Tenor Der Kindergeldbescheid der Beklagten vom 21.02.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 03.05.2018 werden aufgehoben, soweit die Beklagte verfügt hat, dass der zu Gunsten des Klägers für das Kind A festgesetzte Kindergeldanspruch bis einschließlich Juli 2017 als erfüllt angesehen wird. Es wird festgestellt, dass der Kindergeldanspruch des Klägers für das Kind A für die Zeiträume Juni und Juli 2017 nicht durch Weiterleitung der vorherigen Anspruchsberechtigten erloschen ist. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Erfüllung eines Kindergeldanspruchs als Folge einer sog. Weiterleitungserklärung, die noch vor der wirksamen Bekanntgabe des Kindergeldbescheides wieder zurückgenommen wurde. Der im streitigen Zeitraum in B wohnhafte Kläger ist der leibliche Vater des in 2003 geborenen Kindes A. Zwischen den Beteiligten ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass das Kind seit seiner Geburt in dem vom Haushalt des Klägers getrennten Haushalt seiner insoweit kindergeldberechtigten Mutter, der Frau C, im Landkreis D lebte und auf Veranlassung des Jugendamtes am 11.05.2017 in den Haushalt des Klägers in B aufgenommen wurde. Hintergrund war das Antreffen der dabei unter starkem Drogeneinfluss stehenden Mutter beim Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, in dem sich auch die Geschwister des Kindes befanden, was zum sofortigen Einschreiten des Jugendamtes führte. Auf den Haushaltswechsel Bezug nehmend beantragte der Kläger bei der für ihn örtlich zuständigen Beklagten am 11.06.2017 die Auszahlung des Kindergeldes an ihn und verwies auf die Bescheinigung des Jugendamtes vom 08.06.2017 zur Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Kindes an den Wohnsitz des Klägers nach B. Seit der Geburt des Kindes hatte bisher die Mutter das Kindergeld von der für sie zuständigen Familienkasse bezogen. Die Beklagte reagierte auf den Antrag des Klägers am 17.07.2017 mit einer Zwischenverfügung und bat um ergänzende Vorlage einer formularmäßigen Haushaltsbescheinigung seiner Gemeinde sowie um Auskunft, ob das Kindergeld seit der Haushaltsaufnahme weitergeleitet werde (wörtlich im Anschreiben: "Wurde das Kindergeld seit der Haushaltsaufnahme von A weitergeleitet?"), wobei - so die Beklagte zur Erläuterung - vom Kläger für diese Auskunft ein beigefügtes Formular verwendet werden könne. Hierauf reichte der Kläger am 02.08.2018 eine Haushaltsbescheinigung der Gemeinde B sowie das ausgefüllte Formular mit dem Titel "Bestätigung über die Weiterleitung von Kindergeld zur Vorlage bei der Familienkasse" nach. In letzterem vervollständigte er den vorgegebenen Text, der danach wörtlich lautete (vom Kläger ergänzte Textteile sind unterstrichen): "Für die Monate von Juni bis Juli 2017 hat die Familienkasse das Kindergeld für A nicht an mich, X , sondern an C ausgezahlt." Es folgte ein halber Absatz sowie der vorgedruckte Formulartext: "Ich bestätige hiermit unwiderruflich, dass diese Person das Kindergeld nicht für sich behalten, sondern weitergeleitet hat. Ich sehe daher meinen Anspruch auf Kindergeld für den oben genannten Zeitpunkt als erfüllt an (§ 37 Abs. 1 der Abgabenordnung) und verzichte damit auf die Auszahlung von Kindergeld durch die unten genannte Familienkasse". Sodann folge ein vom Kläger wieder handschriftlich vervollständigter Text: "Einen Antrag auf Kindergeld bei der unten genannten Familienkasse habe ich am Juni gestellt." In den anschließenden Zeilen, welche die Angabe der Beklagten und des Antragsvorgangs vorsahen, gab der Kläger das von der Beklagten in der Zwischenverfügung vom 17.07.2017 genannte Aktenzeichen an. Der Kläger unterzeichnete das Formular am 02.08.2017 mit seiner vollen Unterschrift. Mit einem per einfachem Brief zur Post gegebenem Bescheid vom 18.08.2017 entsprach die Beklagte dem Kindergeldantrag des Klägers und setzte das Kindergeld ab Juni 2017 fest, bestimmte jedoch weiter, dass der Anspruch bis einschließlich Juli 2017 "als erfüllt angesehen" werde, weil der Kläger "das Kindergeld im Wege der Weiterleitung erhalten" habe. Es werde daher erst ab August 2017 an den Kläger ausgezahlt. Am 28.08.2017 (Datum des elektronischen Eingangsstempels) ging ein vom 24.08.2017 datierendes Schreiben des Klägers bei der Beklagten ein, in dem der Kläger den Eingang der Kindergeldzahlung für August 2017 auf seinem Konto bestätigte und erklärte, dass ihm im Formular zur Weiterleitung ein Fehler unterlaufen sei. Die Mutter habe das Kindergeld für Juni und Juli 2017 nicht an ihn weitergeleitet. Dies habe er auch nicht zum Ausdruck bringen wollen. Er habe das Formular falsch verstanden und beim Ausfüllen gedacht, er würde bestätigen, dass nicht er, sondern die Mutter das Kindergeld für Juni und Juli 2017 erhalten habe, weshalb er seine Unterschrift hiermit widerrufe. Am gleichen Tag (d.h. am 24.08.2018) hatte der Kläger bei dem für die Beklagte geschalteten Service-Center angerufen und erklärt, dass er einen Kindergeldbescheid bisher nicht erhalten habe. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dieser Sachverhalt zutrifft bzw. die Bekanntgabe für die Beklagte nicht nachweisbar ist, weshalb die Beklagte den Kindergeldbescheid mit gleichen Inhalt am 21.02.2018 erneut zur Post gab, nach dem sie dem Kläger zuvor mit Schreiben vom 07.09.2017 erläutert hatte, dass sie seinen "Einspruch" vom 24.08.2017 als erledigt betrachte und das Verfahren "wieder zurück ins Antragsverfahren gesetzt" werde, wobei die Beklagte ein nachfolgendes weiteres Schreiben des Klägers als Aufrechterhaltung des Einspruchs gegen den nicht bekanntgegebenen Bescheid vom 18.08.2018 ansah und diesen durch eine Einspruchsentscheidung vom 24.10.2017 als unzulässig verwarf. Im neuen, aber gleichwohl erstmals bekanntgegebenen Kindergeldbescheid vom 21.02.2018 führte die Beklagte zur Erläuterung zusätzlich an, dass der vom Kläger erklärte Widerruf der Weiterleitungserklärung nicht anerkannt werden könne. Hiergegen legte der Kläger durch die Bevollmächtigten fristgerecht Einspruch ein und erklärte mit Schreiben vom 12.04.2018 die Anfechtung seiner Weiterleitungserklärung vom 02.08.2017 nach § 119 Abs. 1 BGB. Die Beklagte folgte dem nicht und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 03.05.2018 als unbegründet zurück, wogegen der Kläger am 11.06.2018 Klage erhoben hat. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er seine Weiterleitungserklärung wirksam angefochten habe. Diese Erklärung stelle eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, mit deren Zugang zwischen der Familienkasse und dem Kindergeldberechtigten ein öffentlich-rechtlicher Verrechnungsvertrag zustande komme. Die Grundsätze der §§ 199 ff. BGB fänden für diese Willenserklärung uneingeschränkt Anwendung. Diese seien im Streitfall auch erfüllt, weil der Kläger eine Willenserklärung des fraglichen Inhaltes nicht habe abgeben wollen. Die Anfechtung habe er sinngemäß bereits im Schreiben vom 24.08.2017, spätestens jedoch durch die Bevollmächtigte im Einspruchsverfahren erklärt. Die Beklagte könne kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen. Der Verrechnungsvertrag diene allein dazu, der Beklagten bzw. der vormals zuständigen Familienkasse die Rückforderung des für Juni und Juli 2017 zu Unrecht gezahlten Kindergeldes von der Mutter zu ersparen. Im Streitfalle gehe dies jedoch zu Lasten des Kindes, da von dem an die Mutter gezahlten Kindergeld wegen seiner Aufnahme in den Haushalt des Klägers ersichtlich nichts gehabt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21.02.2018 sowie die Einspruchsentscheidung vom 03.05.2015 aufzuheben, soweit der Anspruch auf Kindergeld für die Zeiträume Juni und Juli 2017 als erfüllt angesehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Familienkasse hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Bei der Weiterleitungserklärung handele es sich nicht um eine nach Zivilrecht zu beurteilende Willenserklärung, sondern um eine außerprozessuale Verfahrenserklärung, die grundsätzlich weder widerrufen noch zurückgenommen werden könne. Die von der Beklagten zu beachtenden internen Verwaltungsvorschriften führten hierzu wörtlich Folgendes aus: "Hebt die Familienkasse des bisher Berechtigten die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf, hat der Berechtigte (Erstattungsschuldner) das überzahlte Kindergeld grundsätzlich sofort zu erstatten (§ 37 Abs. 2 AO). Das Kindergeld, das von der für den nunmehr Berechtigten zuständigen Familienkasse festgesetzt wird, ist grundsätzlich sofort auszuzahlen. Zur Verfahrensvereinfachung sollen die Rückforderung und die Auszahlung des Kindergeldes unterbleiben, wenn der bisher Berechtigte das Kindergeld an den nunmehr Berechtigten weitergeleitet hat, dieser dies bestätigt und auf seinen Auszahlungsanspruch verzichtet (Weiterleitung). In diesen Fällen hat § 66 Abs. 3 EStG keine Auswirkung. Die Verfahrensvereinfachung ist eine Billigkeitsmaßnahme." Die Weiterleitungserklärung könne grundsätzlich nur dann als unwirksam behandelt werden, wenn der Erklärende nicht handlungsfähig gewesen sei oder wenn die Behörde die Erklärung durch Täuschung, Drohung oder durch bewusst falsche Auskünfte erwirkt habe. Durch Beschluss des Senats vom 30.08.2018 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auf die von der Beklagten nach § 71 Abs. 2 FGO als Streitfallakten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band Ausdruck der elektronischen Kindergeldakten der Beklagten mit Rechtsbehelfsvorgang) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie insgesamt auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Anfechtungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO zulässige Klage ist begründet. Der Kindergeldbescheid der Beklagten vom 21.02.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 03.05.2018 sind insoweit rechtswidrig und verletzten den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Beklagte ergänzend zur inhaltlich unstreitigen Kindergeldfestsetzung festgestellt hat, dass der gegenüber dem Kläger festgesetzte Kindergeldanspruch für die Monate Juni und Juli 2017 "als erfüllt angesehen" werde und das Kindergeld daher erst ab August 2017 an den Kläger auszuzahlen sei. 1. Die mit der Klage angefochtene Verfügung der Beklagten im Bescheid vom 21.02.02018, der Kindergeldanspruch werde für die Monate Juni und Juli 2017 "als erfüllt angesehen", weil der Kläger das Kindergeld im Wege der Weiterleitung erhalten habe, stellt bei verständiger Auslegung der von der Beklagten gewollten Regelung einen Abrechnungsbescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO dar, mit dem die Beklagte im Wege eines zusätzlichen Feststellungsverwaltungsaktes verbindlich verfügt hat, dass der im gleichen Bescheid ab Juni 2017 festgesetzte und vom Kläger selbst nicht angegriffene Kindergeldanspruch des Klägers für die Zeiträume Juni und Juli 2017 durch die für diese Zeiträume nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtswidrig gewordene Auszahlung an die Mutter i.S.d. § 47 AO erloschen sei (vgl. BFH vom 05.04.1984 - V R 118/78, BStBl. II 1984, 1031 sowie zu sonstigen Erlöschungsgründen z.B. Ratschow in Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 47 Rn. 10 f. und Rüsken in Klein, AO, 13. Auflage 2016, § 226 Rn. 75). Dies ergibt sich daraus, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zuvor ein Streit über die Rechtswirkungen des ausgefüllten Formulars mit der Erklärung der Weiterleitung und deren "Widerruf" im Schreiben des Klägers vom 24.08.2018 und damit über die Verwirklichung eine Anspruchs aus dem Familienleistungsausgleich i.S.d. § 37 Abs. 1 AO bestanden hat, der dazu führte, dass die Beklagte hierüber im Rahmen eines Abrechnungsbescheides zu entscheiden hatte und insoweit auch entscheiden wollte (vgl. BFH vom 11.11.1966 - VI R 68/66, BStBl. III 1967, 214; BFH vom 27.03.1968 - VII 306/64, BStBl II. 1968, 501; BFH vom 14.11.1984 - I R 232/80, BStBl. II 1985, 216; BFH vom 25.10.2011 - VII R 55/10, BStBl. II 2012, 127; Schmieszek in Beermann / Gosch, AO / FGO, § 218 AO Rn. 31 m. w. N.). Die äußere Form eines solchen Feststellungsverwaltungsaktes im Allgemeinen und seine Verbindung mit der Kindergeldfestsetzung im Streitfall spielen keine Rolle, solange nur der Regelungswille der Behörde i.S.d. §§ 118 Satz 1, 218 Abs. 2 AO - wie im Streitfall - zweifelsfrei erkennbar ist. Gegen einen von der Finanzbehörde erteilten und vom Steuerpflichtigen für unzutreffend erachteten Abrechnungsbescheid ist die Anfechtungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO gegeben ( Loose in Tipke / Kruse, AO / FGO, § 218 AO Rn. 32; FG Köln vom 18.09.2014 - 4 K 2021/11, EFG 2014, 2156). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. in der Regel der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (BFH vom 21.11.2006 - VII R 68/05, BStBl. II 2007, 291; FG Köln vom 30.08.2012 - 6 K 1084/10, EFG 2013, 576). Ein inhaltlich fehlerhafter Abrechnungsbescheid ist im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben und nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO durch die inhaltlich zutreffende Feststellung zu ersetzen, sofern nicht wegen noch erforderlicher erheblicher Ermittlungen eine Entscheidung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO geboten ist (vgl. zum Abrechnungsbescheid FG Saarland vom 06.07.1995 - 2 K 192/93, EFG 1996, 46). 2. Im Streitfall war der gegenüber dem Kläger festgesetzte Kindergeldanspruch für die Monate Juni und Juli 2017 noch nicht nach § 47 AO erfüllt bzw. erloschen, da die Voraussetzungen eines Erlöschens durch "Weiterleitung" der vormals anspruchsberechtigten Mutter zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht vorlagen. Die diesbezügliche Feststellung der Beklagten war aufzuheben und in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise durch die inhaltlich zutreffende Feststellung zu ersetzen.
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