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Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer 6 Sa 2279/04 Urteil Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - Massenentlassungsanzeige EGRL 59/98, § 17 Abs 1 KSchG,

Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - Massenentlassungsanzeige Leitsatz Vertrauensschutz bezüglich der vor der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005 - Rs. C 188/03 - ausgesprochenen Kündigungen Verfahr

Gesetze vorzunehmen haben, die wie §§ 17, 18 KSchG in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien, hier die Richtlinie des Rats 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften in Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen vom 20. Juli 1998 (ABl. Nr. L 225/16 Massenentlassungsrichtlinie) , erlassen wurden. Richtig ist insoweit auch, dass der EuGH als zur Entscheidung über die Auslegung von europarechtlichen Richtlinien alleinentscheidungsbefugtes Gericht in der Entscheidung vom 27. Januar 2004 befunden hat, dass die Massenentlassungsrichtlinie mit dem Terminus "Entlassung" die Kündigungserklärung meint, so dass die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber vorschreibt, dass die Anzeige von Massenentlassungen vor Ausspruch der Kündigung zu erfolgen hat und sich daran anknüpfend die Anzeigepflicht von Massenentlassungen nach der Anzahl der ausgesprochenen Kündigungen bestimmt. Randnummer 27 Da eine direkte Anwendung der Richtlinie gem. Art. 249 Abs. 3 EG auf den Streitfall ausscheidet (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 79/02– a. a. O., unter III. 4.

  1. a)d. Gr., mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) stellt sich die Frage, ob §§ 17, 18 KSchG im Sinne der Entscheidung des EuGH ausgelegt werden können. Unter welchen Voraussetzungen eine richtlinienkonforme Auslegung möglich ist und welchen Gesetzen sie unterliegt, ergibt sich aus nationalem Recht. Das europäische Recht verlangt allerdings, dass das innerstaatliche Gericht das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt bzw. so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen hat. Danach werden die Grenzen einer gemeinschaftskonformen Auslegung durch die allgemeinen Auslegungsregeln bestimmt. Insoweit gilt nichts anderes als für die verfassungskonforme Auslegung. Die Auslegung hat nicht am Wortlaut einer Vorschrift Halt zu machen. Lassen Sinn und Zweck des Gesetzes erkennen, dass der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der gewählten Gesetzesfassung bedacht hat, muss eine auslegungsfähige Regelung einschränkend oder ergänzend in dem Sinn verstanden werden, den der Gesetzgeber bei voller Kenntnis der Probleme normiert hätte. Die Auslegung darf jedoch den erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht verändern (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 79/02– a. a. O., unter III. 4.
  2. b)d. Gr., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) . Dass eine solche

§§ 17, 18 KSch

G möglich ist, bezweifelt z. B. Bauer/Krieger/Powietzka, in DB 2005, 445 ff. Danach ist zwar richtig, worauf Wolter, in AuR 2005, 135 ff. hinweist, dass der Gesetzgeber den Begriff der Entlassung in anderen Gesetzen auch als Synonym für den Begriff der Kündigung verwendet, gleichwohl ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber in §§ 17 ff. den Begriff der Entlassung im Sinn der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden wissen wollte. Insbesondere § 18 Abs. 1 KSchG (Zeitpunkt, zu dem Entlassungen wirksam werden) und § 18 Abs. 4 KSchG (Durchführung von Entlassungen) wären mehr als ungewöhnlich formuliert, wenn es dabei um den Ausspruch der Kündigungen gehen sollte. Ob unter diesen Gesichtspunkten eine

§§ 17, 18 KSch

G möglich ist, braucht für den Streitfall deshalb nicht entschieden werden, weil nach Dafürhalten des Berufungsgerichts hier schon unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Rechtsanwendung unter Beachtung der Entscheidung des EuGH ausscheidet. Randnummer 28 Im Zeitpunkt des Ausspruchs der hier streitgegenständlichen Kündigung vom

  1. Juli 2004 gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die herrschende Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 17, 18 KSchG ändern könnte. Selbst die Schlussanträge des Generalstaatsanwalts, der im Sinne der späteren Entscheidung des EuGH votierte, stammen vom
  2. September
  3. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der letztlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) fußt und daher verfassungsrechtlichen Rang hat, gebietet es daher, die

§§ 17, 18 KSch

G, soweit diese möglich sein sollte, was hier ausdrücklich dahingestellt bleibt, auf Sachverhalte vor der Entscheidung des EuGH vom

  1. Januar 2005 auszuschließen (in diesem Sinne auch: EuGH in der Barber-Entscheidung, AP Nr. 20 zu Art. 119 EWG-Vertrag und BAG, Urteil vom 18.01.2001 – 2 AZR 616/99– AP Nr. 1 zu § 28 LPVG Niedersachsen = NZA 2002, 455, unter II.
  2. d) d. Gr.) . Randnummer 29 Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 30 Die Entscheidung über die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001873

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