Tenor Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom 14.09.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Mit Schreiben vom 20.06.2017 (Bl. 452 Verwaltungsakten) leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren über die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz -StBerG - ein, nachdem sie erfahren hatte, dass das Amtsgericht A - Insolvenzgericht - über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet hatte. Die Beklagte forderte vom Kläger unter anderem die Vorlage eines vollständigen Vermögensverzeichnisses sowie ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner unter namentlicher Benennung und unter betragsmäßiger Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen. Es wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt. Erst mit E-Mail-Schreiben vom 31.07.2017 (Bl. 451-397 der Verwaltungsakten) legte der Kläger verschiedene Gehaltsabrechnungen und einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vor (Bl. 398 Verwaltungsakten). Weiterhin wurde eine Insolvenztabelle mit Stand zum 09.05.2017 vorgelegt (Bl. 447, 446 Verwaltungsakten). Mit Bescheid vom 14.09.2017 (Bl. 455, 456 Verwaltungsakten) widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so die Beklagte, bestehe die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Diese Vermutung habe der Kläger nicht entkräftet. Allein die Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens sei nicht ausreichend, um von der Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ausgehen zu können, zumal nicht absehbar sei, wann dieses Verfahren abgeschlossen werde. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 16.09.2017 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, fristgemäß Klage erhoben. Er trägt vor, dass bereits im Jahr 2004 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen anhängig gewesen sei. Dieses Verfahren sei nach Verteilung der Insolvenzmasse am 09.11.2011 aufgehoben worden. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung sei damals nicht gestellt worden. Um dies der Sache nach nachzuholen, sei jetzt ein Insolvenzplanverfahren beantragt worden. Die noch verbliebenen Schulden i.H.v. 359.510,- € sollen nunmehr vergleichsweise durch eine Insolvenzplanentscheidung befriedigt werden. Es bestehe somit keine Veranlassung, die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu widerrufen. Das gerichtliche Verfahren solle bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ausgesetzt werden. Der Kläger hat einen Insolvenzplan vorgelegt (Bl. 43 ff Gerichtsakten) und mitgeteilt, dass er im Angestelltenverhältnis bei Steuerberater B tätig sei (Bl. 42 Gerichtsakten). Diese Steuerberatungspraxis sei mit Wirkung ab dem 01.01.2018 in die Steuerberatungsgesellschaft C eingebracht worden. Der Arbeitsvertrag sei übernommen worden. Das Arbeitsverhältnis bestehe zu den genannten Konditionen unverändert weiter (Bl. 79 ff der Gerichtsakten). Am 13.06.2018 fand Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme statt. Die Sache wurde einvernehmlich vertagt, da der Kläger eine Restschuldbefreiungsankündigung des Insolvenzgerichts erwartete und diese abgewartet werden sollte. Wegen Einzelheiten dieses Termins wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.06.2018 (Bl. 158 ff der Akten) Bezug genommen. Nach vorbezeichneter mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme legte der Kläger einen Beschluss des Insolvenzgerichts vor, mit dem die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt wird (§ 196 InsO). Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wurde auf den 31.08.2018 bestimmt (Bl. 174 d.A.). Mit weiterem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 04.09.2018 wurde das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO aufgehoben, da eine Masse zur Verteilung nicht vorhanden ist (179 d.A.). Der Kläger beantragt, den Bescheid über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater vom 14.09.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält auch im gerichtlichen Verfahren an ihrer außergerichtlichen Rechtsauffassung fest. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde ein Vermögensverfall vermutet. Von der Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse sei nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung erst dann auszugehen, wenn das beabsichtigte Insolvenzplanverfahren tatsächlich durch die Annahme der Mehrheit der Gläubiger und der gerichtlichen Bestätigung des Plans erfolgreich abgeschlossen worden sei. Hiermit sei allenfalls zukünftig zu rechnen. Daher sei zum jetzigen Zeitpunkt von der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids auszugehen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass er mit Kenntnis der Beklagten seit geraumer Zeit im Angestelltenverhältnis tätig sei, werde verkannt, dass zwischenzeitlich nicht nur ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden habe, sondern auch erneut das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte damals dem Fortbestehen der Bestellung des Klägers als Steuerberater bei ausschließlicher Tätigkeit im Anstellungsverhältnis bei Herrn Steuerberater B und Einhaltung und Überwachung der vom Kläger bereits vorgelegten arbeitsvertraglichen Restriktionen ausdrücklich nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass der Kläger alsbald nach Beendigung des damals laufenden Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen werde. Entgegen seinen Ankündigungen sei dies jedoch nicht geschehen. Im Übrigen sei auch vor einer Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen. Allein die Statuierung einer Überwachungspflicht im Arbeitsvertrag bezüglich etwaiger arbeitsvertraglicher Restriktionen durch den Arbeitgeber sei nicht ausreichend, zumal sich der Kläger im Übrigen auch als unzuverlässig erwiesen habe. So habe dieser entgegen seinen damaligen Ankündigungen keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt und die Beklagte darüber bewusst im Unklaren gelassen. Auch stünde vorliegend nur eine Person zur Überwachung des Klägers zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung des BFH sei dies nicht ausreichend. Auch aufgrund der vorgelegten Beschlüsse des Insolvenzgerichts ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Masse belege das evidente Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Der Bundesgerichtshof - BGH - habe mit Beschluss vom 29.12.2016 zu der Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG entsprechende Norm des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum anwaltlichen Berufsrecht zutreffend festgestellt, dass der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach neuer Rechtslage nicht mehr die Qualität der Restschuldbefreiungsankündigung nach § 291 InsO a.F. zukomme. Der BGH habe in dem genannten Beschluss weiterhin zu Recht ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens davon ausgehe, dass sich der Rechtsanwalt (respektive der Steuerberater) zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in ungeordneten Vermögensverhältnissen befinde. Mit dieser Wertung wäre es nicht vereinbar, wenn die gesetzliche Vermutung bereits durch die Eingangsentscheidung nach § 287 a InsO, also zeitgleich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unmittelbar danach, allein bei Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags zugleich widerlegt wäre. Von der Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse des Klägers könne somit frühestens zum Ende der Abtretungsfrist im Rahmen der Treuhandperiode ausgegangen werden. Von einem Vermögensverfall des Klägers sei daher auszugehen. Der Kläger habe auch nicht die sich aus der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls herrührende Gefährdung der Auftraggeberinteressen substantiiert und glaubhaft widerlegt. Wegen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.11.2018 Bezug genommen. Auch der Kläger bleibt bei seiner vertretenen Rechtsansicht. Es gebe keine nachträglichen Versagungsgründe bezüglich der Restschuldbefreiung. Keine der Gläubiger habe während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens solche Andeutungen gemacht. Auch sei gewährleistet, dass er der Überwachung seines Arbeitgebers unterliege. Mit Mandantengeldern habe er keinen Kontakt. Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 13.12.2018 Bezug genommen. Wegen des übrigen jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Termin am 13.06.2018 wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 158 ff. der Akten) verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 14.09.2017 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Ein Vermögensverfall gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG war im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den abzustellen ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 12.09.2005 VII B 240/04, BFH/NV 2006, 135; Stapperfend in Gräber, Kommentar zur FGO,
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