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Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer 15 Ta 638/04 Beschluss Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Antragsfrist § 5 Abs 3 S 1 KSc

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Antragsfrist Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 28. September 2004, 9 Ca 155/04, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen

§ 130Nr.

16, zu II. der Gründe: das Kennenmüssen steht dem Kennen gleich). Randnummer 20 Wurde die Ladung mit der Mitteilung über den Klageeingang wie geboten dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten mit der Handakte am

  1. April 2004 vorgelegt – speziell zur erforderlichen Überprüfung, ob die Ladung zusätzliche gerichtliche Mitteilungen oder Hinweise enthält – (Gegenteiliges dazu ergibt die Beschwerdebegründung nicht), war hier danach in diesem Zeitpunkt unschwer erkennbar, dass die Klage verspätet eingegangen war. Randnummer 21 Die Tatsache, dass die Kammervorsitzende den Klägervertreter erst am
  2. September 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Klage verspätet eingegangen ist, entlastet den Kläger und den Klägervertreter insoweit nicht. Es besteht zunächst keine Rechtspflicht des Gerichts, eine Kündigungsschutzklage sogleich bei Klageeingang darauf zu überprüfen, ob die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt ist. Wird freilich bereits in diesem Stadium festgestellt, dass die Klage verspätet eingegangen ist, wird man dann abgeleitet aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (dazu und zu einer daraus abgeleiteten gerichtlichen Hinweispflicht in anderem Zusammenhang LAG Berlin Beschluss vom
  3. Dezember 2002 – 6 Ta 2022/02–LAGE § 139 ZPO 2002 Nr. 1) auch die Verpflichtung des Gerichts anzunehmen haben, die klagende Partei darauf hinzuweisen, wobei der vorliegende Fall keine Veranlassung bietet, dazu Stellung zu nehmen, wie rasch und mit welchen Mitteln dieser Hinweis zu erfolgen hat. Allerdings wäre es gewiss sachgerecht gewesen, wenn der Hinweis auf den verspäteten Klageeingang im Gütetermin erfolgt wäre. Dieser Gütetermin fand am
  4. Mai 2004 statt (Protokoll Blatt 23/24 d. A.), doch hätte auch ein in diesem Termin gegebener Hinweis den Klägervertreter nicht mehr in den Stand gesetzt, die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG einzuhalten, die angesichts des Eingangs der Ladung am
  5. April 2004 zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Randnummer 22 Schließlich entlastet es den Kläger nicht, dass die Nichteinhaltung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG allein seinem Prozessbevollmächtigten anzulasten ist. Randnummer 23 Abzustellen ist nämlich bezüglich des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG auf den Kenntnisstand des Prozessbevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 BGB). Dies ist grundsätzlich allgemeine Meinung, gilt aber auch hier (ständige Kammerrechtsprechung seit dem Kammerbeschluss vom
  6. Dezember 2002 – 15 Ta 203/02– ArbuR 2004, 279), und zwar auch dann, wenn man im Rahmen der Prüfung des Verschuldens gem. § 5 Abs. 1 KSchG Verschulden von Prozessbevollmächtigten nicht zurechnet (so grundlegend bereits der Kammerbeschluss vom
  7. September 2002 – 15 Ta 98/02–

-SD 2003 Nr. 2, 21 mit weit. Nachw.; vgl. im Übrigen zum Meinungsstand KR-Friedrich,

  1. Aufl., § 5 KSchG Rz. 112). Es besteht kein Anlass, diese Interpretation des § 5 Abs. 1 KSchG, die Verschulden des Prozessbevollmächtigten nicht zurechnet, auszudehnen oder ausstrahlen zu lassen auf die Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG (so allerdings KR-Friedrich,
  2. Aufl., § 5 KSchG Rz. 112 unter Hinweis etwa auf Wenzel, ArbuR 1976, 326; ähnlich wie hier LAG Hamm Beschluss vom
  3. September 1987 – 8 Ta 95/87–LAGE § 5 KSchG Nr. 31, allerdings mit einer Differenzierung, die nicht überzeugt, auf die es hier aber ohnehin nicht ankommt). Randnummer 24 Der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Randnummer 25 Er ist außerhalb des Anwendungsbereiches des § 233 ZPO gestellt, keine der in § 233 ZPO aufgeführten Fristen ist hier betroffen, und eine analoge Anwendung des § 233 ZPO auf die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG scheidet aus, da § 5 KSchG eine in sich abgeschlossene Regelung darstellt (vgl. dazu BAG Urteil vom
  4. März 1988 – 7 AZR 587/87–

§ 130BGB Nr. 16, zu II. a. E. der Gründe; LAG Köln Beschluss vom 14. März 2003 – 4 Ta 3/03– LAGE § 5 KSch

G Nr. 106 a, zu II. der Gründe mit weit. Nachw.; KR-Friedrich,

  1. Aufl., § 5 KSchG Rz. 122 f. mit weit. Nachw.). § 5 KSchG enthält gerade anders als § 233 ZPO keine Regelung des Inhalts, dass eine Wiedereinsetzung auch hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist für den Wiedereinsetzungsantrag gem. § 234 Abs. 1 ZPO möglich ist (LAG Köln a. a. O.). Randnummer 26 Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Hierzu zählt auch die Gerichtsgebühr in Höhe von 40,00 Euro (Nr. 8613 des Kostenverzeichnisses zum GKG n. F.). Randnummer 27 Eine Wertfestsetzung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Für den Fall, dass ein Antrag auf Festsetzung des Wertes gestellt wird, ist beabsichtigt, den Wert entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung auf den Betrag eines Bruttomonatsverdienstes (3.024,13 Euro) festzusetzen. Randnummer 28 Die Möglichkeit einer Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht (BAG Beschluss vom
  2. August 2002 – 2 AZB 16/02–

§ 5KSch

G Nr. 34). Randnummer 29 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Randnummer 30 – gez. Dr. Bader – Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001866

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