Änderung von Versorgungsansprüchen Leitsatz Ist Versorgung durch eine Unterstützungskasse zugesagt, werden die Versorgungsansprüche noch nicht durch eine Konzernbetriebsvereinbarung verändert, die auf eine Änderung der Richtlinien der Unterstützungskasse abzielt. Es bedarf der Umsetzung durch entsprechende Änderung der Richtlinien durch die zuständigen Organe der Unterstützungskasse. Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen, 2. März 2004, 5 Ca 74/03, Urteil nachgehend BAG, 6. Juni 2005, 3 AZN 376/05, sonstige Erledigung Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 2. März 2004 - 5 Ca 74/03 - abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat: 1. Die Beklagte wird verurteilt, über den vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag an den Kläger weitere 9.773,60 Euro zu zahlen nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 244,34 Euro seit dem 02. Januar 2001 und aus jeweils weiteren 244,34 Euro für jeden bis zum 1. April 2004 folgenden Monat ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats, zuletzt aus 9.773,60 Euro seit 01. April 2004. 2. Die Beklagte wird verurteilt, über den im Urteil des Arbeitsgerichts in Gießen vom 02. März 2004 - 5 Ca 74/03 - zugesprochenen Betrag von 162,50 Euro monatlich hinaus weitere 244,34 Euro monatlich, insgesamt 406,49 Euro monatlich jeweils zum 1. eines Monats erstmals fällig zum 01. Mai 2004 an den Kläger zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. Randnummer 2 Der am ... 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1969 bei der GmbH & Co. ( ), einer Tochtergesellschaft der Beklagten, in München beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zum 1.Februar 1997 im Rahmen einer Firmenübernahme auf die Beklagte über. Dort schied er zum 30. Juni 1998 aus. Seit dem 01. Dezember 2000 bezieht er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente. Seitdem zahlt ihm die Beklagte eine betriebliche Altersrente von DM 289,15 (€ 147,84) monatlich. Randnummer 3 Die war ein Trägerunternehmen der „Unterstützungskasse der „ " und der „ " GmbH" (Unterstützungskasse). Diese gewährte den Arbeitnehmern der betriebliche Altersversorgung nach ihren Richtlinien vom 16.12.1969. Für sich und sieben weitere Unternehmen handelnd schloß die mit dem Konzernbetriebsrat dieser „handelnd für GmbH & Co." sowie die weiter aufgeführten sieben Unternehmen am 29. November 1982 eine Konzernbetriebsvereinbarung. Randnummer 4 Darin heißt es u.a.: Randnummer 5 „Diese Betriebsvereinbarung löst die bisherige Richtlinie vom 16. Dezember 1969 ab. … Randnummer 6 Die Betriebspartner verpflichten sich, die Satzung und Richtlinien der Unterstützungskasse der „ " und der „ " Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend dieser Betriebsvereinbarung zu ändern und durchzuführen. …" Randnummer 7 Teil A der Konzernbetriebsvereinbarung enthält neue Versorgungsrichtlinien, die in § 4 geringere Versorgungsleistungen als bisher vorsehen. In § 4 Abs. 3 ist ein Besitzstand für die bis zum 30. September 1981 erreichte Rentenanwartschaft geregelt, in Abs. 4 ein versicherungsmathematischer Abschlag für vorzeitige Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente. Wegen des Inhalts der Konzernbetriebsvereinbarung vom 29.11.1982 im Einzelnen wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2004 (Bl. 271 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seine Betriebsrente fehlerhaft berechnet. Bis 1981 habe er bereits eine unverfallbare Betriebsrente aufgrund der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit in Höhe von DM 550,00 (€ 281,21) erreicht. Hierzu kämen die nach den Richtlinien von 1981 erdienten Ansprüche; insgesamt ein Anspruch von € 406,69. Den Differenzbetrag von monatlich € 147,84 hat der Kläger für die Monate Dezember 2000 bis Februar 2003 eingeklagt und für die Zeit danach eine monatliche Rente von € 406,49 von der Beklagten verlangt. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto € 6.983,55 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus € 258,65 vom 02.01.2001 bis 31.01.2001 € 517,30 vom 01.02.2001 bis 28.02.2001 € 775,95 vom 01.03.2001 bis 31.03.2001 € 1.031,60 vom 01.04.2001 bis 30.04.2001 € 1.293,25 vom 01.05.2001 bis 31.05.2001 € 1.551,90 vom 01.06.2001 bis 30.06.2001 € 1.810,55 vom 01.07.2001 bis 31.07.2001 € 2.069,20 vom 01.08.2001 bis 31.08.2001 € 2.327,85 vom 01.09.2001 bis 30.09.2001 € 2.586,50 vom 01.10.2001 bis 31.10.2001 € 2.845,15 vom 01.11.2001 bis 30.11.2001 € 3.103,80 vom 01.12.2001 bis 31.12.2001 € 3.362,45 vom 01.01.2002 bis 31.01.2002 € 3.621,10 vom 01.02.2002 bis 28.02.2002 € 3.875,75 vom 01.03.2002 bis 31.03.2002 € 4.138,40 vom 01.04.2002 bis 30.04.2002 € 4.397,05 vom 01.05.2002 bis 31.05.2002 € 4.655,70 vom 01.06.2002 bis 30.06.2002 € 4.914,35 vom 01.07.2002 bis 31.07.2002 € 5.173,00 vom 01.08.2002 bis 31.08.2002 € 5.431,65 vom 01.09.2002 bis 30.09.2002 € 5.690,30 vom 01.10.2002 bis 31.10.2002 € 5.948,95 vom 01.11.2002 bis 30.11.2002 € 6.207,60 vom 01.12.2002 bis 31.12.2002 € 6.466,25 vom 01.01.2003 bis 31.01.2003 € 6.724,90 vom 01.02.2003 bis 28.02.2003 € 6.983,55 seit 01.03.2003 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, anstelle des jeweils monatlich gezahlten Betriebsrentenbetrags von brutto € 147,84, € 406,49 jeweils zum 01. des Monats, erstmals fällig zum 01.04.2003, zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Randnummer 11 Sie hat die Auffassung vertreten, die dem Kläger zustehende Betriebsrente richte sich ausschließlich nach der Konzernbetriebsvereinbarung von 1981, die die alte Versorgungsregelung von 1969 abgelöst habe. Aus der Versorgungsregelung von 1969 ergebe sich bei ratierlicher Berechnung zum 01.10.1981 lediglich ein unverfallbarer Rentenanspruch von € 141,09; demgegenüber nach der Konzernbetriebsvereinbarung 1981 ein Betrag von € 162,15. Nach § 4 der Konzernbetriebsvereinbarung 1981 sei nur der höhere Betrag auszuzahlen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat wegen der Rentenberechnung ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf dieses Gutachten wird insbesondere hinsichtlich der zwischen den Parteien unstreitigen Ausgangsdaten Bezug genommen (Bl. 116 - 127 d.A.). Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen mit Urteil 2.März 2004, auf das Bezug genommen wird. Es hat eine monatliche Rente von € 162,15 zugrunde gelegt und der Klage wegen der Differenzbeträge von € 14,31 monatlich nebst Zinsen und einer zukünftigen Rentenzahlung von € 162,15 monatlich stattgegeben. Randnummer 14 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Randnummer 15 Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. November 2004 (Bl. 268 d.A.) verwiesen. Randnummer 16 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt weiter die Auffassung, dass nur die Richtlinien der Unterstützungskasse der und der GmbH Grundlage für seinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung sein könne. Die Konzernbetriebsvereinbarung könne nicht für ihn gelten. Diese sei zwischen verschiedenen Unternehmen und anderen Unternehmen, für die der Konzernbetriebsrat handelte, geschlossen worden. Es handele sich damit um einen Vertrag mit den gleichen Vertragspartnern auf jeder Seite. Es sei unzutreffend, dass eine Betriebsvereinbarung abgelöst worden sei. Die Gesellschafter der Unterstützungskasse der und der GmbH hätten die Richtlinien errichtet. Randnummer 17 Die Konzernbetriebsvereinbarung habe jedenfalls noch der Umsetzung bedurft. Eine solche Umsetzung sei nicht erfolgt. Der Kläger habe eine abgeänderte Satzung oder Richtlinie nicht zu Gesicht bekommen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 02.03.2004 - Az.: 5 Ca 74/03 wird insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen wurde; 2. die Beklagte wird verurteilt an die Klagepartei weitere € 9.773,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 244,34 vom 01.01.2001 bis 31.01.2001 € 488,68 vom 01.02.2001 bis 28.02.2001 € 733,02 vom 01.03.2001 bis 31.03.2001 € 977,36 vom 01.04.2001 bis 30.04.2001 € 1.221,70 vom 01.05.2001 bis 31.05.2001 € 1.466,04 vom 01.06.2001 bis 30.06.2001 € 1.710,38 vom 01.07.2001 bis 31.07.2001 € 1.954,72 vom 01.08.2001 bis 31.08.2001 € 2.199,06 vom 01.09.2001 bis 30.09.2001 € 2.443,40 vom 01.10.2001 bis 31.10.2001 € 2.687,74 vom 01.11.2001 bis 30.11.2001 € 2.932,08 vom 01.12.2001 bis 31.12.2001 € 3.176,42 vom 01.01.2002 bis 31.01.2002 € 3.420,76 vom 01.02.2002 bis 28.02.2002 € 3.665,10 vom 01.03.2002 bis 31.03.2002 € 3.909,44 vom 01.04.2002 bis 30.04.2002 € 4.153,78 vom 01.05.2002 bis 31.05.2002 € 4.398,12 vom 01.06.2002 bis 30.06.2002 € 4.642,46 vom 01.07.2002 bis 31.07.2002 € 4.886,80 vom 01.08.2002 bis 31.08.2002 € 5.131,14 vom 01.09.2002 bis 30.09.2002 € 5.375,48 vom 01.10.2002 bis 31.10.2002 € 5.619,82 vom 01.11.2002 bis 30.11.2002 € 5.864,16 vom 01.12.2002 bis 31.12.2002 € 6.108,50 vom 01.01.2003 bis 31.01.2003 € 6.352,84 vom 01.02.2003 bis 28.02.2003 € 6.597,18 vom 01.03.2003 bis 31.03.2003 € 6.841,52 vom 01.04.2003 bis 30.04.2003 € 7.085,86 vom 01.05.2003 bis 31.05.2003 € 7.330,20 vom 01.06.2003 bis 30.06.2003 € 7.574,54 vom 01.07.2003 bis 31.07.2003 € 7.818,88 vom 01.08.2003 bis 31.08.2003 € 8.063,22 vom 01.09.2003 bis 30.09.2003 € 8.307,56 vom 01.10.2003 bis 31.10.2003 € 8.551,90 vom 01.11.2003 bis 30.11.2003 € 8.796,24 vom 01.12.2003 bis 31.12.2003 € 9.040,58 vom 01.01.2004 bis 31.01.2004 € 9.284,92 vom 01.02.2004 bis 29.02.2004 € 9.529,26 vom 01.03.2004 bis 31.03.2004 € 9.773,60 seit 01.04.2004; 3. die Beklagte wird verurteilt, zu dem im Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 02.03.2004 - Az.: 5 Ca 74/03 - zugesprochenen Betrages von insgesamt € 162,50 insgesamt € 506,49 brutto jeweils zum 01. des Monats, erstmals fällig zum 01.05.2004, an den Kläger zu zahlen; 4. die Beklagte trägt die Kosten. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hält daran fest, dass sich die Ansprüche des Klägers allein nach der Konzernbetriebsvereinbarung richten und vom Arbeitsgericht zutreffend errechnet wurden. Randnummer 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das erstinstanzliche Urteil, die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berechnung des Klageanspruchs durch den Kläger in der Berufungsschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann seit dem 01.12.2000 die geltend gemachte Rente von € 406,49 brutto verlangen. Ihm steht deshalb der geltend gemachte Differenzbetrag für die Monate Dezember bis März 2004 nebst Zinsen zu, sowie ab April 2004 eine monatliche von 406,49 Euro. Soweit im 3. Antrag des Klägers die Zahl 506,49 genannt ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Wie schon in seinen Anträgen 1. Instanz geht auch die Berufungsbegründung und die im1. Antrag geltend gemachte Differenz von einer Monatsrente von 406,49 Euro aus. Randnummer 23 1. Der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte richtet sich nach den Richtlinien der „Unterstützungskasse der „ " und der „ " GmbH" vom 16.12.1969. Der Kläger unterfiel als Arbeitnehmer der , einem Trägerunternehmen der Unterstützungskasse, deren Richtlinien. Mit der Errichtung der Unterstützungskasse hatte die ihren Arbeitnehmern Versorgung nach deren Richtlinien zugesagt. Die Ansprüche des Klägers auf Versorgung richteten sich damit nach den jeweils gültigen Richtlinien der Unterstützungskasse. Für diese Verpflichtungen hat der Arbeitgeber einzustehen (ständige Rechtsprechung seit BAG vom 25.07.1969, DB 1970, 640 ; 28.04.1977, DB 1977, 1656 ; vom 05.07.1979, DB 1979, 1942 ). Randnummer 24 Unstreitig ging das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der im Rahmen einer Übernahme auf die Beklagte über, die damit in alle Rechte und Pflichten der eintrat. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Deshalb kann dahinstehen, ob es sich um einen Betriebsübernahme im Sinn des § 613 a BGB, eine Firmenfortführung oder einen Übergang im Rahmen einer Umwandlung handelte. Die Beklagte übernahm damit auch die Verpflichtung dem Kläger Versorgung nach den jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse zu gewähren. Randnummer 25 Es kommt mithin allein darauf an, welches die letzten vor dem Ausscheiden des Klägers gültigen Richtlinien sind. Das sind die von der Gesellschafterversammlung der Unterstützungskasse festgelegten Richtlinien vom 16.12.1969. Andere von der Unterstützungskasse in Kraft gesetzte Richtlinien liegen dem Gericht nicht vor. Randnummer 26 2. Die in der Konzernbetriebsvereinbarung vom 29.11.1982 enthaltenen Richtlinien sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Sie haben nicht die Richtlinien von 1969 ersetzt. Randnummer 27
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