander verknüpft, was sich auch an der Einheitlichkeit der nach § 41 Abs. 3 SGB IX (alte Fassung bis 2017) gezahlten Erstattungen zeige. Die Arbeit der Behinderten werde therapeutisch gestaltet und an deren individuelle Bedürfnisse angepasst. In den Werkstätten des Klägers seien ausschließlich Behinderte beschäftigt, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbringen könnten. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Werkstattbereich insgesamt der Erzielung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze diene. Für sog. reine Beschäftigungs- oder Arbeitstherapien existiere beim Kläger die gesonderte sog. Förderwerkstatt. Der Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze werde nur durchbrochen, soweit die Behinderten außerhalb des Arbeitsbereich der Werkstatt betreut würden, z. B. im Rahmen von Lehrveranstaltungen (Unterricht im Lesen, Schreiben, Rechnen, etc.), Sportveranstaltungen oder bei der Verköstigung. Dieser Bereich sei jedoch nicht zu weit auszudehnen. Im Ergebnis würden die pflegerischen und betreuenden Leistungen im Werkstattbereich nur als sog. arbeitsbegleitende Dienste erbracht, die das Ziel hätten, den jeweiligen Behinderten kurzfristig wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren und ihn bei seiner Arbeitsleistung zu unterstützen. Diese Grundsätze gälten auch für die streitigen Fahrtkosten, die nach dem hier entwickelten weiten Werkstattbegriff ebenso wie die arbeitsbezogenen Betreuungs- und Therapieleistungen des Klägers im alleinigen Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze aus dem Vertrieb der von den Behinderten geschaffenen Werkstattprodukte stünden. Die Behinderten würden nur deshalb zum Kläger befördert, damit sie ihrer Arbeit in der Werkstatt nachgehen könnten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in den Werkstätten sowohl leistungsmäßig stärkere als auch schwächere Behinderte tätig seien, wobei die leistungsstärkeren Personen typischerweise im Kreis der Behinderten zu finden seien, die außerhalb der Einrichtung wohnten und werktäglich zum Kläger befördert würden. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge sei nicht geboten, weil nach der Verwaltungsauffassung (Verweis auf Abschnitt 4.18.1 Abs. 11 UStAE i. V. m. Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 4 UStAE) im sog. Werkstattbereich der Einrichtung in der Regel keine nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten Leistungen erbracht würden und die Vorsteuerbeträge deshalb allein den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen der Werkstätten zuzuordnen seien. Anders als nicht behinderte Menschen seien die Behinderten auf den Transport auch zwingend angewiesen, da sie den Weg zur Arbeitsstätte nicht ohne fremde Hilfe zurücklegen könnten. Hilfsweise seien die umsatzsteuerlichen Grundsätze zur Finanzierung von Sammeltransporten durch den Unternehmer als Arbeitgeber entsprechend anzuwenden (Verweis auf BFH vom 09.07.1998 - V R 105/92, BStBl. II 1998, 635). Danach geböten es die besonderen Umstände des Klägers, dass dieser den Transport seiner Arbeitnehmer ausnahmsweise selbst sicherstelle und der Transport danach schwerpunktemäßig nicht den privaten Interessen der Angestellten diene. Der Kläger beantragt, den Bescheid für 2015 über Umsatzsteuer vom 12.10.2017 dahingehend zu ändern, dass der Vorsteuerabzug aus Kosten für die Beförderung behinderter Menschen zwischen Wohnung und Werkstatt in Höhe von 3.970,23 Euro gewährt wird, demzufolge die Umsatzsteuer auf ./. 101.913,71 Euro neu festzusetzen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA hält an seiner Rechtsauffassung fest, wonach die Transportleistungen im alleinigen Zusammenhang mit der Erzielung von nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfreien Vergütungssätzen stünden, weshalb die Vorsteuern nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar seien. Zwar habe der Kläger die Transportleistungen im Rahmen seines Zweckbetriebs "Behindertenwerkstätten" bezogen. Da die Kosten jedoch vom Landeswohlfahrtsverband erstattet würden, dienten sie allein der Erbringung steuerbefreiter Leistungen (Verweis auf FG Hamburg vom 27.10.2004 - VII 52/00, EFG 2005, 406 und nachfolgend BFH vom 03.05.2005 - V B 200/04, BFH/NV 2005, 1641). Der Verweis auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Behandlung von Behindertenwerkstätten gehe fehl, weil sich die vom Kläger verstandene Rechtsfolge hieraus nicht ergebe. Auf die vom FA nach § 71 Abs. 2 FGO als Streitfallakten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band Umsatzsteuerakten IV/2015 mit Rechtsbehelfsvorgang, 1 Sonderband Prüfungsberichte, 2 Bände Fallheft der Betriebsprüfung, 1 Band Bilanzheft 2015, 1 Band Satzungsakten) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen (hier insbesondere die Vorgänge zur Jahresfestsetzung für 2015) sowie insgesamt auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der nach § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Umsatzsteuerbescheid des FA für 2015 vom 12.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da das FA den streitigen Vorsteuerabzug i. H. v. 3.970,23 Euro zu Recht versagt hat. 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung i. S. d. §§ 14, 14a UStG ist. Vorsteuerbeträge für Eingangsleistungen, die der Unternehmer zur Ausführung der nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten Leistungen verwendet, sind dagegen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar. Für den Vorsteuerabzug ist vielmehr ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der bezogenen Leistung und den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen des Unternehmers in Gestalt eines ganz bestimmten steuerpflichtigen Ausgangsumsatzes oder - soweit die Zuordnung zu einem bestimmten Einzelumsatz nicht möglich ist - der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens notwendig. Im letzteren Fall wird verlangt, dass die Kosten der fraglichen Dienstleistung zu den allgemeinen Aufwendungen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit gehören und als solche Auswirkungen auf den Preis der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze haben (EuGH vom 08.06.2000 - C-98/98; BFH vom 06.05.2010 - V R 29/09, BStBl. II 2010, 885; BFH vom 27.01.2011 - V R 38/09, BStBl. II 2012, 68). Werden die bezogenen Leistungen nach diesen Grundsätzen sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerbefreite Ausgangsumsätze verwendet (d. h. bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kosten beider Leistungsarten berücksichtigt, z. B. als sog. Gemeinkosten des Unternehmens, vgl. Stadie in Rau / Dürrwächter, UStG, Stand 1/2017, Rn. 1773 f.), ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (BFH vom 24.04.2013 - XI R 25/10, BStBl. II 2014, 346). Der Unternehmer darf die Aufteilung im Wege einer sachgerechten Schätzung vornehmen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG), wobei die Aufteilung nach der Höhe und dem Verhältnis der erzielten steuerfreien und steuerpflichtigen Ausgangsumsätze nur zulässig ist, soweit eine andere wirtschaftliche Zurechnung unmöglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Davon kann bei echten Gemeinkosten regelmäßig ausgegangen werden ( Stadie in Rau / Dürrwächter, UStG, Stand 1/2017, Rn. 1791 u. 1803 ff.; vgl. zur Zulässigkeit eines Umsatzschlüssels BFH vom 07.05.2014 - V R 1/10, BFH/NV 2014, 1177). Dabei soll auf Verhältnisse des jeweiligen Besteuerungszeitraums abgestellt werden (BFH vom 24.04.2013 - XI R 25/10, BStBl. II 2014, 346). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall stehen die streitigen Vorsteuerbeträge i. H. v. 3.970,23 Euro in alleinigem Zusammenhang mit den nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten Leistungen, weshalb ihr Abzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in vollem Umfang ausgeschlossen ist. Eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG oder eine vollständige Zuordnung zu den steuerpflichtigen Umsätzen scheidet aus.
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