Tenor Unter diesbezüglicher Aufhebung der ablehnenden Verfügung vom 29.04.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2016 wird der Beklagte verpflichtet, einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 zu erlassen, in dem der im Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 vom 02.09.2010 berücksichtigte Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 5 GewStG in Höhe von 1.145.700,- Euro nach den Vorschriften der gewerbesteuerlichen Kürzung vom Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder abgezogen wird. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die gewerbesteuerliche Kürzung empfangener Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag von 2000 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit inländischem Sitz und inländischer Geschäftsleitung, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere in Gestalt des Erwerbs und der Verwaltung von eigenem Grundbesitz sowie die umfängliche oder (zusammen mit Drittinvestoren) anteilige Beteiligung an in- und ausländischen Gesellschaften ist, die Grundbesitz erwerben und verwalten. Das Portfolio der Klägerin ist Teil der Investment-Gruppe. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr. Im streitigen Erhebungszeitraum 2009 war die Klägerin zur 100% des - nach Art. 124 des belgischen Handelsgesetzbuches wie bei einer Kapitalgesellschaft in Anteile zerlegten - gezeichneten Kapitals an der im Jahre 2007 gegründeten belgischen Personengesellschaft BVBA beteiligt, die steuerrechtlich unstreitig als Kapitalgesellschaft zu behandeln ist (vgl. BFH vom 05.03.2008 - I R 54-55/07, BFH/NV 2008, 1487) und deren statutarischer Sitz im belgischem Handels- und Gesellschaftsregister unter der Anschrift .... in Belgien eingetragen war. Alleiniger Geschäftsführer der BVBA war im Streitjahr Herr A, der im Streitjahr zugleich auch als Prokurist der Klägerin bestellt war. A. war im Streitjahr mit erstem und einzigem Wohnsitz unter der Anschrift .... in Hessen gemeldet (Melderegisterauskunft Bl. 75 der Klageakte). Unternehmensgegenstand der BVBA war das Halten und Verwalten von Beteiligungen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die BVBA im Streitjahr keiner aktiven Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG nachging. Die BVBA war zu 14% des Stammkapitals an der nach mexikanischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft SAB DE CV (im Folgenden: 'CV') beteiligt, deren Unternehmensgegenstand die Errichtung und Vermietung von Logistikimmobilien war und deren Sitz und Geschäftsleitung sich unstreitig in Mexiko befanden. Im Jahre 2009 schüttete die CV ihren im Wirtschaftsjahr 2008 erzielten Gewinn in Höhe eines Anteils von 1.206.000,- Euro an die BVBA aus, welche diesen Betrag noch im Jahre 2009 ohne Abschläge als eigenen Gewinn an die Klägerin ausschüttete. Nach dem zwischen den Beteiligten insoweit ebenfalls unstreitigen Sachverhalt entfielen die jeweiligen Dividenden nicht auf zurückgezahlte Einlagen. Aufgrund der am 13.07.2010 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: 'FA') eingereichten Gewerbesteuererklärung setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 durch Bescheid vom 02.09.2010 gegenüber der Klägerin auf 0,- Euro fest und stellte zugleich mit Bescheid vom ebenfalls 02.09.2010 einen vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.2009 i.H.v. 696.526,- Euro fest. Hierin berücksichtigte das FA die von der Klägerin selbst erklärte Hinzurechnung von 95% der Ausschüttung der BVBA i.H.v. 1.145.700,- Euro gemäß § 8 Nr. 5 GewStG i.V.m. den bei der Körperschaftsteuerveranlagung der Klägerin angewandten Vorschriften nach §§ 8b Abs. 1 u. Abs. 5 KStG in der Fassung des Veranlagungszeitraums 2009 zum im Übrigen unstreitigen Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die Bescheide standen nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Schreiben vom 15.12.2014 (eingegangen beim FA am 17.12.2014) legte die Klägerin eine berichtigte Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV vor und beantragte, den Gewerbesteuermessbescheid 2009 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2009 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn um die i.H.v. 1.145.700,- Euro hinzugerechnete Gewinnausschüttung nach § 9 Nr. 7 GewStG wieder gekürzt wird, da die Klägerin - anders als noch bei Erstellung der Gewerbesteuererklärung - nunmehr von der Anwendbarkeit dieser Kürzungsvorschrift ausgehe. Dem folgte das FA nicht und lehnte den Änderungsantrag durch Bescheid vom 29.04.2015 ab, wogegen die Klägerin fristgerecht Einspruch einlegte. Gemäß Verschmelzungsplan vom 25.08.2015 wurde die BVBA grenzüberschreitend auf die Klägerin verschmolzen. Den Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 08.06.2016 als unbegründet zurück, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit ihrer hiergegen am 11.07.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Änderungsbegehren weiter. Die vom FA erklärungsgemäß i.H.v. 1.145.700,- Euro hinzugerechnete Gewinnausschüttung sei nach § 9 Nr. 7 GewStG wieder zu kürzen. Zwar falle der streitige Vorgang unstreitig nicht unter den ersten Kürzungstatbestand nach § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG, da die BVBA im Streitjahr keiner aktiven Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG GewStG nachgegangen und jedenfalls mangels mindestens 25%-iger Beteiligung an der CV auch nicht als sog. Landes- oder Funktionsholding i.S.d. § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GewStG zu beurteilen sei. Es sei jedoch der eigenständige Kürzungstatbestand nach § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 2 GewStG i.V.m. der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt, der - anders als der Tatbestand des § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG - nach einhelliger Ansicht in der Literatur mangels ausdrücklichem Verweis auf § 8 Abs. 1 AStG Nr. 1 bis 6 AStG keinen Aktivitätsvorbehalt enthalte und damit lediglich verlange, dass der Steuerpflichtige zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 10% an der im EU-Ausland ansässigen Tochtergesellschaft beteiligt sei. Die Voraussetzungen dieser Kürzungsvorschrift seien erfüllt, denn im Streitjahr habe sich nicht nur der statutarische Sitz, sondern auch die Geschäftsleitung der BVBA in Belgien befunden, was aus den Protokollen über diverse Versammlungen der Gesellschaft, aus den Reisebelegen und Reisekostenabrechnungen der handelnden Personen sowie aus den Jahresabschlüssen der BVBA zu ersehen sei. Hieraus ergebe sich, dass die maßgeblichen Entscheidungen der BVBA in Belgien getroffen worden seien, wohin sich die Geschäftsführer zu diesem Zweck begeben hätten. Der im Streitfall mangels mindestens 15%-iger Beteiligung der BVBA an der CV nicht einschlägige gesonderte Kürzungstatbestand nach § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG sei nicht als lex specialis zum Tatbestand nach § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 2 GewStG anzusehen und verdränge folglich nicht dessen Anwendungsbereich. Beide Tatbestände stünden nach der Rechtsprechung des BFH selbständig und gleichrangig nebeneinander (Verweis auf BFH vom 21.08.1996 - I R 186/94, BStBl. II 1997, 434). Dies entspreche auch der herrschenden Ansicht in der Literatur. Der bereits im Jahre 1972 eingeführte Tatbestand nach § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der erst im Jahre 1992 eingeführten Vorschrift nach § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 2 GewStG. Die heute in § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG enthaltene Regelung sei bei ihrer Einführung vom Gesetzgeber als "letzter Rettungsanker" für Fälle gedacht worden, in denen § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG nicht eingreife. Dass § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 2 GewStG nicht mehr zu prüfen sei, wenn der fragliche Sachverhalt (hier: Weiterleitung der Ausschüttung einer Enkelgesellschaft) auch in § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG aufgegriffen werde, könne nicht angenommen werden. Die Zwischenschaltung einer passiven EU-Kapitalgesellschaft zur Minderung des gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungspotentials sei grundsätzlich auch nicht als missbräuchlich anzusehen. Eine mit § 50d Abs. 3 EStG vergleichbare Vorschrift existiere im GewStG nicht. Selbst wenn sich die Geschäftsleitung der BVBA aufgrund der Annahme eines durch A. vermittelten inländischen Ortes der Geschäftsleitung im Streitjahr im Inland befunden hätte (d.h. die BVBA eine sog. doppelt ansässige Kapitalgesellschaft wäre), sei die hinzugerechnete Dividende zumindest nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG zu kürzen, da die Beteiligungsquote von 15% erfüllt sei und dieser allgemeine Kürzungstatbestand nach zutreffender Ansicht keinen doppelten Inlandsbezug verlange. Nach der im Vordringen befindlichen Auffassung in der Literatur müsse es vielmehr genügen, wenn sich die Geschäftsleitung der ausschüttenden Tochtergesellschaft im Inland befinde, da sich andernfalls eine unionsrechtswidrige Regelungslücke sowie ein Wertungswiderspruch zwischen § 9 Nr. 2a GewStG und § 9 Nr. 7 GewStG ergebe. Eine inländische Geschäftsführung vermittle der BVBA ferner auch eine inländische Geschäftsführungsbetriebsstätte, mit der die BVBA nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG der Gewerbesteuer unterläge, was bei Versagung der beantragten Kürzung auf der Ebene der Klägerin zu einer nicht hinnehmbaren und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten gewerbesteuerlichen Doppelbelastung führe. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der ablehnenden Verfügung vom 29.04.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2016 das Finanzamt zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 vom 02.09.2010 dahingehend zu ändern, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust nicht mit 696.526 Euro, sondern mit 1.839.666 Euro festgestellt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der Rechtauffassung des FA ist im Streitfall keiner der drei Kürzungstatbestände des § 9 Nr. 7 GewStG einschlägig. Auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 2 GewStG seien nicht erfüllt, da sich die Geschäftsleitung der BVBA i.S.d. § 10 AO nicht in Belgien, sondern am inländischen Wohnsitz des im Streitjahr alleinigen Geschäftsführers A. befunden habe. Etwas anderes würden auch nicht die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Protokolle, Reiseunterlagen und Jahresabschlüsse der BVBA belegen, da sich diese nicht auf das Streitjahr, sondern auf die nachfolgenden Jahre bezögen und die Reiseunterlagen zu dem sehr allgemein gehalten seien. Den für die verschiedenen Jahre vorgelegten Jahresabschlüssen der BVBA könne entnommen werden, dass es sich bei den Geschäftsführern durchgehend um Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland gehandelt habe. Darüber hinaus werde der Tatbestand des § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 2 GewStG im Streitfall durch den spezielleren Tatbestand des § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG verdrängt. Da dieser jedoch mangels mindestens 15%-iger Beteiligung der BVBA an der CV nicht greife, sei der Klägerin eine Berufung auf die allgemeiner Norm des § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 2 GewStG ohnehin verwehrt. Auch § 9 Nr. 2a GewStG sei nicht anwendbar, da Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland und Geschäftsleistung im Inland nach herrschender Literaturmeinung vom Anwendungsbereich dieser Kürzungsvorschrift ausgeschlossen seien. Die Vorschrift fordere einen zweifachen Inlandsbezug. Eine unionsrechtswidrige Regelungslücke entstehe hierdurch nicht, da es sich bei den Tatbeständen nach § 9 Nr. 2a GewStG und § 9 Nr. 7 GewStG um typisierende Regelungen handele, die - wie auch an anderer Stelle - eine partielle gewerbesteuerliche Doppelerfassung von Dividenden in Kauf nähmen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2018 hat die Klägerin ihre Klage betreffend die Änderung des auf 0,- Euro lautenden Gewerbesteuermessbescheides für 2009 zurückgenommen, weshalb das Gericht das Verfahren insoweit abgetrennt und eingestellt hat. Auf die vom FA nach § 71 Abs. 2 FGO als Streitfallakten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band Gewerbesteuerakten, 1 Band Änderungsantrag und Rechtsbehelf Gewerbesteuer) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die i.S.d. §§ 40 Abs. 1 Var. 2, 47 Abs. 1 Satz 2 FGO zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat infolge ihres beim FA rechtzeitig vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellten Antrags nach § 164 Abs. 2 AO i.V.m. § 38 AO einen Anspruch auf Änderung des Bescheides über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2009 vom 02.09.2010, da der dort i.H.v. 1.145.700,- Euro angesetzte Hinzurechnungsbetrag betreffend die streitige Gewinnausschüttung der BVBA nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes wieder zu kürzen ist. Der entsprechende Ablehnungsbescheid des FA vom 29.04.2015 ist in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2016 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Sache ist spruchreif i.S.d. § 101 Satz 1 FGO. 1. Nach der insoweit unstreitigen und auch zutreffenden Rechtsauffassung der Beteiligten ergibt sich eine Kürzung der hinzugerechneten Dividende im Streitfall weder aus § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG noch aus § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG, weil die BVBA im Streitjahr keine Tätigkeiten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG entfaltet hat und auch nicht zu mindestens 15% des Stammkapitals an der CV beteiligt war. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind darüber hinaus auch die Tatbestandsvoraussetzungen des besonderen Kürzungstatbestandes nach § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 2 GewStG i.V.m. der Mutter-Tochter-Richtlinie im Streitfall nicht erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.